TE UVS Tirol 2005/07/18 2005/23/1905-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den stellvertretenden Vorsitzenden Mag. Albin Larcher über die Beschwerde von Herrn M. O., O., HNr XY, gegen die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als belangte Behörde, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 67a Abs 1 Z 2 iVm § 67c Abs 1 und 3 sowie § 67d AVG wird die Beschwerde des Herrn M. O. dass er durch die Aussprache eines Betretungsverbotes zum Haus O.,  HNr XY sowie eines Bereiches im Umkreis von 20m um dieses in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 MRK verletzt worden sei, als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit Schreiben vom 14.7.2005 brachte der Beschwerdeführer eine Maßnahmebeschwerde gegen ein Betretungsverbot, welches durch Beamte der Polizeiinspektion G. ausgesprochen worden sei, ein. Dieses Betretungsverbot beziehe sich auf das gesamte Wohnhaus O. HNr XY. In diesem Wohnhaus befinden sich laut Angaben des Beschwerdeführers drei getrennte Wohneinheiten; eine dieser Einheiten sei vermietet, eine weitere im Erdgeschoß befindliche Wohnung würde von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt und in der dritten Einheit sei der eheliche Haushalt des Beschwerdeführers begründet. Durch den Ausspruch eines Betretungsverbotes für das gesamte Wohnhaus sowie eines Umkreises von 20 m um dieses, sei es im nunmehr auch nicht mehr möglich die Wohnung seiner Mutter aufzusuchen und in dieser Wohnung seine Unterkunft zu nehmen. Dies sei auch deshalb unverständlich weil die Wohnung seiner Mutter von seiner ehelichen Wohnung vollständig baulich getrennt sei.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck die Vorlage des gegenständlichen Aktes aufgetragen sowie die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.

 

Am 18.7.2005 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, im Rahmen derer sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehegattin, sowie der die damalige Amtshandlung leitende Polizeibeamte als Zeugen einvernommen wurden, abschließend wurden das Wegweisungsprotokoll sowie die ergänzenden Aktenvermerke dazu und die von der Zeugin T. O. vorgelegte ärztliche Bescheinigung dargetan.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol folgender Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer bewohnt mit seiner Gattin und zwei ehelichen Kindern im Alter von 12 und 14 Jahren die Wohnung im ersten Stock des Hauses O. HNr XY. Bereits seit längerem kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. In den letzten Monaten wurden diese Streitigkeiten jedoch auch handgreiflich und kam es bereits bei einem Streit in der letzten Märzwoche zu einem tätlichen Angriff durch den Beschwerdeführer. Bei diesem Übergriff wurde ein Stiftzahn der Ehegattin des Beschwerdeführer durch einen oder mehrere Schläge gelockert und musste ärztlich saniert werden. Ende März 2005 reichte die Ehegattin des Beschwerdeführers die Scheidung ein. Der Beschwerdeführer widersetzte sich jedoch diesem Scheidungsbegehren.

 

Am 6.7.2005 kam es wieder zu Streitigkeiten zwischen den beiden Ehegatten.  An diesem Streit war neben den beiden Ehegatten auch die Mutter des Beschwerdeführers beteiligt und kam es in weiterer Folge abermals zu einem tätlichen Angriff auf die Ehegattin des Beschwerdeführers. Dieser brachte seine Gattin durch psychischen Druck (Herausdrehen der Sicherungen und Beschimpfungen) sowie durch körperliche Gewaltanwendung (mehrere Faustschläge gegen das Gesicht und den Kopf sowie ein ?Schieben? unter Einsatz seiner Körperkraft) dazu seinen Wunsch, die Wohnung zu verlassen und ?zu verschwinden? zu befolgen. Beim Eintreffen der herbeigerufenen Polizeibeamten saß die Gattin des Beschwerdeführers mit ihrer Tochter vor dem Wohnhaus. Beide Personen waren in einem angeschlagenen psychischen Ausnahmezustand.

 

Die folgende Nacht verbrachten Mutter und Tochter in einer Personalunterkunft an ihrem Arbeitsplatz. Am darauf folgenden  Tag wurde mit ihr eine Niederschrift in der Polizeiinspektion G. aufgenommen und im Anschluss daran festgestellt, dass vom Beschwerdeführer nach wie vor eine akute Gefährdung für seine Gattin ausging. Aus diesem Grund wurde am 7.7.2005 gegen 15.00 Uhr das nunmehr angefochtene Betretungsverbot ausgesprochen.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes BGBl Nr 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 104/2002 lauten wie folgt:

 

Verhältnismäßigkeit

§ 29.

(1) Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.

(2) Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;

2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;

3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;

4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;

5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.

 

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a

(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) Im Falle eines Betretungsverbotes sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes verpflichtet, vom Betroffenen die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Betroffene hinzuweisen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet, den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) zu informieren.

(5) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach § 382b EO von Bedeutung sein können.

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen.

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet mit Ablauf des zehnten Tages nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch mit Ablauf des zwanzigsten Tages nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

 

Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 87

Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.

 

Die Verhängung eines Rückkehrverbotes ist so wie die Wegweisung ein Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verhängung eines solchen Verbotes ist ein außenwirksamer, normativer, hoheitlicher Akt, der in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreift. Zwar ist die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Rückkehrverbotes unzulässig (§38a Abs 2 zweiter Halbsatz SPG) und das Zuwiderhandeln gegen das Rückkehrverbot nur mit Verwaltungsstrafe bedroht, die Provokation eines Strafbescheides wäre aber im gegenständlichen Zusammenhang kein zumutbarer Umweg zur Klärung der Rechtslage im Einzelfall. Der Unabhängige Verwaltungssenat folgt daher der in den Materialien (RV 252 BlgNR XX. GP) vertretenen Auffassung, dass das Rückkehrverbot einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt darstelle. Gegen die Verhängung eines solchen Rückkehrverbotes ist daher eine Beschwerde nach § 88 Abs 1 SPG zulässig. § 88 SPG 1991 erfasst Beschwerden, die sich auf Verwaltungsakte im Bereich der Sicherheitsverwaltung iS des § 2 Abs 2 SPG 1991 beziehen (vgl E 23.9.1998, Zl 97/01/1065).

 

Im gegenständlichen Fall wurde das Betretungsverbot am 7.7.2005 um 15.00 Uhr von der Polizeiinspektion G. ausgesprochen. Es war im vorliegenden Fall daher der Ausspruch und die Aufrechterhaltung des Betretungsverbotes als Beschwerdegegenstand zu prüfen.

 

Wegweisung und Betretungsverbot sind nach § 38a Abs 1 und 2 SPG 1991 an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf ?bestimmte Tatsachen? gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. Was außer einem gefährlichen Angriff als ?bestimmte Tatsache? für die anzustellende ?Gefährlichkeitsprognose? gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige ?Tatsachen? in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f.), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass ?bloße? Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (Hinweis: E 21.12.2000, Zl 2000/01/0003).

 

Das Betretungsverbot des § 38a SPG dient dem vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern bei häuslicher Gewalt. Die einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben vor Anwendung dieser Befugniss zu prüfen, ob ein gefährlicher Angriff auf die Rechtsgüter Leben, Gesundheit oder Freiheit wahrscheinlich ist. Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffes kommen vor allem das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen und Spuren am Einsatzort in Betracht. Die Umstände, die für die Anordnung der Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren (UVS Kt vom 30.1.2002 Zl 1318/12/2001).

 

Im gegenständlichen Fall hatten die Sicherheitswachebeamten nach einer Einvernahme der Anzeigerin den Eindruck gewonnen, dass die Gattin des Beschwerdeführers von diesem bei einem Streit in der Nacht zuvor von diesem massiv tätlich angegriffen worden ist und er sie und ihre minderjährige Tochter aus der im elterlichen Haus befindlichen Wohnung warf. Auf Grund des Gesamtbildes, das sich den einschreitenden Organen bei ihrem Eintreffen vor dem Wohnhaus HNr XY O. bot - eine verängstigte, weinende und psychisch ausgelaugte Ehefrau -, war diese Annahme auch objektiv betrachtet sehr lebensnah. Es war somit auch nicht unvertretbar, wenn die Beamten iSd § 38a Abs 1 SPG von einem vorangegangenen gefährlichen Angriff auf die Gesundheit der Gattin des Beschwerdeführers sowie unter dem Aspekt der nicht von vornherein unglaubwürdigen Aussage der Ehegattin, dass es zuvor bereits einen ähnlichen Vorfall gegeben habe, davon ausgingen, dass ein weiterer derartiger Angriff bevorstand. Wie sich aus dem Text der zitierten Bestimmung unzweifelhaft ergibt, verlangt das Gesetz (lediglich) eine (vertretbare) Prognoseentscheidung. Hingegen ist es - dem Schutzzweck der Norm als eine unverzügliche Sicherungsmaßnahme im Vorfeld eines Verfahrens zur Erlassung einer Einstweiligen Verfügung nach § 382b EO entsprechend - nicht erforderlich, dass die in der Einleitung des § 38a Abs 1 SPG geforderten ?bestimmten Tatsachen? zum Zeitpunkt der Entscheidung durch die Sicherheitsorgane bereits mit Sicherheit erwiesen (etwa im Sinne von ?rechtskräftig festgestellt?) sein müssten. Umgekehrt kann daher allein aus dem Umstand der Verhängung eines Betretungsverbotes aber auch - ungeachtet allenfalls anzutreffender gegenteiliger Praxis - keinesfalls der Schluss gezogen werden, dass der Betroffene den im Zeitpunkt des Ausspruches der Wegweisung bloß vermuteten gefährlichen Angriff auf das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit einer anderen Person damit jeweils auch tatsächlich vorgenommen hat. Lagen damit im Ergebnis aber die von § 38a Abs 1 SPG gefordert en Voraussetzungen für ein Betretungsverbot vor, so erweist sich dies im gegenständlichen Fall auch als rechtmäßig.

 

Weil die materiellen Voraussetzungen für die Erlassung eines Betretungsverbotes mit jenen für eine Wegweisung identisch sind (arg ?unter den Voraussetzungen des Abs 1? in § 38a Abs 2 SPG), gilt das zuvor zur Gefahrenprognose Ausgeführte hier analog. Die einschreitenden Beamten konnten sohin jedenfalls auch vertretbar davon ausgehen, dass die Verhängung eines Betretungsverbotes wegen eines bevorstehenden gefährlichen Angriffes des Beschwerdeführers auf die Gesundheit seiner Gattin geboten war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dieser, brachte, seine, Gattin, durch, psychischen, Druck, körperliche, Gewaltanwendung, die, folgende, Nacht, verbrachten, Mutter, Tochter, in, einer, Personalunterkunft, Betretungsverbot, ausgesprochen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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