TE UVS Steiermark 2005/08/01 20.3-16

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Veröffentlicht am 01.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Beschwerde des S A, vertreten durch Dr. M H, Rechtsanwalt in B, wegen Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes am 4. März 2005 betreffend das Wohnhaus T, W, gemäß §§ 67a Abs 1 Z 2, 67c Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und §§ 38a und 88 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), wie folgt entschieden: Die Verhängung des Betretungsverbotes war ab dem 6. März 2005, 19.30 Uhr, rechtswidrig. Gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens in der Höhe von ? 673,80 binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Text

I. 1. In der Beschwerde vom 7. April 2005 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er durch die erfolgte Wegweisung am 4. März 2005 und die Verhängung des Betretungsverbotes durch Beamte der Polizeiinspektion T in seinen Rechten verletzt wurde. Die Wegweisung sei auf Grund der Angaben der Mutter des Beschwerdeführers, K A, erfolgt. Eine Befragung des Beschwerdeführers sei nicht durchgeführt worden. Die belangte Behörde habe erstmalig am 8. März 2005 den Beschwerdeführer zu den Vorfällen befragt, wobei dies jedoch auch nur über Insistieren des Vaters des Beschwerdeführers, Dr. E M A, geschah. Eine Überprüfung der belangten Behörde im Sinne des § 38a Abs 6 SPG sei nicht durchgeführt worden. Es wurde beantragt, der Beschwerde Folge geben und die am 04.03.2005 ausgesprochene und bis zum 21.03.2005 aufrecht erhaltene Wegweisung samt Betretungsverbot rechtswidrig zu erklären. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Ersatz der Kosten beantragt. 2. Die Bezirkshauptmannschaft L legte am 17. Mai 2005 eine Gegenschrift vor, in der sie ausführt, dass keine Überprüfung im Sinne des § 38a Abs 6 SPG vorgenommen worden ist. Es habe eine Überprüfung stattgefunden, jedoch habe sich diese auf den Ehemann der gefährdeten Person, Dr. E M A, bezogen und nicht auf den Beschwerdeführer. Die belangte Behörde vertritt jedoch weiter die Meinung, dass die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Wegweisung und die Verhängung des Betretungsverbotes zum Zeitpunkt des Ausspruches zu Recht gegeben war, da der Beschwerdeführer am 4. März 2005 am Morgen mit der gefährdeten Person, K A, im Zuge einer Auseinandersetzung aggressiv wurde und zu schupfen begann. Es wurde im Falle, dass die Unterlassung der Überprüfung im Sinne des § 38a Abs 6 SPG eine Rechtswidrigkeit nach sich ziehen sollte, beantragt, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. II. 1. Auf Grund des Akteninhaltes wird bei der Entscheidung von nachfolgendem Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer bewohnt mit seinen Eltern und Geschwistern ein Haus in T, W. Am 4. März 2005 um ca 06.30 Uhr kam es in der Küche zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter K A zu einem Streit. Bei dem Streit hat der Beschwerdeführer seine Mutter geschupft. Auch griff der Beschwerdeführer seine Mutter an den Handgelenken und nahm ihr ein Messer, mit dem sie zuvor die Jausenbrote gestrichen hat, weg. Als der Vater hinzukam, wurde er von K A beschimpft und ihm mitgeteilt, dass er sich nicht in den Streit einmischen solle. K A fühlte sich dadurch vom Beschwerdeführer massiv bedroht. Um ca 17.00 Uhr des 4. März 2005 suchte K A, nachdem sie zuvor bei der Bezirkshauptmannschaft L vorgesprochen hat, die Polizeiinspektion

T auf und beantragte eine Wegweisung des Beschwerdeführers und seines Vaters Dr. E M A (diesbezüglich erging eine Entscheidung des UVS Steiermark am 11. Juli 2005, GZ.: UVS 20.3-13,14,15/2005-12). Im Protokoll der Wegweisung wurde von BI E

G vermerkt, dass sich K A durch ihren Mann E und ihren Sohn S massiv bedroht fühle. BI E G erhielt noch vor der Wegweisung einen Anruf von der Bezirkshauptmannschaft L, Mag. K, der ihm mitteilte, dass K A bei ihm sei und es zu Familienschwierigkeiten gekommen sei. Falls K A zur Polizeiinspektion komme, solle der Zeuge BI G die Amtshandlung fortführen. Aus der Dokumentation geht hervor, dass K A bei ihrer Intervention auf der Polizeiinspektion aufgeregt, redselig war. K A wusste über die Voraussetzungen der Wegweisung Bescheid. Sodann wurde von BI E G die Wegweisung und das Betretungsverbot gegenüber dem Beschwerdeführer und dem Vater Dr. E M A verfügt. Eine Überprüfung des Betretungsverbotes im Sinne des § 38a Abs 6 SPG wurde von der belangten Behörde nicht durchgeführt. Eine Überprüfung im Sinne des § 38a Abs 6 SPG fand nur gegenüber Dr. E M A, der gleichzeitig mit dem Beschwerdeführer weggewiesen wurde, statt. 2. Die getroffenen Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die Darstellungen in der Beschwerde und der Gegenschrift. Eine Verhandlung konnte gemäß § 67d Abs 2 Z 3 AVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären ist und im Übrigen der entscheidungsrelevante Sachverhalt außer Streit steht. III. Die Rechtsbeurteilung ergibt Folgendes: 1. Gemäß § 88 Abs 1 SPG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein (Art. 129a Abs 1 Z 2 B-VG). Außerdem erkennen gemäß Abs 2 die Unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Menschen, die behaupten, auf andere Weise durch die Besorgung der Sicherheitsverwaltung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sofern dies nicht in Form eines Bescheides erfolgt ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark entscheidet gemäß § 88 Abs 4 SPG über Beschwerden gemäß Abs 1 und Abs 2 durch eines seiner Mitglieder. Im Übrigen gelten die §§ 67c bis 67g und 79a AVG. Die Beschwerde wegen der Wegweisung und des Betretungsverbotes langte am 11. April 2005 (Postaufgabestempel 7. April 2005) beim Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark ein, wodurch die sechswöchige Beschwerdefrist gemäß § 67c Abs 1 AVG gewahrt wurde. Auch ist die örtliche Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark gegeben, da die von Beamten der Polizeiinspektion T vorgenommene Handlung im Sprengel des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark durchgeführt wurde. 2. Gemäß § 38a Abs 1 SPG ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus seiner Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen. Gemäß § 38a Abs 6 leg cit ist die Anordnung eines Betretungsverbotes der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit der Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO bei Gericht zu erlegen. Eine Wegweisung nach § 38a Abs 1 SPG hat die Voraussetzung, dass eine bestimmte Tatsache vorliegt, wonach man von einer Prognose eines bevorstehenden, gefährlichen Angriffes auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person ausgehen kann. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei der Entscheidungsfindung durchaus in Kenntnis des Umstandes, dass die einschreitenden Sicherheitsorgane keine genaue Beweiserhebung durchführen können. In concreto war dem Sicherheitsorgan die Aussage der Mutter des Beschwerdeführers K A bekannt, wonach es am Morgen des 4. März 2005 eine Auseinandersetzung mit ihrem Sohn, dem Beschwerdeführer, gab, wobei es zu einer Schupferei kam und der Beschwerdeführer laut Angaben der K A äußerst aggressiv wurde. Eine Befragung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Für das Einschreiten des öffentlichen Sicherheitsdienstes lag eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 38a Abs 1 SPG vor, wobei das Gesetz nicht verlangt, dass sich die bestimmten Tatsachen zeitlich unmittelbar vor Erlassung des Betretungsverbotes ereignet haben. Der Vorfall ereignete sich jedoch am selben Tag und konnte sicherlich für eine Gefahrenprognose herangezogen werden, im Gegensatz zu einem bereits zwei Tage zurückliegenden Vorfall (siehe Entscheidung des UVS vom 11. Juli 2005, GZ.: UVS 20.3-13,14,15/2005-13). Auf Grundlage der dem Zeugen BI E G bekannten Tatsachen war die Annahme am 4. März 2005 gerechtfertigt, dass vom Beschwerdeführer auch künftig derartige Verhaltensweisen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind und somit den gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit auf die Mutter des Beschwerdeführers bevorstehe. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es nicht auf die Richtigkeit des erhobenen Vorwurfes ankommt, sondern vielmehr genügt es, wenn das amtshandelnde Sicherheitsorgan aus damaliger Sicht mit gutem Grund der subjektiven Auffassung sein durfte, dass die in Rede stehende Tat verübt worden sei (VfGH 10.06.1998, B 1220/87 26.09.1988, B 989/86). Aus der Stellungnahme der belangten Behörde, der Bezirkshauptmannschaft L, vom 12. Mai 2005, als auch vom 21. Juni 2005, geht eindeutig hervor, dass keine Überprüfung des Betretungsverbotes durch die Sicherheitsbehörde im Sinne des § 38a Abs 6 SPG durchgeführt wurde. Der § 38a Abs 6 SPG legt der Behörde die Verpflichtung auf, das Betretungsverbot binnen 48 Stunden zu überprüfen. Die Sicherheitsbehörde kann unter Nutzung der ihr offen stehenden Informationsquellen zum Ergebnis kommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen. Hätte die Sicherheitsbehörde erstmalig den Beschwerdeführer zu den Behauptungen seiner Mutter (gefährdete Person) einvernommen oder mit beteiligten Personen ein Gespräch geführt, so wäre möglicherweise das Betretungsverbot aufgehoben bzw der räumliche Bereich des Betretungsverbotes eingeschränkt worden. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es dem Unabhängigen Verwaltungssenat im Rahmen einer Beschwerdesache gemäß § 88 Abs 2 SPG nicht mehr möglich ist, die unterlassene Überprüfung gemäß § 38a Abs 6 SPG nachzuholen, da das Ergebnis vom Überprüfungszeitpunkt abhängig ist. Dies hat auch der Gesetzgeber in eindeutiger Weise durch die Auflage, eine Überprüfung innerhalb von 48 Stunden durchzuführen, beabsichtigt und durch die in Gegenwartsform gewählte Wortwahl Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen. Somit war das Betretungsverbot nach Ablauf der gesetzlich normierten Frist, nämlich ab dem 5. März 2005, 19.30 Uhr, rechtswidrig (siehe dazu auch VwGH 24.02.2004, Zl. 2002/01/0280-8). 3. Als Kosten wurden gemäß § 79a AVG in Verbindung mit der UVS-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II 2003/334, dem Beschwerdeführer ein Betrag von ? 673,80 zugesprochen. Dem Beschwerdeführer gebührt ? 660,80 als Schriftsatzaufwand und ? 13,00 als Stempelgebührenersatz. Im Hinblick auf den Entfall einer Verhandlung wurden weder Fahrtkosten, noch Verhandlungskosten zugesprochen.

Schlagworte
Betretungsverbot Dauer Überprüfung Sicherheitsbehörde Nachholbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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