TE UVS Steiermark 2005/08/25 30.16-43/2005

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Veröffentlicht am 25.08.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karl Heinz Liebenwein über die Berufung des Herrn P A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 02.06.2005, GZ: A10/1P-9987836/B, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen und der bekämpfte Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) wurde der vom nunmehrigen Berufungswerber gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.02.2005, GZ: 9987836/SZD, mit welcher über ihn wegen Verletzungen des Stmk. Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung eine Verwaltungsstrafe verhängt wurde, eingebrachte Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die im Spruch zitierte Strafverfügung dem Berufungswerber am 09.03.2005 zugestellt worden sei, die Frist zur Einbringung eines Einspruchs habe demnach mit Ablauf des 23.03.2005 geendet und sei der mit Fax erst am 24.03.2005 erhobene Einspruch daher als verspätet zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die dem Berufungswerber am 09.03.2005 zugestellte, im Spruch näher zitierte Strafverfügung zufolge des Begleitschreibens vom 03.03.2005 aufgehoben worden sei. Seine Einlassung per Fax vom 23.03.2005 habe er somit nicht als Einspruch formuliert, sondern nur als Frage, welche von den ihm zugestellten, insgesamt zehn Strafverfügungen denn gültig seien. Nach dem Hinweis auf einen weiteren Kontakt mit der belangten Behörde (Telefonat, Fax etc.) diese erwähnten Strafverfügungen betreffend, welcher in einer Fax-Mitteilung vom 07.04.2005 seinen Niederschlag fand und in der ihm die Gültigkeit dieser Strafverfügung, sowie die Aufhebung weiterer vier Strafverfügungen bekannt gegeben wurde, habe er termingerecht gegen diese Mitteilung und damit gegen die drei gültigen Strafverfügungen am 19.04.2005 Einspruch erhoben. Er ersuche deshalb höflich den Sachverhalt anhand des beiliegenden terminlichen Ablaufes nochmals zu überprüfen und die nicht relevanten Strafverfügungen als ungültig zu deklarieren. Da aus dem aus Anlass der verfahrensgegenständlichen Berufung vorgelegten Verfahrenakt der belangten Behörde eine Klärung des erstinstanzlichen Verfahrensablaufs im Detail schwer bzw. überhaupt nicht nachvollziehbar war, wurde die belangte Behörde mit Schreiben vom 28.06.2005 um eine entsprechende Klarstellung ersucht. In Beantwortung des diesbezüglichen Ersuchens hat die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 05.07.2005 ausführlich zu den gestellten Fragen Stellung genommen. Das Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 19.07.2005 nachweislich zur Kenntnis gebracht und hat dieser hiezu mit Fax vom 05.08.2005 abschließend Stellung genommen. In dieser wurde zunächst ausgeführt, dass ihm die Bezug habenden Strafverfügungen, darunter auch jene vom 08.02.2005, erst am 09.03.2005 zugestellt worden wären. Des Weiteren habe es nicht nur einen Irrtum bei der Wiedergabe von Kennzeichen, sondern auch bei der Anzahl, dem Ort und der Uhrzeit der Verwaltungsübertretungen gegeben. Weiteren unberechtigten, ihm zugestellte Verfügungen wäre bis heute nicht widersprochen oder diese aufgehoben worden. Nach der Textierung des Begleitschreibens vom 03.03.2005 habe er davon ausgehen können, dass ein Einspruch nicht erforderlich sei. Die berichtigte Zustellung sei am 07.04.2005 erfolgt und bei ihm am 11.04.2005 eingetroffen. Diesen Strafverfügungen habe er am 19.04.2005 widersprochen. Zugestellte Strafverfügungen, die unzutreffende Kennzeichen, falsche Anzahl, falsche Ortsangabe und falsche Uhrzeit beinhalten, könnten nach seiner bescheidenen Meinung doch nichts rechtswirksam werden. Aus der neuerlich vorgelegten Tabelle sei eindeutig zu entnehmen, dass ein Fristversäumnis seinerseits nicht vorliegen kann. Er ersuche deshalb höflich den Sachverhalt anhand des beiliegenden terminlichen Ablaufs nochmals zu überprüfen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte unter Hinweis auf § 51e Abs 3 Z 4 VStG abgesehen werden. Auf Grundlage des der erkennenden Behörde vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde, in Verbindung mit dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens, werden zunächst nachstehende Feststellungen getroffen: Gegen den nunmehrigen Berufungswerber wurden (auch) am 08.02.2005 bzw. 09.02.2005 wegen Verletzungen des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung Strafverfügungen erstellt, darunter auch die verfahrensgegenständliche. Aufgrund eines Eingabefehlers bei Erstellung dieser Strafverfügungen (falsches Kennzeichen), welche die Sphäre der belangten Behörde offensichtlich deshalb gar nicht verlassen haben oder anders ausgedrückt dem Berufungswerber in der falschen Diktion überhaupt nicht zugestellt wurden, wurden die computermäßig erfassten bzw. erstellten Strafverfügungen vom 08.20.2005 bzw. 09.02.2005 gemäß § 52a VStG zunächst seitens der belangten Behörde aufgehoben und dieser Umstand dem nunmehrigen Berufungswerber mit Schreiben vom 03.03.2005 mitgeteilt, ihm mit gleicher Post jedoch drei neue (berichtigte) Strafverfügungen der Aktenlage nach am 09.03.2005 zugestellt (internationaler Rückschein). Mit Fax vom 24.03.2003 bezog sich der Berufungswerber auf das Begleitschreiben der belangten Behörde vom 03.03.2005 und teilte dieser im Ergebnis mit, dass er die mit dem zitierten Schreiben erhaltenen Strafverfügungen vom 08.02.2005 bzw. 09.02.2005 als gegenstandslos betrachte, zumal er von deren Aufhebung gemäß § 52a VStG 1991 ausgehe. Mit einem weiteren Schreiben der belangten Behörde (07.04.2005) teilte diese dem Berufungswerber mit, dass andere, durch Angabe der entsprechenden Geschäftszahlen näher präzisierte - nicht verfahrensgegenständliche - Strafverfügungen offenbar ebenfalls richtig gestellt wurden und die ursprünglich zufolge eines Eingabefehlers, wie ausgeführt, unrichtigen Strafverfügungen vom 08.02.2005 bzw. 09.02.2005, darunter auch die verfahrensgegenständliche neuerlich nach erfolgter Berichtigung am 03.03.2005 zugestellt wurden. Dieses Schreiben nahm der Berufungswerber offenbar zum Anlass sich mit Fax vom 19.04.2005 umfassend gegen eine Reihe ihm zur Last gelegter Übertretungen des Stmk. Parkgebührengesetzes bzw. der Grazer Parkgebührenverordnung zur Wehr zu setzen, wobei insbesonders eine seiner Meinung nach unzureichende Markierung der Tatörtlichkeiten besonders gerügt wurde. Schließlich erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.06.2005. In rechtlicher Hinsicht ist nunmehr auszuführen: Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienenden Beweismittel vorbringen. Gemäß § 49 Abs 2 VStG ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Im Anlassfall ist nunmehr davon auszugehen, dass dem Berufungswerber am 09.03.2004 rechtswirksam die (nur) hinsichtlich des Kfz-Kennzeichens berichtigte Strafverfügung der belangten Behörde vom 08.02.2005, Belegnummer 9987836/SZD, zugestellt und im Begleitschreiben vom 03.03.2005 auf die Aufhebung der - ursprünglich - unrichtig erstellten Strafverfügung vom selben Datum ausdrücklich hingewiesen wurde. Es erübrigt sich daher in diesem Zusammenhang auf weitere, nicht verfahrensgegenständliche Strafverfügungen näher einzugehen, bei deren Erstellung der belangten Behörde ebenfalls Fehler passiert sind und die zufolge anderer Geschäftszahlen auch andere Sachverhalte betreffen. Die Frist zur Erhebung eines Einspruchs gegen die verfahrensgegenständliche, mit Schreiben vom 03.03.2005 an den Berufungswerber am 09.03.2005 zugestellte - berichtigte - Strafverfügung lief daher bis einschließlich 23.03.2005. Der seitens der belangten Behörde als Einspruch zu wertende Schriftsatz des Berufungswerbers vom 24.03.2005 (Fax-Mitteilung) wurde deshalb verspätet eingebracht und war dieser demnach mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht als verspätet eingebracht zurückzuweisen. Der Ansicht des Berufungswerbers, wonach es sich bei der zitierten Telefax-Mitteilung vom 24.03.2005 um gar keinen Einspruch handelt, konnte die erkennende Behörde nicht folgen, zumal in dieser Mitteilung die ordnungsgemäße Zustellung der Strafverfügung vom 08.02.2005, Belegnummer 9987836/SZD nicht in Zweifel gezogen wurde. Das Vorbringen, dass nach seiner Ansicht die ihm mit Schreiben vom 03.03.2005 übermittelten Strafverfügungen nach dem Text des Begleitschreibens aufgehoben und somit gegenstanslos geworden wären, musste zwangsläufig als Einspruch gewertet werden, da ein Anspruch auf Prüfung der (fälschlich) diesbezüglich geäußerten Ansicht des Berufungswerbers nur dann besteht, wenn auch ein Einspruch gegen diese Strafverfügung eingebracht wird, wovon im Anlassfall auszugehen war. Die vom Berufungswerber vertretene Ansicht, dass auch die ihm am 09.03.2005 zugestellten Strafverfügungen aufgehoben worden wären, darunter auch die verfahrensgegenständliche, wäre nur dann zutreffend, wenn seitens der belangten Behörde ein neuerliches, weiteres Vorgehen im Sinne des § 52a VStG die obzitierte Strafverfügung vom 08.02.2005 betreffend, stattgefunden hätte. Diesbezüglich wurden zur endgültigen Klärung ergänzende Erhebungen seitens der Berufungsbehörde durchgeführt, welche, wie dem Berufungswerber mit Schreiben vom 19.07.2005 mitgeteilt, ergeben haben, dass es nach der am 09.03.2005 zugestellten - berichtigten - Strafverfügung vom 08.02.2005, Belegnummer 9987836/SZD, zu keiner weiteren Aufhebung eben dieser Strafverfügung gekommen ist. Somit steht hinreichend fest, dass lediglich die dem Berufungswerber noch gar nicht zugestellte, jedoch am 08.02.2005 EDV-mäßig bereits erstellte Strafverfügung, Belegnummer 9987836/SZD aufgehoben wurde. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert auch die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 05.08.2005 nichts, zumal die für das gegenständliche Berufungsverfahren allein maßgebende Übersendung der berichtigten Strafverfügungen (Schreiben vom 03.03.2005) insoferne völlig widersinnig gewesen wäre, wenn eben diese drei übersendeten Strafverfügungen in einem auch gleich wieder aufgehoben worden wären. Die in der Stellungnahme des Berufungswerbers vom 05.08.2005 erhobenen Vorwürfe in Richtung belangter Behörde beziehen sich im Übrigen der Aktenlage nach auf die Erstellung bzw. auch Zustellung anderer Strafverfügungen mit anderen Geschäftszahlen. Es ist dem Berufungswerber jedoch insoferne beizupflichten, als durch eine unglaubliche Verkettung von Fehlleistungen der belangten Behörde, die diese auch mit ihrem Schreiben vom 05.07.2005 einbekannt hat, die Nachvollziehbarkeit der behördlichen Vorgänge im Anlassfall gerade aus Sicht des Berufungswerbers betrachtet, stark gelitten hat. Dies betrifft insbesonders (auch) den Umstand, dass dem Berufungswerber mit Schreiben vom 03.03.2005 falsche Strafverfügungen signalisiert und deren Aufhebung bekannt gegeben wurde, die dieser - wie erwähnt - zu diesem Zeitpunkt offenbar überhaupt nicht zugestellt erhalten hatte. Dessen ungeachtet hatte die Berufungsbehörde jedoch auf Grundlage der für die getroffene Entscheidung im Wesentlichen klaren Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Ordnung halber abschließend noch darauf hinzuweisen ist, dass dem Berufungswerber zufolge der unbestritten gebliebenen Zustellung der verfahrensgegenständlichen Strafverfügung am 09.03.2005 in Verbindung mit der unmissverständlichen Rechtsmittelbelehrung volle zwei Wochen zur Verfügung gestanden wären, um innerhalb dieser Frist diese Strafverfügung in jeder Hinsicht zu beeinspruchen bzw. zu hinterfragen, was jedoch wie ausgeführt, nicht geschehen ist. Der Ordnung halber ist abschließend noch darauf hinzuweisen, dass es rechtlich ohne Belang ist, dass seitens der belangten Behörde im Anlassfall dem Berufungswerber am 09.03.2005 eine berichtigte Strafverfügung in ein und derselben Angelegenheit zugestellt wurde. Die Behebung einer Strafverfügung nach § 52a VStG wegen unrichtiger Kennzeichenangabe stellt keine Einstellung des Strafverfahrens dar. Daher war die erfolgte Zustellung der Strafverfügung am 09.03.2005 unabhängig davon rechtwirksam, ob zuvor eine Strafverfügung denselben Vorfall betreffend nach § 52a behoben worden war oder ob es sich - wie im Anlassfall - in Wirklichkeit um die erstmalige Zustellung der Strafverfügung gehandelt hat. Auch wenn, wie bereits im Schreiben vom 19.07.2005 ausgeführt, die fehlerhafte und irreführende Vorgansweise der erstinstanzlichen Behörde bedauert wird, hatte sich der UVS Steiermark auf die Prüfung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides über die Frage nach einer allfälligen verspäteten Einbringung eines Rechtsmittels gegen die rechtswirksam am 09.03.2005 zugestellte Strafverfügung zu beschränken. Eine Aufrechnung behördlicher Irrtümer der vorgefallenen Art mit der Fristversäumnis einer Partei ist gesetzlich nicht möglich.

Schlagworte
Strafverfügung Erlassung Behebung Einstellung Verspätung Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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