TE UVS Tirol 2005/09/16 2005/12/1837-03

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Veröffentlicht am 16.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn A. P. sen., vom 04.07.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.06.2005, Zahl 4-7937-St, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Jagdgesetz, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 21.06.2005 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.08.2004 in der Eigenjagd P. entgegen dem Abschlussplan für das Jagdjahr 2004/2005 anstelle einer bewilligten Gamsgeiß der Klasse I einen Gamsbock der Klasse I erlegt.

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 37 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF verletzt, weswegen über ihn gemäß § 70 Abs 1 lit k Tiroler Jagdgesetz 2004 idgF eine Geldstrafe von Euro 400,00, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde mit Euro 40,00 bestimmt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde von A. P. sen. fristgerecht Berufung eingebracht und auf das Einvernahmeprotokoll seines Sohnes A. P. jun. vom 01.02.2005 verwiesen, aus welchem hervorgehe, dass zwei bis drei Tage vor dem tatsächlichen Abschluss beim zuständigen Hegemeister J. J. vorsorglich um Genehmigung angesucht worden sei. Da es langjährige Praxis gewesen sei, den Abschussplan mit dem Hegemeister abzustimmen, Probleme mit ihm zu besprechen und bei der Abschussplanbesprechung mit der Jagdbehörde und dem Bezirksjägermeister ein abwechselnder Abschuss von Bock und Geiß der Klasse I vereinbart worden sei, habe er davon ausgehen können, dass der Abschuss genehmigt gewesen sei. Auch sei anstelle der Ier-Geiß eine IIer-Geiß erlegt worden, um der mündlichen Vereinbarung mit dem Hegemeister gerecht zu werden. Ein Vorsatz sei daher aus seiner Sicht nicht gegeben, zumal ihn Herr J. J. als Hegemeister sowie beratendes Jagdschutzorgan des Tiroler Jägerverbandes (Bezirk Landeck) nicht auf die noch seinerseits notwendige Kontaktaufnahme bezüglich des ausgestellten Bescheides mit der Bezirkshauptmannschaft verwiesen habe. Er glaube daher, dass ihn nach fast 40ig-jähriger ordentlicher Führung der Eigenjagd P. kein Verschulden treffe und von einem Vorsatz nicht gesprochen werden könne, weshalb er hoffe, dass in diesem Fall von einer Strafe abgesehen werden.

In einer weiteren Stellungnahme seines Sohnes A. P. jun. vom 27.07.2005 wurden über Aufforderung der Berufungsbehörde die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers bekannt gegeben, aus welchen ersichtlich ist, dass dieser als Pensionist eine Pension von Euro 1.212,29 Euro bezieht, im Übrigen kein Vermögen besitzt, aber auch über keine Schulden verfügt. Mitgeteilt wurde, dass der Berufungswerber sich seit dem 27.07.2005 wegen einer schweren Krankheit (Krebs) im Krankenhaus befinde. Mitgeteilt wurde, dass der Berufungswerber bis zum Jahre 2003 immer zwei Ier-Stücke zum Abschuss frei hatte. Erst im Jagdjahr 2004 sei auf ein Stück Ier reduziert und der abwechselnde Abschuss von Bock und Geiß vereinbart worden. Der Hegemeister J. J. als Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Landeck habe den Tausch ja einige Tage vor dem Abschuss genehmigt. Der Berufungswerber habe daher im guten Glauben gehandelt und den Bock anstelle der Geiß erlegt. Wegen der schweren Krankheit verzichte er auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung. Die Angaben des Berufungswerbers wurden vom Hegemeister J. J. mit Schreiben vom 08.08.2005 bestätigt und wurde darauf hingewiesen, dass bei der Abschussbesprechung im Frühjahr 2004 für das Jagdjahr 2004/2005 festgesetzt worden sei, dass der Berufungswerber in jedem Jagdjahr in seiner Eigenjagd unter anderem eine Gams der Klasse I zum Abschuss freibekomme. Es sei beschlossen worden, abwechselnd eine Geiß der Klasse I oder einen Bock der Klasse I zu erlegen. Der Berufungswerber habe sich dann selbst entscheiden können, ob er mit dem Bock oder mit der Geiß beginne. Er habe sich dann toleranterweise im Jahre 2004 entschieden, mit der Geiß zu beginnen. Eine Woche vor der Schusszeit am 01.08.2004 sei Herr P. A. jun. zu ihm mit der Mitteilung gekommen, es stehe ein Bock der Klasse I tief herunten in seinem Revier. Sein Vater T. (der Berufungswerber), der nicht gut zu Fuß sei, hätte nun die Möglichkeit, zu seinem 75. Geburtstag diesen Bock zu schießen. Er sei 30 Jahre Hegemeister auch für dieses Revier und habe Herrn A. P. zugesagt, dass er 2004 mit dem Bock beginnen könne, da er ja im Frühjahr schon die Wahl gehabt habe.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Die Schuld des Beschuldigten ist nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 12.09.1986, 86/18/0059, ua).

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Berufungswerber bei der Abschussplanung für das Jagdjahr 2004/2005 für die Eigenjagd P. auch mit einem Gamsbock der Klasse I anstelle der Gamsgeiß der Klasse I beginnen hätte können und ihm im darauf folgenden Jahr sodann der Abschuss einer Gamsgeiß der Klasse I zugestanden wäre, dieser Sachverhalt auch vom für die Eigenjagd P. zuständigen Hegemeister ebenso bestätigt wurde wie der Umstand, dass er über vorzeitige Anfrage dem Abschuss eines Gamsbockes der Klasse I anstelle der Gamsgeiß der Klasse I seine Zustimmung erteilt hat, erweist sich das Verschulden des Beschuldigten als geringfügig und sind die Folgen der Übertretung unbedeutend. Dies auch deshalb, weil der getätigte Fehlabschuss bei der Abschussplanung für das Jahr 2005/2006 durch Streichung eines beantragten Gamsbockes der Klasse I sowie eines Jahrlingsbockes ausgeglichen wurde. Aufgrund der genannten Umstände aber auch weil der Berufungswerber zu seinem 75. Geburtstag aufgrund seines sehr schlechten Gesundheitszustandes noch die Möglichkeit hatte, einen tief im Revier stehenden und somit leicht zu erlegenden Gamsbock zu erlegen, konnte von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zumal jedoch einem Jagdkartenbesitzer, der noch dazu regelmäßig mit der Jagdausübung befasst ist, die Kenntnis der erforderlichen jagdrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht zuzumuten ist, das heißt, dass er verpflichtet gewesen wäre, sich schon vor der Ausübung der Jagd über sämtliche hiefür erforderlichen Vorschriften zu unterrichten und er somit zusätzlich zur Kontaktaufnahme mit dem Hegemeister auch mit der Jagdbehörde das Einvernehmen herzustellen gehabt hätte, war der Beschuldigte gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, um diesen von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Es war sohin wie im Spruch zu entscheiden.

Schlagworte
Aufgrund, Umstandes, dass, der Berufungswerber, bei, der, Abschussplanung, auch, mit, einem Gamsbock, Klasse I, anstelle, der Gamsgeiß, Klasse I, beginnen, hätte, können, ihm, im darauf folgenden Jahr, sodann, der Abschuss, einer Gamsgeiß, der Klasse I, zugestanden wäre, dieser Sachverhalt, auch, vom, zuständigen, Hegemeister, ebenso, bestätigt, wurde, wie, auch, der Umstand, dass, er, über, vorzeitige, Abschuss, Gamsbockes, der Klasse I, anstelle, der Gamsgeiß, seine Zustimmung, erteilt, hat, erweist, sich, das Verschulden, des Beschuldigten, als geringfügig, sind, die, Folgen, Übertretung, unbedeutend
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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