TE UVS Tirol 2005/09/22 2005/14/2268-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn H. B., vertreten durch Herrn J. K., Rechtsanwalt und Notar in D- H., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 02.06.2005, Zl VI-126-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit den §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 40,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft

Innsbruck wurde dem Berufungswerber Nachstehendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 9.12.2004 um 14.54 Uhr

Tatort: Gemeinde Ampass, auf der A 12, bei km 71.500 in Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen das mautpflichtige Straßennetz benützt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Es wurde festgestellt, dass die Achsenzahl des Kraftfahrzeuges höher war als die eingestellte Kategorie/Achsenzahl am Fahrzeuggerät und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Tatsächliche Achszahl:4 Eingestellte Achszahl:2?

 

Der Beschuldigte hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 in Verbindung mit §§ 6 und 7 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 20 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz eine Geldstrafe von Euro 200,00 verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

Das Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 17.06.2005 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass Herr B. bei der Mautstelle beim Rasthof Rosenberger, Autobahn A 12 Richtung Bregenz, erste Raststätte hinter Innsbruck, seine GO-Box, die defekt gewesen sei, hingegeben und erklärt habe, die neue solle so eingestellt werden, wie die bisherige, die auf 4 Achsen eingestellt gewesen sei. Es sei dabei jedoch ? von seinem Mandanten unbemerkt ? zu einem Einstellungsfehler gekommen, indem nur auf 2 Achsen eingestellt worden sei. Im Vertrauen darauf, dass die Einstellung richtig vorgenommen worden sei, sei er losgefahren. Ihm sei daher nicht bewusst, dass das Gerät falsch auf 2 Achsen statt auf 4 eingestellt gewesen sei.

 

Erst am 26.01.2005, als der Beschuldigte von dem Mautaufsichtsorgan angehalten und darauf hingewiesen worden sei, dass seine GO-Box nicht ordnungsgemäß eingestellt sei, sei er auf den Fehler aufmerksam geworden. Er habe sich um diese Abstellung des Fehlers gekümmert.

Er bestreite energisch, vorsätzlich gehandelt zu haben, also in dem Wissen, dass seine GO-Box auf die falsche Achsenzahl eingestellt gewesen sei. Vielmehr habe er darauf vertraut, dass die Einstellung der GO-Box entsprechend seinen Angaben an der Mautstelle am 29.12.2004 richtig vorgenommen worden sei.

In der Zeit bis zum 26.01.2005 sei er mit seinem LKW vielfach in Österreich auf den verschiedenen Autobahnen unterwegs gewesen. Es sei deshalb viele verschiedene Verfahren wegen Verstoßes gegen das Mautgesetz von verschiedenen Bezirkshauptmannschaften eingeleitet worden.

 

Wenn man hier entgegen der diesseitigen Auffassung zu einer Verurteilung kommen wolle ? es werde beantragt, das Verfahren einzustellen ? so müssen hier sämtliche Verstöße in der Zeit vom 29.12.2004 bis 26.01.2005, die der Beschuldigte auf österreichischen Autobahnen zum Vorwurf gemacht werden, als sogenanntes Dauerdelikt behandelt werden.

Sollte man dieser Auffassung nicht folgen, so würden sich die Verstöße des Beschuldigten in jedem Falle als sogenanntes fortgesetzte Handlung darstellen, sodass die Verstöße als auch eine rechtliche Handlungseinheit zu behandeln seien.

Eine fortgesetzte Handlung liege vor, wenn mehrere Ausführungshandlungen vorliegen, die denselben Tatbestand in gleicher Weise verwirklichen und das selbe Rechtsgut verletzen, ein gewisser zeitlicher und räumlicher Zusammenhang bestehe, und der Täter mit seinem Gesamtvorsatz oder zumindest mit einem Fortsetzungsvorsatz gehandelt habe.

Diese Voraussetzungen dürften hier gegen sein. Sowohl der enge zeitlich, als auch der räumliche Zusammenhang sei gegeben. Jedes Mal wenn der Beschuldigte in dem genannten Zeitraum nach Österreich eingefahren sei, habe er darauf vertraut, dass die GO-Box am 29.12.2004 richtig eingestellt gewesen sei. Erst am 26.01.2005, als er von dem Mautaufsichtsorgan aufgehalten und auf den Fehler aufmerksam gemacht worden sei, sei dieses Vertrauen entfallen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien wie folgt:

 

Euro 1.500,00 monatliches Nettoeinkommen, kein Vermögen, verheiratet, unterhaltspflichtig für seine Ehefrau. Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck von Seiten der A. eine Anzeige erstattet wurde, wonach das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY auf der A 12 im Gemeindegebiet vom Ampass bei km 21,500 am 29.12.2004 um 14.54 Uhr unterwegs war, wobei die im Fahrzeug befindliche GO-Box auf zwei Achsen und nicht auf vier Achsen eingestellt war. Es ist dazu gekommen, dass die fahrleistungsabhängige Maut nicht zur Gänze sondern nur teilweise entrichtet wurde. Dies wurde vom elektronischen System festgestellt und wurde das verfahrensgegenständliche Fahrzeug fotografiert. Lenker war der Berufungswerber.

 

Am 26.01.2005 wurde auf der A 8 bei km 37,400 in Suben der Lenker, der Berufungswerber, angehalten, jedoch war er nicht bereit die Ersatzmaut zu bezahlen.

Gemäß § 6 Bundesstraßen-Mautgesetz unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Nach § 7 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten.

 

Infolge des § 9 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz sind die Mauttarife nach der Anzahl der Achsen der Kraftfahrzeuge und der von diesen gezogenen Anhänger nach folgendem Verhältnis zu differenzieren:

1.

Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen: 100 vH;

2.

Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit drei Achsen: 140 vH;

3.

Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit vier und mehr Achsen: 210 vH.

 

Laut § 8 Abs 1 Bundesstraßen-Mautgesetz haben Lenker soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Zufolge Abs 2 haben sie sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden. Gemäß § 20 Abs 2 Bundesstraßen-Mautgesetz begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von Euro 400,00 bis zu Euro 4000,00 zu bestrafen.

 

Eine Übertretung nach § 20 Abs.2 Bundesstraßen-Mautgesetz ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Eine solche Glaubhaftmachung eines Nichtverschuldens ist dem Berufungswerber nicht gelungen.

Der erhobene Schuldvorwurf ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass offensichtlich von der Erstbehörde § 20 VStG angewendet wurde. § 20 VStG besagt, dass dann, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist, die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden kann.

Im vorliegenden Fall wurde offensichtlich davon Gebrauch gemacht und von der Erstbehörde eine Geldstrafe von Euro 200,00 festgesetzt.

 

Eine Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Der Unrechtsgehalt der begangenen Übertretung ist nicht unerheblich. Der Fahrer selbst hat sich davon zu überzeugen, dass die GO-Box richtig eingestellt ist. Er muss sich mit der Bedingung der GO-Box vertraut machen, zumal mit dieser Box verschiedene Einstellungen möglichen sind. Der Benützer einer GO-Box kann nicht darauf vertrauen, dass jemand anderer die GO-Box richtig eingestellt hat und hat die Einstellung selbst zu überprüfen.

Dies wurde unterlassen, sodass als Schuldform von Fahrlässigkeit auszugehen ist.

Was die Frage des fortgesetzten Deliktes anlangt, so ist auszuführen, dass jeder Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges sich vor jeder Benützung einer Mautstrecke davon zu überzeugen hat, dass die GO-Box richtig eingestellt ist. Er hat auch Kontrollen während der Fahrt vorzunehmen.

 

Ein Dauerdelikt bzw ein fortgesetztes Delikt liegt nicht vor. Eine Strafe für eine andere Fahrt an einem anderen Tag umfasst nicht die gegenständliche Fahrt, sodass die Berufung nicht berechtigt ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Was, die, Frage, des, fortgesetzten, Deliktes, anlangt, so, ist, auszuführen, dass, jeder, Lenker, eines, Sattelkraftfahrzeuges, sich, vor, jeder, Benützung, einer, Mautstrecke, zu, überzeugen, hat, dass, die GO-Box, richtig, eingestellt, ist. Er, hat, auch, Kontrollen, während, der, Fahrt, vorzunehmen. Ein, Dauerdelikt, bzw, ein fortgesetztes, Delikt, liegt, nicht, vor. Eine, Strafe, für, eine, andere, Fahrt, an, einem, anderen, Tag, umfasst, nicht, die, gegenständliche, Fahrt, sodass, die Berufung, nicht, berechtigt, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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