TE UVS Steiermark 2005/10/13 30.6-46/2005

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch Dr. S L, Dr. M B, Dr. G S, Rechtsanwälte OEG, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 20.04.2005, GZ.: 15.1 692/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Jagdberechtigter im Eigenjagdrevier H, Revier-Nr., unterlassen, dafür zu sorgen, dass das Betreiben von Lockfütterung unterlassen werde. Anlässlich der am 02.02.2004 um ca. 08.00 Uhr im oben angeführten Revier durchgeführten Kontrolle sei im Zuge des Forstaufsichtsdienstes auf dem Waldgrundstück Nr., KG P, unmittelbar neben einer Forststraße ein freistehender, nicht eingezäunter Futterautomat, gefüllt mit Rübenfutter-Pellets vorgefunden worden, obwohl jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen, das Betreiben von Lockfütterung sowie das Füttern von Gamswild verboten sei. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 77 iVm § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von ? 365,00 (60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass das Erfordernis der rotwildsicheren Einzäunung schon dadurch gegeben sei, da Rotwild zumindest als Wechselwild (Abschussplan für die Zeit vom 01.04.2004 bis 31.03.2005) an der genannten Örtlichkeit vorkommt. Auch die Stellungnahme des Amtssachverständigen DI Gottfried Stadlmann ergebe zusammenfassend, dass die verfahrensgegenständliche Rotwildfütterung als nicht rotwildsicher einzustufen sei. Mit Schreiben vom 27.04.2005 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Unter anderem wurde ausgeführt, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Berufungswerber vorgeworfen werde, eine Lockfütterung betrieben zu haben. Aus dem Akteninhalt ergebe sich aber, dass dem Berufungswerber vorgehalten worden sei, dass er eine Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt habe. Diesbezüglich wäre im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als weiteres Tatbestandsmerkmal anzuführen gewesen, dass eine solche rotwildsichere Einzäunung notwendig bzw. erforderlich gewesen wäre, da beispielsweise eindeutige Nachweise für das Vorkommen von Rotwild vorhanden seien. Im Weiteren wurde darauf verwiesen, dass sich der Berufungswerber bei der Errichtung der gegenständlichen Rehwildfütterungen streng an die Vorgaben im Jagdfachbuch Das Rehwild von Ferdinand von Raesfeld, 9. Auflage, Seiten 37 - 39 gehalten habe. Selbst wenn die Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt worden wäre, mangle es dem Berufungswerber an einem Verschulden. Ergänzend wurde auch darauf verwiesen, dass es keinerlei Beweise über das Vorkommen von Rotwild im Bereich der gegenständlichen Rehwildfütterung gebe und wurde zusammenfassend die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 05.10.2005 eine öffentlich, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers, seines anwaltlichen Vertreters sowie des Amtssachverständigen für das Jagdwesen DI Klaus Tiefnig unter Beiziehung des Zeugen Bezirksförster W W durchgeführt. Aufgrund dieser Verhandlung und des Inhalts der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Entsprechend den Ausführungen des Berufungswerbers ist dieser Jagdberechtigter im Eigenjagdrevier H, Revier-Nr.. Die gegenständliche Fütterungsanlage wurde im Frühjahr 2003 errichtet und handelt es sich hiebei um eine Rehwildfütterung, welche sich auf dem Waldgrundstück Nr., KG P, neben einer Forststraße befindet. Im Genaueren wurde die Fütterungsanlage von Herrn A D, welcher ebenfalls die Jagd im Revier ausübt, errichtet. Dies nach Rücksprache bzw. im Einvernehmen mit dem Berufungswerber, wobei die Fütterungsanlage entsprechend der Pläne bzw. Fotos im Buch Das Rotwild von F. Raesfeld und A. H. Neuhaus gebaut wurde. Der Berufungswerber bestätigte, dass die im erstinstanzlichen Akt befindlichen Fotos die gegenständliche Fütterungsanlage bzw. deren Zustand zum Tatzeitpunkt zeigen. Zwischenzeitlich wurden seitlich (links und rechts) im vorderen Bereich zusätzliche Bretter angebracht, um zu verhindern, dass Schnee hineingeblasen wird bzw. damit der Futtertrog trocken bleibt. Der Berufungswerber beschickt die Fütterungsanlage vom ersten Schneefall an bis zur Schneeschmelze (abwechselnd mit Herrn D). Als Futter werden Kraftfutterpellets verwendet. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, hat er im Bereich der Fütterung noch nie irgendwelche Spuren von Rotwild vorgefunden. Rotwild kommt im gegenständlichen Revier nur als Wechselwild vor und nicht als Standwild. Rotwild, welches im Abschussplan aufscheint, wird im obersten Bereich des Reviers bejagt (Entfernung Luftlinie ca. 1 km). Im Winter kommt das Rotwild sporadisch in das Revier (im obersten Bereich = Nordbereich), im Sommer steht kein Rotwild im Revier. Im benachbarten Revier von G L befindet sich eine Rotwildfütterungsanlage; im ebenfalls benachbarten Revier der Bundesforste wurden zwei Rotwildfütterungsanlagen vor zwei bis drei Jahren aufgelassen. Im tatgegenständlichen Gebiet gibt es laut dem Berufungswerber keine Schälschäden. Laut Mitteilung ist dem Berufungswerber bekannt, dass im Bereich Revier L gelegentlich Schälschäden auftreten. Im Nahbereich der Rotwildfütterungsanlage L halten sich 6 - 7 Stück Rotwild auf, manchmal auch mehr als 10 Stück. Entsprechend des Zeugen Bezirksförster W ist dieser im Zuge seines Forstaufsichtsdienstes am 02.02.2004 um ca. 08.00 Uhr an der Tatörtlichkeit vorbeigekommen, wobei er die gegenständliche Fütterungsanlage vorgefunden hat. Er hat diesbezüglich auch Fotos gemacht und befinden sich diese im erstinstanzlichen Akt. Der Trog der Fütterungsanlage war mit Rüben-Pellets gefüllt und befanden sich auch Futterreste um die Anlage selbst herum verteilt. Der Zeuge hat damals Fährten von Rehwild vorgefunden. Spuren von Rotwild (Fährten oder Losung) konnte er keine feststellen. Die Fütterungsanlage selbst hat der Zeuge nur einmal besichtigt. Er begeht allerdings das Revier zweimal im Jahr und gehört das gegenständliche Revier zu einem Rotwildkerngebiet. So befindet sich eine genehmigte Rotwildfütterungsanlage (L), ca. 1 km Luftlinie entfernt. Fährten von Rotwild hat der Zeuge in einer Entfernung von 200 bis 400 m Luftlinie zur Fütterungsanlage vorgefunden (Bereich einer Forststraße). Weiters hat der Zeuge vor 5 oder 6 Jahren in einer Entfernung von 300 - 400 m Luftlinie im Sommer einmal ein Rotwild gesichtet. Laut Meinung des Zeugen hat das Rehwild die Pellets aus der Fütterungsanlage - wie aus den Fotos ersichtlich - herausgestreut. Im Revier des Berufungswerbers gibt es alte Schälschäden (älter als 5 Jahre). Der Amtssachverständige für das Jagdwesen (DI Klaus Tiefnig) erstellte in der Verhandlung Befund und Gutachten wie folgt: Befund:

Aufgenommen an Ort und Stelle am 23.09.2005. Amtssachverständiger:

Dipl.-Ing. Klaus Tiefnig Gegenstand bildet das Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem Steiermärkischen Jagdgesetz gegen J P, wh. A, wegen Kirrung mit einer nicht rotwildsicher eingezäunten Rehwildfütterung. Im Zuge des Forstaufsichtdienstes wurde auf dem Waldgrundstück Nr., KG P, von der Forstaufsichtsstation G ein nicht eingezäunter Futterautomat, gefüllt mit Rübenpellets, vorgefunden und am 12.02.2004 durch das Forstfachreferat Liezen mit dem Ersuchen um Beseitigung und Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens zur Anzeige gebracht. Gebietsbeschreibung Der Gebirgsstock des G und der V nördlich von P reicht von einer Seehöhe von 600 m bis 1700 m SH, und umfasst eine Fläche von ca. 10.000 ha. Das Gebiet wird im Osten, Süden und Westen von der S begrenzt, die in diesem Bereich eine tiefe Schlucht bildet. Richtung Norden besteht eine offene Verbindung über die Bundesländergrenze nach Ober- und Niederösterreich. Das Gelände ist gratig, durchwegs stark geneigt bis steil und von zahlreichen Gräben durchzogen. In den Vorlagen überwiegt Kleinbesitzstruktur, nördlich davon schließen Großbetriebe, wie die Reviere der Ö AG an. Der Lebensraum ist geprägt durch einen hohen Waldanteil - die Bestockung bilden fichtenreiche Wirtschaftswälder - und wenigen Freiflächen. In den jüngeren Bestandesentwicklungsphasen, Dickungen und Stangenhölzern ehemaliger Kahlschläge ist eine Entwicklung zu laubholzreicheren Mischbeständen deutlich erkennbar. Die forstliche Nutzung erfolgt größtenteils mittels Saumschlagverfahren. Im Einflussbereich des Reviers P wird im Osten die Rotwildfütterung L und im Westen werden die Rotwildfütterungen D, K und B betrieben. Die Rotwildfütterungen auf Ö-Flächen wurden aufgelassen. Nach Angaben des Forstfachreferates Liezen wird die Rotwildpopulation im gegenständlichen Lebensraum auf ca. 300 Stück geschätzt. Revierbeschreibung Die Eigenjagd P weist eine Fläche von ca. 120 ha auf und erstreckt sich vom Talausgang des S in ca. 500 m Seehöhe bis in den Bereich S in ca. 850 m Seehöhe. Die aufsteigenden Hänge bilden rund um den West-Süd verlaufenden Graben einen Talkessel, der das Revier in Nord- und Südhänge teilt; das Gelände ist stark geneigt bis steil. Es handelt sich um ein Waldrevier, mit teils stufig aufgebauten Fichtenbeständen und beigemischtem Laubholz. Der Dickungs- und Stangenholzanteil wird auf ca. 25% geschätzt. Die Zufahrt ins Revier erfolgt über einen Hauptweg entlang des S, wobei sich der Weg nach ca. 500 m teilt und den Nord- und Südhangbereich erschließt. Unmittelbar neben der Richtung Süden führenden Forststraße befindet sich der freistehende, nicht eingezäunte Futterautomat im Unterhangbereich auf ca. 550 m Seehöhe. Gegenüber der Fütterung auf der anderen Grabenseite steht ein Hochsitz und ist von dort aus der Fütterungsbereich einsehbar. Beschreibung der Fütterung Es handelt sich um einen auf Durchlassrohren aufgebauten Futtersilo im Ausmaß von ca. 80 cm x 100 cm x 100 cm (B x L x H) aus Holz. Die Beschickung des Automaten erfolgt über das aufklappbare Satteldach. Die Futterabgabe erfolgt über einen längsseitigen Trog, der mit einer Raufe versehen ist. Der Lattenabstand beträgt 14 cm (vgl. Abbildung). Gegenüber der ursprünglichen Ausführung wurden zwischenzeitlich an den beiden Flanken Abdeckungen angebracht. Die Fütterung erfolgt mit Pellets. Nach Dipl.-Ing. Gottfried Stadlmann, Amt d. Stmk. Landesregierung, Fachabteilung Forstwesen, ist als rotwildsicherer Schutz ein Staketenzaun von mindestens 2 m Höhe und mit 18 cm Lattenabständen am besten geeignet. Zwischen Zaun und Futterstelle soll ein Abstand von mindestens 3 m vorhanden sein. Weiters ist darauf zu achten, dass bei einer Beschickung keinerlei Futter außerhalb oder in Zaunnähe verloren geht; und dass kein Futter verwendet wird, das gut riecht und Rotwild anlockt. Gutachten: Beurteilung als Rotwildgebiet und Rotwildverteilung Während der Lebensraum Richtung Norden offen ist, bildet das S im Süden eine scharfe Abgrenzung, ohne Vorlagen als Rotwildrand- oder Rotwildfreizone. Aus wildökologischer Sicht ist der gesamte südliche Bereich als Rotwildkerngebiet einzustufen. Trotz hoher Waldausstattung und geringem Freiflächenanteil ist Rotwild in einer bewirtschaftbaren Dichte vorhanden. Die Überwinterung erfolgt durch freie Fütterungen. Zur Minimierung des Wildschadensrisikos werden, entsprechend der großräumig, nomadisierenden und geselligen Lebensweise dieser Schalenwildart, Traditionen gefördert, dass ein Großteil des Rotwildes die Vegetationsperiode über bis zum Wintereinbruch in den Hochlagen verbringt, danach wählt das Rotwild günstig exponierte Wintereinstände im Einzugsbereich der Fütterungen. Die saisonale Rotwildverteilung und -dichte im Revier P wird von diesen Parametern ebenfalls beeinflusst. Zu den bevorzugten Einstandsgebieten im Sommer zählen die Rückenstandorte entlang der nördlichen und westlichen Reviergrenze, sowie vereinzelt kühlere Hänge und Gräben. Im Winter dienen die westexponierten Oberhänge nördlich des Saggrabens als Einstandsgebiet für die Rotwildfütterung L, an der ca. 10 bis 15 Stück Rotwild stehen. Durch die Auflassung der Fütterungen in den Ö-Revieren liegen die Haupteinstandsgebiete im Bereich der Fütterung Dreher Richtung Norden. Auf Grund der besonderen Lage des Reviers ist die Anwesenheit von Rotwild, wenn auch in wechselnder Dichte, ganzjährig gegeben. Anlässlich der Erhebung am 23.09.2005 war im südexponierten Oberhangbereich am Ausgang des S deutlich das Melden eines Hirsches zu vernehmen. Laut Abschussplan wurden in den letzten drei Jagdperioden pro Jahr 3 Stück Rotwild zum Abschuss freigegeben und davon jeweils 2 Stück erlegt. Beurteilung der Fütterung In den von Herrn P zur Verfügung gestellten Unterlagen wird ausgeführt, dass nach A Rehwildfütterungen durch das Aufnageln von Latten im Abstand von 14 cm rotwildsicher gestaltet werden können. Mit Ausnahme schwacher Kälber ist es dem Rotwild nicht möglich mit dem gesamten Haupt durch die Latten zu gelangen. Unter der Voraussetzung, dass die Latten vom Trog eine Hauptlänge entfernt sind, kann erwachsenes Rotwild das Futter nicht erreichen; ist dieser Abstand nicht gewährleistet, ist es dem Rotwild möglich mit dem Äser und/oder dem Lecker an das Futter zu gelangen. Zusätzlich wird dieser unerwünschte Effekt häufig durch Häher hervorgerufen, die auf der Suche nach Leckerbissen übermäßig Futter aus dem Automaten fördern. Das Steiermärkische Jagdgesetz regelt nach § 50 Abs. 4, dass Rehwildfütterungen, wo erforderlich, also wo Rotwild beobachtet und in der Abschussplanung als Frühjahrswildstand angegeben und/oder als Abschuss beantragt wird, Rotwild im Jagdgebiet oder in Teilen des Jagdgebietes erlegt wird, und/oder Schäden durch Rotwild vorhanden sind, rotwildsicher einzuzäunen sind. Auf Grund der obigen Ausführungen und da sich das Revier im Rotwildkerngebiet befindet, wäre eine rotwildsichere Einzäunung erforderlich gewesen. Fütterungsvorrichtungen und Futter müssen wildtiergerecht sein. Durch den Abstand zwischen Fütterung und Zaun ist gewährleistet, dass aufnehmendes Rehwild mit dem gesamten Wildkörper an der Fütterung stehen kann, umgekehrt ist für Rotwild erkennbar, dass die Äsung unerreichbar ist. Kann das Rotwild aber wie im gegenständlichen Fall bis auf wenige Zentimeter an das Futter gelangen, zieht Rotwild wiederholt zur Fütterung. In der Zusammensetzung sind Pellets Kraftfutter gleichzusetzen, riechen gut, sind für das Rotwild von hoher Attraktivität und locken Rotwild an. Ergebnis Nach den vorhandenen Unterlagen und den Erhebungen an Ort und Stelle zählt das Jagdgebiet der Eigenjagd P zum Rotwildkerngebiet des Gebirgsstockes des G und der V nördlich des S. Als rotwildsichere Zäunung ist ein Staketenzaun von mindestens 2 m Höhe und mit maximal 18 cm Lattenabständen zu bezeichnen. Ein Mindestabstand von 3 m zur Futterstelle muss gegeben sein. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Das bloße Anbringen einer Raufe am Futterautomaten stellt im Sinne einer wildtiergerechten Futtervorlage bzw. der rotwildsicheren Gestaltung keine geeignete Maßnahme dar, um im gegenständlichen Fall Rotwild nicht anzulocken und an der Futteraufnahme zu hindern. Die nicht rotwildsicher eingezäunte Rehwildfütterung wirkt als Kirrfütterung für das Rotwild. Wenn sich Rotwild im Gebiet aufhält, wird es durch diese Futtervorlage oder durch diese Rehwildfütterung angelockt und vorübergehend an das Gebiet gebunden. Auf Grund der großräumigen Lebensweise von Rotwild werden Distanzen von mehreren Kilometern zwischen einzelnen Einständen zurückgelegt. Das Vorhandensein von Rotwild wurde sowohl südlich, als auch nördlich der Rehwildfütterung bestätigt. Der Fütterungsstandort selbst kann dadurch in der Betrachtungsweise nicht ausgespart bleiben. In den Rotwildrevieren werden Rehwildfütterungen üblicherweise nicht durch das Anbringen einer Raufe rotwildsicher gestaltet und liegen diesbezüglich für den betreffenden Raum keine Erfahrungen vor. Vorerst ist festzuhalten, dass entsprechend der Ausführungen des Amtssachverständigen für das Jagdwesen davon auszugehen ist, dass das Jagdgebiet der Eigenjagd P zum Rotwildkerngebiet des Gebirgsstockes des G und der V nördlich des S zählt. Aufgrund der besonderen Lage des Reviers ist die Anwesenheit von Rotwild, wenn auch in wechselnder Dichte, ganzjährig gegeben. Laut Abschussplan wurden in den letzten drei Jagdperioden pro Jahr drei Stück Rotwild zum Abschuss freigegeben und davon jeweils zwei Stück erlegt. Auch war laut dem Amtssachverständigen die gegenständliche Rehwildfütterung nicht rotwildsicher eingezäunt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre. So konnte das Futter von schwachen Kälbern (Rotwild) aufgenommen werden. Weiter konnte erwachsenes Rotwild unmittelbar an der Fütterungsanlage stehen (Entfernung mit dem Äser/Lecker nur wenige Zentimeter). Gemäß § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz ist jedes Füttern von Rotwild, außerhalb genehmigter Fütterungsanlage, das Betreiben von Lockfütterungen sowie das Füttern von Gamswild verboten; Rehwildfütterungen sind, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahme genehmigt werden. Unter Lockfütter (Kirrung) versteht man das Auslegen oder Ausstreuen von Futtermitteln, die dazu dienen, Wild an bestimmte Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden, es dort zu erlegen (Seilmeier, Walz, Jagdlexikon, 362). Es ist daher nicht jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen das Betreiben einer Lockfütterung. Vielmehr bezweckt eine Lockfütterung, Rotwild in ein bestimmtes Gebiet oder an einen bestimmten Ort zu locken, um es dort zu erlegen oder vom Abwandern in andere Gebiete abzuhalten. Zum Tatvorwurf, wonach der Berufungswerber als Jagdberechtigter nicht dafür gesorgt hat, dass das Betreiben von Lockfütterung unterlassen wird, ist festzuhalten, dass zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufscheinenden Tatzeit, dem 02.02.2004, die Jagdzeit für Rotwild bereits beendet war, nämlich seit 15.01. des Jahres. Ein Motiv für eine etwaige Kirrung um Rotwild anzulocken und es zu erlegen, war somit am 02.02.2004 nicht mehr gegeben. Weiters ist auf die Feststellungen des Amtssachverständigen zu verweisen, wonach durch die gegenständliche Futtervorlage Rotwild (wenn es sich im Gebiet aufhält) nur vorübergehend an das Gebiet gebunden wird. Etwaige Absichten das Rotwild bereits im Hinblick auf die nächste Jagdzeit am Abwandern in andere Gebiete abzuhalten, sind somit nicht nachweisbar. Weiters ist darauf zu verweisen, dass es im gegenständlichen Fall, mit Ausnahme schwacher Kälber, dem Rotwild nicht möglich ist, mit dem gesamten Haupt durch die Latten zu gelangen. Somit kann erwachsenes Rotwild das Futter nicht erreichen. Demzufolge wäre aufgrund unzureichender Fütterung mit einer Zunahme von Schälschäden zu rechnen. Dies wiederum kann nicht im Sinne des Berufungswerbers sein. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Behörde dem Berufungswerber nur dann eine Lockfütterung im Sinne des § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz nachweisen kann, wenn diese Lockfütterung vorsätzlich, d. h. mit der Absicht Wild an bestimmten Stellen anzulocken, unter Umständen mit der Absicht verbunden es dort zu erlegen oder es zumindest am Abwandern in andere Gebiete abzuhalten, erfolgte. Dies konnte im gegenständlichen Fall dem Berufungswerber jedoch nicht mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit erwiesen werden (es ist kein Vorsatz dahingehend erkennbar). Weiters ist auszuführen, dass entsprechend der zitierten Bestimmungen des § 50 Abs 4 Stmk. Jagdgesetz Rehwildfütterung, wo erforderlich, rotwildsicher einzuzäunen sind. Eine diesbezügliche Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses war der entscheidenden Behörde nicht möglich, da dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen ist, dass es erforderlich gewesen wäre, die gegenständliche Rehwildfütterung rotwildsicher einzuzäunen. Gerade solche Ausführungen wären jedoch erforderlich gewesen, da der Berufungswerber einerseits das Vorkommen von Rotwild im Bereich der Rehwildfütterung bestreitet, andererseits ausführt, die Rehwildfütterungsanlage wäre ohnedies rotwildsicher eingezäunt gewesen. Ergänzend sei noch darauf verwiesen, dass eine Sanierung dieses Mangels durch die erkennende Behörde aufgrund der Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG nicht mehr möglich war. Weiters ist festzuhalten, dass entsprechend § 50 Abs 4 erster Fall Stmk. Jagdgesetz jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen verboten ist. Allerdings wurde im gegenständlichen Fall das Unterlassen einer Fütterung von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht so konkret vorgehalten, dass ein Füttern von Rotwild eindeutig hervorgeht. Die Behörde erster Instanz hätte sich konkret auf den Hinweis beschränken müssen, dass Rotwild (Rotwildkerngebiet) vorkommt und die Futtervorlage (Rübenfutter-Pellets) jedenfalls auch für eine Fütterung von Rotwild geeignet ist. Dies wäre dem Berufungswerber dezidiert im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorzuhalten gewesen, wobei eine Abänderung für die entscheidende Behörde im Sinne der obigen Ausführungen nicht mehr möglich war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lockfütterung Rotwildfütterung Tatbestandsmerkmal Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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