TE UVS Tirol 2005/10/31 2004/16/133-9

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Christoph Lehne über die Berufung von W. und H. S., B., H. F., B., M. K., R., E. K., B., und G. H., B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 08.09.2004, Zl 2.1 A 753/25, gemäß § 66 Abs 4 in Verbindung mit § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sowie § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO) wie folgt:

 

I.

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

II.

Kostenspruch

Gemäß §§ 76 und 77 AVG sowie § 1 der Landeskommissionsgebührenverordnung, LGBl Nr 3/1991 in der Fassung LGBl Nr 119/2001, hat Herr P. L. die durch die Kosten einer Lärmmessung und Hörprobe angefallenen Landeskommissionsgebühren in der Höhe von Euro 58,00 (2 Amtsorgane, 2/2 Stunden) binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Reutte einzuzahlen.

Text

Im zu Grunde liegenden Betriebsanlagenverfahren hat der Betriebsanlageninhaber P. L. in B. Nr XY bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte um die gewerberechtliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage auf Gst Nr XY, KG B., in B. Nr XY angesucht.

 

Die technische Beschreibung des angefochtenen Bescheides lautet:

Beabsichtigt ist die Änderung der mit Bescheid vom 05.12.2002, Zahl

2.1 A 753/13, genehmigten Betriebsanlage durch Einrichtung einer Cafe-Bar im Obergeschoss des Betriebsgebäudes. Die Räumlichkeit wurde bisher als Spielraum betrieben und wird nunmehr durch Einbau einer Bareinrichtung zur Verabreichung von Getränken für ca 25 Personen abgeändert.

 

Lüftung:

Für die Be- und Entlüftung der Räumlichkeit ist eine mechanische Be- und Entlüftungsanlage vorgesehen. Diese wird an die bestehende Lüftungsanlage angebunden und weist eine Luftleistung von mindestens 1000 m3/h auf.

 

Weiters wurde um die Verlängerung der Betriebszeiten für die Diskothek ?A.? auf 20.00 Uhr bis 05.00 Uhr (bisher 03.00 Uhr) angesucht.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben sich die Nachbarn S., F., K., K. und H. gegen die Verlängerung der Sperrstunde bis 05.00 Uhr ausgesprochen. Schon damals wurde von den Nachbarn vorgebracht, dass ein Problem im Bereich des gegenüberliegenden Parkplatzes, der zum Teil von den Benützern der Diskothek verwendet wird, darin erblickt wird, dass einige ?Verrückte? die riesige zur Verfügung stehende Fläche ausnützen, um ihre Fahrkünste zu demonstrieren (Kreise ziehen).

 

Schon in der Verhandlung stellt der gewerbetechnische Sachverständige fest, dass die Einwendungen in der Nachbarschaft hauptsächlich auf den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb des Parkplatzes (Kavalierstart, Grölen, Schreien sowie den nicht sachgemäßen Betrieb der Fahrzeuge, welche vom Parkplatz abfahren und zufahren) zurückzuführen wären. Eine Lärmmessung am 26.06.2004 hat ergeben, dass der Störgeräuschpegel primär durch den Kfz-Verkehr am geschotterten öffentlichen Parkplatz hervorgerufen werde. Bei der Messung habe beobachtet werden können, dass die Fahrzeuge nicht nur im Bereich des ausgewiesenen Parkplatzes der Diskothek im Anschluss an die Landesstraße abgestellt, sondern über den gesamten Parkplatz verstreut geparkt würden. Der Störgeräuschpegel könne im Auswertungsprogramm als solcher ?ausgefiltert? werden, indem sämtliche Störgeräuschpegel, welche durch den Betrieb der Diskothek einschließlich der Parkplatzbenützung (Sprechen, Türschläge, Zu- und Abfahrtsgeräusche), mit Marken versehen würden. Somit könne erhoben werden, um welche Differenz der vorherrschende Umgebungsgeräuschpegel durch das Störgeräusch angehoben werde. Im konkreten Fall werde in Summe der Umgebungsgeräuschpegel durch den Betrieb der Anlage energetisch von 36,9 dB auf 37,3 dB, also um eine Differenz von 0,4 dB, angehoben.

Die Störgeräuschspitzen seien mit LSS ist gleich 45 ? 62 dB messbar.

 

Die Auswertung der Lärmmessung habe ergeben, dass der vorherrschende Umgebungsgeräuschpegel am Messpunkt durch den Betrieb der Diskothek um 0,4 dB angehoben werde. Diese Anhebung sei vom Gehör eines gesunden, normal empfindenden Menschen faktisch nicht wahrnehmbar, da die Wahrnehmbarkeitsschwelle bei gleichfrequenten Geräuschen zwischen 1 und 2 dB liege. Auch die Störgeräuschspitzen lägen im Bereich der gemessenen Umgebungsgeräuschspitzen.

 

Abschließend dürfe festgestellt werden, dass in der ungünstigst gelegenen Nachbarschaft eigentlich nur der öffentlich zugängliche Parkplatz und vor allem dessen nicht bestimmungsgemäße Nutzung durch Gäste (?Ehrenrunden?, Kavalierstarts, Vollbremsungen, Extremlautstärken von Stereoanlagen) als störend empfunden werde. Diesem Umstand könnte durch die Asphaltierung des Parkplatzes, Errichtung von Parkbuchten, einer geschwindigkeitsreduzierenden Parkplatzgestaltung sowie verschärften Kontrollen durch die Exekutive Einhalt geboten werden. Bei projekts- und beschreibungsgemäßer Ausführung bestünden aus gewerbetechnischer Sicht gegen die Erteilung der Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage keine Einwände.

 

Anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens wurde kein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Nach Gewährung des Parteiengehörs bezüglich des lärmtechnischen Gutachtens wurde der angefochtene Bescheid erlassen. Nach § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 in Verbindung mit § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde dem Betriebsanlageninhaber die Genehmigung für die Änderung der eingangs beschriebenen Anlage nach Maßgabe der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plänen und sonstigen Unterlagen unter verschiedenen Nebenbestimmungen erteilt. Es sind keine lärmtechnischen Auflagen im Bescheid enthalten.

 

Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn W. und H. S., H. F., M. K., E. K. und G. H. mit folgender Begründung Berufung erhoben:

?Trotz massiver Einwände unsererseits wegen gesundheits- und geschäftsschädigender Lärmbelästigung wurde der Bau und der Betrieb des oa Lokales unter Einhaltung der Betriebszeiten - Diskothek A. von 20.00 Uhr bis 03.00 Uhr - im Dez. 2002 genehmigt. Unsere seinerzeitigen Befürchtungen wegen der nächtlichen Ruhestörung wurden nach Inbetriebnahme des Lokales noch bei weitem übertroffen. Diese negativen Auswirkungen wurden auch bei der mündlichen Verhandlung vom 12.5.2004 vorgebracht und sind unter dem Punkt ?Einwendungen der Nachbarn? angeführt. Der Betreiber des Lokales überschreitet laufend die Betriebszeiten - dutzende Anzeigen und Beschwerden haben bisher keinen Erfolg gebracht - und er hat auch keinerlei Maßnahmen gesetzt, um die nächtlichen Ruhestörungen auf den Abstellplätzen (siehe auch Lärmgutachten) einzudämmen. Es wäre daher behördlicherseits angebracht, die Betriebszeiten eher zu verkürzen - keinesfalls jedoch eine Genehmigung für eine Verlängerung zu erteilen, wie es im gegenständlichen Bescheid erfolgt ist.

 

Der Bescheid begründet sich auch auf ein Lärmgutachten, erstellt von der Bezirkshauptmannschaft Reutte, Gewerbetechnik, Ing. A. H. In diesem Lärmgutachten ist klar ersichtlich, dass der Betrieb der Diskothek und der damit verbundene Verkehr der Hauptgrund für die hohen Schallspitzen darstellt - weit über die genehmigten Betriebszeiten hinaus. Bei dem geringen Umgebungsschallpegel wirken diese Spitzen wie ein Donnerschlag - an einen gesunden Schlaf ist da nicht zu denken. Außerdem ist mit einer einzelnen Lärmmessung das gesamte Ausmaß der nächtlichen Ruhestörung nicht zu erfassen - um zu einem entsprechenden Urteil kommen zu können - wie wir es ja auch tatsächlich empfinden - wären Messungen an mindestens 4 aufeinanderfolgenden, stark frequentierten Wochenenden durchzuführen. Im Lärmgutachten wird auch auf die Problematik der Abstellplätze - ein integrierender Bestandteil, um überhaupt eine Betriebsbewilligung zu erhalten - hingewiesen. Mit der Ausdehnung der Betriebszeiten wird dieses Problem nur noch vergrößert. Es ist daher unzumutbar, dass eine Betriebszeitenverlängerung bewilligt wird, ohne entsprechende Auflagen für die Ausgestaltung und Abgrenzung der Parkplätze vorzuschreiben (Vorschläge gäbe es ja im Lärmgutachten). Es wird lediglich auf unverbindliche Gespräche mit der Gemeinde verwiesen.

 

Die Cafe/Bar im Obergeschoß - als Änderung der Betriebsanlage bezeichnet - wurde auch schon bisher - allerdings ohne gewerberechtliche Genehmigung - betrieben. Für diese nachträgliche Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage wären zusätzliche Abstellplätze erforderlich, insbesondere auch deshalb, da keine genaue Personenanzahl für das Lokal angeführt wird, sondern lediglich ungefähr (ca) 25 Personen, was einen großen Spielraum offen lässt.

 

Bei geöffneten Fenstern dringt unerträgliche Musik ins Freie, es wäre daher vorzuschreiben, die Fenster geschlossen zu halten und so auszuführen, dass sie nur außerhalb der Betriebszeiten geöffnet werden können (Schlüssel).

Die Berufung gründet sich also - wie vorher ausgeführt - auf eine unerträgliche, gesundheits- und geschäftsschädigende Lärmbelästigung, die durch die geplante Ausweitung der Betriebszeiten und der Änderung der Betriebsanlage durch die Cafe/Bar im Obergeschoß noch verschärft wird.?

 

Mit Ersuchen der Berufungsbehörde wurde die Erstbehörde aufgefordert, eine nochmalige Lärmmessung in Gegenwart des Amtsarztes durchzuführen. Dabei möge festgestellt werden, ob weiterhin der Umgebungsgeräuschpegel nicht hörbar angehoben werde bzw ob die entsprechenden Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmsituation auf dem angemieteten Parkplatz gesetzt worden seien. Nach Vorliegen der Lärmmessung möge der Amtsarzt eine amtsärztliche Stellungnahme abgeben, ob aus seiner Sicht gesundheitsgefährdende oder unzumutbare Lärmbelästigungen der Nachbarn vorliegen. Bestandteil seines Gutachtens müsse die Hörprobe sein. Nach einer Lärmmessung am 26.11.2004 erfolgte die Auswertung dieser Lärmmessung durch den Gewerbetechniker. Es sind folgende Feststellungen zu entnehmen:

?Zu den Messbedingungen wird festgestellt, dass sich die Lärmausbreitung durch die gefestigte Schneedecke (Harsch, keine Bodendämpfung, Reflexionen) tendenziell eher ungünstig für den Betrieb auswirkte. Die Kontrollmessungen haben ergeben, dass der Umgebungsgeräuschpegel durch den Betrieb der Anlage und den damit verbundenen Emissionen nicht angehoben wird. Zur Messung 2 wird festgestellt, dass während der Messung ein Lkw-Zug auf den teilweise öffentlichen Parkplatz zugefahren ist und deshalb der Umgebungsgeräuschpegel auf 42 dB anstieg. Jedoch bekräftigt diese Zufahrt des Lkws die grundsätzliche Aussage im Gutachten vom 23.08.2004, dass in der ungünstigst gelegenen Nachbarschaft eigentlich nur der öffentlich zugängliche Parkplatz und vor allem dessen nicht bestimmungsgemäße Nutzung durch Gäste der Diskothek als auch andere Benutzer die Lärmstörung hervorruft und nicht die Diskothek.?

 

Am 16.09.2005 ist das angeforderte ärztliche Gutachten mit folgendem Inhalt eingetroffen:

?Befund:

Die Lärmmessung erfolgte im Garten des Wohnhauses von E. K., auf Gst Nr 704/2, ca 115 m entfernt von der Diskothek ?A.? bzw in 70 m Entfernung vom Mittelpunkt des Gemeindeparkplatzes. Der Standortbereich am Messpunkt kann akustisch als ruhiges Wohngebiet am nordöstlichen Ortsrand des Fremdenverkehrsortes B. beschrieben werden. Am Messpunkt selbst wurde zum Beurteilungszeitpunkt (01:30 Uhr bis 02:45 Uhr) akustisch Ruhe empfunden, die bei insgesamt sehr geringem Verkehrsaufkommen nur gelegentlich von kaum störend empfundenen Fahrgeräuschen auf der B. Landesstraße begleitet war.

Vom akustischen Aspekt kann der Standort der Lärmkategorie 1 (Fremdenverkehrsgebiet) zugeordnet werden. Für diese Kategorie gilt laut ÖAL-Richtlinie während der Nachtstunden ein Grundgeräuschpegel von 25 dB als Grenzwert. Die Zuordenbarkeit zur Lärmkategorie 1 ist im ggst Fall auch durch die lärmtechnischen Messungen des vorliegenden Grundgeräuschpegels (weniger als 25 dB) gegeben. Die oben beschriebene Ruhe wurde jeweils durch den vom Parkplatz herbeigeführten Betriebslärm unterbrochen, und zwar durch Sprechen und Unterhaltung von Gästen der Diskothek, Zuschlagen von Fahrzeugtüren und Fahrgeräuschen bei Ankunft und Abfahrt der Gästefahrzeuge.

Ein Vergleich der lärmtechnischen Messergebnisse vom 26.06.2004 mit jenen vom 27.11.2004 am selben Messpunkt (MP 1) zeigt, dass zur Sommerzeit die von den Gästen auf dem Gemeindeparkplatz verursachten Schallpegelspitzen bei den nächstgelegenen Nachbarn während der Nacht im Freien mit 60 dB gegenüber dem aktuellen Messergebnis (20.11.2004) von 40-50 dB um ca 10 dB höher liegen!

Beurteilung:

Bei dem durch Diskothekgäste auf dem Gemeindeparkplatz verursachten Lärm handelt es sich im Wesentlichen zum einen um Geräusche mit Informationscharakter, wie etwa Sprechen und Unterhaltung, zum anderen um Geräusche mit Impulshaltigkeit, wie etwa beim Zuschlagen von Autotüren.

Zum Verständnis darf angeführt werden, dass jede Veränderung einer Geräuschkulisse (erhöhter Schallpegel, Veränderung der Frequenzzusammensetzung, etc) zu einer Orientierungsreaktion führt. Diese bewirkt eine Zuwendung und Aufmerksamkeitslenkung der Sinnesorgane auf die Schallquelle und ist von einer Reihe von physiologischen Kurzzeitreaktionen begleitet. Diese Reaktionen dauern wenige Sekunden bis Minuten und umfassen ua Erhöhung oder Erniedrigung der Pulsfrequenz, Erhöhung des Blutdruckes, Erniedrigung der peripheren Durchblutungsrate und Erhöhung der Schweißdrüsenaktivität.

Die menschliche Sprache ist informationshaltig und damit immer mit einem Informationscharakter verbunden. Sie wird deshalb vom menschlichen Gehirn als wichtig und damit auch als aufdringlich identifiziert (Warnwirkung). Sie kann somit nicht allein mit dem Schalldruck charakterisiert werden, sondern muss wegen der höheren Wertigkeit der Information und der damit verbundenen Belästigung, wenn eine Beschallung unfreiwillig erfolgt, mit dem höchstmöglichen Schallpegelzuschlag von 5 dB bewertet werden (im lärmtechnischen Gutachten unberücksichtigt).

Der durch das Zuschlagen von Autotüren erzeugte Lärm besitzt Impulscharakter, wodurch es (zusätzlich) zu Schreckreaktionen bzw im Schlaf zu Weckreaktionen kommen kann.

Es ist erwiesen, dass es durch Lärmeinwirkung zu einer Veränderung des Schlafes mit Schlafstörungen kommen kann. Bei nicht kontinuierlichen Geräuschen (wie im vorliegenden Fall) werden in medizinischen Lärmstudien Veränderungen des Schlafes bereits bei Maximalpegeln von LA, max 45 dB gefunden.

Bei niedrigen Hintergrundpegeln, wie im ggst Fall (Grundgeräuschpegel  weniger als 25 dB), kann das Wiedereinschlafen bereits unterhalb des genannten Pegels gestört sein.

 

Für die vorliegende Lärmkategorie gilt laut ÖAL-RL Nr 3 (Blatt 1) als oberster Grenzwert für Schallpegelspitzen während der Nachtstunden im Freien LA, max 60 dB (LA, max 35 dB im Raum). Als Schutzziel zur Sicherung des Nachtschlafes im Raum wird aus umweltmedizinischer Sicht ein Belastungsgrenzwert LA, max 45 dB im Raum zur Sicherung des Nachtschlafes angesehen.

 

Bei den zur Sommerzeit gemessenen LA, max von 60 dB und der oben beschriebenen Geräuschcharakteristik ist bei den nächstgelegenen Nachbarn der Nachtschlaf bei offenem Fenster nicht mehr gesichert und es ist damit mit Schlafstörungen iS einer Lärmbelästigung zu rechnen.

Personen ab dem Alter von mehr als 60 Jahren zeigen eine niedrige Aufwachschwelle und mehr Schlafstadienänderungen als jüngere. Bei ihnen ist bei langzeitiger Lärmeinwirkung der vorliegenden Art eine Gesundheitsgefährdung nicht auszuschließen.

Lärmbedingte Schlafstörungen lassen sich sowohl auf objektiver als auch als subjektiver Ebene beschreiben:

Objektiv: Verlängerte Einschlafdauer, kürzere Gesamtschlafdauer, häufigere Leichtschlafstadien, häufigeres Aufwachen, verminderte Leistungsfähigkeit.

Subjektiv: Erschwertes Einschlafen, verminderte geschätzte Schlafdauer, erhöhte geschätzte Aufwachhäufigkeit, erhöhtes Müdigkeitsempfinden, schlechtere Stimmung.

Die Folge von nächtlichen Schlafstörungen führt zunächst zu einer Verminderung der psychischen und psychomotorischen, später auch der physischen Leistungsfähigkeit. Bei längerem Fortbestehen der Schlafstörung kann es neben dieser Leistungsminderung auch zu funktionellen Störungen kommen.

 

Schlussbemerkung:

Der medizinische Amtssachverständige ist sich des rechtlichen Sachverhaltes bewusst, dass der öffentliche Parkplatz der ggst Betriebsanlage nicht zuzurechnen ist. Faktum ist jedoch, dass von diesem Parkplatz zur Nachtzeit eine Lärmbelästigung der nächstgelegenen Nachbarn ausgeht, wie auch die wiederholten Beschwerden der Anrainer belegen.

Aus lärmhygienischen Erwägungen sollten daher jedenfalls Lärmschutzmaßnahmen zur Sicherung des Nachtschlafes der betroffenen Nachbarn getroffen werden.

Eine Verlängerung der Öffnungszeit der Diskothek bis 05:00 Uhr morgens wird unter den gegebenen Umständen lärmhygienischen Bestrebungen wohl kaum förderlich sein.?

 

Ergänzend wurde der amtsärztliche Sachverständige gefragt, ob abgesehen vom Parkplatzlärm auch Lärm von Besuchern der Diskothek im unmittelbaren Zugangsbereich bei der Eingangstüre oder aus der Diskothek zu hören war. Hiezu äußerte sich der Sachverständige dahingehend, dass aus dem unmittelbaren Zugangsbereich bei der Eingangstüre und aus den Räumlichkeiten der Diskothek selbst kein Störlärm durch Gästeverhalten am Immissionspunkt wahrnehmbar war. Dies sei ihm deshalb gut erinnerlich, weil es ihn überrascht hätte. Diese Gutachten wurden den Berufungswerbern und dem Betriebsanlageninhaber zur Kenntnis gebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Reutte wurde gebeten, unabhängig von der gewerberechtlichen Problematik, das verkehrs- und sicherheitsrechtliche Problem der Ruhestörungen auf dem Parkplatz gemeinsam mit der Gemeinde zu lösen.

 

Der Berufungsgegner hat in seiner letzten Stellungnahme die Abweisung der Berufung beantragt. Die Nachbarn haben die Aufhebung der erstinstanzlichen Genehmigung beantragt.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 lauten wie folgt:

?§ 81

(1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

(2) Eine Genehmigungspflicht nach Abs 1 ist jedenfalls in folgenden Fällen nicht gegeben:

1.

bescheidmäßig zugelassene Änderungen gemäß § 78 Abs 2,

2.

Änderungen zur Einhaltung von anderen oder zusätzlichen Auflagen gemäß § 79 Abs 1 oder § 79b,

 3. Änderungen zur Anpassung an Verordnungen auf Grund des § 82 Abs 1,

4.

Bescheiden gemäß § 82 Abs 3 oder 4 entsprechende Änderungen,

5.

Ersatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen durch gleichartige Maschinen, Geräte oder Ausstattungen; Maschinen, Geräte oder Ausstattungen sind gleichartig, wenn ihr Verwendungszweck dem der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen entspricht und die von ihnen zu erwartenden Auswirkungen von den Auswirkungen der in der Anlage befindlichen Maschinen, Geräte oder Ausstattungen nicht so abweichen, dass der Ersatz als genehmigungspflichtige Änderung gemäß Abs 1 zu behandeln ist.

 6. Änderungen durch den Einsatz von Maschinen, Geräten oder Ausstattungen, die unter Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 fallen oder in Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 angeführt sind, sofern § 76 Abs 3 nicht entgegensteht,

7.

(Anm: aufgehoben durch VfGH, BGBl I Nr 23/2003)

8.

Sanierung gemäß § 12 des Luftreinhaltegesetzes für Kesselanlagen, BGBl Nr 380/1988,

 9. Änderungen, die das Emissionsverhalten der Anlage nicht nachteilig beeinflussen,

 10. Fortschreibung des Abfallwirtschaftskonzeptes (§ 353 Z 1 lit c).

(3) Der Ersatz solcher gleichartiger Maschinen, Geräte oder Ausstattungen gemäß Abs 2 Z 5, wegen deren Verwendung die Anlage einer Genehmigung bedurfte, sowie Änderungen gemäß Abs 2 Z 9 sind der zur Genehmigung der Anlage zuständigen Behörde vorher anzuzeigen. Das ersetzte Gerät, die ersetzte Maschine, die ersetzte Ausstattung oder die dem Nachweis der Gleichartigkeit dienenden Belege sind bis zur Erlassung des Bescheides gemäß § 345 Abs 8 Z 6 aufzubewahren.

(4) Im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung nach Abs 1, jedoch mindestens alle fünf Jahre, ist das Abfallwirtschaftskonzept fortzuschreiben.

 

§ 74

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses  Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

...?

 

Ein Verhalten von Kunden ist gemäß Ab .3 der Betriebsanlage zuzurechnen, wenn es in der Betriebsanlage oder außerhalb, aber im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage, stattfindet (VwGH 31.05.2000, Zl 98/04/0043). Es ist durch das ergänzende Gutachten des Lärmtechnikers erwiesen, dass die Lärmbelästigungen auf ein Verhalten der Kunden auf dem öffentlichen Parkplatz, das heißt außerhalb des Bereiches der eigentlichen Betriebsanlage, hervorgerufen werden. Dieses Verhalten ist entsprechend der Bestimmung des § 74 Abs 3 GewO 1994 der Betriebsanlage laut der Judikatur nicht zuzurechnen. Es kann daher auf Grund dieses nicht bestimmungsgemäßen Verhaltens der Kunden auf dem Parkplatz die Genehmigung für die beschriebenen Änderungen nicht verweigert werden. Es besteht aber dennoch die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Reutte als Verkehrsbehörde und als Sicherheitsbehörde, einerseits das Geschehen auf dem Parkplatz einer Überwachung zu unterziehen und ein strafbares Verhalten zu sanktionieren, andererseits in gemeinsamer Arbeit mit der Gemeinde B. durch eine Ausgestaltung des Parkplatzes ein weiteres nicht bestimmungsgemäßes Verhalten auszuschließen.

 

Dem Berufungsgegner waren die Kosten der ergänzenden Lärmmessung und der Hörprobe des Amtsarztes gemäß § 76 AVG in Verbindung mit der Landeskommissionsgebührenverordnung aufzuerlegen, da er durch sein Betriebsanlagenansuchen diese notwendigen Lärmerhebungen verursacht hat.

Schlagworte
Es, ist, durch, das, ergänzende, Gutachten, des, Lärmtechnikers, erwiesen, dass, die, Lärmbelästigungen, auf, ein, Verhalten, der, Kunden, auf, dem, öffentlichen, Parkplatz, das, heißt, außerhalb, des, Bereiches, der, eigentlichen, Betriebsanlage, hervorgerufen, werden. Dieses, Verhalten, ist, entsprechend, der, Bestimmung, des, § 74 Abs 3 GewO, der, Betriebsanlage, nicht, zuzurechnen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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