TE UVS Tirol 2005/11/09 2005/26/2928-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn C. J., XY-Straße, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.10.2005, Zl VK-42085-2005, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:

 

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 auf Euro 218,00, bei Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend werden die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 21,80 neu festgesetzt. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei den verletzten Verwaltungsvorschriften statt ?iVm der zitierten Verordnung? nunmehr ?iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. Mai 2004, kundgemacht im Boten für Tirol am 19.05.2004, Stück 21, Nr 706? zu lauten hat.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.10.2005, Zl VK-42085-2005, wurde Herrn C. J., XY, nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 01.06.2005, 13.15 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km

31,400 Fahrtrichtung Reschenpass Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY und XY

 

Der Beschuldigte, J. C., geb XY, wohnhaft in XY, XY-Straße, hat als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm § 1 d VO der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004, Zahl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 19.05.2004, Nr 706/04) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B-180 Reschenstraße zwischen Strkm 8,76 im Gemeindegebiet von Fließ und Strkm 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel, und er auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung war.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52 lit a Z 7a StVO iVm der zitierten Verordnung verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 360,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Strafe bestimmt.

 

Dagegen hat Herr J. C. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Es ist richtig das ich mit dem Fahrzeug XY zum vorgegebenen Zeitpunkz unterwegs war.

Da ich mich aber im Ziel und Quellverkehr befand, entladen in Silz und beladen in I-C. in V. erlaube ich mir das Straferkenntnis nicht anzuerkennen.

Als Beweismaterial lege ich den mir einzuhaltenden Fahrtausdruck bei und ersuche höflich um Erlaß und Kenntnisnahme.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr C. J., geb am XY, wohnhaft in XY-Straße,XY, hat am 01.06.2005 um 13.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) sowie einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t auf der Reschenstraße B 180 bei Strkm 31,400, Gemeindegebiet Pfunds, in Fahrtrichtung Reschenpass gelenkt. Herr J. hat sich, von Silz (A), wo das Sattelkraftfahrzeug entladen worden ist, kommend, auf einer Fahrt nach C. in V. (I) befunden, wo eine Beladung des Fahrzeuges erfolgen sollte.

 

Beweiswürdigung:

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Pfunds vom 01.06.2005, GZ A1/0000008600/01/2005. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit der Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist nämlich jedenfalls zuzubilligen, dass er diese Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben hat. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Die Feststellungen hat im Übrigen auch der Berufungswerber selbst nicht bestritten.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Vorschriften zu beachten:

 

?1. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10. Mai 2004, mit der auf der B 180 Reschen Straße ein Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge erlassen wird, kundgemacht im Boten für Tirol vom 19.05.2004, Nr 706:

 

§ 1

Auf der B 180 Reschen Straße ist von km 8,76 bis km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (Lastkraftwagen, Lastkraftwagen mit Anhängern, Sattelkraftfahrzeugen und Sattelzugfahrzeuge) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

 

§ 2

Von diesem Fahrverbot nach § 1 sind ausgenommen:

....

(2) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirks Landeck (A), in den Talgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt (I), im Unterengadin und in Samnaun (CH) be- oder enladen werden (Quell- und Zielverkehr);

(3) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr):

a)

im Land Vorarlberg,

b)

im Fürstentum Liechtenstein,

c)

in den Kantonen Graubünden (nördlich der Linie Chur ? Davos; das sind die Gemeinden Ardez, Calfreisen, Castiel, Chur, Conters i.P., Davos, Fanas, Felsberg, Fläsch, Fideris, Flims, Ftan, Furna, Grüsch, Guarda, Haldenstein, Igis, Jenaz, Jerina, Klosters-Serneus, Küblis, Laax, Langwies, Lavin, Lüen, Luzein, Maienfeld, Maladars, Malans, Mastrils, Pagig, Paist, Ramosch, Saas i.P., Samnaun, Says, Schiers, Scuol, Seewis i.P., Sent, St. Antönien, St. Ant.-Ascharina, St. Peter, Susch, Tamins, Tarasp, Trimmis, Trin, Tschlin, Untervaz, Valzeina, Zisters), Glarus, St. Gallen, Appenzell, Thurgau,

 c) in den Landkreisen Lindau, Ravensburg und Biberach, sofern die Ein- bzw Ausreise über Vorarlberg erfolgt,

 c) in den Landkreisen Bodenseekreis, Sigmaringen, Konstanz, Schwarzwald-Baar-Kreis, Tuttlingen und Rottweil,

 f) in den Bezirks- und Talgemeinschaften Bozen, Salten?Schlern, Überetsch?Südtiroler Unterland,

g)

in der autonomen Provinz Trient,

h)

in der Region Venetien;

....

 

§ 3

Unter die Ausnahmebestimmungen nach § 3 Abs 2 und 3 (Quell- oder/und Zielverkehr) fallen nur jene Ladetätigkeiten, bei denen mehr als die Hälfte der Ladung ? gemessen an Gewicht oder Menge ? be- oder/und entladen werden.

 

2. Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 15/2005:

 

§ 99

....

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

....

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm im angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Dieser hat ein Sattelkraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t innerhalb des in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 10.05.2004 festgelegten Verbotsbereiches gelenkt.

Die betreffende Fahrt ist entgegen den Ausführungen in der Berufung auch nicht unter die Ausnahmebestimmungen dieser Verordnung gefallen. Wenn der Berufungswerber vorbringt, er habe sich im Ziel- und Quellverkehr befunden, weil das von ihm gelenkte Sattelkraftfahrzeug in Silz entladen worden sei und dieses in Chiesa in Valmalenco neuerlich habe beladen werden sollen, verkennt er, dass Ausnahmen für den Ziel- und Quellverkehr nur dann bestehen, wenn ein Lastkraftfahrzeug in den in der Verordnung taxativ aufgezählten Gebieten be- oder entladen wird. Es liegen nun aber weder die Gemeinde Silz noch der Zielort Chiesa in Valmalenco in einem der in § 2 der zitierten Verordnung angeführten Gebiete.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat nämlich kein Vorbringen erstattet, durch das ein fehlendes Verschulden aufgezeigt werden könnte. Wenn der Berufungswerber aber rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass die betreffende Fahrt unter die Ausnahmebestimmungen der in Rede stehenden Verordnung fällt, ist für ihn auch damit nichts zu gewinnen. Nach § 5 Abs 2 VStG ist nämlich die Unkenntnis der übertretenen Verwaltungsvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Wie nun aber der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, muss sich ein Fahrzeuglenker über die Vorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, ausreichend, und zwar insbesondere durch eine Rückfrage bei den zuständigen Behörden, informieren. Von einem im Güterverkehr tätigen Kraftfahrer ist bei Zugrundelegung eines allgemein gültigen Sorgfaltsmaßstabes in besonderem Maße zu erwarten, dass er sich vor Durchführung einer Transportfahrt über die einschlägigen Vorschriften in den von ihm befahrenen Ländern Kenntnis verschafft. Dass er entsprechende behördliche Auskünfte eingeholt bzw sich bei den zuständigen Behörden vor Durchführung der betreffenden Fahrt über die maßgeblichen Vorschriften informiert hat, bringt der Berufungswerber selbst nicht vor. Sofern ihm aber ? wie gegenüber dem Meldungsleger behauptet ? von seinem ?Chef? erklärt worden ist, dass er zur Durchführung der Fahrt berechtigt sei, kann ihn auch dies nicht entschuldigen. Bei dieser Auskunftsperson handelt es sich offenkundig nicht um ein solche, von der fundierte Kenntnisse der auf der B 180 geltenden Rechtsvorschriften erwartet werden konnten. Der Berufungswerber wäre daher nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls dazu angehalten gewesen, diese angebliche Auskunft in geeigneter Weise zu verifizieren, was auch ohne Schwierigkeiten möglich gewesen wäre, zumal

der Verordnungsinhalt klar ist und nicht nur durch Rückfrage bei der zuständigen Behörde, sondern auch durch Rückfrage bei einer Gendarmeriedienststelle hätte in Erfahrung gebracht werden können, dass die betreffende Fahrt unzulässig ist. Dies hat er aber offenkundig unterlassen. Im Ergebnis kommt dem Berufungswerber daher auch kein entschuldigender Rechtsirrtum zugute.

Dem Berufungswerber liegt sohin auch ein schuldhaftes Verhaltens zur Last. Dabei war von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen, da er das Sattelkraftfahrzeug offenkundig wissentlich innerhalb des Verbotsbereiches gelenkt hat. Wenn der Berufungswerber rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass er nicht unter die entsprechende Verbotsnorm fällt, hat ihm lediglich das Unrechtsbewusstsein gefehlt, ein Schuldelement, welches von jenem des Vorsatzes zu unterscheiden ist (vgl VwGH 11.9.1997, Zl 96/07/0223). Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist durchaus erheblich. Die in Rede stehende Verordnung bezweckt ? wie sich aufgrund ihrer gesetzlichen Grundlagen ergibt - die Aufrechterhaltung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs bzw den Schutz der Bevölkerung vor Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch und Schadstoffe. Durch die Missachtung dieses Fahrverbotes wurden sohin höchstrangige Rechtsgüter verletzt. Dies wiegt umso schwerer, als der Berufungswerber bei der Anhaltung bereits eine beträchtliche Strecke innerhalb des Verbotsbereiches zurückgelegt hatte.

Bezüglich des Verschuldens war ? wie erwähnt ? von Vorsatz auszugehen.

Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- oder Familienverhältnissen hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Möglichkeit bestanden hätte (Einspruch, Berufung), nicht gemacht. Er ist auch den Ausführungen der Erstinstanz, die seine wirtschaftlichen Verhältnisse als durchschnittlich angenommen hat, nicht entgegengetreten und konnte daher von der Richtigkeit dieser im angefochtenen Straferkenntnis getroffenen Annahme ausgegangen werden.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde nun zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber angelastete Übertretung mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 das Auslangen gefunden werden kann. Mit der durch die Erstinstanz verhängten Geldstrafe würde nämlich der gesetzliche Strafrahmen zu nahezu 50 Prozent ausgeschöpft, was im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit nicht sachgerecht erscheint. Eine weitere Strafmilderung war aber im Hinblick auf den erheblichen Unrechtsgehalt der Übertretung sowie aus generalpräventiven Gründen nicht möglich. Aufgrund der mehrfachen Übertretungen der betreffenden, höchstrangige Rechtsgüter schützenden Verordnung ist es erforderlich, durch Aufzeigen der im Falle eines Verstoßes drohenden Straffolgen dieser Entwicklung nachhaltig entgegenzuwirken. Selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse wäre daher eine Bestrafung in der nunmehr bestimmten Höhe erforderlich.

Es war daher die Geldstrafe herabzusetzen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe bzw die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bemessen.

 

Im Übrigen war die Berufung aber als unbegründet abzuweisen, wobei allerdings der Schuldspruch geringfügig zu modifizieren war. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

Schlagworte
Wenn, der, Berufungswerber, vorbringt, er, habe, sich, im, Ziel-und Quellverkehr, befunden, verkennt, er, dass, Ausnahmen, nur, dann, bestehen, wenn, ein, Lastkraftfahrzeug, in, den, in, der, Verordnung, taxativ, aufgezählten, Gebieten, be- oder entladen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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