TE UVS Tirol 2005/12/29 2005/25/3525-1

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Veröffentlicht am 29.12.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn H. G., XY, T., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H. R., XY-Straße, I., vom 15.11.2005 gegen Spruchpunkte I./1. und 2. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 28.10.2005, Zl 3.1-891/00-B-3, betreffend einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen nach § 360 Abs 4 GewO 1994 gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, wie folgt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der Bescheid im angefochtenen Umfang behoben.

Text

In Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides verfügte die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck gemäß § 360 Abs 4 GewO 1994 zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen für das Hotel G., XY, unter anderem folgende Sofortmaßnahmen:

 

?1. Es ist ein abgeschlossenes Stiegenhaus zu erstellen. In weiterer Folge ist dabei auch ein Endausgang, der unmittelbar ins Freie mündet, zu schaffen. Die einzubauenden Brandschutztüren T 30 bzw El2 30-C müssen der ÖNORM B 3850 bzw ÖNORM EN 13501/EN 1634 entsprechen.

 

2. Die zu schaffende Endausgangstüre des Stiegenhauses muss eine Mindestdurchgangsbreite von 1,2 Meter besitzen und ist mit einem Panikbeschlag gemäß ÖNORM EN 1125 auszustatten. Weiters muss auch der Abgang ins Umgebungsgelände dieselbe Breite aufweisen. Die Breiten der Abschlüsse in den Obergeschoßen müssen 1,0 Meter und die des Erdgeschoßes 1,2 Meter besitzen und sind in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten.?

 

Gegen diese beiden Auflagepunkte richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Herrn H. G., in welcher dieser durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass diese dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Zweck der Erreichung des Zieles Personenschutz widersprechen. Es handle sich um einen Kleinbetrieb, der durch die vorgeschriebene Sanierungsmaßnahme in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert würde. Es sei unmöglich, die Auflagen, die über Euro 100.000,00 kosten, als Sofortmaßnahme durchzuführen. Schon allein durch den Umstand, dass die übrigen Bescheidauflagen nicht angefochten werden, zeige der Berufungswerber, dass er bestrebt sei, die Erfordernisse des Brandschutzes herzustellen. Sein Architekt plane Änderungen an der Betriebsanlage, die unter Einbeziehung der Landesstelle für Brandverhütung hergestellt werden sollen. Es stehe auch eine Übergabe des Betriebes an die nächste Generation bevor, sodass Rechtssicherheit angestrebt werde. Es sei richtig, dass er den Betrieb bis zum 20.12.2005 geschlossen halte, jedoch sei es nicht möglich, bis dorthin die vorgeschriebenen Maßnahmen zu angemessenen Preisen zu realisieren; seriöse Angebote könnten vor Saisonstart nicht erhalten werden. Er sei selbst Mitglied der örtlichen Feuerwehr und schon allein aus diesem Grund interessiert, das Objekt möglichst rasch auf den erforderlichen Sicherheitsstand zu bringen. Die vorgeschriebenen Sofortmaßnahmen würden die geplanten Änderungsmaßnahmen unter Umständen behindern bzw würden diese dadurch ohnehin hinfällig. Es werde somit nicht der Inhalt der Vorschreibungen kritisiert, sondern nur die Befristung, da sie in einem parallel laufenden Verfahren kontraproduktiv eingreifen. Es werde deshalb beantragt, den bekämpften Bescheid im Punkt I./ 1. und 2. aufzuheben.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

§ 360 Abs 4 GewO regelt die Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen zur Abwehr einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum oder zur Abstellung einer durch eine nicht genehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn.

 

Bei diesen Regelungen handelt es sich weder um Anordnungen strafrechtlichen Inhaltes noch um ein spezielles Betriebsanlagenverfahren. Vielmehr stellen diese Regelungen eigenständige Sondermaßnahmen gewerbepolizeilicher Natur dar. Allgemeine Voraussetzung für die Verfügung von Maßnahmen nach § 360 ist die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit bzw der tatsächliche Betrieb der Betriebsanlage. Die nach § 360 zu verfügenden Maßnahmen sind etwa die Schließung des Betriebes, Stilllegung von Maschinen, die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes; also Maßnahmen, die nur getroffen werden können, wenn die Tätigkeit ausgeübt und die Betriebsanlage betrieben wird.

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides wird sinngemäß damit argumentiert, dass der Betrieb bis 20.12.2005 geschlossen gehalten wird und es deshalb möglich wäre, ein aus brandschutztechnischer Sicht abgeschlossenes Stiegenhaus sowie den Endausgang ins Freie und die beschriebenen Brandschutztüren bis zu diesem Zeitpunkt herzustellen.

 

Aus der kurzfristigen Realisierbarkeit und dem temporären Charakter von Maßnahmen nach § 360 GewO ergibt sich die Abgrenzung gegenüber Dauermaßnahmen nach § 79 GewO § 79 leg cit erweist sich seinem normativen Gehalt nach als eine Regelung, durch die die Behörde ermächtigt wird, rechtskräftige Bescheide betreffend die Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen durch Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen abzuändern. Die Anordnung etwa einer Stilllegung des Betriebes kommt in einem Verfahren nach § 79 nicht in Betracht, weil eine solche Maßnahme begrifflich nicht als Auflage im Sinn dieser Gesetzesstelle angesehen werden kann.

 

Bei den beiden angefochtenen Spruchpunkten handelt es sich nicht um Maßnahmen, die einer Außerbetriebsetzung von Teilen der Betriebsanlage gleichzusetzen sind und damit den Charakter einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen haben, sondern um Dauermaßnahmen, in welchen der Anlageninhaber verpflichtet wird, Umbauten bzw zusätzliche Einbauten in die Betriebsanlage vorzunehmen, um den Schutz der gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen zu gewährleisten.

 

Vorschreibungen wie die in Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides können aus den angeführten Gründen nicht nach § 360, sondern unter den gegebenen Voraussetzungen nach § 79 GewO vorgeschrieben werden. Hinsichtlich des nicht angefochtenen Spruchpunktes II. wäre ein Vorgehen nach § 360 GewO denkbar gewesen, wenn der Betriebsinhaber weiterhin konsenslos einen Teil der Betriebsanlage betreibt. Die Aufforderung, um eine Genehmigung nach § 81 Abs 1 GewO anzusuchen, kann nicht Gegenstand eines Sanierungskonzeptes sein. Dieser Teil des Bescheides ist jedoch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Schlagworte
Aus, der, kurzfristigen, Realisierbarkeit, dem, temporären, Charakter, von, Maßnahmen, nach, § 360 GewO, ergibt, sich, die, Abgrenzung, gegenüber, Dauermaßnahmen, auch, § 79 GewO 1994
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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