TE UVS Tirol 2006/01/18 2005/12/3216-2

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Veröffentlicht am 18.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn M. L., 1010 Wien, vom 12.08.2005, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 27.07.2005, Zahl VK-2081-2005, betreffend Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung als verspätet, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben. Die Erstbehörde hat gemäß § 49 Abs 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Text

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.03.2005, Zahl VK-2081-2005, wurde dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 36 lit.a und § 134 Abs 1 KFG 1967 zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,-- verhängt.

 

Die Zustellung erfolgte mittels RSa-Briefes an die Adresse XY 1130 Wien. Dem Zustellnachweis ist zu entnehmen, dass die RSa-Zustellung nicht an die Adresse XY in 1130 Wien, sondern an die Adresse XY, 1010 Wien erfolgte und dass der RSa-Brief nicht von M. L. selbst, sondern von einer Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters übernommen wurde.

 

Mit Telefax vom 17.06.2005 wurde von M. L. gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und wurde beantragt, das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Erstbehörde diesen Einspruch gemäß § 49 Abs 1 iVm Abs 3 Verwaltungsstrafgesetz als verspätet zurück. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die Strafverfügung am 04.04.2005 zugestellt wurde und durch den Umstand, dass erst am 17.06.2005 bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel das Rechtsmittel des Einspruches erhoben wurde, die gesetzlich festgelegte Frist versäumt wurde.

 

In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung vom 12.08.2005 bestritt der Berufungswerber, dass ihm die Strafverfügung vom 27.07.2005 am 04.04.2005 zugestellt worden sei, vielmehr sei ihm diese erst am 14.06.2005 zugekommen, weshalb sich der von ihm eingebrachte Einspruch als nicht verspätet erweise. Eine wirksame Zustellung am der Adresse 1130 Wien, XY,(laut Strafverfügung vom 30.03.2005) habe zum damaligen Zeitpunkt nicht erfolgen können, da er seinen Wohnsitz schon am 24.01.2005 nach 1010 Wien, XY, verlegt habe. Es wurde der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das ordentliche Verwaltungsverfahren einzuleiten.

 

Durch die Berufungsbehörde wurde erhoben, dass es sich beim Betrieb des Berufungswerbers ? E. H. GmbH ? um eine Unternehmensberatungsfirma handelt.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. Nach Abs 2 leg cit ist das ordentliche Verfahren einzuleiten, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinn des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

 

Nach § 48 Abs 2 VStG 1991 sind Strafverfügungen zu eigenen Handen zuzustellen.

 

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat nunmehr ergeben, dass der an Herrn M. L. adressierte RSa-Brief nicht von diesem selbst, sondern nach den Anmerkungen im Zustellnachweis von einer Angestellten des berufsmäßigen Parteienvertreters übernommen wurde. Ein berufsmäßiger Parteienvertreter ist jedoch Herr M. L. nicht, sondern handelt es sich bei seinem Betrieb vielmehr um eine Unternehmensberatungsfirma. Die Zustellung an einen Angestellten des Berufungswerbers erwies sich somit im gegenständlichen Fall als unzulässig und ist insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass vom Zusteller die Zustelladresse von ?XY 1130 Wien? auf ?1010 Wien, XY? korrigiert wurde, ist die Rechtfertigung des Berufungswerbers, dass ihm die Strafverfügung tatsächlich erst am 14.06.2005 zugekommen ist, nicht zu widerlegen, weshalb sein dagegen am 17.06.2005 erhobener Einspruch als innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist anzusehen ist.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber glaubhaft machen können, dass sein Einspruch vom 17.06.2005 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 30.03.2005 innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, an welchem ihm die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist, erhoben wurde. Es ist daher vom Vorliegen eines rechtzeitig erhobenen Einspruches auszugehen.

Schlagworte
Das, Ermittlungsverfahren, hat, nunmehr ergeben, dass, an, adressierte, RSa-Brief, nicht, von, diesem, selbst, übernommen wurde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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