TE UVS Tirol 2006/01/26 2005/14/1401-3

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung von Frau M. F., wohnhaft in XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 11.04.2005, Zl VK-3494-2005, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 14.12.2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 72,00 auf Euro 50,00 (Ersatzarrest 20 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 5,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin

Nachstehendes zur vorgeworfen:

 

Tatzeit: 02.02.2005 um 14.25 Uhr

Tatort: Gemeinde Rum, Tiefgaragenausfahrt XY

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges dieses nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war, da Sie beim Ausfahren der Tiefgarage mit dem linken Außenspiegel ihres Fahrzeuges eine Fußgängerin gestreift haben.

 

Die Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 7 Abs 1 erster Satz und § 99 Abs 3 lit a StVO verletzt und wurde über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu einer Geldstrafe von Euro 72,-- (Ersatzarrest 24 Stunden) verhängt. Ferner wurde sie zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin am 13.04.2005 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass die Angaben der Anzeigerin nicht der Wahrheit entsprechen und verweise sie daher auf die bereits gemachten Angaben und erhebe sie diese Angaben auch zum Inhalt der heutigen Berufung.

 

F. S., wohnhaft selbe Adresse, könne ihre Angaben bestätigen, da er zu diesem Zeitpunkt den Vorfall vom Fenster aus beobachtet habe.

 

Frau K. erstattet immer wieder ungerechtfertigte Anzeigen aus reiner Boshaftigkeit.

 

Aus diesen Gründen ersuche sie um Überprüfung bzw Einstellung des Verfahrens.

 

Bezüglich der Rechtsvertretung gebe sie an, dass sie von Herrn Dr. Z. nicht mehr in dieser Sache vertreten werde.

 

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 14.12.2005 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge Frau A. K. und Herr S. F. sowie die Berufungswerberin einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land mit der Zl VK-3494-2005, sowie in die von der Zeugin A. K. und dem Herrn S. F. angefertigten Skizzen. Ebenfalls Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll zu 39 Hv 164/05 a sowie Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25.11.2005.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 02.02.2005 war Frau A. K. mit ihrem Sohn D. auf dem Gehsteig in der Nähe der Tiefgarage des Hauses XY unterwegs. Sie ging gerade am Gehweg und war im Bereich, etwa in der Mitte der Ausfahrt der Tiefgarage, als sie bemerkte, dass ein PKW schnell hochfuhr. Sie nahm ihren Sohn am Ärmel und zog ihn von der Ausfahrt weg. Sie spürte, wie sie von dem PKW leicht gestreift wurde und bemerkte sich, dass es sich bei der Lenkerin um die Berufungswerberin handelt. Die Berufungswerberin hat ihr Fahrzeug nicht noch weiter rechts gelenkt.

 

Gemäß § 7 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet.

 

Die Berufungswerberin hat gegen dieses Gebot verstoßen.

 

Was die Sachverhaltsfeststellung anlangt, so ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol von der Schilderung von Frau A. K. ausgeht. Diese erweist sich als lebensnah.

 

Von der Berufungswerberin wurde nämlich der Sachverhalt so geschildert, dass sie mit ihrem Fahrzeug aus der Tiefgarage gekommen und langsam gefahren sei. Sie sei stehen geblieben. Sie habe geschaut, ob jemand rechts komme. Sie habe dann die Frau K. mit dem Kind kommen gesehen. Sie habe mit der Hand gedeutet, sie sollen gehen. Sie sei nicht gegangen. Sie habe angedeutet, dass sie nochmals gehen solle. Diese habe zum Kind gebrüllt: ?bleib stehen und sei dann vor dem Auto hinüber gesprungen und habe dann zum Buben gesagt, er solle herumgehen. Das Kind sei herüber gegangen, sie sei immer noch gestanden und habe sie mit der Faust an der Scheibe geklopft und gesagt, ?du alte schiache sau, jetz geh ich dich anzeigen?.

 

Herr S. F. schilderte den Sachverhalt wie seine Mutter. Er führte aus, dass ihm vorgekommen sei, dass Frau K. absichtlich in das Fahrzeug gesprungen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol geht davon aus, dass sich der Vorfall nicht so abgespielt hat wie der Zeuge S. F. es schildert. Dies ist nicht lebensnah, dass jemand vor ein Auto springt, klopft und grundlos sagt, dass man jemand anzeigt. Lebensnah ist die Situation so, wie es Frau A. K. schilderte, nämlich dass sie durch ein schnelles gehen und Weckziehen des Sohnes sich beide aus dem Ausfahrtsbereich gebracht haben und dabei gestreift wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Ansicht, dass die Berufungswerberin die ihr zur Last gelegte Übertretung zu vertreten hat.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Ansicht, dass diese zu hoch ausgefallen ist, da die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Berufungswerber nicht als günstig zu betrachten sind. Sie verfügt über die Mindestrente. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist der Ansicht, dass eine Geldstrafe von Euro 50,-- als schuld- und tatangemessen ist. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, da der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht unbedeutend ist. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Mit der Verhängung der Geldstrafe von Euro 50,-- wird der Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft sondern eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens verhängt, es könnten Geldstrafen bis zu Euro 726,-- verhängt werden.

 

Aus vorgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Sachverhaltsfeststellung, anlangt, so, ist, auszuführen, dass, der Unabhängige, Verwaltungssenat, von, der Schilderung, ausgeht, Diese, erweist, sich, als, lebensnah
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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