TE UVS Kärnten 2006/01/26 KUVS-K4-20/2/2006

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Veröffentlicht am 26.01.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch den Vorsitzenden

Dr. Wolfgang Lackner, den Berichterstatter Mag. Burghard Rulofs und Mag. Armin

Ragoßnig als weiteres Senatsmitglied über die Berufung des ****, ****, ****, vertreten

durch ****, Rechtsanwalt, ****, ****, gegen Spruchpunkt a) des Straferkenntnisses

des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 6.12.2005, Mag.Zl. BR-AW-Str-44/2004, wegen Verwaltungsübertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz,

nach nichtöffentlicher Beratung am 26.1.2006, gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ? AVG iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes

1991 ? VStG, zu Recht erkannt:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich seines Spruchpunktes a) wegen

örtlicher Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde aufgehoben.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde zu Punkt a) des Spruches dem

Berufungswerber zur Last gelegt, dass er es zu verantworten habe, dass zumindest

am 5.10.2004 in 9020 Klagenfurt, Feldkirchner Straße 6-8, gewerbsmäßig eine

mobile Abfallbehandlungsanlage aufgestellt und in Betrieb war, ohne im Besitze

einer behördlichen Genehmigung für diese Behandlungsanlage zu sein, obwohl eine

solche Behandlungsanlage der Genehmigung durch den Landeshauptmann bedarf.

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift zu § 52 Abs. 1 AWG 2002

verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe von ? 3.630,-- verhängt.

 

In der Berufung wird ausgeführt, dass es richtig sei, dass die Firma **** im Auftrag

der **** des Bundes baubehördlich bewilligte Abbrucharbeiten an einem Gebäude

durchgeführt hat. Nach den Erläuterungen zur Verordnung über mobile Anlagen zur Behandlung von Abfällen stellt der Abbruch von Baulichkeiten keine Behandlung von

Abfällen dar und unterliegen diesbezüglich mobile Anlagen nicht dieser Verordnung.

Mittels Analogieschluss zur Bestimmung dieser Verordnung, wonach für den Fall,

dass eine Asphaltstraße mit einer Baumaschine aufgefräst wird und das gewonnene,

nicht kontaminierte Material gebrochen und neuerlich für den Straßenbelag

eingesetzt wird und diesbezüglich kein Abfall vorliegt, sei daher im Gegenstand

davon auszugehen, dass der Bruch von Ziegeln, welche aus Abbrucharbeiten

gewonnen und danach gebrochen werden im Zuge weiterer Baumaßnahmen wieder

eingebaut werden hinsichtlich der Abfallbehandlungsanlage nicht bewilligungspflichtig ist. Eine Genehmigungspflicht nach § 52 AWG sei somit nicht

vorliegend. Zu prüfen sei überhaupt, ob Abfall im Sinne des AWG 2002

vorgelegen

sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat hierüber wie folgt erwogen:

 

Die Firma **** hat ihren Firmensitz in ****, ****.

 

Gemäß § 26 Abs. 1 VStG kommt den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz

die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zu, deren Ahndung nicht

anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist. Gemäß § 27 Abs. 1 leg cit ist örtlich die Behörde zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand

gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

 

Gemäß ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u.a. 97/07/0137)

liegt der Tatort dort, wo die Dispositionen und Anweisungen zur Vermeidung der Verstöße gegen die Verwaltungsvorschriften hätten gesetzt werden müssen. Dies ist

bei einem Unternehmer, welchem zur Last gelegt wird, dass eine mobile

Abfallbehandlungsanlage ohne Bewilligung aufgestellt und betrieben wurde, im Zweifel der Sitz des Unternehmens. Da der Unternehmenssitz zur vermeintlichen

Tatzeit im Bezirk Klagenfurt-Land gelegen war, war die belangte Behörde im

vorliegenden Fall für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren mit der Erlassung des Straferkenntnisses örtlich nicht zuständig.

Schlagworte
Tatort, Sitz der Unternehmensleitung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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