TE Vwgh Erkenntnis 2001/10/24 2001/04/0128

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Veröffentlicht am 24.10.2001
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Index

L72002 Beschaffung Vergabe Kärnten;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

LVergG Krnt 1997 §9;
WRG 1959 §78;
WRG 1959 §87 Abs4;
WRG 1959 §87;
WRG 1959 §93 Abs2;
WRG 1959 §93 Abs3;
WRG 1959 §96;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der A GmbH in V, vertreten durch Mag. Gernot Götz, Rechtsanwalt in 9800 Spittal an der Drau, Kirchgasse 4a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31. Mai 2001, Zl. KUVS-K1-813/2/2001, betreffend Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages (mitbeteiligte Partei: Wasserverband L in M ; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 31. Mai 2001 hat der unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens in der Auftragsvergabesache der Mitbeteiligten als Auftraggeberin betreffend das Bauvorhaben "ABA L, Verbandssammler BA01,

2. Bauteil, Baumeisterarbeiten," zurückgewiesen.

Der persönliche Geltungsbereich des Kärntner Auftragsvergabegesetzes sei nicht gegeben. Die mitbeteiligte Partei sei ein Wasserverband und daher eine durch Bundesgesetz eingerichtete Körperschaft. Als solche unterliege sie der Aufsicht des Bundes. Da einem Wasserverband neben Gemeinden auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts angehören könnten, sei er auch nicht als Gemeindeverband anzusehen. Die mitbeteiligte Partei als Auftraggeberin unterliege daher dem persönlichen Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes und damit der bundesrechtlichen Vergabekontrolle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der den persönlichen Geltungsbereich des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997, LGBl. Nr. 65 idF LGBl. Nr. 23/00, regelnde § 9 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

"(1) Öffentliche Auftraggeber sind

a)

das Land, die Gemeinden, die Gemeindeverbände;

b)

Einrichtungen von Rechtsträgern iSd. lit. a und c wie Stiftungen, Privatstiftungen, Fonds und Anstalten sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht gewerberechtlicher Art sind, wenn sie zumindest teilrechtsfähig sind und

              aa)              von Organen des Landes oder eines anderen Rechtsträgers iSd. lit. a und c oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen der genannten Rechtsträger bestellt sind, oder

              bb)              hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch andere Rechtsträger iSd. lit. a und c unterliegen, oder

              cc)              überwiegend von anderen Rechtsträgern iSd. lit. a und c finanziert werden;

              c)              Unternehmen iSd Art. 127 Abs. 3 und 127a Abs. 3 B-VG, die zu dem Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; für Unternehmen nach Art. 127a Abs. 3 B-VG gilt das Erfordernis der Gemeindeeinwohnerzahl von 20.000 nicht;

              d)              (1) Landesgesellschaften und Städtische Unternehmungen nach dem Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden BGBl. I Nr. 143/1998, sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach dem Kärntner Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 77/1978.

(2) Sind an einem der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen mehrere Gebietskörperschaften beteiligt, so gilt ein solches Unternehmen dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinn dieses Gesetzes, wenn das Land an den in öffentlicher Hand befindlichen Anteilen zumindest die relative Mehrheit besitzt. Beteiligungen von Gemeinden sind dem Land zuzurechnen, dem die Gemeinden angehören. Sind die Anteile des Landes und anderer Gebietskörperschaften gleich hoch, gilt das Unternehmen nur dann als öffentlicher Auftraggeber im Sinn dieses Gesetzes, wenn es seinen Sitz im Land Kärnten hat.

(3) Öffentliche Auftraggeber iSd. Abs. 1 dürfen Bauaufträge iSd. Anlage 4 und in Verbindung mit Bauaufträgen der Anlage 4 vergebene Dienstleistungsauträge, die von einem Dritten vergeben werden, der kein öffentlicher Auftraggeber ist, nur dann zu mehr als 50 Prozent subventionieren, wenn sich der Dritte verpflichtet, bei der Vergabe dieser Aufträge die Bestimmungen dieses Gesetzes einzuhalten."

Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus diesem Gesetzestext ergebe sich, dass nicht nur darauf abgestellt werden dürfe, ob es sich bei der Mitbeteiligten um eine durch Bundesgesetz eingerichtete Körperschaft handle bzw. ob dieser Körperschaft neben Gemeinden auch noch andere Personen angehören könnten. Das Gesetz stelle vielmehr auch darauf ab, ob Einrichtungen, die zu dem Zweck gegründet worden seien, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, von Organen des Landes verwaltet bzw. überwiegend von anderen Rechtsträgern im Sinn von § 9 Abs. 1 lit. a oder c finanziert würden. Öffentliche Unternehmen wie die mitbeteiligte Partei unterlägen hinsichtlich ihrer Auftragsvergabe der Regelungskompetenz der Länder, sofern sie von Organen des Landes und der Gemeinde verwaltet würden. Selbst private Rechtsträger unterlägen hinsichtlich der Auftragsvergabe der Landeskontrolle, wenn das Land und die Gemeinden die Mehrheit der Anteile besäßen. Es sei daher auch vorliegend auf die Mehrheit der Anteile abzustellen. Die vorliegende Vergabesache sei auch nicht gemäß § 4 (offensichtlich gemeint: § 10) des Kärntner Auftragsvergabegesetzes 1997 von dessen Geltungsbereich ausgenommen. Letztlich werde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde in einer anderen Vergabesache der mitbeteiligten Partei den persönlichen Geltungsbereich des zitierten Gesetzes bejaht habe.

Mit ihrem - auf die Tatbestände des § 9 Abs. 1 lit. b sublit. aa und cc Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 abzielenden -

Vorbringen, es komme darauf an, ob die ausschreibende Stelle von Organen des Landes verwaltet bzw. von Rechtsträgern im Sinn von § 9 Abs. 1 lit. a oder c leg. cit. finanziert werde, sowie mit ihrem - auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 lit. c leg. cit. abzielenden - Vorbringen, es sei darauf abzustellen, ob das Land Kärnten und dessen Gemeinden die Mehrzahl der Anteile inne hätten, macht die Beschwerdeführerin sekundäre Verfahrensmängel geltend. Insoweit tut sie jedoch die Relevanz nicht dar, bringt sie doch weder vor, dass die Mitbeteiligte von Landesorganen oder von den in § 9 Abs. 1 lit. a oder c Kärntner Auftragsvergabegesetz 1997 genannten Rechtsträgern verwaltet oder überwiegend finanziert werde, noch dass dem Land Kärnten und dessen Gemeinden die Mehrheit der Anteile zukomme.

Derartiges ergibt sich im Übrigen auch nicht aus dem Gesetz:

Bei Wasserverbänden handelt es sich um nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG), eingerichtete Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie werden aus den beteiligten Gebietskörperschaften, Wassergenossenschaften und den zur Erhaltung öffentlicher Verkehrswege Verpflichteten gebildet, wobei als Mitglieder etwa auch Personen in Betracht kommen, die die Beschaffenheit von Gewässern nicht bloß geringfügig beeinträchtigen (§ 87 WRG). Die Zahl der auf jedes Mitglied entfallenden Stimmen entspricht gemäß § 93 Abs. 2 WRG der Zahl seiner Beitragsanteile. Die Leitung und Besorgung der Verbandsangelegenheiten obliegt gemäß § 93 Abs. 3 WRG dem von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstand. Gemäß § 87 Abs. 4 iVm § 78 leg. cit. sind die Kosten die dem Verband aus der Erfüllung seiner Aufgaben erwachsen, auf die Mitglieder umzulegen, soweit sie nicht anderweitig gedeckt werden können. Gemäß § 96 leg. cit. führt die Aufsicht über Wasserverbände der Landeshauptmann.

Da somit bereits der Inland der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1

VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Oktober 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001040128.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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