TE UVS Wien 2006/02/13 MIX/42/951/2006

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Mag. Dr. Tessar über die Berufung des Herrn Univ. Prof. Dr. Bernhard K gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsicht vom 21.12.2005, Zl.: FMA-E00034/0001-LAW/2005, mit welchem der Antrag vom 8.9.2005 auf Bestimmung von Zeugengebühren für die für die Teilnahme an der am 8.9.2005 erfolgten Zeugenvernehmung durch die Finanzmarktaufsicht entstanden Anfahrtsaufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 436,00 zur Gänze abgewiesen wurde, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Durch den angefochtenen Bescheid ist der im Zuge der am 8.9.2005 erfolgten Vernehmung der Finanzmarktaufsicht gestellte Antrag des Berufungswerbers auf Bestimmung von

Zeugengebühren in Höhe von EUR 436,-- als Ersatz für die ihm erwachsenen Auslagen für die Anreise zur Finanzmarktaufsicht abgewiesen worden. In der Begründung des Bescheides wird insbesondere angeführt, dass die Zeugeneinvernahme des Berufungswerbers im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wegen des Verdachts auf Missbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG erfolgt ist. Aus dem der Berufung beigeschlossenen erstinstanzlichen Akt ist ersichtlich, dass der Berufungswerber laut Niederschrift der Finanzmarktaufsicht, vom 8.9.2005, z.Zl. 2003-0367, um 11.50 Uhr zeugenschaftlich einvernommen worden ist. Diese Einvernahme erfolgte aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber als ehemaliges Mitglied der Syndikatsleitung des Syndikates der Aktionäre der H-AG zur Aufklärung des Sachverhaltes beitragen kann.

Im Zuge dieser zeugenschaftlichen Einvernahme machte der Berufungswerber Zeugengebühren in der Höhe von EUR 426,-- für die Flüge von Innsbruck nach Wien und retour plus den Fahrten von Schwechat nach Wien mit dem Postbus in der Höhe von EUR 10,-- geltend.

Ergänzend brachte der Berufungswerber im Berufungsschriftsatz im Wesentlichen vor, dass ihm Gebührenersatz im Verfahren vor der Finanzmarktaufsicht analog zu den Bestimmungen über den Gebührenersatz im Verfahren vor den unabhängigen Verwaltungssenaten zuzusprechen sei.

DER UNABHÄNGIGE VERWALTUNGSSENAT WIEN HAT

ERWOGEN:

Aufgrund des Akteninhalts und der mit diesem übereinstimmenden Angaben des in Innsbruck wohnhaften Berufungswerbers ist davon auszugehen, dass dieser von der Finanzmarktaufsicht gemäß § 19 Abs 1 AVG für den 8.9.2005 zu einer Zeugeneinvernahme nach Wien geladen worden ist. Der Berufungswerber ist dieser Verpflichtung nachgekommen, wobei er zu dieser Zeugeneinvernahme am Morgen des 8.9.2005 von Innsbruck aus mit einem Flugzeug angereist und nach der Zeugeneinvernahme von Wien wieder nach Innsbruck zurückgeflogen ist. Für die Hin- und Rückreise sind ihm Reiseaufwendungen in der Höhe von EUR 436,-- entstanden.

Diese Zeugeneinvernahme durch die Finanzmarktaufsicht ist aufgrund eines entsprechenden Auftrags der Staatsanwaltschaft Wien im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen wegen des Verdachts auf Missbrauch von Insiderinformationen gemäß § 48a BörseG erfolgt.

Der Berufungswerber macht in seinem Antrag vom 8.9.2005 den Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen für die Anreise geltend.

Dazu ist zu bemerken, dass die Vorschriften des AVG keine generelle Regelung kennen, wonach ein zu Beweiszwecken einvernommener Zeuge Anspruch auf den Ersatz der zum Zwecke seiner Einvernahme vor einer Verwaltungsbehörde von ihm aufgewendeten Kosten, wie insbesondere Anreisekosten, hätte. Vielmehr gibt es nur für bestimmte infolge einer Zeugenladungswahrnehmung entstandene Kosten eine Aufwandersatzregelung, so etwa gemäß § 51a AVG für Zeugeneinvernahmen vor einem unabhängigen Verwaltungssenat. Eine Regelung, wonach vor der Finanzmarktaufsicht einvernommene Zeuge einen Anspruch auf den Ersatz der mit der Wahrnehmung der Zeugenladung entstandenen Gebühren haben, findet sich dagegen nicht (vgl. auch Raschauer N., Zeugengebühren nur bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten?; ZUV 2004 S 6 ? 12).

Von dieser Rechtslage für Fälle einer Einvernahme von einer Verwaltungsbehörde zu unterscheiden sind die Fälle, in welchen eine Verwaltungsbehörde im Auftrag eines Gerichts eine Zeugeneinvernahme durchzuführen hat. Gemäß Artikel 5 EGVG sind nämlich, sofern sich aus den Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des VStG über das Verwaltungsstrafverfahren auch auf die Amtshandlungen sinngemäß anzuwenden, die von den Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafjustiz vorzunehmen sind. Da die Durchführung von Zeugeneinvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Rahmen gerichtlicher Vorerhebungen im Dienste der Strafjustiz erfolgt, ist daher im gegenständlichen Fall zu prüfen, ob aufgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen dem Berufungswerber ein Aufwandersatzanspruch für die von ihm aufgewendeten Anreisekosten zusteht. Gesonderte Bestimmungen über den Ersatz von Aufwendungen von Zeugen im verwaltungsstrafrechtlichen Verfahren finden sich im Verwaltungsstrafgesetz (VStG) nicht. Aus § 24 VStG ist aber abzuleiten, dass insbesondere die Bestimmungen der §§ 19 und 51a AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung finden. Auch der Umstand, dass für den gegenständlichen Antrag die verwaltungsstrafrechtlichen Verfahrensbestimmungen Anwendung zu finden haben, ändert daher nichts daran, dass von der Finanzmarktaufsicht einvernommenen Zeugen kein Anspruch auf Ersatz der ihnen mit der Zeugeneinvernahme entstandenen Aufwendungen zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten