TE UVS Tirol 2006/02/23 2005/14/1641-2

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn M. K., 6020 Innsbruck, vertreten durch die Rechtsanwälte K. und K., I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.05.2005, Zahl S-8239/04, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 23.02.2006 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 250,00 auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 15,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 18.05.2005, Zahl S-8239/04, wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er sei am 19.04.2004 um 20.39 Uhr als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck, an der Straßenbahnhaltestelle Maximilianstraße von der Andreas-Hofer-Straße kommend in Fahrtrichtung Bürgerstraße, ohne die Fahrgeschwindigkeit zu verringern, rechts an dem in der Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeigefahren, wobei einsteigende Personen gefährdet bzw behindert wurden und nur durch einen Sprung zur Seite einen Verkehrsunfall verhindern konnten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 17 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt.

 

Ferner wurde der Berufungswerber zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach angefochten werde.

 

Der Berufungswerber verfüge über zwei Fahrzeuge, sodass die Zuordnung der behaupteten Lenkerauskunft nicht möglich sei. Zudem habe der Berufungswerber gegenüber dem erhebenden Beamten nicht zugestanden, eines seiner Fahrzeuge selbst gelenkt zu haben. Er habe dem erhebenden Beamten lediglich mitgeteilt, dass er mit seinen Fahrzeugen gewöhnlich auf der Andreas-Hofer-Straße in Richtung Anichstraße unterwegs sei und es daher durchaus sein könnte, dass er beim Bezug habenden Vorfall der Lenker eines seiner Fahrzeuge gewesen sei. Da die Uhrzeit der behaupteten Verwaltungsübertretung nicht bekannt gegeben worden sei, habe der Berufungswerber dem erhebenden Beamten seine Lenkereigenschaft nicht bestätigen können.

 

Unrichtig sei auch die Behauptung des Meldungslegers dahingehend, er habe den Berufungswerber zum gegenständlichen Vorfall telefonisch befragt und habe der Berufungswerber eingeräumt, er sei selbst mit dem Fahrzeug unterwegs gewesen. Schon die allgemeine Lebenserfahrung widerspreche dieser Aussage. Der Berufungswerber sei selbstverständlich nicht in der Lage, anlässlich eines überraschenden Telefonats exakt bekannt zu geben, wer sein Fahrzeug am besagten Tag um die besagte Zeit gelenkt habe. Der Berufungswerber habe lediglich eingeräumt, dass er sein Fahrzeug meistens fahre. Tatsächlich sei dieses auch von seiner Lebensgefährtin gelenkt worden und habe der Berufungswerber detaillierte Angaben, die ihm nunmehr vorgeworfen werden, nicht erteilen können. Dies habe er den Beamten auch unmissverständlich mitgeteilt. Es sei schlichtweg unrichtig, dass nunmehr behauptet werde, der Berufungswerber habe eingeräumt, am 19.04.2004 um 20.39 Uhr sein Fahrzeug gelenkt zu haben. Dies habe er anlässlich eines Telefonats am 06.04.2004 während der Arbeitszeit nicht überprüfen können.

 

Trotz dem der Berufungswerber der Behörde erster Instanz diese Umstände dargelegt habe, sei er nicht aufgefordert worden, eine Lenkerauskunft zu erteilen, sodass die Annahme der Behörde, der Berufungswerber habe das Fahrzeug selbst gelenkt, eine unzulässige, unstatthafte Vermutung zu Lasten des Berufungswerbers sei, die sich nicht auf Beweisergebnisse stütze. Der Berufungswerber wäre schon aus diesem Grunde freizusprechen gewesen.

 

Unabhängig davon, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug selbst gelenkt habe, sei ihm lediglich ein Vorfall mit einer Straßenbahn erinnerlich. Möglicherweise handle es sich um den gegenständlichen Vorfall. Seinerzeit sei die Straßenbahn bei der Haltestelle Maximilianstraße gestanden. Die Ampel sei auf rot geschaltet gewesen. Einige Personen seien in die Straßenbahn ein- und ausgestiegen. Der Berufungswerber habe sein Fahrzeug hinter der Straßenbahn angehalten. Als die Türen derselben wieder geschlossen gewesen seien, sei er mit seinem Fahrzeug im Schritttempo bis zur Ampel gefahren und habe seine Fahrt nach Umschalten der Ampel auf grün zur nächsten Kreuzung fortgesetzt. Bei dieser Kreuzung seien einige Fahrzeuge gestanden, die nach links in die Anichstraße abbiegen wollten. Da sich der Berufungswerber hinter diese Fahrzeuge eingeordnet habe, und sei dabei, wie die Fahrzeuge vor dem Berufungswerber, auf den Gleisen der Straßenbahn gestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Straßenbahnfahrer mehrfach zu klingeln begonnen, da er offensichtlich das Abbiegemanöver der vor ihm befindlichen Fahrzeuge als Behinderung einschätzte und seine Fahrt fortsetzen wollte, ohne die Einbiegemanöver der vor ihm befindlichen Fahrzeuge abwarten zu wollen.

 

Schlichtweg unrichtig seien die Behauptungen von Frau Mag. M. Der Berufungswerber habe keine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten.

 

Unrichtig sei auch, dass der Berufungswerber seine Geschwindigkeit erhöht habe, als Frau M. in die Straßenbahn einsteigen wollte. Ebenso unrichtig und für den Berufungswerber unerklärlich seien die Behauptungen, wonach Frau Mag. M. das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht gesehen habe. In der Andreas-Hofer-Straße sei freie Sicht über ca 1 km gegeben. Sie hätte jedenfalls das Fahrzeug des Berufungswerbers wahrnehmen können. Völlig aus der Luft gegriffen sei auch, dass die Straßenbahn gehupt hätte, um den Berufungswerber zu warnen oder aufzufordern, die Geschwindigkeit des Berufungswerbers zu verringern. Einen Sprung zur Seite habe es nicht gegeben.

 

Die Sachverhaltsdarstellung von Frau Mag. M. sei unmöglich. Diesfalls wäre das Fahrzeug des Berufungswerbers mit weit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und wäre an der Straßenbahn vorbeigefahren. Sie selbst hätte den Einstiegs- und Ausstiegsvorgang noch abwarten müssen. Anschließend wäre eine Ampelschaltung rot gegeben gewesen und wäre diesbezüglich ein Zusammentreffen der beiden Fahrzeuge bei der nächsten Haltestelle zeitlich nicht mehr möglich gewesen. Zudem hätte Frau Mag. M. wohl nicht die Möglichkeit gehabt, das Kennzeichen des Fahrzeuges zu erkennen.

 

Die Anzeige von Frau Mag. M. sei völlig aus der Luft gegriffen und schilderte sie einen Vorfall, der tatsächlich nie stattgefunden habe.

 

Beweis: Berufungswerber, Zulassungspapiere, Augenschein, weitere Beweise vorbehalten

 

Zum vorgeworfenen Verhalten liegen drei verschiedene Aussagen vor, die in entscheidenden Punkten widersprüchlich seien, sodass der Strafvorwurf im Zweifel als nicht gesichert anzunehmen sei.

 

Die Zeugen Dr. C. und Mag. M. behaupten, der Berufungswerber sei bei der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße bei Grünlicht durchgefahren. Nur dann würde das behauptete Verhalten des Berufungswerbers sinnvoll erscheinen. Dem entgegen behauptet der Zeuge W., der Berufungswerber hätte während des Ein- und Aussteigvorganges sein Fahrzeug bei der Straßenbahn vorbeigelenkt und habe dann sein Fahrzeug bei Rotlicht an der Ampel angehalten.

 

Schenke man dieser Aussage des Zeugen W. entgegen den Aussagen der anderen Zeugen Glauben, so wäre das Verhalten des Berufungswerbers vollkommen sinnlos gewesen. Er würde doch bei Ampelschaltung Rot während des Ein- und Ausstiegsvorganges keinesfalls die Straßenbahn passieren und dabei Personen gefährden, um im Anschluss daran fast neben der Straßenbahn stehen bleiben. Diesfalls wäre es auch entgegen den Aussagen der Zeugen Dr. C. und Mag. M. möglich gewesen, das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers noch an der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße zu notieren. Dies sei laut Aussage der Zeugen Dr. C. und Mag. M. aber nicht möglich gewesen.

 

Wahrscheinlich schildern die Zeugen unterschiedliche Vorfälle, an denen der Berufungswerber nicht beteiligt gewesen ist. Entweder werde ein Fehlverhalten, das Lenker vor dem Berufungswerber gesetzt haben, geschildert, oder können sich die Zeugen an den Vorfall nicht mehr erinnern. Tatsächlich hielt der Berufungswerber sein Fahrzeug in seiner Fahrtrichtung gesehen vor der Straßenbahn an und fuhr dieser, als die Türen der Straßenbahn geschlossen gewesen seien, mit dem Fahrzeug im Schritttempo bis zur Ampel und habe er seine Fahrt nach Umschalten der Ampel auf Grünlicht bis zur nächsten Kreuzung fortgesetzt.

 

Beweis: Augenschein, PV,

weitere Beweise vorbehalten

 

Die Darstellung des Zeugen Dr. C. sei auch mit der Darstellung der Zeugin Mag. M. unvereinbar. Die Aussagen stimmen in entscheidenden Punkten nicht überein. Frau Mag. M. behaupte, sie und ihr Lebensgefährte haben sich davon überzeugt, dass das Zusteigen zur Straßenbahn ohne Gefahr möglich sei. Plötzlich sei der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug gekommen und habe die Geschwindigkeit seines Fahrzeuges beim Vorbeifahren an der Straßenbahn noch erhöht. Nur durch einen Sprung zur Seite haben sie und ihr Lebensgefährte einen Verkehrsunfall verhindern können.

 

Es könne richtig sein, dass die Zeugin vor dem geplanten Zusteigen zur Straßenbahn in die Richtung des Berufungswerbers geblickt habe. In dieser Richtung sei nämlich ca 2 km freie Sicht und hätte sie gegebenenfalls das Fahrzeug des Berufungswerbers wahrnehmen müssen. Davon abgesehen behauptet keiner der Zeugen, das Fahrzeug des Berufungswerbers vor dem Passieren der Straßenbahn gesehen zu haben, also sei von der Behauptung des Berufungswerbers, wonach er vor der Straßenbahn stehen geblieben sei, auszugehen. Eine überhöhte Geschwindigkeit komme aus technischer Sicht nicht in Betracht.

Beweis: wie vor

 

Der Zeuge Dr. C. behaupte, er und seine Lebensgefährtin seien sofort stehen geblieben, als sie das Fahrzeug des Berufungswerbers gesehen hätten und sei der Lenker des Fahrzeuges mit äußerst knappen Abstand an ihm vorbeigefahren. Aufgrund der beim Passieren der Straßenbahn mit einem Fahrzeug verbleibenden äußerst geringen Straßenbreite sei es denkunmöglich, dass sich die Zeugen bereits auf der Straße befunden haben. Tatsächlich haben sie auf dem Gehsteig gestanden und haben den Einstiegvorgang noch nicht begonnen oder den Einstiegvorgang bereits vollendet. Da die Straßenbahntüren bereits geschlossen waren, habe der Berufungswerber davon ausgehen können, dass das Ein- und Aussteigen bereits abgeschlossen gewesen sei und durfte er die Straßenbahn passieren.

Beweis: wie vor

 

Bei der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Anichstraße seien einige Fahrzeuge gestanden, die nach links in die Anichstraße abbiegen wollten. An dieser Kreuzung sei die Straßenbahn auf das Fahrzeug des Berufungswerbers aufgeschlossen und habe Signale gegeben. Wäre der Berufungswerber an der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße stehen geblieben, so hätte die Straßenbahn aufgrund des Ampelschaltplanes und der Straßenbahnvorfahrt vor dem Berufungswerber in die Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße einfahren können und wäre es dem Berufungswerber gar nicht möglich gewesen, die Straßenbahn bis zur nächsten Kreuzung zu überholen. Die Zeugen Dr. C. und Mag. M. hätten diesfalls das Kennzeichen des Fahrzeuges des Berufungswerbers an der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Anichstraße gar nicht notieren können.

 

Möglicherweise sei das Fahrzeug des Berufungswerbers an dieser Kreuzung mit einem vor dem Berufungswerber fahrenden Fahrzeug verwechselt worden. Jedenfalls habe der Berufungswerber die Straßenbahn erst passiert, als der Ein- und Ausstiegsvorgang bereits abgeschlossen gewesen ist. Der Vorfall, an dem der Berufungswerber beteiligt gewesen war, habe sich also nicht so abgespielt, wie er von Frau Mag. M. oder Dr. C. oder Herrn W. dargestellt werde.

Beweis: Ampelschaltplan, wie vor

 

Dem sich im Akt befindlichen Bericht der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Innere Stadt, vom 28.11.2004, sei nicht zu entnehmen, von welcher Verkehrsampel die Schaltung erhoben worden sei. Die Kreuzung sei namentlich nicht genannt, sodass eine Zuordnung nicht möglich sei. Ebenso wenig ergebe sich aus dem Bericht, ob die Erhebungen den Tattag oder den Erhebungstag (28.11.2004) betreffen. Rechtlich unerheblich sei die Schaltung der Verkehrsampel am 28.11.2004, hingegen von Bedeutung wäre die Schaltung am Tattag. Fest stehe, dass zur Tatzeit für die Straßenbahn und den übrigen Verkehr eine unterschiedliche Ampelschaltung gegeben war.

 

Dem Bericht sei auch nicht zu entnehmen, an welcher Stelle der Abstand Gehsteig/Straßenbahnschiene erhoben worden sei. Zudem sei nicht der Abstand der Schiene zum Gehsteig, sondern vielmehr der Abstand der Straßenbahn zum Gehsteig maßgeblich, um überprüfen zu können, ob es theoretisch möglich sei, dass die Zeugen Dr. C. und Mag. M. tatsächlich bereits auf der Fahrbahn gestanden haben und das Fahrzeug des Berufungswerbers diese dort passieren habe können.

 

Da der Bericht vom 28.11.2004 diese entscheidenden Parameter vermissen lasse, sei er gegenständlich nicht aussagekräftig.

Beweis: Augenschein, PV, Schaltung der Verkehrsampel am Tattag und am Tatort, Abstandsmessung zwischen Gehsteig/Straßenbahn am Tatort, weitere Beweise vorbehalten

 

Selbst wenn man davon ausgehe, dass die Erhebungen für den Tattag und Tatort gelten, werden dadurch die Aussagen der Zeugen Dr. C. und Mag. M. eindrucksvoll widerlegt.

 

Zum einen ergäbe sich aus dem Abstand Gehsteig/Straßenbahnschiene von 2,5 m nach Abzug der Straßenbahnbreite ein verbleibender Abstand von ca 2,10 m, innerhalb dem es unmöglich sei, das Fahrzeug des Berufungswerbers neben den beiden auf der Straße befindlichen Zeugen vorbeizulenken. Die Zeugenaussage Dr. C. sei demnach nachweislich unrichtig.

 

Zum anderen ergebe sich bereits aus dem erhobenen Schaltplan der Verkehrsampel, dass die Zeugenaussagen unrichtig seien. Die Grünlichtphase dauere 25 Sekunden an. Nach den Zeugenaussagen waren die beiden Zeugen im Begriff, die Straßenbahn zu betreten. Dabei sei die Ampelschaltung Grün gegeben, die der Berufungswerber angeblich nützte, um in die Kreuzung einzufahren. Selbst bei einem ungestörten Einstiegsvorgang von zumindest zwei Personen dauere das Stehenbleiben der Straßenbahn mit Türen öffnen, Einstiegsvorgang und Türe schließen länger als 25 Sekunden, sodass die Straßenbahn mit Sicherheit nicht dieselbe Grünlichtphase wie das Fahrzeug des Berufungswerbers nutzen konnte, um in die Kreuzung einzufahren. Es wäre also davon auszugehen, dass zumindest eine Grünlichtphase verstrich, bis die Straßenbahn in die Kreuzung einfahren habe können.

 

Dies wiederum bedeute, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers zumindest einen Vorsprung von 42 Sekunden (Rotlichtphase) gehabt habe. Die nächste Kreuzung (Bürgerstraße/Andreas-Hofer-Straße sei aber maximal 200 m entfernt. In der Zeit von 42 Sekunden lege man die Strecke bis zur nächsten Kreuzung bei einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h in exakt 18 Sekunden zurück. Basierend auf den Behauptungen der Zeugen, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers mit relativ überhöhter Geschwindigkeit den Einstiegsvorgang behindert habe und sohin ein ungestörter Einstiegsvorgang nicht möglich gewesen sei und nachdem das Fahrzeug des Berufungswerbers nicht einmal vom Stand aus beschleunigt werden habe müssen, sei davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers unter Einrechnung der Fahrzeit der Straßenbahn bis zur nächsten Kreuzung mehr als eine Minute lang bei der Kreuzung Bürgerstraße/Andreas-Hofer-Straße stehen habe müssen, sodass überhaupt die theoretische Möglichkeit gegeben gewesen wäre, dass die Straßenbahn das Fahrzeug des Berufungswerbers noch einholte. Da die Zeugen bislang die Verkehrssituation an der zweiten Kreuzung nicht dargestellt haben, sei hier von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen, wonach lediglich einige wenige Fahrzeuge an der Kreuzung gestanden seien und wäre es demnach der Straßenbahn nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug des Berufungswerbers einzuholen und dessen Kennzeichen zu notieren.

 

Aus dem von der Behörde einzuholenden Ampelschaltplan der Kreuzung Bürgerstraße/Andreas-Hofer-Straße ergebe sich, dass die Ampelschaltung dieser Kreuzung mit der Ampelschaltung der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße in der Weise gekoppelt sei, dass ein Einfahren in die Kreuzung nach Passieren der Kreuzung Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße bei Grünlicht ohne Stehzeit möglich sei. Da das Fahrzeug des Berufungswerbers in einem Zug in die Kreuzung eingefahren sei, haben die Zeugen das Kennzeichen des falschen Fahrzeuges notiert und sohin den Berufungswerber zu Unrecht zur Anzeige gebracht. Derjenige, der die von den jeweiligen Zeugen behaupteten, durchaus verschiedenen Fahrverhalten gesetzt haben soll, habe zu diesem Zeitpunkt längst die Kreuzung verlassen und habe das maßgebliche Fahrzeugkennzeichen von dem Zeugen nicht mehr erhoben werden können.

 

Beweis: wie vor, Ampelschaltplan der Kreuzung Bürgerstraße/Anichstraße zur Tatzeit, weitere Beweise vorbehalten

 

Zudem befinde sich im Akt ein Aktenvermerk, der ein Telefonat am 30.03.2004 um 12.00 Uhr wiedergebe. Zum einen sei nicht zu entnehmen, wer diesen Aktenvermerk verfasst habe, zum anderen sei diesem Aktenvermerk nicht der Gesprächsteilnehmer zu entnehmen. Demnach komme auch diesem Aktenvermerk keine Bedeutung in rechtlichem Sinne zu. Selbst wenn man annehme, dass dieser Aktenvermerk ein Gespräch der Behörde erster Instanz mit dem Straßenbahnfahrer darstellen solle, sei ein entscheidender Widerspruch zur bisherigen Aussage des Straßenbahnfahrers zu erkennen. Bei seiner ersten Einvernahme habe dieser doch behauptet, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers lediglich bis zur Kreuzung (Andreas-Hofer-Straße/Maximilianstraße) gefahren sei und dort angehalten habe. Da nunmehr der Berufungswerber die Sinnlosigkeit dieses Verhaltens (Gefährdung von Personen trotz Rotlicht) dargestellt habe, ändere der Straßenbahnfahrer nunmehr plötzlich seine Version vom Verhalten des Fahrzeuges des Berufungswerbers und stelle einen völlig anderen Sachverhalt dar. Zum einen gebe es gar keine Kreuzung Anichstraße/Bürgerstraße, da die Bürgerstraße in die Anichstraße in gerader Linie einmünde (jedenfalls habe sich dort das Fahrzeug des Berufungswerbers nie aufgehalten). Zum anderen sei nunmehr von einem völlig anderen Straßenabschnitt die Rede. Es sei demnach auch von der Unverlässlichkeit dieses Zeugen auszugehen und führe dies in Berücksichtigung des aufgrund der Unschuldsvermutung in einem Verwaltungsstrafverfahren notwendigen behördlichen Fehlverhaltens im Zweifel zum Freispruch des Berufungswerbers.

Beweis: PV, wie vor.

 

Auch weitere entscheidende Widersprüche seien den drei Zeugenaussagen zu entnehmen. So behaupte der Zeuge Dr. C., man habe sich mit einem Blick nach links vor Beginn des Einstiegvorganges von der Gefahrlosigkeit desselben überzeugt. Auch die Zeugin Mag. M. bestätigte dies, indem sie behaupte, sie habe mit ihren Lebensgefährten die Straße erst betreten, als sie sich davon überzeugt habe, dass dies ohne Gefahr möglich sei. Dem entgegen sei am Tatort entgegen der Fahrtrichtung des Berufungswerberfahrzeuges freie Sicht von 2 km gegeben, sodass bei einer derartigen Überprüfung jedem das heranfahrende Berufungswerberfahrzeug auffallen hätte müssen. Auch hier seien die Zeugenaussagen also nachweislich unrichtig. Einzige Erklärung, warum die Zeugen das Berufungswerberfahrzeug nicht sehen haben können, wäre, dass entweder das Berufungswerberfahrzeug hinter der Straßenbahn gestanden habe, oder die Zeugen nicht nach links gesehen haben und ihre behauptete Gefährdung deshalb selbst zu verantworten haben. Andernfalls lassen sich die Aussagen der Zeugen nicht erklären.

 

Ebenso wenig lasse sich die Zeugenaussage in der Weise erklären, dass Mag. M. behaupte, sie hätte mit ihrem Lebensgefährten bereits die Fahrbahn betreten und sich lediglich mit einem Sprung von der Fahrbahn retten können. Dem entgegen schildere Dr. C. die Situation in der Weise, dass beide bereits die Fahrbahn betreten hatten und das Berufungswerberfahrzeug ?wohl mit hoher Geschwindigkeit daher gekommen sein muss und an uns vorbeifuhr?. Nicht nur dass die beiden Zeugenaussagen in diesem Punkt unvereinbar miteinander seien, sondern seien sie auch noch durch die Erhebungen am Tatort widerlegt. Die Straßenbahnschiene habe zum Gehsteig einen Abstand von 2,5 m, wobei hier noch die Straßenbahnbreite abzuziehen sei. Sollten sich die Zeugen tatsächlich auf der Fahrbahn befunden haben, so sei ein kollisionsfreies Passieren des Berufungswerberfahrzeuges von auf der Fahrbahn stehenden Personen und der sich dort auch noch befindlichen Straßenbahn nicht möglich.

 

Dass der Zeuge im Konjunktiv davon spreche ?Das Berufungswerberfahrzeug muss wohl mit hoher Geschwindigkeit daher gekommen sein?, bestätige obendrein obige Ausführungen, dass er nicht nach links geblickt habe und die Berufungswerberverantwortung sohin aufgrund eigener Wahrnehmung auch nicht in Abrede stellen könne. Außerdem ergebe sich aus dem gewählten Konjunktiv, dass der Zeuge auf Kosten des Berufungswerbers nur vermute, dass sich der Berufungswerber falsch verhalten habe. Eigene Wahrnehmungen habe er dazu offensichtlich nicht gemacht. Dies sei bezeichnend für den Zeugen!

 

Dass der Straßenbahnlenker dazu keine Angaben habe machen können, verwundere umso mehr, als er behaupte, er habe das Fahrzeug des Berufungswerbers beobachtet und dabei nicht auf die Fahrgäste geachtet. Sollte sich der Vorfall so dargestellt haben, wie die Zeugen behaupten, so müsse er dann, wenn er das Berufungswerberfahrzeug beobachtete, naturgemäß auch die Zeugen beobachten, andernfalls es zu keinem Zusammentreffen des Berufungswerberfahrzeug mit den Zeugen gekommen sein könne. Er muss also das Verhalten des Zeugen gesehen haben, wenn er das Verhalten des Fahrzeuges gesehen habe.

 

Widersprüchlich erscheine auch, dass ein derartig auffälliges Verhalten, wie ein Sprung aus der Fahrbahn, weder dem Straßenbahnfahrer noch dem Lebensgefährten der Frau Mag. M. aufgefallen sei. Zum einen würde man ein derartig massives Fehlverhalten und die Lebensgefahr für das vermeintliche Opfer nicht vergessen, zum anderen wäre ein derartiges Verhalten auch anderen Straßenbahnbenützern aufgefallen. Ist es aber nicht!

 

Zu guter Letzt sei noch erwähnt, dass die Zeugin Mag. M. zudem noch behaupte, dass das Berufungswerberfahrzeug die Geschwindigkeit beim Vorbeifahren noch erhöht habe. An derartigen Schilderung könne man die Unverlässlichkeit der Aussagen erkennen.

 

Die Widersprüche ließen sich beliebig fortsetzen und hätten nur einen rechtlichen Schluss zur Folge. Die Zeugenaussagen seien in einer Art und Weise widersprüchlich, dass ihnen aus rechtlicher Sicht keine Bedeutung zukomme. Den Zeugenbehauptungen, die drei verschiedene Sachverhalte und damit drei verschiedene Verhaltensweisen des Berufungswerberfahrzeuges darstellen, stehe die schlüssige Berufungswerberverantwortung gegenüber.

 

Da im Verwaltungsstrafverfahren das Fehlverhalten eines zu Bestrafenden nachzuweisen sei, aufgrund der widersprüchlichen Zeugenaussagen ein derartiger Nachweis nicht gelungen sei und dem entgegen die schlüssige Aussage des Berufungswerbers im Raum stehe, sei im Zweifel das Verfahren einzustellen oder ein Freispruch zu fällen.

Beweis: wie vor.

 

Die Behörde habe folgende Beweise trotz Antrag und rechtlicher

Erheblichkeit nicht aufgenommen:

Augenschein, Einvernahme Berufungswerber, Ampelschaltplan Bürgerstraße/Anichstraße im Verhältnis Tatort am Tattag, Schaltung der Verkehrsampel am Tattag und Tatort, Abstandsmessung zwischen Gehsteig/Straßenbahn am Tatort. Aus diesem Grunde lägen auch wesentliche Verfahrensmängel vor, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung zur Folge hätten.

 

Im Sinne dieser Ausführungen werden die Anträge gestellt, die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge das angefochtene Straferkenntnis vom 18.05.2005, AZ: S-8239/04

1. gegebenenfalls nach Aufnahme der angebotenen Beweise ersatzlos aufheben und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren einstellen;

2. in eventu aufheben und die Verwaltungsstrafsache gegebenenfalls zur Aufnahme der angebotenen Beweise an die erste Instanz zurückverweisen.

3. jedenfalls eine Berufungsverhandlung anberaumen.

 

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 23.02.2006 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber sowie als Zeugen Mag. P. M., Dr. G. C. und GI F. B. einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bundespolizeidirektion Innsbruck mit der Zahl S-8239/2004 sowie in die von Frau Mag. P. M. angefertigte Skizze, welche als Beilage A zum Akt genommen wurde.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Am 19.04.2004 am Abend waren Mag. P. M. und Dr. G. C. in ihrer Praxis in I., XY -Straße 8. Gegen 20.39 Uhr beschlossen sie, nach Hause zu fahren. Sie verließen die Praxis und überquerten die Maximilianstraße, um zur Haltestelle zu gehen und von dort mit der Straßenbahn nach Hause zu fahren. Um 20.39 Uhr fuhr die Straßenbahn in die Haltestelle ein. Frau Mag. P. M. betrat die Fahrbahn, ihr Lebensgefährte Dr. G. C. stand schräg hinter ihr, um zur Straßenbahn zu gehen und dort einzusteigen. In diesem Moment näherte sich der Berufungswerber mit seinem PKW, einem VW Passat, mit dem Kennzeichen XY und fuhr nicht in Schrittgeschwindigkeit an der stehenden Straßenbahn und knapp an Frau Mag. P. M. vorbei. Frau Mag. P. M. - sie hatte das Fahrzeug unmittelbar vor Betreten der Fahrbahn nicht wahrgenommen - fühlte sich durch diese Fahrweise bedroht und trat einen Schritt zurück. Das Fahrmanöver des Berufungswerbers wurde vom Lenker der Straßenbahn, Herrn W. W., beobachtet, der klingelte. Nachdem Mag. P. M. und Herr Dr. C. in die Straßenbahn eingestiegen sind, fuhr diese weiter und konnte die Straßenbahn an der Kreuzung Bürgerstraße/Anichstraße auf den PKW mit dem Kennzeichen XY aufschließen. Dies deshalb, da das Fahrzeug stand, um nach links in die Anichstraße abzubiegen. Bei dieser Gelegenheit merkte sich Frau P. M. die Kennzeichennummer des Fahrzeuges und bemerkte, dass es sich bei dem Lenker um eine männliche Person, ?jüngeren? Alters handelt.

 

Am nächsten Tag erstattete die Zeugin beim Wachzimmer Innere Stadt die Anzeige und wurde auch in weiterer Folge um 12.15 Uhr zum Vorfall vernommen.

 

Nach Erstattung der Anzeige wurde GI F. B. mit Erhebungen zur Person des Lenkers beauftragt und wurde ihm die Anzeige übermittelt.

 

Am 06.05.2004 gegen 11.55 Uhr telefonierte GI F. B. mit dem Berufungswerber und fragte ihn als Zulassungsbesitzer, ob er am 19.04.2004 gegen 20.39 Uhr Lenker des PKWs mit dem Kennzeichen XY war. Er schilderte den Vorfall, worauf ihm erklärt wurde, dass der Berufungswerber gefahren ist. Er gab an, dass er bei der Haltestelle Maximilianstraße niemanden behindert habe.

 

Nach § 17 Abs 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges an einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug oder an einem Omnibus des Schienenersatzverkehrs oder des Kraftfahrlinienverkehrs auf der Seite, die für das Ein- und Aussteigen bestimmt ist, nur in Schrittgeschwindigkeit und in einem Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Abstand vom Schienenfahrzeug oder Omnibus vorbeifahren. Ein- oder aussteigende Personen dürfen hiebei weder gefährdet noch behindert werden; wenn es ihre Sicherheit erfordert, ist anzuhalten.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol folgt den Wahrnehmungen von Frau Mag. P. M., da diese den Vorfall glaubhaft geschildert hat. Die Schilderung des Vorfalls wurde auch von ihrem Lebensgefährten Dr. G. C. bestätigt und ergibt sich aus der Anzeige, dass bei diesem von Frau Mag. P. M. geschilderten Fahrmanöver der Fahrer der Straßenbahn geklingelt hat. Das Abgeben dieses Klingelzeichens ist ein Indiz dafür, dass der Berufungswerber nicht so mit dem Fahrzeug unterwegs war, wie er geschildert hat. Bei einer solchen Fahrweise würde es kein Klingelzeichen geben. Es ist allgemein bekannt, dass Haltestellen ein gefährlicher Bereich sind und wurde daher durch § 17 Abs 2 StVO eine besondere Vorgangsweise vorgeschrieben. Diese wurde vom Berufungswerber nicht eingehalten, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist. Schon die Behinderung einer einsteigenden Person reicht für die Verwirklichung des Tatbildes des § 17 Abs 2 StVO aus.

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol zu Gunsten des Berufungswerbers von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck nicht strafvorgemerkt aufscheint, hält der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) für schuld- und tatangemessen. Mit der Verhängung dieser Geldstrafe wird der mögliche Strafrahmen mit etwas mehr als 20 Prozent ausgeschöpft.

 

Der Antrag auf neuerliche Einvernahme des Zeugen W. W. war wegen geklärter Sachlage abzuweisen, weil ausreichend ermittelt wurde. Aus der Anzeige und den Einvernahmen geht hervor, dass W. W. auch auf das Fahrmanöver des Berufungswerbers aufmerksam geworden ist, dieses für riskant hielt. Ferner wäre zu bemerken, dass der Vorfall am 19.04.2004 stattfand und Herr W. W. infolge seiner Tätigkeit des öfteren mit solchen Vorfällen konfrontiert ist. Es ist daher für ihn schwierig, sich an diese Angelegenheit zu erinnern, zumal er nicht direkt vom Vorfall betroffen war und daher weniger in der Lage ist, eine Aussage zu treffen, als die einvernommenen Zeugen Mag. P. M. und Dr. G. C. Vom Beschuldigten wurde ebenfalls angegeben, sich an das Klingeln einer Straßenbahn erinnern zu können. In der Regel wird ein Schallzeichen abgegeben, um einen Lenker auf einen gefährlichen Vorfall aufmerksam zu machen.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung teilweise stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Lenker, eines, Fahrzeuges, an, einer, Haltestelle, stehenden, Schienenfahrzeug, Ein-, Aussteigen, bestimmt, ist, nur, in, Schrittgeschwindigkeit, Verkehrssicherheit, Abstand, vorbeifahren, Personen, weder, gefährden, noch, behindert, werden, Beweis, Beweisverfahren, Beweisaufnahme, folgt, den, Wahrnehmungen, einer, Zeugin, glaubhaft, geschildert, Schilderung, von, Lebensgefährten, bestätigt, der, Fahrer, der, Straßenbahn, geklingelt, Fahrweise, Klingelzeichen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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