Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §87 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der E in W, vertreten durch Mag. Dr. Günter Harrich, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Margarethenstraße 91/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Juli 2001, Zl. MA 63 - K 619/96, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung für ein näher umschriebenes Gewerbe im bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 entzogen.
Zur Begründung heißt es im Wesentlichen, ein von der belangten Behörde im Mai 2000 eingeholter Auszug aus dem Exekutionsregister des Bezirksgerichtes Liesing habe ergeben, dass seit dem Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7. Dezember 1995, mit dem der Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gewerbeinhaberin mangels einer zur Deckung der Kosten eines Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei, zehn Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Gewerbeinhaberin eingeleitet worden sei. Sechs (näher bezeichnete) eingeleitete Exekutionsverfahren seien eingestellt worden. Hingegen habe eine (näher bezeichnete) Gläubigerin mit Schreiben vom 20. Februar 2001 mitgeteilt, sie habe des Öfteren ergebnislos Exekution gegen die Beschwerdeführerin geführt; durch die jeweils anfallenden Exekutionskosten und Zinsen habe der Forderungsbetrag mittlerweile eine Höhe von über S 110.000,-- erreicht. Des Weiteren habe die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien mit Schreiben vom 19. Februar 2001 bekannt gegeben, dass ein (näher bezeichnetes) Exekutionsverfahren wegen Forderungen in der Höhe von S 18.517,-- noch anhängig sei. Die Beschwerdeführerin habe zwar behauptet, die weitere Ausübung des Gewerbes liege im Interesse ihrer Gläubiger, sie habe es jedoch trotz mehrfacher Einladung der Behörde vom 18. Mai 2000, vom 9. August 2000 und vom 6. Juni 2001 unterlassen, darzulegen, wie es ihr konkret möglich sein werde, die vorhandenen Schulden aus den Einkünften der weiteren Gewerbeausübung zu begleichen oder zu vermindern und die künftig anfallenden Verbindlichkeiten zu erfüllen. Weiter sei sie dem Vorbringen der beiden betreibenden Gläubiger im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Aus dem Umstand, dass im Jahre 1995 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen worden sei und diese auch danach nicht imstande gewesen sei, die Forderungen weiterer Gläubiger bereits bei Fälligkeit zu befriedigen, sodass sich diese gezwungen gesehen hätten, die Einbringung ihrer Forderungen im Weg der Zwangsvollstreckung zu beantragen, müsse daher geschlossen werden, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des Gewerbes verbundenen Zahlungsverpflichtungen nicht vorhanden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde, oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Nach § 87 Abs. 2 GewO 1994 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht das Vorliegen des Entziehungsgrundes des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994, sie meint aber, es seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfüllt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist die Gewerbeausübung nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen", wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage erwartet werden könne, dass der Gewerbetreibende auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, dass das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0066, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Beschwerdeführerin verkennt die Rechtslage, wenn sie offenbar meint, für das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des "vorwiegenden Interesses der Gläubiger" genüge es, wenn der Gewerbetreibende seinen aus der laufenden Gewerbeausübung neu entstehenden Zahlungsverpflichtungen nachkomme, ältere fällige Zahlungsverpflichtungen aber nicht oder nur teilweise erfülle. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass selbst wenn eine solche Behandlung der "Altgläubiger" in deren Interesse gelegen sein sollte, eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung nur dann nicht zu erwarten ist, wenn die pünktliche Erfüllung aller fälligen Zahlungspflichten sichergestellt ist. Andernfalls könnte es nämlich dazu kommen, dass auch die Erfüllung der aus der laufenden Geschäftsführung entstehenden Verbindlichkeiten - trotz gegenteiliger Absicht des Gewerbetreibenden - z.B. durch die Exekutionsführung eines "Altgläubigers" verhindert wird. Die Erfüllung des Tatbestandselementes des vorwiegenden Interesses der Gläubiger im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 erfordert daher, dass der Gewerbetreibende hinsichtlich aller gegen ihn bereits bestehenden Forderungen Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen hat und diese auch pünktlich erfüllt (vgl. etwa das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 9. Mai 2001, Zl. 2001/04/0066).
Dass die zuletzt genannte Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sei, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen (im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid) nicht. In der Beschwerde wird vielmehr gar nicht die Feststellung der belangten Behörde im Zusammenhang mit den beiden betreibenden Gläubigern bestritten. Schon deshalb fehlt es auch den geltend gemachten Verfahrensrügen an der Wesentlichkeit.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 24. Oktober 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001040178.X00Im RIS seit
12.12.2001