TE UVS Tirol 2006/03/02 2005/14/2019-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn Dr. L. H., vertreten durch Dr. W. P., Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 30.06.2005, Zl VK-7773-2005, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in  Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die zu Punkt 1) und

2) des Straferkenntnisses verhängten Geldstrafen in der Höhe von jeweils Euro 220,00 auf jeweils Euro 70,00 (Euro 140,00 insgesamt), bei Uneinbringlichkeit jeweils 20 Stunden (insgesamt 40) Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt werden.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe mit jeweils Euro 7,00, somit Euro 14,00 insgesamt, neu festgesetzt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 02.03.2005 um 19.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Fritzens, unbenannter Gemeindeweg beim Fußballplatz

in Fritzens

Fahrzeug: PKW, XY

 

1. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

2. Sie haben nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von Ihnen gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach 1.

§ 4 Abs 5 erster Satz und § 99 Abs 3 lit b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) sowie 2. § 4 Abs 1 lit a und § 99 Abs 2 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) begangen, weshalb er zur Entrichtung einer Geldstrafe in der Höhe von 1. Euro 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) nach § 99 Abs 3 lit b StVO 1960 und 2. Euro 220,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO 1960 sowie eines Beitrages zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet wurde.

 

Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Berufungswerber in einer Stellungnahme vom 24.06.2005 beantragt habe, den erhebenden Gendarmeriebeamten zum Beweis dafür einzuvernehmen, dass sich zum Zeitpunkt der Besichtigung auf dem Spiegel seines Fahrzeuges keine Farbabriebe gezeigt hätten und dass dementsprechend ? falls überhaupt eine Kollision stattgefunden hätte ? dieselbe nur geringfügig und mit einer so geringen Geräuschentwicklung verbunden gewesen sei, dass das Streifgeräusch in seinem Fahrzeug nicht wahrnehmbar gewesen sei. Die Erstbehörde habe es unterlassen, den Gendarmeriebeamten einzuvernehmen, obwohl dieser die Kratzspur am Fahrzeug unmittelbar gesehen habe. Sie habe somit den Grundsatz der materiellen Wahrheit nach § 25 VStG verletzt, da sie die zum fraglichen Zeitpunkt mitfahrende Schwiegermutter nicht einvernommen habe. Es werde daher ausdrücklich beantragt, den Gendarmeriebeamten sowie die Schwiegermutter J. K. einzuvernehmen.

Zudem mangle es dem Straferkenntnis an einer gesetzmäßigen Begründung, da nicht zu entnehmen sei, wie sich der Unfall ereignet habe, noch ob er für den Beschuldigten wahrnehmbar gewesen sei. Auch fehle eine Begründung der Schuldform und des Unrechtsgehaltes. Eine Bewertung der Angaben des Meldungslegers als glaubwürdiger als die Beschuldigtenverantwortung stelle eine unstatthafte und dem Gesetz widerstreitende Vermutung zu Lasten des Beschuldigten dar. Der Unrechtsgehalt der Übertretung sei als gering einzustufen, da im Falle einer tatsächlichen Kollision der Schaden als vergleichsweise gering sei. Die Erstbehörde übersehe auch, dass es zu keinen Personenschäden gekommen sei. Zudem sei die Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt worden, weshalb die Geldstrafe keinesfalls schuld- und tatangemessen sei.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnis habe die Erstbehörde bei der Bemessung der Strafe nicht berücksichtigt. Es wurde beantragt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol wolle der Berufung nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie nach Aufnahme der beantragten Beweise stattgeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen herabsetzen.

 

Am 02.03.2006 wurde vor der erkennenden Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge derer der Berufungswerber sowie die Zeugen J. K. und Rev. Insp. A. S. als Zeugen einvernommen wurden. Der Zeuge M. J. entschuldigte sein Fernbleiben damit, dass er sich im Urlaub befinde.

Ferner wurde Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, insbesondere in die Verkehrsunfallanzeige des Gendarmeriepostens Wattens vom 04.03.2005, in die angefertigten Lichtbilder sowie in die niederschriftlichen Angaben des Herrn M. J. vom 02.03.2005 vor dem Gendarmerieposten Wattens.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 02.03.2005 um 19.00 Uhr lenkte der Berufungswerber einen PKW der Marke Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf einem unbenannten Gemeindeweg beim Fußballplatz im Gemeindegebiet von 6122 Fritzens, in Richtung Osten, mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Zu diesem Zeitpunkt lenkte der Zeuge M. J. das Fahrzeug der Marke Toyota Corolla mit dem amtlichen Kennzeichen XY in entgegengesetzte Richtung. Dieser Lenker befand sich gerade auf einer Brücke, als der Berufungswerber sein Fahrzeug nach rechts auslenkte, um die enge Stelle zu passieren. Dabei entstanden am linken Seitenspiegel des Fahrzeuges des Zeugen J. Kratzspuren.

Der Berufungswerber nahm zwar ein Geräusch wahr, führte dieses jedoch auf den sich dort befindlichen Schneewall zurück, welchen er leicht touchiert hatte.

Der Berufungswerber setzte die Fahrt fort, ohne anzuhalten, wobei er auch nicht auf das Betätigen der Hupe bzw der Lichthupe des Zeugen J. reagierte, der sein Fahrzeug gewendet hatte und dem Berufungswerber nachgefahren war.

 

Die Feststellungen zum Tatort und zur Tatzeit konnten aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Wattens vom 11.03.2005, Zl A1/0000007417/01/2005, getroffen werden. Für die erkennende Behörde ergaben sich in diesem Zusammenhang keinerlei Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben, zumal der Meldungsleger im Falle einer bewussten falschen Anschuldigung des Berufungswerbers mit massiven strafrechtlichen und disziplinärrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte. Diese Angaben stehen auch im Einklang mit den niederschriftlichen Angaben des Zeugen J., welcher den Vorfall insgesamt in einer logisch nachvollziehbaren und lebensnahen Weise schilderte. Zudem wurden diese Feststellungen seitens des Berufungswerbers nicht bestritten.

Zu der Feststellung, dass es tatsächlich im Bereich der Brücke zu einer Kollision kam, gelangte die Behörde, zum einen aufgrund der Angaben des Zeugen J. Dieser sagte aus, dass der Lenker den Unfall bemerkt haben musste, da es einen lauten Kracher gemacht hat. Zum anderen lassen sich diese Angaben auch mit der Einvernahme des Berufungswerbers in Einklang bringen, welcher angab, ein Geräusch gehört zu haben, dies jedoch auf die Schneewand zurückgeführt zu haben. Zudem schilderte er, dass es ihn etwas nach vorne versetzt habe, was ebenfalls für eine Kollision spricht. Auch die sich zum Kollisionszeitpunkt im Fahrzeug des Berufungswerbers befindliche Zeugin K. gab an, einen ?Hoppeler? gehört zu haben. Aufgrund dieser Angaben steht für die erkennende Behörde fest, dass es zu einer Kollision kam.

Die Feststellungen zum Schaden am Fahrzeug des Zeugen J. ergeben sich aus den vom Meldungsleger angefertigten Lichtbildern. Der Meldungsleger gab außerdem an, dass die Kratzspuren in der Höhe seiner Meinung nach übereinstimmten. Dem Schaden am Seitenspiegel widerspricht es auch nicht, dass sich der Seitenspiegel am Fahrzeug des Berufungswerbers in seiner Position nicht veränderte und dieser in Ordnung war. Denn für Kratzspuren reicht es aus, dass die Spiegel einander touchieren, was nicht zwingend derart heftig geschehen muss, dass der Spiegel verdreht wird.

Zudem spricht das gesamte Verhalten des Zeugen J. für einen entstandenen Schaden, da es doch sehr lebensfremd wäre, einen anderen Fahrzeuglenker zu verfolgen und diesen in der Folge anzuzeigen, wenn vorher nichts passiert wäre.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

 

Gemäß § 4 Abs 5 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) haben die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach § 4 Abs 1 lit a StVO haben alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, wenn sie ein Fahrzeug lenken, sofort anzuhalten.

 

Aufgrund des Beweisverfahrens steht fest, dass der Berufungswerber die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein noch so kleiner Lackschaden oder eine bleibende Verformung eines der Teile eines Fahrzeuges als Sachschaden zu werten. Dieser Sachschaden ist im gegebenen Fall durch die Kratzspuren vorliegend.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich bei den betreffenden Verwaltungsübertretungen um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt. Nach § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. In diesem Zusammenhang hat der Berufungswerber initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln bzw die Stellung konkreter Beweisanträge zu erfolgen (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011).

 

Der Berufungswerber führt in diesem Zusammenhang an, dass er den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen habe und diesen auch gar nicht bemerkt haben könne.

Dem ist zu entgegnen, dass nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung das Wissen um einen Verkehrsunfall in subjektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, wobei aber nicht nur das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist. Es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; wobei diese Tatbestände schon dann gegeben sind, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sach- bzw. Personenschaden zu erkennen vermocht hätte (vgl VwGH vom 20.05.1992, 91/03/0347).

Im vorliegenden Fall haben sowohl der Berufungswerber als auch die Beifahrerin ein Geräusch wahrgenommen, welches der Berufungswerbers jedoch dem Touchieren der Schneewand zuordnete. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte der Berufungswerber jedenfalls die Möglichkeit eines Unfalles mit Sachschaden in Betracht ziehen müssen, zumal er das Geräusch vernahm, es sich zudem um einen sehr engen Straßenabschnitt handelte, er ausweichen musste, um eine frontale Kollision zu vermeiden und der Unfallsgegner ihm nachfuhr. Als Verschuldensform kommt somit zumindest Fahrlässigkeit in Betracht.

 

Zur Strafzumessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich. Ein Anhalten nach § 4 Abs 1 lit a StVO hat den Zweck, dass sich der Lenker überzeugt, ob und in welchem Ausmaß durch einen Verkehrsunfall Schäden zu befürchten sind, die von ihm zu treffende Maßnahmen erfordern. Das Ziel des § 4 Abs 5 StVO besteht darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.

Als Verschuldensform war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen.

 

Der Berufungswerber verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Euro 4.200,00, wobei die monatlichen Rückzahlungsraten Euro 1.453,00 betragen. Der Berufungswerber ist Eigentümer einer Wohnung, wobei dem Schulden in der Höhe von Euro 147.000,00 gegenüberstehen. Darüber hinaus treffen ihn Sorgepflichten gegenüber seiner Gattin.

 

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit fehlt beim Berufungswerber, wobei dem nichts erschwerend gegenübersteht.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Nach § 99 Abs 3 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe, insbesondere im Hinblick auf den geringen Schaden, war die im Spruch angeführte Herabsetzung der verhängten Geldstrafen möglich. Die noch bestehenden Geldstrafen sind jedoch jedenfalls aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.

Schlagworte
Im, vorliegenden, Fall, haben, sowohl, Berufungswerber, als, auch die Beifahrerin, Geräusch, wahrgenommen, gehöriger, Aufmerksamkeit, hätte, der Berufungswerber, jedenfalls, die, Möglichkeit, eines Unfalles, mit Sachschaden, in Betracht, ziehen, müssen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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