TE UVS Tirol 2006/03/07 2005/24/1764-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Monica Voppichler-Thöni über die Berufung des Herrn Ing. P. O., gegen

I.

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.06.2005, Zahl VKI-4512-2004 (hieramtliche Zahl: uvs-2005/24/1764) wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.06.2005 zu Zahl VKI-4512-2004 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

 

II.

das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.02.2005, Zahl VK-3951-2004 (hieramtliche Zahl: uvs-2005/24/1765), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 5,80, zu bezahlen.

Text

I.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.06.2005, Zahl VKI-4512-2004, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 28.09.2004 zwischen 22.00 Uhr und 06.25 Uhr Tatort: Gemeinde St. Jakob i.D., Gemeindestraße St. Leonhard, östlich des Wohnhauses Außerrotte 45

 

Sie haben es zu verantworten, dass Ihr Vieh (Hochlandrinder) die Gemeindestraße betrat, obwohl Vieh, das nicht auf abgezäunten Grundstücken an Straßen weidet, von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind, beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden müssen.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 81 Abs 1 iVm Abs 2 StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

II.

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.02.2005, Zahl VK-3951-2004, wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 15.08.2004 von 9.00 bis 18.50 Uhr

Tatort: Gemeinde Lienz, Fanny Wibmer Pedit Straße 2

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr geparkt, obwohl nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung § 24 Abs 3 lit d StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 29,00, Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden, sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Gegen beide Straferkenntnisse hat der Beschuldigte Berufung erhoben.

 

Zu Punkt I. (betreffend Straferkenntnis vom 06.06.2005, Zahl VKI-4512-2004) brachte er mit Berufung vom 16.06.2005 im Wesentlichen folgendes vor:

 

Der Berufungswerber habe sein Vieh auf den Gp XY und XY, je KG St. Jakob iD weiden lassen. Diese Parzellen würden sich mehrere hundert Meter von der Gemeindestraße entfernt befinden, sodass der Tatbestand ?Weidenlassens an einer Straße? schon gar nicht erfüllt sei. Die Gp XY und XY, je KG St. Jakob und die Gemeindestraße seien durch die Liegenschaften des Herrn N. J., 9963 St. Jakob, voneinander getrennt. Die Liegenschaften des Berufungswerbers einerseits und jene des N. J. andererseits seien voneinander mit stabilen Holzzäunen, die darüber hinaus mit 3 Lagen Stacheldraht verstärkt seien, sowie weiters die Liegenschaften des N. J. von der direkt angrenzenden Gemeindestraße ebenfalls mit Zäunen getrennt. Es gebe sohin keine gemeinsame Grenze zwischen jenen Grundstücken des Berufungswerbers, auf denen er sein Vieh weiden lasse, mit der Gemeindstraße St. Leonhard. Wenn die Behörde dem Berufungswerber weiters den Vorwurf mache, dass der auf den Lichtbildern ersichtliche Zaun an 2 Stellen erhebliche Lücken aufweise, so verkenne sie, dass dieser Zaun eben gerade nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehe, sondern eben gerade die Gemeindestraße vom Grund des Herrn J. N. trenne. Die Lücken seien sohin auch nicht vom Berufungswerber zu verantworten und habe er auch gar kein Recht, diese zu schließen, zumal weder das Grundstück noch der Zaun in seinem Eigentum stehen würden. Obwohl der einschreitende Beamte RI P. ? der dem Berufungswerber ständig mit fraglichen Anzeigen bombardiere (vgl VI-4937-2004, VI-4817-2004; VK 397-2004; VK-2908/2004; VK-1880-2004 sämtliche Bezirkshauptmannschaft Lienz; 3 U 168/04w BG Lienz) ? penibelst sämtliche Umstände in der Anzeige anführe, die den Berufungswerber belasten, habe er auf diesen wesentlichen Umstand ? trotz seiner Pflicht zur Objektivität ? nicht hingewiesen. Auch auf die Einladung des Berufungswerbers hin, RI P. möge sich den Zaun der Gp XY und XY doch begutachten, habe dies dem Herrn Inspektor nur ein müdes ?das interessiert mich nicht!? gekostet. Würde man vom Berufungswerber

verlangen, diese Lücken zu schließen, so würde er hierdurch neben einer Besitzstörung auch einen Eingriff in fremdes Rechtsgut begehen. Schließlich sei für den Berufungswerber ? schon aufgrund der Tatsache, dass die Herde auf den Gp XY und XY gehalten worden sei, ? nicht nachvollziehbar, warum der im Zuge der Stellungnahme angebotene Zeuge R. L. nicht vernommen worden sei. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass auf der westlichen Nachbarzelle, Gp XY, im Tatzeitraum ebenfalls Kühe gehalten worden seien, dies vom beantragten Zeugen L. Infolge des Umstandes, dass auf diesen Nachbargründstücken kein ausreichendes frisches Gras mehr vorhanden gewesen sei, seien die Kühe des L. in die Parzelle XY und XY des Beschuldigten eingedrungen und hätten dadurch ein entsprechendes Loch in den Zaun gerissen. Durch dieses von den Kühen des L. verursachte Loch dürften dann die Hochlandrinder des Beschuldigten auf die Nachbarparzelle und in der Folge auf die Gemeindestraße gelangt sein. Unmittelbar nachdem der Beschuldigte das Loch am Zaun festgestellt habe, habe er Herrn L. aufgefordert, dieses unverzüglich zu reparieren, was in der Folge auch geschah. Auch auf diesen Umstand sei der einschreitende Beamte RI P. hingewiesen worden, aber auch das habe ihn nicht interessiert. Nachdem der Berufungswerber sohin keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden könne, dass sein Vieh auf die Straße gelangte, sei das Verfahren einzustellen. Schließlich werde in der Anzeige des BI P., wie auch im angefochtenen Erkenntnis der Umstand verschwiegen, dass sich am Beginn des Ortsteiles ?Freistritz? wie auch des Ortsteiles ?St. Leonhard?, die durch die im Erkenntnis bezeichnete Gemeindestraße verbunden seien, sich je ein Gefahrenzeichen ?Achtung Tiere? befinde, das gerade auf die Gefahr hinweisen solle, dass mit unbegleiteten Weidetieren zu rechnen sei. Sohin sei jener Bereich, in dem sich das Vieh aufgehalten haben solle, schon ex lege von der Bestimmung des § 81 Abs 2 StVO gemäß Abs 3 leg cit ausgenommen und das Verfahren einzustellen. Schlussendlich ergebe sich aus den Lichtbildern, dass ausreichend Sicht von der Straße auf die umliegenden Grundstücke bestehe: So sei aus dem Lichtbild, auf dem der Bereich mit Pfeilen gekennzeichnet worden sei, auf dem sich Vieh befunden habe, klar ersichtlich, dass dort rechtsseitig gerade einmal 3 Bäume stehen, die übrige Grenzfläche zur Gemeindestraße jedoch baumfrei sei. Der Bereich, auf dem sich das Vieh befunden haben soll, sei auch über mehrere hundert Meter einsichtig. Schließlich sei die Geschwindigkeit im gegenständlichen Bereich mit 50 km/h beschränkt. Als Beweis biete er die Einvernahme des Berufungswerbers, die Einsicht in das offene Grundbuch und DKM, die Durchführung eines Lokalaugenscheins und die Einvernahme des Zeugen R. L. an. Darüber hinaus sei die verhängte Strafe zu hoch. Die Behörde hätte auch mit einer Ermahnung das Auslangen finden können. Es werde beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen, in eventu die Strafe zu verringern.

 

Zu Punkt II. (betreffend Straferkenntnis vom 28.02.2005, Zahl VK-3951-2004) brachte der Berufungswerber mit Berufung vom 15.06.2005 vor, dass die Behörde verkenne, dass eine Verwaltungsübertretung nach der zitierten Bestimmung nur dann begangen werde, wenn für den fließenden Verkehr nicht eine Fahrbahnbreite von etwa 5 m frei bleibe, es sei denn aus Straßenverkehrzeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ersichtlich sei; in diesem Fall genüge eine geringere verbleibende Fahrbahnbreite (VwGH 1352/67; 0052/63, 0517/64 uvam). Derartige Feststellungen, insbesondere zur Straßenbreite habe die Behörde in Verkennung dieser Rechtslage völlig unterlassen; ebenfalls Feststellungen zur Breite des Fahrzeuges. Hätte die Behörde den vom Berufungswerber beantragten Lokalaugenschein durchgeführt, sowie die vorbezeichneten unabdingbaren Feststellungen getroffen, hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass für den fließenden Verkehr noch ausreichend Platz zum Passieren vorhanden gewesen sei. Schließlich hätte die Behörde infolge der Geringfügigkeit der vorgeworfenen Tat eine Ermahnung auszusprechen gehabt, zumal sie selbst keinerlei Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung angeführt habe. Zum Beweis wurden die Einvernahme des Berufungswerbers, die Einholung von straßenbautechnischen Plänen, sowie ein Lokalaugenschein samt Stellprobe beantragt. Gestützt auf dieses Vorbringen beantragte der Berufungswerber, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol möge der Berufung Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu, eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Strafe verringern.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsstrafakten. Darüber hinaus wurden seitens der Berufungsbehörde zahlreiche Erhebungen durchgeführt.

 

Betreffend Punkt I. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 06.06.2005, Zahl VK-4512-2004, wurde insbesondere Einsicht genommen in die Anzeige des Gendarmerieposten St. Jakob i.D. vom 15.11.2004 zu Zl A1/623/01/2004 samt Fotobeilage, in den erstinstanzlichen Aktenvermerk vom 18.05.2005 sowie in die seitens der Berufungsbehörde eingeholten Internet-Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe betreffend das Grundstück Nr XY, KG 85106 St. Jakob i.D. sowie die Auszüge aus der Straßen- und Bahndatenbank Tirol vom 01.02.2006 (Quelle:www.xy).

 

Zu Punkt II. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 28.02.2005, Zahl VK-3951-2004, wurde zudem Einsicht genommen in den seitens der Berufungsbehörde angeforderten Erhebungsbericht samt Lichtbilder-Anhang der Polizeiinspektion Lienz vom 20.12.2005 betreffend die Breite der Fahrbahn am gegenständlichen Tatort und die Breite des verwendeten Fahrzeuges. Ebenso Einsicht genommen wurde in die Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol seitens der Fa. Porsche Austria GmbH und Co per Email am 28.12.2005 zur Verfügung gestellte Kopie der Maßzeichnungen im Typenschein der gegenständlich verwendeten Fahrzeugtype.

 

Die Erhebungsergebnisse wurden dem Berufungswerber zu Wahrung des Parteiengehörs und Gelegenheit zur Stellungnahme übersendet. Mit Schreiben vom 4.3.2006 brachte der Berufungswerber ergänzend vor:

 

?Der Seitenabstand meines Fahrzeuges zur südlichen Gehsteigkante weis nur wenige Zentimeter auf; keinesfalls aber ein solcher von 10 cm, wie von den Beamten der Polizei Lienz in der Rekonstruktion angenommen. Ausgehend von einem wenige Zentimeter messenden Abstand zur südlichen Gehsteigkante, blieben jedenfalls noch zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr zur Verfügung. Selbst wenn der Unabhängige Verwaltungssenat für Tirol davon ausgehen sollte, dass die restlich freibleibende Fahrbahnbreite unter 5 m liegt, so ist darauf zu verweisen, dass diese Grenze ? wenn überhaupt dann ? nur um wenige Zentimeter unterschritten wurde (Fahrbahnbreite gesamt 6,78 abzügl. Fahrzeugbreite 1,84 abzüglich 2 -4 cm Seitenabstand ist gleich rest. Breit zwischen 4,9 und 4,92). Keinesfalls ist von der Fahrzeugbreite zuzüglich Außenspiegel auszugehen, zumal diese zum Zeitpunkt des Parkens eingeklappt waren; darüber hinaus stellen diese keinerlei Hindernis für den fließenden Verkehr dar, da das Fahrzeug wesentlich höher als dort passierende PKWs sind. Infolge der sohin sich ergebenden  geringfügigen Unterschreitung der 5m ?Marke halte ich meine Anträge in der Berufung Folge zu geben.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständlichen Berufungen wie folgt erwogen:

 

I. Straferkenntnis vom 06.06.2005, Zahl VKI-4512-2004:

Der Berufung kommt Berechtigung zu.

Aus der Anzeige des Gendarmerieposten vom 15.11.2004 ist zu entnehmen, dass am 02.10.2004 um 11.35 Uhr im Zuge einer Verkehrsüberwachungsfahrt der Gendarmerie-Patrouille, BI P. vom GP St. Jakob im Defereggental und GI O. vom GP Huben, auf der Gemeindestraße in St. Leonhard im Gemeindegebiet von 9963 St. Jakob i. D. Anrainer anzeigten, dass seit mehreren Tagen und Nächten sich im Bereich des Wohnhauses Außerrotte 45, Hochlandrinder auf der Gemeindestraße aufhalten. Die Erhebung ergab, dass seit den Nachmittagsstunden des 28.09.2004 sich die Herde ?Hochlandrinder? (ca. 20 Stück) des Besitzers ? dem Berufungswerber Ing. P. O. - auf den Grundstücken ca. 100 Meter südlich der Gemeindestraße St. Leonhard befand. Laut Angaben der Anrainer seien in der Zeit zwischen dem 28.09.2004 und 03.10.2004 in den Tag- und Nachtstunden, mehrmals ca. 1 bis 8 Stück Hochlandrinder ohne Beaufsichtigung auf der Gemeindestraße gewesen. Weiters hätten in der genannten Zeit Hochlandrinder die Gemeindestraße mehrmals von Süden in Richtung Norden und wiederum zurück überquert. Eine Beaufsichtigung durch den Tierbesitzer habe nicht stattgefunden. Weiters wurden von einem Anrainer Fotos angefertigt, welche Tiere in der angegebenen Zeit auf der Gemeindestraße zeigen (Fotos liegen der Anzeige bei). Der Berufungswerber wurde von BI P. am 02.10.2004 um 12.45 Uhr auf der Defereggental-Landstraße mit seinem Traktor angehalten. Dabei wurde er aufgefordert, seine Hochlandrinder im angeführten Bereich entsprechend zu beaufsichtigen.

 

Aus der der Anzeige beigelegten Fotobeilage, ist ersichtlich, dass zumindest im Zeitraum zwischen 02.10.2004, 07.32 Uhr und 03.10.2004,

10.36 Uhr, sich nachweislich jeweils ein Hochlandrind auf der gegenständlichen Gemeindestraße befunden hat.

 

Weiters ist der Anzeige zu entnehmen, dass von der Sektorpatrouille Matrei i.O., BI R. A. vom GP Matrei und BI G. vom GP St. Jakob, am 04.10.2004 um 06.25 Uhr (bei Dunkelheit) auf der Gemeindestraße St. Leonhard im Bereich zwischen den Wohnhäusern Außerrotte 45 und Außerrotte 5, 2 Hochlandrinder des Ing. P. O. freilaufend festgestellt wurden.

 

Mit Schreiben der Erstbehörde vom 8.8.2005 wurde der Berufungsbehörde mitgeteilt, dass es sich bei der gegenständlichen Gemeindestraße um keine Vorrangsstraße im Sinne des § 52 Z 25a StVO handelt. Betreffend die vom Berufungswerber vorgelegten digitalen Lichtbildern, die jeweils eine unterhalb der Hinweistafel ?Ortseingang? in Feistritz und St. Leonhard angebrachte Gefahrenzeichen ?Achtung Tiere? iSd § 50 Z 13a StVO zeigen, war anhand der Aussagen des Meldungslegers BI P. vom 31.01.2006 (siehe ha Aktenvermerk) festzustellen, dass sich diese Tafeln tatsächlich zum Tatzeitpunkt an den beschriebenen Orten befunden haben. Aus den ha eingeholten Internet-Auszüge vom 01.02.2006 (Quelle:www.xy) ist ersichtlich, dass die Orte Feistritz und St. Leonhard durch die gegenständliche Gemeindestraße verbunden sind.

 

Aufgrund der ha. eingeholten Internet-Auszüge aus der Digitalen Katastralmappe betreffend das Grundstück Nr XY, KG 85106 St. Jakob i. D. vom 01.02.2006 war festzustellen, dass die Grundstücksparzellen XY und XY des Berufungswerbers auf dem Grundstück Nr XY in KG 85106 von Süden her nicht direkt an die gegenständliche Gemeindestraße angrenzen, sondern von der Gemeindestraße durch zumindest das Grundstück Nr XY von Herrn N. J. getrennt sind.

 

Anhand der Dokumentation der Fotobeilage vom 15.11.2004 als auch anhand der Angaben des Meldungsleger BI P. im ha. Aktenvermerk vom 31.01.2006 war festzustellen, dass die durchschnittliche Sichtweite von der südlichen Straßenbegrenzung in Richtung Süden bis zum auf Lichtbild Nr 4 abgebildeten Waldrand ca. 130 bis 150 m beträgt. Der auf Lichtbild Nr 5 sichtbare Traktor des Berufungswerbers befand sich bei Erstellung des Lichtbildes ca. 100 m von der Straße entfernt. Durch die zitierte Fotobeilage vom 15.11.2004 sowie den Aussagen des BI P. vom 31.01.2006 (siehe ha Aktenvermerk) zu den Geländeverhältnissen vor Ort konnte festgestellt werden, dass direkt angrenzend an die südliche Seite der gegenständlichen Gemeindestraße entlang derselben außer dem Holzzaun des Herrn N. J. und einer Gruppe von ca. 4-5 beieinander stehenden Nadelbäumen keine weiteren Sichthindernisse auf das angrenzende Grundstück zum Tatzeitraum bestanden haben.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 81 StVO normiert folgendes:

?(1) Vieh, das auf nicht abgezäunten Grundstücken an Autobahnen oder Vorrangstraßen weidet, muss von Personen, die zum Treiben und Führen von Vieh geeignet sind (§ 80 Abs 1), beaufsichtigt und von der Straße ferngehalten werden.

 

(2) Die Bestimmungen des Abs 1 gelten auch für das Weiden von Vieh auf nicht abgezäunten Grundstücken an anderen als den in Abs. 1 genannten Straßen, die keine ausreichende Sicht auf diese Grundstücke gewähren.

 

(3) Die Behörde hat Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs 2 überhaupt, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Verkehrssicherheit entgegenstehen.

 

(4) Eine Verordnung gemäß Abs 3 ist durch Anschlag auf der Amtstafel der Behörde kundzumachen?.

 

In Ermangelung einer Verordnung seitens der Bezirkshauptmannschaft Lienz, mit der iSd § 81 Abs 3 und 4 StVO das Gebiet im Umfeld der gegenständliche Gemeindestraße von den Bestimmungen der Absätze 2 und 3 leg cit ausgenommen wurde, und ist der vorliegende Fall nach den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 leg cit zu beurteilen.

 

Da die gegenständliche Gemeindestraße im Bereich des vorgeworfenen Tatortes offensichtlich keine Autobahn und aufgrund der getroffenen Feststellungen auch keine Vorrangstraße ist, sind die Bestimmungen des Absatz 1 leg cit, wonach der Berufungswerber das Vieh beaufsichtigen, dieses als beaufsichtigende Person von der Straße fernhalten und ? sollte es dennoch auf die Straße gelangt sein ? von dort vertreiben hätte müssen (Messiner, Kommentar zur StVO; S. 1130, Anm 1 zu

§ 81 StVO), nur in Verbindung mit Absatz 2 leg cit anwendbar.

 

Zwar hat sich, wie bereits festgestellt, im vorgeworfenen Zeitraum zumindest zweimal durch Lichtbilder nachweisbar jeweils ein Hochlandrind des Berufungswerbers auf der gegenständlichen Gemeindestraße befunden, doch reicht dies für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes und der entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung nach § 81 Abs 1 und 2 StVO aus folgenden Gründen nicht aus:

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist hinsichtlich des in § 81 Abs 2 StVO genannten Begriffes ?ausreichende Sicht? festzuhalten, dass eine Prüfung, ob am Tatort ausreichende Sicht auf die Weideflächen besteht, vor allem nach Verlauf und Anlage der Straße sowie deren Umgebung zu beurteilen. Dies erfordert vor allem Erhebungen darüber, ob ein allenfalls vorhandener Wald zu beiden Seiten unmittelbar an eine Straße heranreicht, ob er so dicht ist, dass Fahrzeuglenker nicht genügend weit sehen können, ob und in welchem Ausmaß die Sicht durch eine Böschung behindert ist und ob aufgrund der Geländeverhältnisse Tiere unvermittelt in den unmittelbaren Straßenbereich gelangen können (siehe in diesem Zusammenhang auch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 31.05.1995 zu Zahl 30.6-51,52/96).

 

Wendet man diesen Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Sachverhalt an, so ergibt sich aufgrund der getroffenen Feststellungen, dass für einen auf der beschriebenen Gemeindestraße im Tatortbereich fahrenden Fahrzeuglenker ausreichende Sicht auf jene Weidegründe bestanden hat, auf denen die Hochlandrinder des Berufungswerbers weideten.

 

Da im gegenständlichen Fall auch nachweislich kein dichter Wald, sondern lediglich eine kleine Gruppe von 4-5 Bäumen nur auf der südlichen Seite der Gemeindestraße an dieselbe angrenzt, könnten nur weitere Sichthindernisse eine nicht ausreichende Sicht auf die umliegenden Weidegründe rechtfertigen. Nachweislich bestehen aber am Tatort weder Büsche, Böschungen, Mauern oder ähnliche Sichthindernisse, weshalb lediglich der Holzzaun des Herrn N. J. als Hindernis in Betracht zu ziehen ist.

 

In Anbetracht der durch die Fotobeilage der gegenständlichen Anzeige vom 15.11.2004 nachweisbaren Größe der Hochlandrinder des Berufungswerbers und die im Vorfeld des Tatortes aufgestellten Gefahrenzeichen ?Achtung Tiere? iSd § 50 Z 13a StVO, sind die Hochlandrinder des Berufungswerbers aus Sicht der Berufungsbehörde sehr wohl von einem durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker, der sich im Bereich des gegenständlichen Tatortbereiches auf der Straße befindet, trotz des vorhandenen Holzzaunes des Herrn J. entlang der Gemeindestraße zu erkennen, sodass ein gefahrloses Anhalten möglich ist.

 

Aufgrund obige Ausführungen konnten die Tatbestandsmerkmale der Absätze 1 und 2 des § 81 StVO nicht mit für die Bestrafung notwendige Sicherheit festgestellt werden.

 

Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG war somit das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

II. Straferkenntnis vom 28.02.2005, Zahl VK-3951-2004:

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschuldigte stellte am 15.08.2004 in der Zeit von 9.00 Uhr bis 18.50 Uhr sein Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY der Type Volkswagen 70D ? Kombi im Gemeindegebiet von Lienz auf der Fanny Wibmer Pedit Straße auf Höhe des Hauses Nr. 2 ab.

 

Die aus zwei gegenläufigen Fahrstreifen bestehende Fahrbahn hatte am gegenständlichen Tatort zur Tatzeit zwischen den beiden inneren Gehsteigkanten eine Breite von 6,78 m. Am Tatort befinden sich keine Bodenmarkierungen oder sonstige Verkehrszeichen, die an dieser Stelle der Fahrbahn die tatsächlich bestehende Fahrbahnbreite für den Straßenverkehr einschränken.

 

Der vom Berufungswerber verwendete Fahrzeugtyp weist eine Standard-Karroseriebreite von 1,84 m und eine Gesamtbreite inklusive beider Außenspiegel von 2,175 m auf.

 

Der Berufungswerber hielt dabei zur südlichen Gehsteigkante einen Seitenabstand von 2 bis 4 cm ein.

 

Ausgehend von der oben festgestellten Fahrbahnbreite von 6,78 m, der Karroseriebreite (zugunsten des Berufungswerbers wird ohne Außenspiegel angenommen) von 1,84 und der eingehaltenen Seitenabstand zur Gehsteigkante von 2 cm (hier: der geringere Seitenabstand zugunsten des Berufungswerbers angenommen) ergibt sich sohin eine restliche Fahrbahnbreite von 4,75m.

 

Die getroffenen Feststellungen stützen sich vor allem auf den Inhalt der Anzeige der Polizeiinspektion Lienz vom 30.08.2004 zu GZ A1/0000004847/01/2004. Daraus ergibt sich zweifelsfrei die Feststellung, dass der Berufungswerber das genannte Fahrzeug der Type Volkswagen 70D ? Kombi im angegebenen Tatzeitraum am vorgeworfenen Tatort geparkt hat. Der Berufungswerber hat die Richtigkeit dieser Feststellung weder im erst- noch im zweitinstanzlichen Verfahren bestritten.

 

Die Feststellung, was die Fahrbahnbreite am Tatort betrifft, ergibt sich eindeutig aus dem von der Berufungsbehörde eingeholten Erhebungsbericht der Polizeiinspektion Lienz vom 20.12.2005 samt den beigefügten Lichtbildern. Ebenso ergibt sich aus der gegenständlichen Anzeige sowie den Lichtbildern vom Tatort, dass sich weder zur Tatzeit noch später Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen befanden, die die Fahrbahnbreite unter das bestehende Ausmaß von 6,78 m verringern.

 

Die Feststellungen über die Abmessungen des gegenständlichen Fahrzeuges mit und ohne dessen Außenspiegel ergeben sich unzweifelhaft aus jenen Maßzeichnungen des gegenständlich verwendeten Fahrzeugtyps Volkswagen 70D ? Kombi, die dem Email der Fa. Porsche Austria GmbH und Co vom 28.12.2005 als Anhang beigefügt wurden.

 

Die getroffene Feststellung über die verbleibende maximale Fahrbahnrestbreite am Tatort ergibt sich rechnerisch aus den obigen Feststellungen der Abmessungen der Fahrbahn und des Fahrzeugtyps und den Angaben des Berufungswerbers zu dem von ihm eingehaltenen Abstand zur Gehsteigkante.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Nach § 24 Abs 3 StVO ist das Parken außer in den im Abs 1 angeführten Fällen noch verboten:

d) auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben.?

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Der von der Erstbehörde dem angefochtenen Straferkenntnis zugrunde gelegte Tatvorwurf steht als erwiesen fest, zumal der Berufungswerber die Feststellung, dass er das gegenständliche Fahrzeug im vorgeworfenen Tatzeitraum am beschriebenen Tatort tatsächlich geparkt hatte, nicht in Abrede stellte.

 

In seiner Berufung brachte der Berufungswerber jedoch vor, dass trotz des von ihm geparkten Fahrzeuges für den gegenläufigen Fließverkehr am Tatort genügend Platz zum Passieren vorhanden gewesen sei. Zusätzlich zitierte er die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO nur strafbar wäre, wenn für den fließenden Verkehr am Tatort nicht eine Fahrbahnbreite von etwa 5 m frei bleibe, es sei denn, aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen sei etwas anderes ersichtlich; in diesem Fall genüge eine geringere verbleibende Fahrbahnbreite (VwGH 1352/67, 0052/63, 0517/64 uvam).

 

Dem ist zu entgegnen:

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Zahl 1352/67 geht folgendes hervor:

?Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt (Hinweis E 9.5.1963, 0052/63, und E 15.10.1964, 0517/64).?

 

VwGH vom 9.5.1963, 0052/63:

?Beträgt die Breite der Gesamtfahrbahn weniger als zwei Fahrbahnbreiten (d.i. mit Rücksicht auf die größte zulässige Breite eines Kraftfahrzeuges (2,50 m) weniger als 5 m), dann handelt es sich um eine enge Stelle der Fahrbahn, auf der das Halten oder Parken verboten ist (Hinweis E 13.9.1961, 767/60 und E 20.10.1958, 1559/58).?

 

Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt (Hinweis E 9.5.1963, 0052/63, und E 15.10.1964, 0517/64).

 

Auch ohne Durchführungen eines vom Berufungswerbers beantragten Lokalaugenscheines war aufgrund der Feststellungen zur am Tatort vorhandenen Fahrbahnrestbreite festzuhalten, dass die von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geforderte Fahrbahnrestbreite von mindestens 5 m im gegenständlichen Fall jedenfalls unterschritten wurde.

 

Dem Berufungswerber ist nämlich hinsichtlich der von ihm vorgebrachten Judikatur des VwGH zu § 24 Abs 3 lit d StVO insbesondere zu entgegnen, dass von einem Freibleiben zweier Fahrstreifen nur dann gesprochen werden kann, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt (VwGH 9.5.1963, 1352/67; Hinweis VwGH 9.5.1963, 0052/63, und VwGH 15.10.1964, 0517/64). Auch nach der österreichischen Lehre ist diese gesetzliche Bestimmung nicht derart auszulegen, dass eine ?Fahrbahnbreite von etwa 5 m? frei zu bleiben habe, sondern richtigerweise so zu verstehen, dass ?jedenfalls für den fließenden Verkehr eine Fahrbahnbreite von 5 m?, also mindestens von 5 m oder mehr, am Tatort frei bleiben muss (vgl. Messiner, StVO in der Fassung der 20. StVO-Novelle, 10. Aufl., Anm. 17 zu § 24 StVO; siehe auch Grundtner, Österreichische Straßenverkehrsordnung, 4. Lfg., Mai 2004, 466f).

 

Selbst wenn am verwendeten Fahrzeug zur Tatzeit kein fahrbahnseitiger Außenspiegel montiert gewesen wäre ? wie der Berufungswerber nunmehr nachträglich vorbringt -, so hätte die Fahrbahnrestbreite am Tatort rechnerisch auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungswerber einen Seitenabstand von 2 bis 4 cm (wie selbst in seinem Replik vom 4.3.2006 ausgeführt) unter 5 m betragen.

 

Somit hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 3 lit d StVO in objektiver Hinsicht begangen.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Abseits der zum Sachverhalt gemachten Einwendungen brachte der Berufungswerber zu seinem Verschulden nichts vor, weshalb er ? mangels eines konkreten Tatsachenvorbringens zu einem mangelnden Verschulden - jedenfalls fahrlässige Tatbegehung zu verantworten hat.

 

Insgesamt bestehen somit keine Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Die Bestrafung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO erfolgte daher nach Ansicht der Berufungsbehörde zu Recht.

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die Vorschrift des § 24 Abs 3 lit d StVO, wonach das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten ist, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei bleiben, zielt auf die mit der Dauer des Parken wachsenden Gefahr von Unfällen ab und soll der Vermeidung von Unfällen dienen (vgl OGH 17.8.1982, 9 Os 109/82, ZVR 1983/195). Diesem Interesse hat der Berufungswerber durch das vorgeworfene Verhalten in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwider gehandelt. Als Verschuldensgrad wird zumindest Fahrlässigkeit angenommen. Sowohl als mildernd als auch als erschwerend war nichts zu werten.

 

Die zu Punkt II. verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 29,00 liegt im aller untersten Bereich des Strafrahmens des § 99 Abs 3 lit a StVO, der bis Euro 726,00 reicht, und ist schuld- und tatangemessen sowie erforderlich, um den Berufungswerber in Zukunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Es war daher zu Punkt II. spruchgemäß zu entscheiden.

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In, Anbetracht, der durch die Fotobeilage, nachweisbaren, Größe, Hochlandrinder, die im Vorfeld, des Tatortes, aufgestellten, Gefahrenzeichen, Hochlandrinder, des Berufungswerbers, sehr wohl, von einem durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker, zu erkennen, sodass, ein gefahrloses, Anhalten, möglich, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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