TE UVS Tirol 2006/03/16 2005/27/0117-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn M. M. H., B., vertreten durch Dr. R. P., Dr. R. S., Rechtsänwälte, XY-Straße, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 15.12.2004, Zahl VK-29896-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrrafe, das sind Euro 56,00, zu bezahlen.

 

Das erstinstanzliche Straferkenntnis wird dahingehend konkretisiert, dass es unter den Spruchpunkten 1. und 2. jeweils nach ?als Verantwortlicher? zu lauten hat wie folgt:

?nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ,?.

Text

?Tatzeit: 31.03.2004, 15.50 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 46,070 in Richtung Italien

Fahrzeuq: Sattelkraftfahrzeug, BZ-HB56 und BZ-HB921

 

Der Beschuldigte, H. M. M., geb XY, wohnhaft in B., XY-Straße, hat

1. als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K.

M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die Altkleider lose geladen und nicht gesichert wurden.

2. als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Kraßnitzer Manfred gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass durch die Beladung die größte Breite gemäß § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG des Sattelanhängers von

2.55 Meter um 40 cm überschritten wurde.

Dem Beschuldigten wurden demnach Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG und zu 2. nach § 103 Abs 1 Z 1. iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurden über ihn demgemäß jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in Höhe von zu 1. Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) und zu 2. Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht, dass das vorliegende Straferkenntnis schikanös sei, da nicht einmal die Übergehung der angebotenen Beweisanträge erwähnt werde. Das schikanierende Verhalten der Behörde zeige sich auch darin, dass die Behörde es in der Begründung einfach mit einem zusammenhanglosen, zudem falschen Zitieren des Gesetzestextes belasse.

 

Mittels angebotenem Beweis hätte der Beschuldigte bewiesen, dass die Ladung gesetzesgemäß, verkehrssichernd einzig technisch möglich verladen wurde. Dieser Beweisantrag werde ausdrücklich wiederholt. Aufgrund der abenteuerlichen Vermessung werde eine Überbreite nach wie vor bestritten und mangelnde Konkretisierung der Tathandlung eingewendet. Im Übrigen werde die Unzuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Landeck eingewendet, da selbst wenn der Beschuldigte irgendetwas unterlassen hätte, er dies am Standort in B. unterlassen habe.

 

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde sodann noch weiters vorgebracht, dass der Beschuldigte weder Lenker noch Zulassungsbesitzer noch für die Beladung des Kraftfahrzeuges bzw des Anhängers im Sinn des § 101 Abs 1a KFG verantwortlich sei. Zum Tatzeitpunkt sei § 101 Abs 1 lit e KFG nicht in Geltung gewesen und daher eine Bestrafung aufgrund dieser Gesetzesstelle nicht möglich. Selbst wenn von einer Geltung ausgegangen werde, wäre die Ladung im Sinne des Gesetzestextes verladen, da eine ausreichende Ladungssicherung auch vorliegt, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Das Fahrzeug sei nicht in einer Linie gestanden und könnten derartige Messungen, wie vorgenommen, nur unter Zuhilfenahme spezieller Messmittel, jedenfalls nicht wie vorgenommen, durchgeführt werden. Die erzielten Messergebnisse seien ungenau. Im Übrigen wurde noch ein Sachbefund aus dem Bereich des Kraftfahrwesens bzw Speditionswesens zum Beweis dazu angeboten, dass die gesamte Ladefläche ausreichend ausgefüllt war und Ladungssicherung vorlag und die Ladungssicherung durch die Bordwände und die Holzleinlegelatten ausreichend im Sinne des Gesetzestextes waren. Zudem sei ein erheblicher Druck, wie vom Zeugen RI A. beschrieben, dass die Ladung nach außen gedrückt wird, genügend durch die Plane zurückgehalten, da diese Plane eine Reißkraft pro m2 von 450 kg aufweise und zum Tatzeitpunkt zu keiner Zeit durch die Ladung, welche pro m3 errechnet werden kann, höher als 450 kg auf jeden Teil pro m2 der Plane gedrückt habe. Weiters wurde auch zur Ungenauigkeit der Messergebnisse ein Gutachten aus dem Bereich des Kraftfahrwesens angeboten.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass die Akte in Bezug auf beantragte Beweismittel unvollständig sei, da der Berufungswerber ausdrücklich die Vorlage der Frachtpapiere beantragt habe und werde als Verfahrensmangel gerügt, dass die Bezirkshauptmannschaft Landeck ausdrücklich beantragte Beweismittel, nämlich vorliegende Frachtpapiere, nicht der Berufungsbehörde vorgelegt worden seien.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in die von RI A. vorgelegten Originalfotos und Zeugeneinvernahme von RI R. A. Der Berufungswerber ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung wurde bereits erörtert, dass im Einspruch lediglich die Übersendung des Aktes samt Fotos und Frachtpapieren beantragt wurde, nicht die Einholung von Frachtpapieren. Ein Verfahrensmangel liegt dementsprechend in keinem Fall vor. Überdies wurde vom Berufungswerber auch nicht ausgeführt, welche Beweisergebnisse er aus den Frachtpapieren erwartet.

 

Hinsichtlich des Sachbefundes bezüglich der Messergebnisse hat der Berufungswerber nicht dargetan, was konkret durch einen derartigen Sachbefund geklärt werden soll. Insbesondere hat er nicht konkret dargetan, weshalb die Messung nicht korrekt gewesen sollte. Hinsichtlich des Sachbefundes zum Beweis dafür, dass eine ausreichende Ladungssicherung vorgelegen habe, ist auszuführen, dass ein derartiger Sachbefund lediglich in der Auswertung der Zeugenaussage von RI A. und den vorliegenden Fotos hätte liegen können, da der Zustand des LKW nicht mehr zu rekonstruieren ist. Beim gegenständlichen Antrag handelte es sich aber um einen Antrag auf Einholung eines Erkundungsbeweises, da nicht konkret dargetan wurde, inwiefern die Ladung tatsächlich ausreichend gesichert gewesen sein sollte. Bereits aus den Fotos ergibt sich, dass die Ladung, nämlich Säcke mit Altkleidern, lose übereinander gestapelt war. Aufgrund der Tatsache, dass lose Kleidersäcke übereinander gestapelt wurden, was vom Berufungswerber gar nicht bestritten wurde, ergibt sich, dass die einzelnen Teile der Ladung nicht so verstaut und gesichert waren, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dass ein beträchtlicher Druck auf die Außenwand ausgeübt wurde, zeigt sich bereits aus dem im Akt erliegenden Foto, aus dem sich ergibt, dass bereits die Bordwand des Fahrzeuges nach außen aufgedrückt wurde. Aus der Lichtbildbeilage ist auch erkennbar, dass die losen Säcke nicht bis ganz oben hin im Fahrzeug aufgestappelt waren. Ein Sachbefund zum Beweis dazu, dass die gesamte Ladefläche ausreichend ausgefüllt war, erweist sich als bloßer Erkundungsbeweis, da es nicht Aufgabe des Sachverständigen ist, festzustellen, inwiefern die gesamte Ladefläche ausgefüllt gewesen sein soll. Es wäre vielmehr am Berufungswerber gelegen, konkret darzutun, inwiefern eine Ausfüllung der Ladefläche in jeder Lage vorgelegen hat. Ein derartiges Vorbringen hat der Berufungswerber aber nicht erstattet. Aus den im Akte erliegenden Fotos

ist überdies auch eine vollständige Ausfüllung der Ladefläche in jeder Lage nicht erkennbar.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber ist verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nämlich handelsrechtlicher Geschäftsführer, der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH, welche Firma Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger XY ist. Bei einer Kontrolle am 31.03.2004 in Nauders auf der Reschenbundesstraße B 180 bei km 46,070 in Richtung Italien wurde der Fahrer, Herr M. K., mit dem vorangeführten Fahrzeug einer Überprüfung, insbesondere hinsichtlich der Ladungssicherung und der Fahrzeugbreite, unterzogen. Bei dieser Kontrolle wurde von RI A. festgestellt, dass das von Herrn M. K. gelenkte Sattelkraftzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY derart mit Altkleidern, die in Säcke verpackt waren, beladen war, dass diese Altkleidersäcke vollkommen ungesichert transportiert wurden und die Altkleidersäcke auch nicht die gesamte Ladefläche in jeder Lage vollständig ausgefüllt haben, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften Stand halten und der sichere Betrieb des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.

 

Die Ladung war weder durch irgendwelche Gurte oder Klemmbalken gesichert, noch war eben die gesamte Ladefläche in jeder Lage vollständig ausgefüllt. Die Altkleidersäcke waren bis auf eine Höhe von ca 2 m beladen und waren die losen Säcke teilweise hinter einem Karton, der zwischen den Latten angebracht war, verstaut. Die Holzlatten des Sattelanhängers sowie die Seitenplanen waren durch die Ladung beiderseits deutlich sichtbar nach außen gedrückt, sodass die erlaubte Breite des Fahrzeuges von 2,55 m links und rechts jeweils um 20 cm überschritten wurde. Im Übrigen wurde anlässlich der Überprüfung durch RI A. auch noch festgestellt, dass eine Bordwand bereits aufgesprungen war und nur noch durch die Plane gehalten wurde.

 

Die Vermessung der Überbreite wurde dergestalt vorgenommen, dass ein Maßband am herausstehenden Teil angelegt und pendeln gelassen wurde und man sodann im Bereich der Bordwand einen Messstab angelegt hat, um die Überbreite festzustellen. Vermessen wurde sohin der Abstand zwischen der Bordwand und dem herab pendelnden Maßband, das ? wie ausgeführt ? weiter oben an den herausstehenden Teil bei der Plane angehalten war.

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Anzeige des Gendarmeriepostens Nauders vom 19.4.2004, Zahl A1/0419/01/2004G, sowie der im Akt erliegenden Lichtbilder und der Angaben des Zeugen RI A. getroffen werden.

 

Es besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen RI A. zu zweifeln. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Fall einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

 

Wenn er demnach angegeben hat, dass die Ladung aus losen Säcken mit Altkleidern bestanden hat und keine Zurrgurte oder dergleichen zur Absicherung angebracht waren, war daran nicht zu zweifeln.

 

Der Beamte hat anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen.

Die Tatsache, dass nicht die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt war, ergibt sich aus den im Akt erliegenden Lichtbildern, insbesondere dem Lichtbilder auf der dritten Seite der Bildbeilage zur Anzeige, auf dem ersichtlich ist, dass die Ladung nicht bis ganz oben hin den Laderaum erfüllte, sondern ? wie auch vom Zeugen RI A. ausgeführt ? lediglich auf eine Höhe von ca 2 m beladen war. Aufgrund der Tatsache, dass die Säcke lose verladen waren, ergibt sich, dass diese im oberen Bereich jedenfalls ungehindert den auf sie einwirkenden Kräften ausgeliefert waren und insofern verrutschen konnten.

 

Aus den Lichtbildern erkennt man überdies auch, dass die Säcke die Seitenplane deutlich erkennbar hinausdrückten, was erkennbar zu einer Überbreite, nämlich von ca 20 cm auf jeder Seite, geführt hat. Weiters hat die ungesicherte Verladung auch dazu geführt, dass durch das Gewicht der Säcke und den ausgeübten Druck eine Bordwand bereits aufgesprungen war und nur noch durch die Plane gehalten wurde. Die von den messenden Beamten praktizierte, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung beschriebene Vorgangsweise der Vermessung der Fahrzeugbreite war jedenfalls geeignet, ein taugliches Messergebnis zu liefern. Das Ausmaß der Überbreite stellt im Übrigen kein Tatbestandsmerkmal dar, sondern ist lediglich bei der Strafbemessung von Bedeutung. Seitens des Berufungswerbers wurde im Übrigen nicht konkret dargetan, weshalb der Messvorgang an sich ungeeignet gewesen sein sollte, ein Ergebnis zu erzielen bzw. dass insgesamt Fehler beim Vorgang durch die Beamten gemacht wurden. Weshalb die Messung einer Überbreite nur unter Zuhilfenahme mit spezieller Messmittel vorgenommen werden soll, hat der Berufungswerber nicht dargetan und ist Derartiges auch nicht ersichtlich. Aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise ist es auch unerheblich, ob der Fahrzeugzug in einer Linie gestanden ist oder nicht.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Der Berufungswerber hat nicht dargetan, dass er ein ausreichendes Kontrollsystem eingerichtet hätte, das Übertretungen, wie die gegenständlichen, vermieden hätte. Insbesondere hat er nicht konkret vorgebracht, dass eine ausreichende Ladungssicherung bestanden hat, sondern hat er lediglich behauptet, die Verladung sei auf die einzig technisch mögliche Weise, gesetzgemäß und verkehrssicher erfolgt. Er hat nicht bestritten, dass keinerlei Zurrgurte, Klemmbalken oder ähnliches beim seinerzeitigen Transport vorhanden waren. Wenn er im Übrigen weiters ausgeführt hat, dass die Ladung genügend durch die Plane zurückgehalten werde, da diese eine Reißkraft pro m2 von 450 kg aufweise, muss dazu festgehalten werden, dass derartiges zweifellos nur für eine vollkommen unbeschädigte Plane Geltung hat. Der Berufungswerber hat aber weder behauptet, dass die Plane am Fahrzeug gänzlich unbeschädigt war, noch hätte dies im Rahmen eines Sachverständigengutachtens geklärt werden können, da der seinerzeitige Zustand der Plane zum Tatzeitpunkt bei Gutachtenserstellung nicht mehr nachzuvollziehen ist.

 

Unabhängig davon ist aber bereits eindeutig aus den Lichtbildern erkennbar, dass die Ladung die Plane bereits auf jeder Seite 20 cm nach außen gedrückt hat und ansonsten keine Sicherungsmittel verwendet waren. Da die Säcke, die oben auflagen, insoweit ungesichert waren, als bei diesen ein Herumrollen und Verrutschen möglich war, war die Ladung insofern nicht ausreichend gegen das Verrutschen abgesichert. Der Zeuge RI A. hat überdies glaubwürdig ausgeführt, dass eine Bordwand aufgrund des von der Ladung verursachten Drucks bereits aufgesprungen war.

 

Festzuhalten ist, dass überdies aus den farbigen Lichtbildern, die vom Zeugen RI A. vorgelegt wurden, klar erkennbar ist, dass es sich bei der verwendeten Plane um eine bereits deutlich gebrauchte Plane handelte, sodass auch aus diesem Grund nicht ohne Weiteres von einer Reißkraft wie bei einer neuen Plane ausgegangen werden kann. Es kann sohin nicht festgestellt werden, dass die verwendete Plane tatsächlich gänzlich unbeschädigt gewesen sein sollte.

 

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 101 Abs 1 lit.e KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

Gemäß § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Nach § 4 Abs 6 Z 2 lit b KFG dürfen die Abmessungen von Kraftfahrzeugen und Anhängern bei allen anderen Kraftfahrzeugen und Anhängern 2,55 m nicht überschreiten.

 

Der Berufungswerber hat nicht bestritten, handelsrechtlicher Geschäftsführer bzw verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma XY Transport- und Lagerhaus GmbH zu sein.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen verwirklicht hat.

Wenn überdies in der Berufung ausgeführt wird, dass eine Unterlassung durch den Beschuldigten im Standort in B. verwirklicht worden sein sollte, ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs 1 Z 1 KFG zu verweisen, wonach Tatort einer Übertretung nach dieser Bestimmung nicht der Standort des Fahrzeuges, sondern der Ort der Betretung bzw Überprüfung, sohin der Ort des ?Lenkens?, ist (vgl VwGH 24.1.1997, 96/02/0489 ua.). Die unterlassenen Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig vom Sitz des Unternehmens aus zu treffen sein, da die verpönte nicht vorgenommene Ladungssicherung bzw Nichteinhaltung der zulässigen Breite durchaus erst später zu Stande kommen kann.

 

Nicht nachvollziehbar ist weiters, wenn der Berufungswerber ausführt, § 101 Abs 1 lit e KFG habe zum Tatzeitpunkt nicht in Geltung gestanden.

Tatzeitpunkt war der 31.3.2004 und wurde § 101 Abs 1 lit e KFG durch die 22. KFG-Novelle, BGBl I 2003/60, in das KFG eingefügt. Mangels anders lautender Inkrafttretensbestimmungen wurde diese Bestimmung mit dem auf die Verlautbarung folgenden Tag in Geltung gesetzt. § 101 Abs 1 lit e KFG war sohin seit dem 13.8.2003 in Geltung, da das vorher erwähnte Bundesgesetz am 12.8.2003 verlautbart wurde.

 

Im Übrigen darf nochmals festgehalten werden, dass bei der Ladungssicherung auch Vollbremsungen, scharfe Ausweichmanöver und unvorhergesehene schlechte Fahrbahnzustände zu berücksichtigen sind und die Sicherung des Ladegutes auch so ausgelegt sein muss, dass bergab und bei einer Vollbremsung die Ladung auf der nach vorne geneigten Ladefläche noch sicher gehalten wird. Das selbe gilt auch für ein Bergauffahren bei Anfahren und Beschleunigen, sodass die Ladung auf der nach hinten geneigten Ladefläche noch sicher gehalten werden muss.

 

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls keine formschlüssige Sicherung vor, da die Ladefläche nicht in jeder Lage ausgefüllt war, insbesondere nicht in der Höhe, und die Seitenplane bereits durch die Ladung nach außen gedrückt wurde und eine Seitenwand aufgesprungen war und nur mehr von der Plane gehalten wurde. Der Berufungswerber hat angegeben, dass bereits derart verladen worden sei und hat nicht bestritten, dass die Plane durch die Ladung nach außen gedrückt wurde. Er hat auch nicht behauptet, dass die gefüllten Säcke so gesichert gewesen sollten, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig hätten verändern können, sodass bereits insofern ein Verstoß gegen § 101 Abs 1 lit e KFG vorliegt.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt. Gemäß § 134 Abs 1 KFG (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung) begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der Vorschriften bezüglich der Ladungssicherung der Sicherheit im Straßenverkehr dienen.

Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Ein entsprechendes Kontrollsystem wurde vom Berufungswerber weder behauptet noch bescheinigt.

 

Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend hingegen das Vorliegen von einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen. Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, obwohl hiefür im Verfahren mehrfach Gelegenheit gewesen wäre und ist auch der Annahme der Erstinstanz nicht entgegen getreten, dass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist. Es war sohin von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, wobei auch bei Zugrundelegung ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden können, dies schon deshalb, da der gesetzliche Strafrahmen lediglich im alleruntersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol war zur vorgenommenen Spruchkorrektur verpflichtet. Eine Auswechslung der Tat bzw eine Schlechterstellung des Berufungswerbers ist dadurch nicht erfolgt. Der Berufungswerber hat der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides zugestimmt und auf die mündliche Verkündung verzichtet. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Vermessung, der, Überbreite, wurde, dergestalt, vorgenommen, die, Ladung, war, weder, durch, irgendwelche, Gurte, oder, Klemmbalken, gesichert, noch, war, eben, für, gesamte, Ladefläche, in, jeder, Lage, vollständig, ausgefüllt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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