TE UVS Tirol 2006/03/27 2006/18/0347-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn D. S., geb am XY, T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.12.2005, Zl VK-12410-2005, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 140,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 40 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 14,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 17.03.2005 um 18.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Telfs, am Max-Föger-Weg (Kurzparkzone), Nähe der Weissenbachgasse 1

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass vom Beschuldigen stets betont worden sei, dass an seinem angeblich schadenskausalen PKW der Marke VW Passat, Farbe rot, mit dem Kenneichen XY an der linken hinteren Seite keinerlei Schaden oder Farbrückstand des angeblich beschädigten PKWs der Marke BMW mit dem Kennzeichen XY feststellbar gewesen sei. Diese Überprüfung sei zu keinem Zeitpunkt von der Erstbehörde vorgenommen worden, obwohl dieser Einwand rechtzeitig und auch noch vor Kenntnis des angeblich eingetretenen Schadens gemacht worden sei.

 

Die einvernommen Zeugen hätten die angebliche Sachbeschädigung nur aus einer Entfernung von ca 50 bis 70 m aus einem Cafe durch Fensterscheiben gesehen, wobei von diesem Standort aus eine exakte Feststellung einer Beschädigung mehr als fragwürdig erscheine. Als Verschuldensgrad würde überdies Vorsatz schon deshalb nicht in Betracht bekommen, da der Beschuldigte bei seiner Einvernahme niemals bestritten habe, den PKW zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben.

 

Dieser Berufung kommt lediglich hinsichtlich der Strafhöhe Berechtigung zu.

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte sowie die Zeugen C. O. und M. N. S. einvernommen. Darüber hinaus wurde der erst- und zweitinstanzliche Akt (beinhaltet Lichtbilder als auch einen Kostenvoranschlag) verlesen.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersichtlich Sachverhalt als erwiesen fest.

Der Beschuldigte bestritt in seiner Einvernahme nicht, den PKW der Marke Passat mit dem Kennzeichen XY am 17.03.2005 gegen 18.15 Uhr in Telfs, Max-Föger-Weg, aus der Kurzparkzone vor dem Cafe Segafredo ausgeparkt zu haben.

 

Allerdings gab der Beschuldigte dabei an, den Eintritt eines allfälligen Sachschadens an dem BWM mit dem Kennzeichen XY nicht wahrgenommen zu haben. Es sei auch an seinem Fahrzeug keinerlei Beschädigung bzw Farbabrieb nach diesem Vorfall feststellbar gewesen.

Er sei erstmals am 30.04.2005 von der Polizei in Telfs darauf aufmerksam gemacht worden, dass er beim Ausparken am 17.03.2005 gegen 18.15 Uhr vor dem Cafe Segafredo am benannten BWM einen Schaden verursacht haben solle.

 

Die Zeugin C. O. bestätigte in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme unter Wahrheitsverpflichtung die Richtigkeit der Angaben in ihrer niederschriftlichen Einvernahme bei der Polizeiinspektion Telfs vom 30.04.2005. Dabei gab sie an, dass sie am 17.03.2005 gegen 18.15 Uhr mit mehreren Bekannten im Inntalcenter in Telfs im Cafe Segafredo gesessen sei. Von dort aus habe man eine gute Sicht auf den Max-Föger-Weg, bzw die dort befindliche Kurzparkzone. Sie habe gesehen, wie ein roter VW, ein Passat, rückwärts aus der Kurzparkzone ausparken habe wollen. Dabei habe er den daneben abgestellten PKW, einen sportlichen BWM Z 3, angefahren. Der Passat sei dabei mit dem linken hinteren Heck (auf der Fahrerseite) auf den BWM aufgefahren und habe dadurch den BWM an der rechten vorderen Stoßstange (auf der Beifahrerseite) beschädigt. Sie sei sich sicher, dass der männliche Lenker (zwischen 30 und 40 Jahre alt) des roten Passats den Unfall bemerkt haben müsse, denn er sei nach der Kollision ein weiteres Mal vor und zurückgefahren, um ausparken zu können. Diesen Vorfall habe auch ihr Bekannter S. B., T., XY-Straße gesehen. Der rote Passat sei anschließend davon gefahren. Sodann habe sie dem Besitzer des BWMs, der sich ebenfalls im Cafe Segafredo befunden habe, den zuvor beobachteten Vorfall mitgeteilt.

 

Weiters gab die Zeugin zum gegenständlichen Vorfall wie folgt zu Protokoll:

?Mir werden vollinhaltlich meine Angaben vom 30.04.2005 beim Gendarmerieposten Telfs vorgehalten. Diese Angaben stimmen im Detail. Ich halte diese auch unter Wahrheitsverpflichtung aufrecht.

 

Wenn mir die im erstinstanzlichen Akt erliegende Skizze betreffend meine Einvernahme vorgehalten wird, gebe ich an, dass ich diese Skizze angefertigt habe. Ich bin am dort eingezeichneten Tisch gesessen. Dieser befindet sich unmittelbar neben der Fensterscheibe. Von dort aus hat man direkt Sicht auf den ?Tatort?. Das Cafe Segafredo befindet sich direkt am Max-Föger-Weg. Somit ist es eigentlich nur die Straßenbreite, die ich vom Tatort entfernt gesessen bin. Zwischen Max-Föger-Weg und dem Cafe befindet sich ein Gehsteig.

Es war so, dass ich gesehen habe, wie der BWM eingeparkt worden ist. Der Lenker ging dann auch in das Cafe. Beim BWM handelt es sich um ein ziemlich protziges Fahrzeug. Auffällig war auch, dass der Lenker eigentlich nicht zu diesem protzigen Fahrzeug gepasst hat, da der Lenker Arbeitskleidung getragen hat. Wir hatten immer wieder einen Blick auf die Straße. Dabei konnte dann das gegenständliche Ausparkmanöver wahrgenommen werden. Es war aber nicht so, dass ich allenfalls im Cafe ein Anstoßgeräusch wahrgenommen hätte. Wie schon gesagt, wurde der BWM mit der Hinterseite des Passats berührt.

Bei der Berührung des BWMs durch den Passat konnte wahrgenommen werden, dass sich der BWM ein wenig geneigt hat. Ob sich vor dem Passat ein weiteres Fahrzeug in unmittelbarer Nähe befunden hat, kann ich heute nicht mehr angeben.

Nach der Berührung war es so, dass der Passat noch einmal nach vorne bewegt worden ist und erst sodann der Passat nach hinten hinaus bewegt worden ist. Sodann ist der Passat nach vorne weggefahren.

 

Es war so, dass Herr B. S. zusammen mit mir am Tisch im Cafe gewesen ist. Dieser verständigte sodann den Lenker des BWMs. Dieser hat sich an der Bar befunden. Ich glaube nicht, dass dieser Sicht auf den Tatort gehabt hat.

 

Auf Frage des Beschuldigten:

Ich kann heute nicht mehr angeben, welches Wetter damals gegeben gewesen war. Ich weiß aber, dass es nicht geregnet hat. Es hat noch Tageslicht geherrscht.?

 

Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass diese Angaben der Zeugin nicht der Richtigkeit entsprechen könnten. Die Zeugin machte einen sicheren und vertrauenswürdigen Eindruck. Die Zeugin fertige auch anlässlich ihrer Einvernahme vom 30.04.2005 bei der Polizeiinspektion Telfs eine Skizze vom Tatort bzw dem Cafe sowie dem damaligen Sitzplatz im Cafe an. Aus der Zeugenaussage verbunden mit dieser Skizze ergibt sich eindeutig, dass sich die Zeugin damals nicht etwa 60 bis 70 m vom Tatort befunden hat, sondern dass diese den gegenständlichen Vorfall, der sich lediglich auf der gegenüberliegenden Straßenseite zugetragen hat, vom Cafe aus durch das dortige Fenster mitverfolgen konnte. Die Zeugin hätte im Falle einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt. Es ergibt sich nicht der geringste Hinweis für eine falsche Zeugenaussage. Von der Richtigkeit dieser Zeugenaussage wird ausgegangen.

 

Dass diese Aussage der Richtigkeit entspricht, wird auch darin deutlich, dass B. S., der sich am Tisch dieser Zeugin befunden hat, anlässlich seiner Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 10.10.2005 übereinstimmend angegeben hat, dass er vom Cafe Segafredo aus durch das Fenster den Unfall wahrgenommen hat. Dabei habe er beobachten können, wie der Lenker eines roten VW Passats rückwärts ausparken hätte wollen. Das Heck des VW Passats sei dabei auf den abgestellten BWM gestoßen. Der Zeuge habe sehen können, wie sich der BWM aufgrund des Anstoßes bewegt habe. Der Lenker des roten VW Passats sei kurz stehen geblieben, sei noch einmal nach vorne gefahren und sei sodann anschließend davon gefahren. Der Besitzer des BWMs sei im Lokal gesessen und sei sodann vom Unfall in Kenntnis gesetzt worden.

 

Auch hier ergibt sich kein Hinweis dafür, dass dieser Zeuge nicht die Wahrheit angegeben hätte. Auch dieser Zeuge sagte unter Wahrheitsverpflichtung bei sonstiger Strafbarkeit aus. Somit ist aufgrund dieser Zeugenaussagen gesichert, dass es damals beim Ausparken des vom Beschuldigten gelenkten Passats zu einer Berührung zwischen dem linken hinteren Heck des Passats und der rechten vorderen Stoßstange des angesprochenen BWMs gekommen ist.

 

Der Eigentümer dieses BWMs wurde ebenfalls von der Berufungsbehörde zeugenschaftlich einvernommen.

Dabei gab dieser Zeuge an, dass der BWM im Bereich der Stoßstange vorschadensfrei gewesen sei. Die Beschädigung an der Stoßstange des BWMs müsse durch den gegenständlichen Vorfall verursacht worden sein. Nachdem er von Gästen im Lokal vom Eintritt des Parkschadens verständigt worden sei und ihm dabei auch das Kennzeichen des VW Passats mitgeteilt worden sei, habe er unmittelbar danach den Unfall bei der Polizeiinspektion Telfs angezeigt.

 

Auch hier ergibt sich kein Hinweis dafür, dass dieser Zeuge nicht der Richtigkeit entsprechende Angaben gemacht hätte. Der Zeuge machte einen vertrauenswürdigen Eindruck. Auch dieser Zeuge stand unter Wahrheitsverpflichtung und hätte im Fall einer falschen Zeugenaussage mit einer gerichtlichen Bestrafung zu rechnen gehabt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Schaden an der rechten Stoßstangenseite des BMWs mit dem Kenzeichen XY durch den gegenständlichen Vorfall entstanden ist. Laut Kostenvoranschlag der Firma U. und D. ist dabei ein Schaden von Euro 538,76 eingetreten. Dass an dieser Stoßstange eine Beschädigung eingetreten ist, ergibt sich auch aus den beiden Lichtbildern, die von der Polizei Telfs eingeholt worden sind.

Somit hat der Beschuldigte in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zur subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass im gegenständlichen Fall fahrlässiges Verhalten genügt. Dabei ist auszuführen, dass das Auffahren des VW Passats auf den BWM mit dem Heck beim Rückwärtsfahren eingetreten ist. Auch für einen technischen Laien ist dabei nachvollziehbar, dass die Berührung der beiden Fahrzeuge für den Beschuldigten bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt, mithin durch einen Blick in den Rück- oder Seitenspiegel, wahrnehmbar gewesen sein muss. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich gefordert, dass dem Beschuldigten bei ordnungsgemäßer Sorgfalt Umstände zur Kenntnis gelangt sein mussten, aus deren er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden zu erkennen vermocht hätte. Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, sodass dem Beschuldigten jedenfalls Fahrlässigkeit angelastet wird.

 

Hinsichtlich der Strafbemessung ist anzuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 726,00 vorsieht. Mildernd war, wie die Erstbehörde angeführt hat, die bisherige Unbescholtenheit. Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat sowie des gewichtigen Milderungsgrundes der Unbescholtenheit war die Strafe, wie vorgenommen, herabzusetzen. Diese Strafe entspricht auch dem vom Beschuldigten angegebenen monatlichen Nettoeinkommen von Euro 1.450,00.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dabei, ist, auszuführen, dass, das, Auffahren, des, VW, Passats, auf, den, BMW, mit, dem, Heck, beim, Rückwärtsfahren, eingetreten, ist. Auch, für, einen, technischen, Laien, ist, dabei, nachvollziehbar, dass, die, Berührung, der, beiden, Fahrzeuge, für, den, Beschuldigten, bei, Anwendung, der, gebotenen, Sorgfalt, mithin, durch, einen, Blick, in, den, Rück- oder Seitenspiegel, wahrnehmbar, gewesen, sein, muss
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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