TE UVS Salzburg 2006/03/27 4/10567/4-2006th

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Veröffentlicht am 27.03.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Franz G. gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 12.7.2005, Zahl 1/06/39658/2005/003, folgendes

Erkenntnis:

Gemäß § 63 Abs 5 AVG wird die Berufung als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg über den Beschuldigten eine Geldstrafe wegen einer Übertretung gemäß § 366 Abs 1 GewO verhängt.

 

Das Straferkenntnis wurde nach dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis (Postzustellungsurkunde der dt. Rechtshilfebehörde) dem Beschuldigten am 28.10.2005 zugestellt. Die zweiwöchige Berufungsfrist hat demnach mit Ablauf des 11.11.2005 geendet. Die Berufung wurde vom Beschuldigten jedoch erst am 7.12.2005 per Telefax eingebracht.

 

Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor der Berufungsbehörde hat der Beschuldigte auf den Vorhalt der Verspätung telefonisch mitgeteilt, dass er das Straferkenntnis nach Rückkehr in seine Wohnung in seinem Briefkasten vorgefunden habe. Er habe keine Übernahme des Straferkenntnisses bestätigt. Er habe auch sofort bei der zuständigen Sachbearbeiterin beim Magistrat Salzburg angerufen, die ihm mitgeteilt habe, dass kein Zustellnachweis vorliege. Ihm sei das Straferkenntnis noch einmal geschickt worden und habe er dann sofort das Rechtsmittel eingelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG ist die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung. Die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

 

Für Zustellungen von Bescheiden nach Deutschland enthält Artikel 10 Abs 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland  über Amts- und  Rechtshilfe  in Verwaltungssachen vom 31.5.1988, BGBl. Nr. 526/1990, besondere Regelungen

 

Diese Bestimmung lautet:

?(1) Schriftstücke in Verfahren nach Artikel 1 Absatz 1 werden unmittelbar durch die Post nach den für den Postverkehr zwischen den Vertragsstaaten geltenden Vorschriften übermittelt. Wird ein Zustellnachweis benötigt, ist das Schriftstück als eingeschriebener Brief mit den besonderen Versendungsformen ?Eigenhändig? und ?Rückschein? zu versenden. Kann eine Zustellung nicht unmittelbar durch die Post bewirkt werden oder ist dies nach Art und Inhalt des Schriftstücks nicht zweckmäßig, ist die zuständige Stelle im anderen Vertragsstaat um Vermittlung der Zustellung im Wege der Amts- und Rechtshilfe zu ersuchen. Die Vertragsstaaten teilen einander diese Stellen mit.?

 

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt ergibt sich, dass der Magistrat Salzburg das angefochtene Straferkenntnis am 13.7.2005 zunächst direkt an den Beschuldigten mittels eingeschriebenen internationalen Rückscheinbrief abgesendet hat. Diese Sendung wurde aber am 26.7.2005 von der deutschen Post mit dem Vermerk ?Nicht abgeholt, Lagerfrist abgelaufen? retourniert. Der Magistrat Salzburg hat daraufhin mit Schreiben vom 18.8.2005 die Regierung der Oberpfalz (als für Bayern zuständige Amts- und Rechtshilfebehörde) gemäß Art 10 Abs 1 Satz 3 des zit. Amts- und Rechtshilfevertrages ersucht, die Zustellung zu veranlassen. Am 7.11.2005 langte die Postzustellungsurkunde der Regierung der Oberpfalz über die Zustellung des Straferkenntnisses ein. Aus der Postzustellungsurkunde ergibt sich, dass die Zustellung am 28.10.2005 durch Einlegen des Schriftstückes in den Briefkasten der Wohnung des Beschuldigten erfolgt ist, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war.

 

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt sich noch eine weitere spätere direkte Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses durch den Magistrat per Einschreibbrief mit internationalem Rückschein. Der internationale Rückschein ist mit 24.11.2005 datiert und weist eine Übernahmebestätigung durch den Empfänger mit Datum 28.11.2005 auf. Die zuständige Sachbearbeiterin des Magistrates Salzburg gab über Rückfrage der Berufungsbehörde an, dass sie das Straferkenntnis Ende November 2005 noch einmal an den Beschuldigten mit internationalem Rückscheinbrief gesendet hat. Der Beschuldigte habe zuvor bei ihr angerufen und mitgeteilt, dass er von einer Abwesenheit in seine Wohnung zurückgekehrt sei und im Briefkasten das Schriftstück mit dem Straferkenntnis vorgefunden habe. Sie habe dem Vorbringen von der Ortsabwesenheit des Beschuldigten Glauben geschenkt und sei davon ausgegangen, dass dadurch die Zustellung durch die Regierung der Oberpfalz nicht bewirkt worden sei. Sie habe daraufhin das Straferkenntnis noch einmal im direkten Postweg mit internationalem Rückschein an den Beschuldigten gesendet.

 

Diese spätere Zustellung ist aber für den Lauf der Berufungsfrist unbeachtlich, sofern die erste Zustellung durch die deutsche Rechtshilfebehörde rechtswirksam erfolgt ist. Davon ist nach der vorliegenden Aktenlage auszugehen.

 

Gemäß Art 3 des zit. Amts- und Rechtshilfevertrages mit Deutschland wird Amts- und Rechtshilfe nach dem Recht des ersuchten Staates geleistet. Dies bedeutet, dass auch die Zustellung durch die deutsche Rechtshilfebehörde gemäß Art 10 Abs 1 dritter Satz leg cit nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

 

Die dt. Rechtshilfebehörde hat das vorliegende Straferkenntnis mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Es ist grundsätzlich von der Richtigkeit des durch die Rechtshilfebehörde übermittelten Zustellnachweises (Postzustellungsurkunde) auszugehen, da es sich dabei um eine öffentliche Urkunde handelt. Laut dem Vermerk des Zustellers wurde das Schriftstück am 28.10.2005 in den zur Wohnung des Beschuldigten gehörenden Briefkasten eingelegt, weil die Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Damit wurde das Straferkenntnis gemäß § 180 dt. ZPO rechtswirksam zugestellt.

 

Unbeschadet einer allfälligen Ortsabwesenheit des Beschuldigten zum Zustellzeitpunkt

- eine solche wurde von ihm weder in der Berufung vom 7.12.2005 noch auf den Verspätungsvorhalt der Berufungsbehörde näher ausgeführt und glaubhaft gemacht - ist die Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses nach anzuwendendem deutschen Recht am 28.10.2005 bewirkt worden.

 

Damit war davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Berufung verspätet eingebracht hat, weshalb diese zurückzuweisen war.

 

Nach deutschem Recht wäre eine Fristversäumnis ohne sein Verschulden (etwa durch eine Ortsabwesenheit im Zustellzeitpunkt) vom Beschuldigten durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 233 ff dt. ZPO zu beseitigen gewesen. Der Beschuldigte hat weder einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, noch sonst das Vorliegen von eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen näher dargelegt und glaubhaft gemacht.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war gemäß § 51e Abs.1 VStG entbehrlich.

Schlagworte
Amts-und Rechtshilfevertrag mit Deutschland, Zustellung, Zustellnachweis, Fristversäumnis, Antrag auf Wiedereinsetzung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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