TE UVS Tirol 2006/03/29 2006/27/0621-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufungen des Herrn G. S., vertreten durch F. ? H. und Partner, Rechtsanwälte GmbH, XY-Straße, S., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2006, Zl KS-4737-2005 (uvs-2006/27/0623), vom 30.01.2006, Zl KS-4347-2005 (uvs-2006/27/0622), und vom 27.01.2006, Zl KS-2786-2005 (uvs-2006/27/0621), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens jeweils in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind zum Verfahren 2006/27/0623 (KS-4737-2005) Euro 14,00, zum Verfahren 2006/27/0622 (KS-4347-2005) Euro 42,00 und zum Verfahren 2006/27/0621 (KS-2786-2005) Euro 28,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis zu KS-4737-2005 wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 29.09.2005, 15.52 Uhr

Tatort: A12 Inntalautobahn, km 0028,310, Autobahnkontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeuq: Sattelzugfahrzeug XY (D), Anhänger XY (D)

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma J. S. E.K. Internationale Spedition in T., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. H. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg durch die Beladung um 550 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen (40 t).?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Mit dem Straferkenntnis zu KS-4347-2005 wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 24.05.2005,10.25 Uhr

Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 0028,310, Autobahnkontrollstelle

Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeuq: Sattelzugfahrzeug XY (D), Anhänger XY (D)

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma J. S. E.K. Internationale Spedition in T., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs.7a KFG von 40.000 kg durch die Beladung um 1.950 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen (40 t).?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 210,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

Mit dem Straferkenntnis zu KS-2786-2005 wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 21.06.2005, 09.02 Uhr

Tatort: A12 Inntalautobahn, km 0024,300, Autobahnkontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck

Fahrzeuq: Sattelzugfahrzeug XY (D), Anhänger XY (D)

 

Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma J. S. E.K. Internationale Spedition in T., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von K. M. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges der 2. Achse von 11.500 kg durch die Beladung um 2.036 kg, überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte fristgerecht Berufungen erhoben und darin im Wesentlichen gleich lautend jeweils dargetan, dass den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen sei, ob und inwieweit die jeweiligen Fahrer über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen informiert wurden und inwieweit sie angewiesen waren, diese in jedem Fall einzuhalten. Weiters fehle jede Feststellung, warum es zu den angeblichen Gewichtsüberschreitungen gekommen sei, ob den Ladepapieren eine solche Überschreitung zu entnehmen gewesen sei und wo schließlich die Beladung des Sattelzugfahrzeugs erfolgt sei. Wären entsprechende Feststellungen getroffen worden, so wäre erkennbar gewesen, dass die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen nicht gegeben bzw dem Beschuldigten nicht vorwerfbar gewesen seien. Das Parteiengehör sei nicht gewahrt worden und ebenfalls nicht der Grundsatz der materiellen Wahrheit, da nicht versucht worden sei, die jeweiligen Fahrer einzuvernehmen. Im Übrigen sei jeweils der Spruch der angefochtenen Bescheide unverständlich. Es werde weiter vorgebracht, dass die jeweiligen Fahrer vom Berufungswerber ebenfalls wie auch seine übrigen Mitarbeiter über die sie treffenden kraftfahrrechtlichen Verpflichtungen ausführlich informiert wurden und der Berufungswerber auch teilweise persönlich, teilweise durch seine Mitarbeiter die Einhaltung der Verpflichtungen überprüfe. Die angebliche Gewichtsüberschreitung sei anhand der Ladepapiere nicht erkennbar gewesen. Die Beladung sei außer Haus erfolgt, wobei die jeweiligen Fahrer die ausdrückliche Weisung gehabt hätten, bei der Beladung anwesend zu sein und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ladegewichte zu überprüfen. Eine vermeintliche Verwaltungsübertretung sei daher nur durch einen Fehler bei der Wiegung oder einen Irrtum erklärbar. Weiters sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte als Unternehmer vom Ort des Sitzes seines Unternehmens aus handelt und könne nicht von einer Begehung der vermeintlichen Verwaltungsübertretungen im I

nland gesprochen werden. Der Tatort sei dort anzunehmen, wo der jeweilige Täter hätte handeln sollen, da es sich bei den vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen um Unterlassungsdelikte handle. Im Zweifel sei der Tatort, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgt sind, mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfallend.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt sowie in die im Verfahren vorgelegten weiteren Urkunden (Wiegeprotokoll sowie Teilnahmebescheinigung). Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einvernahme der Zeugen GI F. S. und GI O. P.

 

Der Beschuldigte ist zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen und hat sein Fernbleiben mit beruflicher Unabkömmlichkeit entschuldigen lassen. Die weiters namhaft gemachten Zeugen sind ebenfalls nicht erschienen, wobei die Ladungen jeweils mit dem Vermerk ?Empfänger an der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln? bzw im Fall des Zeugen K. ?Annahme verweigert? zurückgestellt wurden. Informativ wurde dazu mitgeteilt, dass der Zeuge K. nicht mehr im Unternehmen des Berufungswerbers arbeite und der Zeuge B. im internationalen Güterverkehr unterwegs sei. Die Ladungen für die Verhandlung vom 29.03.2006 wurden jeweils am 13.03.2006 versucht zuzustellen und wurde überdies dem rechtsfreundlichen Vertreter des Berufungswerbers auch aufgetragen, die Zeugen B. und K. stellig zu machen. Letzteres ist nicht geschehen.

 

Auf die Einvernahme der Zeugen B., K. und K. sowie des anlässlich der mündlichen Verhandlung angebotenen Zeugen A. konnte wegen geklärter Sach- und Rechtslage aber im Weiteren verzichtet werden.

 

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher, nämlich zur Vertretung nach außen berufenes Organ, der Firma J. S. e.K. Internationale Spedition in T. ist. Der Berufungswerber ist Inhaber der vorerwähnten Einzelfirma. Die vorerwähnte Firma ist Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und XY (D) sowie des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY sowie dem Sattelzugfahrzeug samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY und XY. Auch dies ist unbestritten. Im Verfahren zu KS-4737-2005 ist der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 30.09.2005, Zl A1/77873/01/2005, zu entnehmen, dass H. B. am 29.09.2005 um 15.52 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn, bei km 28,310, Autobahnkontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und XY (D) einer Kontrolle unterzogen wurde, wobei der kontrollierende Beamte GI S. anlässlich der vorgenommenen Verwiegung festgestellt hat, dass ein gewogenes Gewicht von 40.650 kg vorlag, wobei unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine strafrelevante Überschreitung des erlaubten Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 550 kg vorlag.

 

Die Eichung der Waage wurde nicht bestritten und hat der Zeuge GI S., der bei seiner Befragung einen äußerst zuverlässigen Eindruck hinterlassen hat, mitgeteilt, dass es bei der seinerzeitigen Verwiegung zu keinen Problemen gekommen ist. Der Beamte ist überdies auf die gegenständliche Waage eingeschult und führt Verwiegungen schon seit mehreren Jahren durch.

Das gegenständliche Fahrzeug wurde außer Haus, sohin nicht am Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers beladen.

 

Im Verfahren zu KS-4347-2005 ist der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 25.05.2005, Zl A1/38132/01/2005, zu entnehmen, dass R. K. am 24.05.2005 um 10.25 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn, bei km 28,310, Autobahnkontrollstelle Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein, als Lenker des Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY (D) und XY (D) einer Kontrolle unterzogen worden ist. Dabei wurde vom kontrollierenden Beamten, GI P., anlässlich der Verwiegung festgestellt, dass ein gewogenes Gewicht von 42.050 kg vorgelegen hat, wobei unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze eine strafrelevante Überschreitung des erlaubten Gesamtgewichtes von 40.000 kg um 1.950 kg vorlag.

 

Wie zuvor wurde die Eichung der Waage nicht bestritten und sind irgendwelche Fehler bei der Verwiegung durch den einschreitenden Beamten nicht registriert worden. Der einschreitende Beamte ist hinsichtlich der Vornahme von Verwiegungen auf die gegenständliche Waage eingeschult und führt Verwiegungen bereits seit mehreren Jahren durch.

 

Die Beladung erfolgte außer Haus, sohin außerhalb des Sitzes des Unternehmens des Berufungswerbers.

 

Im Verfahren zu KS-2786-2005 ist der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 25.06.2005, Zl A1/44050/01/2005, zu entnehmen, dass M. K. am 21.06.2005 um 09.02 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn, bei km 24,300, Autobahnkontrollstelle Kundl, Fahrtrichtung Innsbruck als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY und (D) einer Kontrolle unterzogen worden ist, wobei der kontrollierende Beamte, GI P., anlässlich der Verwiegung festgestellt hat, dass die höchste zulässige Achslast des Sattelzugfahrzeuges der zweiten Achse von

11.500 kg durch die Beladung um 2.036 kg überschritten wurde, wobei ein gewogenes Gewicht von 14.100 kg vorlag und nach Abzug von 4 Prozent Toleranz die vorbezeichnete Überschreitung als strafrelevant verblieb.

 

Wiederum wurde die Eichung der Waage nicht bestritten und hat der einschreitende Beamte irgendwelche Fehler bei der Messung nicht registrieren können. Wie zuvor beschrieben, ist der einschreitende Beamte hinsichtlich der Verwiegung eingeschult gewesen und führt Verwiegungen schon seit Jahren durch.

Insgesamt lagen in allen drei Fällen fehlerfreie Messungen vor. Auch im letztgenannten Fall wurde die Beladung außer Haus, sohin nicht am Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers vorgenommen.

 

Der Berufungswerber informiert in quartalsmäßigen Abständen seine Fahrer über die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen und werden auch Betriebsanweisungen an die Fahrer kundgegeben, denen zu entnehmen ist, dass die Fahrer von der Unternehmensleitung um die Einhaltung sämtlicher Vorschriften der fahrzeugspezifischen Gewichte verpflichtet werden und diese gebeten werden, bei der Beladung des Fahrzeuges auf eine einwandfreie Ausladung des Laderaumes, im besonderen auf die Entlastung der Antriebsachse, zu achten. Die Fahrer werden in derartigen Anweisungen auch darauf hingewiesen, dass jeder Verstoß im Verantwortungsbereich der Fahrer liege und stets mit allen Folgekosten zu Lasten des Fahrers gehe, der die Beladung vorgenommen hat und wird weiters gebeten, sollten Fahrer Zweifel an Gewichten hegen, die Disposition zu informieren. Auch seitens des Disponenten wird bei Beladungen am Sitz des Unternehmens des Berufungswerbers auf eine korrekte Beladung grundsätzlich geachtet.

 

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der vorerwähnten Anzeigen getroffen werden. Es hat sich im Verfahren keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Den Meldungslegern, die anlässlich ihrer Einvernahme einen äußerst kompetenten Eindruck hinterlassen haben, ist überdies als Organen der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermögen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal sie im Falle bewusst unrichtiger Anzeigenerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Die Meldungsleger haben glaubhaft dargetan, dass sie schon seit Jahren entsprechende Verwiegungen vornehmen und auch entsprechend eingeschult wurden.

 

Die Feststellungen bezüglich des Gesamtgewichtes sowie des Gewichtes an der zweiten Achse ergeben sich ebenfalls aufgrund der vorangeführten Anzeigen und der darin enthaltenen Wägungsprotokolle.

 

Es besteht im Übrigen keine Veranlassung, die Richtigkeit der mittels Waage festgestellten Gesamtgewichte bzw des festgestellten Gewichts der Achslast an der zweiten Achse des Sattelzugfahrzeuges in Zweifel zu ziehen. Einem mit Gewichtskontrollen befassten Organ der Straßenaufsicht ist grundsätzlich zuzubilligen, dass es Verwiegungen ordnungsgemäß durchführen kann. Der Berufungswerber hat keine konkreten Tatsachen aufgezeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Wiegevorgangs erwecken könnten.

Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen aus den Angaben des Berufungswerbers sowie den Angaben der Meldungsleger.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.

 

Gemäß § 101 Abs 1 KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn

a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Nach § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für die Verantwortlichkeit nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG genügt es, Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeuges zu sein. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um so genannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Im Zusammenhang mit § 9 Abs 1, Abs 2 und 4 VStG hat dabei der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Beschuldigte dabei ein Kontrollsystem darzulegen und zu bescheinigen hat, das mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.

 

Dabei wurde angeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich ein Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt demnach im Einzelfall davon ab, ob es den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl VwGH 07.03.1984, 84/09/0032 sowie zB auch 04.03.1994, 93/02/0194).

 

In den gegenständlichen Fällen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass er ? wie behauptet ? quartalsmäßig die Lenker seiner Fahrzeuge entsprechend instruiert oder an diese auch Betriebsanweisungen zur Kenntnis bringt bzw auch ein System eingerichtet haben will, wonach Übertretungen der Anweisungen derart geahndet werden, dass dies bis zur Kündigung führen kann.

 

Abgesehen davon, dass sich der vorliegenden Betriebsanweisung 02/04 lediglich entnehmen lässt, dass jeder Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften, insbesondere die Einhaltung des Gesamtgewichtes bzw der Achslasten, im Verantwortungsbereich der Fahrer liegen soll, ist dort als einzige Folge normiert, dass sämtliche Folgekosten zu Lasten des Fahrers gehen, der die Beladung vorgenommen hat.

Ein wirksames Kontrollsystem ist aber erkennbar schon deshalb nicht gegeben, da sämtliche Übertretungen im Zeitraum von lediglich ca 4 Monaten festgestellt wurden und überdies sich offenkundig auch drei unterschiedliche Fahrer nicht an Instruktionen, die vom Berufungswerber gegeben worden sein mögen, gehalten haben, woraus sich bereits ergibt, dass das vom Beschuldigten behauptete Kontrollsystem nicht verhindert hat, dass innerhalb der vorerwähnten ca 4 Monate drei Übertretungen festgestellt wurden.

 

Aus dieser Sicht kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass ein ordnungsgemäßes wirksames Kontrollsystem vorliegen würde, das mit gutem Grund die Einhaltung der her verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Nach den dargelegten Umständen ist offensichtlich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, ein ordnungsgemäßes wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten in sämtlichen Verfahren anzulasten ist.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch nicht konkret dargelegt wurde, wann, wie oft und auf welche Weise Kontrollen vorgenommen werden und ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Die bloße Tatsache, dass Instruktionen und Anweisungen an die Fahrer ausgegeben wurden, genügt für sich allein nicht dazulegen, dass auch entsprechende Kontrollen vorgenommen werden, wobei derartige Kontrollen jedenfalls auch nicht bloß am Sitz des Unternehmens durchzuführen sind.

 

Die Einvernahme der weiters vom Berufungswerber angebotenen Zeugen konnte deshalb unterbleiben, da ohnehin von den diesbezüglichen Vorbringen ausgegangen wurde. Dass der Disponent die Beladung am Sitz des Unternehmens prüft, ist im gegebenen Zusammenhang irrelevant, da die Beladung jeweils nicht am Sitz des Unternehmens vorgenommen wurde.

Festzuhalten ist weiters, dass nach der langjährigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG nicht der Standort des Fahrzeuges oder gar der Sitz des Unternehmens ist, sondern vielmehr der Ort des Lenkens des Fahrzeuges (vgl VwGH 30.05.1997, 97/02/0042 ua).

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00 (in der seinerzeit gültigen Fassung des Gesetzes) im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG)Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Mildernd war nichts, erschwerend hingegen der Umstand zu werten, dass innerhalb von kurzer Zeit drei Übertretungen gegen dasselbe Rechtsgut gesetzt wurden. Hinsichtlich der Strafhöhe ist darauf zu verweisen, dass die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden können, zumal der gesetzliche Strafrahmen jeweils lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Trotz mehrfacher Gelegenheit hiezu hat der Berufungswerber keine Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, wobei auch unter Annahme von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus vorerwähnten Gründen die verhängten Geldstrafen jeweils nicht als überhöht angesehen werden können. Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abgesehen, davon, dass, sich, der, vorliegenden, Betriebsanweisung 02/04, lediglich, entnehmen, lässt, dass, jeder, Verstoß, gegen, kraftfahrrechtliche, Vorschriften, insbesondere, die, Einhaltung, des, Gesamtgewichtes, bzw, der, Achslasten, im, Verantwortungsbereich, der, Fahrer, liegen, soll, ist, dort, als, einzige, Folge, normiert, dass, sämtliche, Folgekosten, zu, Lasten, des, Fahrers, gehen, der, die, Beladung, vorgenommen, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten