TE UVS Tirol 2006/04/04 2006/17/0910-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn T. R. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.2.2006, Zahl 4a-3828/05, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird der Berufung Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid behoben.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid schränkte die Bezirkshauptmannschaft Kufstein die Gültigkeit der dem Berufungswerber von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 19.4.1996 für die Klasse B erteilten Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs 1 Z 2, § 3 Abs 1 Z 3 und § 8 FSG durch Befristung bis zum 19.1.2007 (und vierteljährliche Beibringung vom Hausarzt gemessene Blutdruckwerte) ein. Der Berufungswerber wurde aufgefordert seinen Führerschein zum Zwecke der Eintragung dieser Befristung binnen einer Woche ab Rechtskraft des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vorzulegen.

Begründet wurde diese Maßnahme damit, dass laut amtsärztlichen Gutachten vom 19.1.2006 der Berufungswerber nur bedingt zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei und es zur Verfolgung seines weiteren Gesundheitszustandes einer Nachuntersuchung innerhalb der festgesetzten Frist bedürfe. Der Berufungswerber habe einen hohen Blutdruck. Zur Beobachtung der Blutdrucksituation solle der Führerschein vorerst auf ein Jahr befristet werden. Es sei weiters vierteljährlich ein vom Hausarzt gemessener Blutdruckwert unaufgefordert beizubringen.

 

Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Berufung erhoben und ausgeführt, dass im Bescheid kein ausreichender Grund für einen befristeten Führerschein genannt wurde. Er fühle sich gesund und seien die Messungen der Amtsärztin und des Amtsarztes einmal durchgeführt worden und er zuvor unter Stress gestanden und nicht im Ruhezustand gewesen.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden Gründen Berechtigung zu:

Am 19.1.2006 erstattete Frau Dr. N. K. ein amtsärztliches Gutachten zu Zahl 6-1/2028 und führte in diesem aus:

 

?Og wird am 14.12.2005 aufgrund einer Anzeige nach dem SMG amtsärztlich untersucht.

Eigene Angaben: Beruf Restaurantfachmann, Bodybuilder,

Vorerkrankungen: keine Wesentlichen, Medik: Anabolika, Zig: 4-5/Tag,

Alkohol: gelegentlich, Drogen: negiert jeglichen illegalen Drogenkonsum;

Befunde: Pupillen mittelweit,- reaktion prompt, Augenbindehäute gerötet, Arm-Vorhalteversuch: im Wesentlichen unauffällig, keine

Einstiche in den Ellbeugen, Visus: 1,0 beidseits, RR 160/110 (RR Kontrolle vom 13.01.2006: 150/100)

Harn auf Drogen vom 20.12.2005: unauffällig (getestet auf Amphetamine und Cocain) Amtsärztliches Gutachten: Bei Og kann zum Untersuchungszeitpunkt keine frische Drogeneinwirkung festgestellt werden. Prinzipiell wird von ihm jeglicher illegaler Suchtmittelkonsum negiert. Ein Harnbefund auf Drogenabbauprodukte ergibt einen negativen Befund (Nachweisbarkeit von Kokain und Amphetaminen im Urin ca 2-3 Tage).

Bei der Untersuchung fällt ein hoher Blutdruck auf (RR 160/110), der ca 1 Monat später nochmals kontrolliert und ein ähnlich hoher Wert gemessen wird (RR 150/100). Zur weiteren Beobachtung der Blutdrucksituation sollte der Führerschein vorerst auf 1 Jahr befristet werden. Weiters ist vierteljährlich ein vom Hausarzt gemessener Blutdruckwert unaufgefordert ha beizubringen.?

 

Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Ausführungen im dargelegten Sinn fehlen im amtsärztlichen Gutachten. Die Tatsache, dass beim Untersuchten ein Blutdruck von einmal 160/110 und einen Monat später von 150/100 gemessen wurde, lässt noch nicht erkennen, dass der Berufungswerber tatsächlich krank ist und hätten wiederholte Messungen durchgeführt werden müssen um ein gezieltes und richtiges Ergebnis zu finden. Eine Befristung wegen eines ?hohen Blutdrucks? festzulegen ist nur dann möglich, wenn entsprechende Untersuchungen des Berufungswerbers und eine Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen sowie eine abschließende Beurteilung im Sinn des § 10 Abs 3 FSG-GV durchgeführt worden wären (siehe VwGH 99/11/0254). Im gegenständlichen Fall ist dem amtsärztlichen Gutachten, ausgenommen eines einzigen Satzes, keine Auseinandersetzung mit der angeblichen Krankheit des Berufungswerbers vorgelegen. Es fehlen Ausführungen im amtsärztlichen Sinne, insbesondere darüber, weshalb in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

Es war daher der Berufung Folge zu geben und das erstinstanzliche Erkenntnis zu beheben.

Schlagworte
Die, Tatsache, dass, beim, Untersuchten, ein, Blutdruck, von, einmal, 160/110 und einen, Monat, später, von, 150/100, gemessen, wurden, lässt, noch, nicht, erkennen, dass, derm Berufungswerber, tatsächlich, krank, ist, hätten, wiederholte, Messungen, durchgeführt, werden, müssen, um, ein, gezieltes, richtiges, Ergebnis, zu, finden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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