TE UVS Tirol 2006/04/19 2006/27/0326-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufungen des Herrn Dr. F. L., vertreten durch Dr. A. G., Rechtsanwalt, XY-Straße, D-G., gegen die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 03.01.2006, Zl KS-2598-2005 (uvs-2006/27/0327) und vom 05.01.2006, Zl KS-2452-2005 (uvs-2006/27/0326), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e VStG werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der jeweils verhängten Geldstrafen, das sind zum Akt KS-2452-2005 Euro 28,00 und zum Akt KS-2598-2005 Euro 14,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu KS-2598-2005 wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 09.06.2005 08.53 Uhr

Tatort: A 12, km 0028.310, Gmd Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, XY, Anhänger XY

 

Sie haben als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma Sped H. L. GmbH in P., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von L. R. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeug von 18.000 kg durch die Beladung um 1.751 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern nur soweit zulässig ist, als das höchste zulässige Gesamtgewicht durch die Beladung nicht überschritten wird.?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 70,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis zu KS-2452-2005 wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 24.05.2005, 20:40 Uhr

Tatort: Inntalautobahn A 12, Autobahnkontrollstelle Kundl, km 24,30,

Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (D)

Sattelanhänger, XY (D)

 

1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma L. H. GmbH in P., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von B. C. G. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeug von 18.000 kg durch die Beladung um 2.968 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.?

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 9 Abs 1 VStG in Verbindung mit § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen diese Straferkenntnisse hat der Beschuldigte fristgerecht im Wesentlichen gleich lautende Berufungen erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber Geschäftsführer einer Spedition für Flüssigkeitstransporte sei, wobei das Unternehmen ständig etwa 100 Fahrzeuge sowie eine Reihe von Hilfsfahrzeugen und PKW im Einsatz habe. Es liege auf der Hand, dass er nicht persönlich jederzeit und an jedem Ort die Einhaltung sämtlicher mit dem Unternehmen in Zusammenhang stehender Vorschriften überwachen könne. Es sei daher durch geeignete und bisher nicht beanstandete Organisations- und Kontrollmaßnahmen sichergestellt worden, dass sowohl die zulassungsrechtlichen wie auch die anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Dies geschehe durch geeignete und kontrollierte Delegation der Verantwortung. Wenn die Verantwortung des Organs einer juristischen Person nicht in geeigneter und zulässiger Weise auf Mitarbeiter des Unternehmens übertragen werden könne, liefe diese, wenn kein Organisationsverschulden nachzuweisen sei, auf eine verwaltungsstrafrechtliche Gefährdungs- oder Erfolgshaften hinaus. Für die vorschriftsmäßige Ausrüstung der Fahrzeuge sei ein eigener Fuhrparkmeister verantwortlich, welcher jedoch naturgemäß auch nicht dauernd ?an Bord? aller Fahrzeuge sein könne. Daher verfüge die Firma über ein detailliertes Fahrerhandbuch und delegiere in zulässiger Weise die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen während der Fahrt bzw des Transportes einschließlich des Be- und Entladevorgangs auf den jeweiligen Fahrer gemäß den Anweisungen im Fahrerhandbuch und der darin enthaltenen Checklisten. Nur der Fahrer sei jederzeit vor Ort und daher in der Lage, jederzeit für die Einhaltung der Verkehrsvorschriften auch während der Fahrt zu sorgen. Herr C. B. bzw Herr R. L. sei jeweils verantwortlicher Fahrer gewesen, welche sich jeweils ausdrücklich und schriftlich mit der Übernahme der Verantwortung einverstanden erklärt hätten.

 

Weiters wurde vorgebracht, dass das Unternehmen sowohl SQAS als auch ISO zertifiziert sei, wobei sich diese international anerkannten Zertifizierungen sowohl auf das Management der Firma als auch auf das Fahrerhandbuch beziehen würden. Weiters würden von der Firma L. Spedition über 30 Schulungsveranstaltungen pro Jahr abgehalten und würden an die Fahrer etwa 15 Rundschreiben pro Jahr ergehen, in denen diese auf ihre Pflichten oder sonstigen etwaigen gesetzlichen Neuerungen oder Veränderungen der Verwaltungspraxis hingewiesen würden. Es würden überdies laufend Einzelgespräche mit den Fahrern stattfinden und handle es sich um einen äußerst straffen und effizient geführten Betrieb. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass leichtfertig fahrlässig Organisations- und Kontrollpflichten vernachlässigt würden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akt sowie insbesondere auch in die anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Ü. S.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber ist Geschäftsführer der Firma Spedition H. L. GmbH mit Sitz in V., die ihrerseits Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeugs samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY (D) und XY (D) sowie des Fahrzeugs samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY ist. Am 24.05.2005 um 20.40 Uhr wurde auf der Inntalautobahn A 12, Autobahnkontrollstelle Kundl, km 24,30, Fahrtrichtung Westen, das von C. G. B. gelenkte Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeugs von 18.000 kg durch die Beladung um 2.968 kg überschritten wurde, welche Feststellung von O. P. mittels der Waage der Autobahnkontrollstelle Kundl festgestellt wurde. Weiters wurde am 09.06.2005 um 08.53 Uhr auf der A 12 bei km 28,310 in der Gemeinde Radfeld, Fahrtrichtung Kufstein, das von Herrn R. L. gelenkte Fahrzeug samt Anhänger mit den amtlichen Kennzeichen XY und XY einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Sattelzugfahrzeuges von 18.000 kg durch die Beladung um 1.751 kg überschritten wurde.

 

In beiden Fällen wurden die Verwiegungen von Beamten mit den Waagen der Autobahnkontrollstelle Kundl/Radfeld ermittelt, wobei jeweils Verkehrsfehler in Höhe von 50 kg sowie eine Toleranz von 2,7 Prozent bereits abgezogen wurden.

Die Korrektheit der Verwiegung und die Eichung der Waagen wurden jeweils nicht bestritten und sind im Verfahren auch keine Zweifel hieran entstanden.

 

Im Unternehmen des Berufungswerbers werden an die Fahrer Fahrerhandbücher ausgegeben und werden ca viermal im Jahr stichprobenartig Kontrollen betreffend die Beladung vor Ort vorgenommen. Weiters finden auch sonstige Schulungen statt, wobei im Jahr 2004 und 2005 die Lenker B. und L. lediglich eine Fahrerschulung nach Kapitel 1.3 und 1.10 ADR sowie einen Gefahrgutcheck erhalten haben. An Sanktionen für festgestellte Übertretungen werden Ermahnungen bzw arbeitsrechtliche Abmahnungen, sohin Eintragungen in den Personalakt und Nachschulungen vorgenommen.

 

Das Unternehmen des Berufungswerbers ist DIN EN ISO 9001:2000 sowie SQAS zertifiziert.

Die Lenker werden immer wieder vom Berufungswerber und dem von ihm hiezu abgestellten Herrn S. angewiesen, sich an die entsprechenden Vorgaben, vor allem im Fahrerhandbuch, zu halten.

 

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der in den Akten erliegenden Anzeigen der Autobahnkontrollstelle Kundl vom 25.05.2005, Zl A1/38210/01/2005, und vom 10.06.2005, Zl A1/41457/01/2005, sowie den Angaben des Berufungswerbers und des Zeugen S. und den vorgelegten Urkunden, insbesondere Beilage 2 betreffend Schulungen und Kontrollen im Dezember 2004 und im Jahr 2005 sowie den Reports betreffend die Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001:2000 (Beilage 3) und SQAS (Beilage 4) getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 9 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und sofern nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt worden sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Für die Verantwortlichkeit nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG genügt es, Zulassungsbesitzer des Sattelzugfahrzeugs zu sein.

 

Nach § 101 Abs 1 lit a KFG ist die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werden.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.

 

Bei den gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um sogenannte Ungehorsamsdelikte, bei denen der Beschuldigte mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat. Im Zusammenhang mit § 9 Abs 1 und 2 und Abs 4 VStG hat dabei der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass der Beschuldigte dabei ein Kontrollsystem darzulegen und zu bescheinigen hat, das mit gutem Grund die Einhaltung der in Frage stehenden Bestimmungen erwarten lässt.

 

Dabei wurde angeführt, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmen aller Belangen und Angelegenheit selbst persönlich annimmt. Es muss ihm daher zugebilligt werden, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbst verantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesem Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit ist, hängt demnach im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen (vgl 07.03.1984, 84/09/0032; 04.03.1994, 93/02/0194 ua).

 

In den gegenständlichen Fällen vermag den Beschuldigten nicht zu entlasten, dass er ? wie vorgebracht ? ca viermal im Jahr stichprobenartig die Beladung von LKWs vor Ort kontrollieren lässt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang schon mehrfach ausgeführt, dass bloß stichprobenartig durchgeführte Kontrollen die Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem nicht erfüllen (vgl VwGH 15.12.1993, 93/03/0208).

 

Auch die Schulungen, die im Unternehmen vorgenommen werden, zeigen ein wirksames Kontrollsystem betreffend die gegenständliche Frage der Überladung deshalb nicht, da die glaubhaft gemachten Schulungen lediglich Schulungen nach Kapitel 1.3 und 1.10 ADR sowie Gefahrengutcheck, nicht jedoch im konkreten Beladungsvorschriften umfasst haben.

 

Auch die bloße Austeilung und Besprechung von Fahrerhandbüchern stellt ein wirksames Kontrollsystem nicht dar, da schon begriffsmäßig hiermit keinerlei Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen durch die Fahrer erfolgt. Auch eine Vereinbarung, wonach sich die Fahrer verpflichten, die festgelegten Verantwortlichkeiten und Pflichten im Fahrerhandbuch wahrzunehmen, stellt kein wirksames Kontrollsystem dar.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Lenker und der Zulassungsbesitzer unabhängig von einander für die Einhaltung der gegenständlich in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften verantwortlich sind.

 

Auch die Zertifizierungen vermögen kein wirksames Kontrollsystem darzustellen, da auch damit lediglich bestätigt wird, dass ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt wurde, welches aber einerseits unabhängig von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung zu sehen ist und andererseits auch eine derartige Zertifizierung eben nicht die tatsächliche Kontrolle der Fahrer im jeweiligen Fall ersetzen kann.

 

Ein wirksames Kontrollsystem ist im Übrigen schon deshalb nicht gegeben, da die gegenständlichen beiden Übertretungen im Zeitraum von nicht einmal drei Wochen festgestellt wurden, woraus sich ergibt, dass das vom Berufungswerber behauptete Kontrollsystem nicht verhindert hat, dass innerhalb kurzer Zeit gleich mehrfach gegen die gegenständlichen Vorschriften verstoßen wurde.

 

Aus dieser Sicht kann in keinster Weise davon gesprochen werden, dass ein ordnungsgemäßes wirksames Kontrollsystem vorliegen würde, das mit gutem Grund die Einhaltung der hier verfahrensgegenständlichen Verwaltungsvorschriften erwarten lässt. Nach den dargelegten Umständen ist offensichtlich, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, ein wirksames Kontrollsystem aufzuzeigen, sodass ihm fahrlässiges Verhalten in beiden Verfahren anzulasten ist.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretungen ist insofern nicht unerheblich, als die Einhaltung der gegenständlichen Vorschriften eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr darstellt und überdies durch überladene Fahrzeuge auch eine stärkere Abnützung der Straßen einhergeht.

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend hingegen nichts zu werten. Dass die Übertretungen lediglich aus Fahrlässigkeit bzw Unachtsamkeit begangen wurde, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt. Im Hinblick darauf, dass der Berufungswerber zu seinem Einkommen keine genauen Angaben machen wollte, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, wobei auch bei Annahme von ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht angesehen werden könnten, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im aller untersten Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der jeweils gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jeweils jedenfalls geboten.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Auch, die, Zertifizierungen, vermögen, kein, Kontrollsystem, darzustellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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