TE UVS Tirol 2006/04/19 2006/26/0881-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn S. W., G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. B., XY-Straße, S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2006, Zl VK-8179-2005, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 auf Euro 150,00, bei Uneinbringlichkeit 42 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 15,00 neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 21.02.2006, Zahl VK-8179-2005, wurde Herrn S. W., G., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.07.2005, um 15.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Vomp, auf der A-12 Inntalautobahn, Höhe Strkm 50.273, in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Kraftwagenzug Lastkraftwagen, mit dem Kennzeichen XY (A)

 

Sie haben als LenkerIn eines Kraftwagenzuges (LKW samt Anhänger) beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand betrug nur 22 m.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 18 Abs 4 StVO verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 220,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe bestimmt.

 

Dagegen hat Herr S. W., vertreten durch Dr. N. B., Rechtsanwalt in S., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin unrichtige rechtliche Beurteilung, das Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel und eine grundlegend unrichtige Beweiswürdigung sowie in eventu eine unrichtige Bemessung der verhängten Strafe geltend gemacht. Begründend hat er dazu ausgeführt wie folgt:

 

?I. 1. Das ergangene Straferkenntnis ist insbesondere mit einer Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dahingehend behaftet, dass diese Erkenntnis auf keinem ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahren der erstinstanzlichen Behörde beruht.

 

Im Zuge dieser äußerst mangelhaften Durchführung des Ermittlungsverfahrens, liegt der bekämpften Straferkenntnis auch eine gänzlich falsche Würdigung der Beweise zu Grunde.

 

2. Als Beweismittel wurde durch die erkennende Behörde im gegenständlichen Verfahren lediglich eine Einsichtnahme in die Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol vom 13.08.05, Zahl: 59825/05, herangezogen. Nach dieser Einsichtnahme stand für die erkennende Behörde bereits der im Spruch angeführte Sachverhalt mit der für eine Bestrafung notwendigen Sicherheit fest. Eine mit Sicherheit erfolgte Feststellung des mir vorgeworfenen Deliktes ist jedoch aus dieser Beweisaufnahme durch die erkennende Behörde unter keinen Umständen gewährleistet. Aus der Anzeige der Verkehrsabteilung Tirol ist das mir vorgeworfene Delikt in keinster Weise ersichtlich.

 

In der Begründung des Bescheides - welche im Übrigen im Großteil lediglich aus zitierten Gesetzesbestimmungen und allgemeinen Rechtssätzen, ohne diese in Bezug auf den zugrunde liegenden Sachverhalt zu setzen, besteht - führt die erkennende Behörde aus, dass der Anzeigensachverhalt mittels Videoaufzeichnung festgestellt und ausgewertet wurde, wobei lediglich Allgemeines zum Messsystem erklärt wird, wie beispielsweise folgendes: Die Fahrzeuge werden mit zwei Videokameras und einem Videorekorder aufgezeichnet, die Messungen resultieren aus einem Weg/Zeit Zusammenhang, die Messbereichs- und Lenkerkameras seien auf einer die Autobahn überquerende Brücke/Überführung montiert, wobei der Bildausschnitt durch den jeweiligen Zoombereich der Kameras bestimmt wird. Die Messkamera ermögliche die Beobachtung des ankommenden Verkehrs über eine Entfernung von zirka 500 Meter. Der Überwachungsbereich sei durch Farbmarkierung außerhalb der Fahrbahn gekennzeichnet und die Bestimmung eines Fahrzeuges mit dem Verdacht auf Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes erfolge zunächst aufgrund subjektiver Einschätzung durch den Beamten, der das Gerät bediene.

 

Derartig allgemein gehaltene und vorformulierte Ausführungen hinsichtlich dieses Messgerätes sind jedoch für eine rechtmäßige Feststellung des Sachverhaltes nicht ausreichend und wurde somit in Hinblick auf ein notwendiges, ausreichendes Ermittlungsverfahren der Sachverhalt in keinster Weise richtig und zur Genüge festgestellt.

 

3. Das gegenständliche Meßsystem stellt jedoch in keinster Weise ein geeignetes Mittel zur Sachverhaltsermittlung im Sinne des § 46 AVG und ist im Übrigen für diese auch nicht zweckdienlich.

 

Das Ergebnis des Messvorganges hängt von zahlreichen, ausschließlich subjektiven Entscheidungen des am Messpult tätigen Straßenaufsichtsorgans ab. Es sind weder die Ansatzpunkte der konkreten Messung am Vorder- sowie am Täterfahrzeug bekannt oder nachvollziehbar, noch ist nach Abbau des Messsystems vor Ort zu keinem Zeitpunkt mehr rekonstruierbar, an welchem Punkt innerhalb des Messintervalls, der die Messung vornehmende Beamte die erste bzw zweite Messung vorgenommen hat. Eine Überprüfung auf ordnungsgemäße Vorgehensweise oder die sonstige Rechtmäßigkeit zu einem späteren Zeitpunkt ist nicht mehr möglich.

 

4. Des Weiteren ruht die Messung der Messbeamten auf einer rein subjektiven Entscheidung, welche nunmehr nicht mehr rekonstruierbar ist. Durch diesbezüglich in der bekämpften Entscheidung getätigte standardmäßige Formulierungen, wonach nicht anzunehmen ist, dass der Meldungsleger den Beschuldigten durch falsche Angaben zu Unrecht belasten würde, kann dieser Einwand auch nicht beiseite geräumt werden.

Es wird von mir auch in keinster Weise dem Meldungsleger unterstellt, mich bewusst durch falsche Angaben zu Unrecht zu belasten. Es geht jedoch darum, dass die vorgenommene Messung auf nicht mehr nachvollziehbaren, subjektiven Entscheidungen der Beamten beruht und insbesondere von der entscheidenden Behörde hätte festgestellt werden müssen, worin nunmehr genau die besondere Schulung der Beamten diesbezüglich vorliegt und vor allem, ob das - an sich schon mangelhafte und nicht taugliche - Gerät von den mit der Messung befassten Sicherheitsorganen entsprechend der Betriebsanleitung bedient wurde.

 

5. Es ist insbesondere auch in diesem Zusammenhang in Zweifel zu ziehen, dass das angewandte System für eine derartige Messung tauglich gewesen ist.

Insbesondere liegt auch keine entsprechende Eichung des Gerätes vor. Für den Fall, dass es sich beim vorliegenden Meßsystem um ein nicht unter die §§ 7,8 iVm 13 MEG fallendes Messgerät handelt, hätte jedoch - was im Übrigen nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof (vgl VwGH 2001/03/0297) ausgesprochen hat - eine vom Hersteller stammende detaillierte Beschreibung sowie die Bedienungsanleitung des Gerätes unter Beiziehung eines Sachverständigen von der Behörde eingeholt werden müssen und die Tauglichkeit des Gerätes untersucht werden müssen.

 

6. Insbesondere wird darauf hingewiesen, dass der Berufungswerber in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren sich dabei nicht nur darauf beschränkt hat, den Tatvorwurf zu bestreiten, sondern dementsprechend - wie aus dem Akteninhalt eindeutig ersichtlich - mit seinen Anträgen vom 25.10.05 sowie vom 30.01.06 konkretisierte Einwendungen, Stellungnahmen sowie insbesondere zielgerechte Anträge zur Beweisaufnahme der oben ausgeführten Punkte gestellt hat, welche eine ordnungsgemäße Sachverhaltsfeststellung erlaubt hätten.

Die dementsprechenden Beweisanbote wurden jedoch im erstinstanzlichen Verfahren von der erkennenden Behörde nicht beachtet und sich mit diesen - wie insbesondere auch aus der mangelnden Begründung der bekämpften Entscheidung ersichtlich - in keinster Weise auseinandergesetzt.

 

7. Es ist unter keinen Umständen weder möglich, noch nachvollziehbar, wenn die erkennende Behörde zur Feststellung gelangt, dass ?eine rein optische Auswertung aus den im Akt vorliegenden Fotos ergibt, dass der einzuhaltende Mindestabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten worden ist?. Worin diese behauptete optische Auswertung der Behörde liegen soll, ist nicht ersichtlich. Um eventuell aus den vorhandenen Bildern irgendeine Aussagekraft gewinnen zu können, hätte eine fotogrammetrische Analyse der Bilder erfolgen müssen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Dass die Behörde in ihrer ?optischen Auswertung? mit freiem Auge zu einer der Fotogrammetrie gleich kommenden Auswertung der Bilder gekommen ist, kann wohl in Zweifel gezogen werden.

 

Diesbezüglich ist auch in keinster Weise der exakte Winkel der Kamerapositionen und der aufgenommenen Objekte bekannt. Es kann in diesem Zusammenhang zu derartigen optischen Verzerrungen kommen, dass es unmöglich ist, bloß bei einer Betrachtung der Bilder mit freiem Auge exakt den von der erkennenden Behörde zu Grunde gelegten Abstand von 22 Meter festzustellen. Auch das Heranziehen der Bodenmarkierungslinien ist ohne die Durchführung einer fotogrammetrischen Auswertung der Bilder und eines Lokalaugenscheins nicht nachvollziehbar und nicht zum ordnungsgemäßen Beweis tauglich.

 

8. Aus all den genannten Gründen beruht der angefochtene Bescheid daher auf einem in keinster Weise ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahren, einer mangelnden Beweiswürdigung und einer daraus resultierenden unrichtig rechtlichen Beurteilung und ist bereits aus diesem Grund der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung der Verfahrensvorschriften aufzuheben und das Verfahren einzustellen, da die mir zur Last gelegte Tat unter keinen Umständen bewiesen werden konnte.

 

II. Sollte - wider erwarten - die Rechtsmittelbehörde zu dem Ergebnis kommen, dass der bekämpfte Bescheid rechtmäßig erlassen wurde, ist die über mich verhängte Strafe zu hoch. Diesbezüglich wurden weder meine Einkommensverhältnisse berücksichtigt, noch der mangelnde Grad am Verschulden.

Demgemäß kann auch nicht behauptet werden, dass von mir eine wesentliche Unterschreitung des vorgeschriebenen Abstandes erfolgte, da der mir zur Last gelegte 22 Meter-Abstand nicht der Wahrheit entspricht.

Im Übrigen befindet sich die verhängte Strafe von Euro 220,00 nicht im untersten Bereich des möglichen Strafmaßes, wie von der Behörde vorgebracht.

Insbesondere hätte auch § 20 VStG sowie vor allem § 21 VStG Anwendung finden müssen. Warum dies nicht der Fall ist, geht aus der Begründung der Entscheidung nicht hervor, da von dieser lediglich behauptet wird ?diese Voraussetzung liegt nach Ansicht der Behörde nicht vor.

Beweis: Einvernahme des Beschuldigten

Des Weiteren erhebe ich sämtliches von mir im erstinstanzlichen Verfahren erstattete Vorbringen auch zum Gegenstand des Berufungsverfahrens und stelle erneut sämtliche bereits erstinstanzlich gestellten Beweisanträge?

 

Der Berufungswerber hat daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens begehrt. In eventu wurde eine Herabsetzung der Geldstrafe auf Euro 50,00 begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme des Zeugen GI P. E. in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 13.04.2006. Weiters wurde der Eichschein für das zur Feststellung der Abstandsunterschreitung verwendete Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type VKS 3.0, Identifikation A05, eingeholt und in der Berufungsverhandlung dargetan. Ebenfalls dargetan wurde eine Bilderfolge vom Tatgeschehen.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr W. S., geb. am XY, wohnhaft in XY, G., hat am 28.07.2005 um

15.15 Uhr einen LKW (Kennzeichen XY) mit Anhänger auf der A 12 Inntalautobahn bei Strkm 50,273 in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Er hat dabei zu dem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug lediglich einen Abstand von 22 m eingehalten.

 

Beweiswürdigung:

Dass der Berufungswerber bei der verfahrensgegenständlichen, mittels Videoaufzeichnung festgehaltenen Übertretung den in Rede stehenden Kraftwagenzug gelenkt hat, ist unstrittig.

Der Tatort ergibt sich aus der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 13.08.2005, GZ A1/0000059825/01/2005 und wird auch die Richtigkeit dieser Feststellung vom Berufungswerber nicht in Zweifel gezogen. Was die Tatzeit anlangt, ergibt sich diese aus der Videoaufzeichnung. Am Videofilm scheinen nämlich das Datum und die Uhrzeit der Übertretung auf. Dass beim Messgerät insofern eine Fehlfunktion vorgelegen hat, ist nicht hervorgekommen. Abgesehen davon ist hier auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Bereich weniger Minuten liegende, tatsächliche oder mögliche Ungenauigkeiten bei der Angabe der Tatzeit noch nicht bedeuten, dass der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt wäre oder gar die Gefahr einer Doppelbestrafung bestünde. Dass dies der Fall wäre, hat nicht einmal der Berufungswerber selbst behauptet. Allein anhand dieser Kriterien ist aber zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a Z 1 VStG genügt, was gegenständlich jedenfalls zu bejahen ist. Damit ergeben sich auch insofern keine Bedenken gegen die Tatzeitumschreibung.

Wenn der Berufungswerber nunmehr die Richtigkeit der Abstandsmessung anzweifelt, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Der Abstand wurde unter Verwendung eines Messgerätes ermittelt. Für dieses Messgerät der Type VKS 3.0 hat - durch den Eichschein belegt - zum Tatzeitpunkt eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegen. Nun trifft es zwar zu, dass die Eichung lediglich für die Funktion als Geschwindigkeitsmessgerät erfolgt ist, hier ist allerdings zu bedenken, dass sowohl die Geschwindigkeitsmessung als auch die Abstandsmessung auf denselben technischen Grundlagen beruhen. Mit dem betreffenden Messgerät kann aus aufgezeichneten Videobildern eines vorher vermessenen Straßenstückes die Position eines Fahrzeugs auf der Straße präzise ermittelt werden (amtsbekannte Tatsache). Durch Bestimmung der Position für zwei verschiedene Zeitpunkte kann dann in einer Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit des Fahrzeuges ermittelt werden. Nachdem das geeichte Gerät also als Voraussetzung für die Geschwindigkeitsmessung die genaue Bestimmung der Position eines oder auch mehrere am Videobild festgehaltener Fahrzeuge ermöglicht, kann damit auch die Relation zweier Fahrzeuge zueinander (= Abstand) berechnet werden. Damit ist also aufgrund der Eichung auch automatisch die Eignung des Gerätes zur richtigen Abstandsmessung gewährleistet. Die gleiche Argumentation hat im Übrigen auch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen in einem anderen beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol behängenden Verfahren vertreten. Aufgrund der sohin durch die Eichung als Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät gewährleisteten korrekten Feststellung der Positionen der beiden beteiligten Fahrzeuge haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der Abstandsmessung ergeben. Für die Berufungsbehörde steht auch fest, dass die Messung vom zuständigen Beamten ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Der Zeuge GI P. E. hat glaubwürdig ausgeführt, dass er mehrfach Schulungen bezüglich der Verwendung des betreff

enden Messgerätes absolviert hat. Außerdem hat der Zeuge bei seiner Einvernahme erläutert, wie die Abstands- bzw Geschwindigkeitsmessung erfolgt. Dabei handelt es sich um einen weitgehend ?automatisierten? Vorgang, dessen ordnungsgemäße Durchführung einem entsprechend geschulten Organ der Straßenaufsicht jedenfalls zuzutrauen ist. Vom Beamten ist nämlich lediglich nach Zurückspulen des Filmes am Videobild (Standbild) der Aufstandspunkt der Vorderachse des hinteren und des vorderen Fahrzeuges mit dem Cursor anzuklicken. Anschließend wird das Band in den vorderen Bereich der Messstrecke vorgefahren und wird wiederum der Aufstandspunkt der Vorderachse des hinteren und des vorderen Fahrzeuges mit der Maus angeklickt. Aus den durch Mausklick abgespeicherten bzw ins System übernommenen Daten ermittelt sodann die Software des Gerätes in einer Weg-Zeit-Rechnung die Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge und aufgrund derselben Daten, nämlich der Position der Fahrzeuge auf der Straße zu einem bestimmten Zeitpunkt, und durch Abzug der Fahrzeuglänge des vorderen Fahrzeuges auch den Abstand zwischen diesen. Der Berufungswerber hat auch nicht im Ansatz aufgezeigt, inwiefern dem Beamten bei der Auswertung oder bei der Bedienung des Messgerätes ein Fehler unterlaufen sein sollte. Der Hinweis, es hätte erhoben werden müssen, ob das Gerät von den mit der Messung befassten Sicherheitsorganen entsprechend der Betriebsanleitung bedient worden ist, stellt einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar. Nur der Vollständigkeit halber wird weiters angemerkt, dass sich auch aufgrund der vorgelegten Lichtbilder die deutliche Unterschreitung des gesetzlich geforderten Abstandes von 50 m ergibt. Nach § 5 Abs 1 Bodenmarkierungsverordnung, BGBl Nr 848/1995 idF BGBl II Nr 370/2002, sind Leitlinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen. Auf dem vom Zeugen GI P. E. vorgelegten Lichtbild (Zeit 28.07.2005, 15:15:30:21) ist erkennbar, dass der Abstand zwischen dem Heck des vorausfahrenden Fahrzeuges und der Frontpartie des vom Berufungswerber gelenkten LKW-Zuges weniger als zwei Strichlängen und lediglich die Länge einer Unterbrechung ausmacht, weshalb der angezeigte Abstand von 22 m auch aus diesem Grund plausibel ist. Wenn der Berufungswerber auf mögliche ?optische Verzerrungen? hinweist und die Vornahme einer fotogrammetrischen Auswertung für notwendig erachtet, kann dem seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Das erwähnte Lichtbild ermöglicht auch einem Laien die Feststellung, dass der erforderliche Abstand von 50 m deutlich unterschritten worden ist. Dies gilt umso mehr, als sich die beiden Fahrzeuge auf dem betreffenden Bild in einem knappen Abstand zu den für die Abstandbeurteilung verwendbaren Leitlinien befinden, diese sohin praktisch eine ?Messskala? darstellen. Dass eine fotogrammetrische Auswertung einen Abstand von 50 m ergeben könnte, ist gänzlich auszuschließen.

Da sohin der Sachverhalt hinsichtlich des vom Berufungswerber eingehaltenen Abstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug nach Ansicht der Berufungsbehörde zweifelsfrei geklärt ist, war die Aufnahme der vom Berufungswerber geforderten Beweise, nämlich die Beischaffung der Unterlagen von der physikalisch-technischen Bundesanstalt in Braunschweig über die Zulassung des Gerätes und die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fach Messtechnik zur Überprüfung der Tauglichkeit des Gerätes zur verlässlichen Abstandsmessung, nicht erforderlich. Was den Antrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheins anlangt, geht auch dieser Beweisantrag ins Leere. Ein Ortsaugenschein ist nach ständiger Rechtsprechung dann nicht durchzuführen, wenn die Situation, wie sie im relevanten Zeitraum bestanden hat, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wieder herstellbar ist (vgl VwGH 24.01.1997, Zl 96/02/0467), was gegenständlich unzweifelhaft zutrifft. Nicht zielführend ist schließlich auch der Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2003, Zl 2001/03/0297. Für das im betreffenden Verfahren verwendeten Messgerät hat nämlich ? wie dem Bezug habenden Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol entnommen werden kann - im Tatzeitpunkt offenkundig noch keine Eichung als Vehrkehrsgeschwindigkeitsmessgerät vorgelegen. Das gegenständlich eingesetzte Messgerät ist hingegen für Geschwindigkeitsmessungen geeicht und erlauben die dabei ermittelten Daten ? wie zuvor ausgeführt ? auch eine verlässliche Abstandsmessung. Die Ausführungen des Höchstgerichtes im zitierten Erkenntnis über ergänzend erforderliche Erhebungen haben daher nach Ansicht der Berufungsbehörde im gegenständlichen Fall keine Geltung mehr.

Abschließend wird angemerkt, dass das Berufungsvorbringen, wonach die Messung auf subjektiven Entscheidungen der Messbeamten beruht, unzutreffend ist. Eine subjektive Einschätzung wird lediglich insofern vorgenommen, als der Beamte, welcher das Verkehrsgeschehen auf einem Monitor beobachtet, entscheidet, ob aufgrund einer möglichen Abstandsunterschreitung des Videoband angehalten und eine Messung (Auswertung) in der vorbeschriebenen Weise vorgenommen wird.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

?1.Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 52/2005:

 

§ 18

Hintereinanderfahren

....

(4) Der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl) hat auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.

 

§ 99

Strafbestimmungen

.....

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

....

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das  Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Schuldspruch:

Aufgrund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes steht fest, dass der Berufungswerber das Tatbild einer Übertretung des § 18 Abs 4 StVO verwirklicht hat.

Dieser hat im Tatzeitpunkt bei der Fahrt auf einer Freilandstraße einen LKW-Zug in einem Abstand von lediglich 22 m zu einem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug gelenkt. Bei Kraftwagenzügen bzw. Sattelkraftfahrzeugen handelt es sich unzweifelhaft um Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen. Dies ergibt sich bereits aus der demonstrativen Aufzählung in § 18 Abs 4 StVO. Damit hätte der Berufungswerber aber zumindest einen Abstand von 50 m einhalten müssen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist zunächst festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung" bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH v 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Wenn dieser im Verfahren ausgeführt hat, zur Abstandsunterschreitung sei es allenfalls deshalb gekommen, weil der vor ihm fahrenden Lenker des Sattelkraftfahrzeuges dieses für ihn überraschend stark abgebremst habe, stellt dies nach Ansicht der Berufungsbehörde eine bloße Schutzbehauptung dar. Wie aus der vom Zeugen GI E. vorgelegten Bilderfolge klar ersichtlich ist, ist der Berufungswerber dem Sattelkraftfahrzeug über eine längere Strecke in geringem Abstand nachgefahren. Hätte nun der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges dieses innerhalb des Messbereiches abgebremst, wäre  ? wie vom Zeuge GI P. E. ausgeführt und der Berufungsbehörde auch aus anderen Verfahren bekannt ? eine Geschwindigkeits- und Abstandsmessung durch das verwendete Gerät gar nicht möglich gewesen. Bei einem Abbremsen außerhalb des Messbereiches wäre es dem Berufungswerber aber jedenfalls vorwerfbar, dass er nicht durch ein eigenes Bremsmanöver den erforderlichen Abstand bis zum Tatort wieder hergestellt hat. Dem Berufungswerber liegt sohin auch ein Verschulden zur Last. Dabei war aufgrund des Umstandes, dass er über eine längere Strecke einen deutlich zu geringen Abstand zu dem vor ihm fahrenden Sattelkraftfahrzeug eingehalten hat, zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Unzutreffend ist der Einwand der Verfolgungsverjährung. Der Berufungswerber begründet dies damit, dass ihm zunächst eine andere Tatzeit als die nunmehr im Spruch angeführte vorgehalten worden sei. Wie sich nun allerdings aus dem erstinstanzlichen Akt zweifelsfrei ergibt, wurde dem Berufungswerber die ergänzende Stellungnahme des Landespolizeikommandos Tirol vom 05.01.2006, in welcher die korrekte Tatzeit angeführt ist, mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 16.01.2006 übermittelt und wurde diesem Gelegenheit gegeben, sich fristgebunden zum ergänzenden Ermittlungsergebnis zu äußern. Das betreffende Schreiben samt Anlage wurde vom Rechtsvertreter am 19.01.2006, sohin innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, übernommen. Damit wurde dem Berufungswerber auch dieses wesentliche Tatmerkmal fristgerecht vorgehalten. Das Zurkenntnisbringen der betreffenden ergänzenden Stellungnahme mit der Aufforderung, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, stellt nämlich eine taugliche Verfolgungshandlung dar (vgl VwGH 20.02.1986, Zl 85/02/0244).

 

Wie den vorstehenden Ausführungen entnommen werden kann, liegen auch ausreichende Beweisergebnisse für die Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vor. Der Einwand einer unzureichenden Ermittlungstätigkeit ist daher unzutreffend. Ein allfälliger Begründungsmangel ist durch Eingehen auf die Argumentation des Berufungswerbers im vorliegenden Berufungserkenntnis jedenfalls saniert.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. Zweck der vom Berufungswerber übertretenen Verwaltungsvorschrift ist es, eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinander fahrende Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen zu verhindern, da diese ein erhebliches Hindernis für das Überholen durch andere Fahrzeuge bilden können. Der zwingende Mindestabstand soll insbesondere ein ?etappenweises Überholen? von größeren Fahrzeugen ermöglichen. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber in beträchtlicher Weise zuwider gehandelt. Der von ihm eingehaltene Abstand von lediglich ca 20 m hat es anderen Fahrzeuglenkern unmöglich gemacht, sich ohne Verletzung der Abstandsbestimmungen nach einem Überholvorgang zwischen diesen Fahrzeugen einzuordnen.

Was das Verschulden anlangt, war ? wie erwähnt ? zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zumindest im Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft Schwaz bislang nicht strafvorgemerkt aufscheint. Sonstige Milderungsgründe oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse war von den Angaben des Berufungswerbers auszugehen. Dessen Einkommen ist daher als eher gering anzusehen. Außerdem hat der Berufungswerber Darlehensschulden.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Erstinstanz zur Auffassung gelangt, dass die Geldstrafe für die dem Berufungswerber angelastete Verwaltungsübertretung mit Euro 150,00 zu bemessen ist. Nach Ansicht der Berufungsbehörde wurde dem Umstand, dass für den Berufungswerber keine Verwaltungsstrafvormerkungen nachweisbar sind, bei der Strafbemessung nicht ausreichend Rechnung getragen. Außerdem bezieht der Berufungswerber  ein eher geringes Einkommen. Eine Geldstrafe in Höhe von 30 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens ist daher überhöht. Gegen eine weitere Strafmilderung haben allerdings der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gesprochen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und 21 Abs 1 VStG haben gegenständlich entgegen der Ansicht des Berufungswerbers nicht vorgelegen.

Zunächst ist in § 99 Abs 3 lit a StVO keine Mindeststrafe vorgesehen, sodass § 20 VStG keinesfalls anwendbar ist. Es liegt aber auch kein in § 21 VStG gefordertes geringfügiges Verschulden vor. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Es war daher spruchgemäß eine Strafherabsetzung vorzunehmen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bemessen.

Im Übrigen war die Berufung aber abzuweisen.

Schlagworte
Beiziehung, eines, Sachverständigen, dem, Fach, Messtechnik, nicht, erforderlich, Ortsaugenschein, nicht, durchzuführen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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