TE UVS Steiermark 2006/05/23 30.18-157/2005

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Veröffentlicht am 23.05.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn K G, T, F bei G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 06.10.2005, GZ.: 15.1 18756/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe im periodischen Druckwerk K Zeitung vom 18.07.2005, S aktuell, auf der Seite 15, links unten, Übungs- und Perfektionskurse angeboten. Die Einschaltung habe gelautet: G Verkehrstraining K, bietet für alle Autofahrer Übungs- und Perfektionskurse an. Anmeldungen und Information unter. Das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse sei unbeschadet des § 4 Abs 9 erster Satz FSG und der §§ 119 - 122 b KFG nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig. Der Berufungswerber sei nicht Inhaber einer Fahrschule. Er habe dadurch § 108 Abs 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) verletzt und wurde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 360,00 (fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung bestritt der Berufungswerber den vorgehaltenen Sachverhalt. Er habe keine bezahlte Annonce bei der K Zeitung in Auftrag gegeben und sei auch über den Inhalt der Einschaltung nicht informiert worden. Weiters habe er keine Ausbildungsfahrt durchgeführt habe und ersuche das Verfahren einzustellen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Da schon aufgrund der Aktenlage ersichtlich ist, dass der Bescheid zu beheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Sachverhalt: Mit Schreiben vom 28.07.2005 übermittelte die Fachabteilung 18E des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung eine Kopie der Eingabe von G R der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zum Zwecke der verwaltungsstrafrechtlichen Überprüfung. G R brachte der Fachabteilung 18E zur Kenntnis, dass in der K Zeitung folgende Textstelle vorgefunden worden sei: G Verkehrstraining K bietet für alle Autofahrer Übungs- und Perfektionskurse an. Anmeldungen und Informationen unter. Weiters ergaben die Ermittlungen der Fachabteilung 18E, dass es sich bei der die Anzeige betreffenden Person um K G und somit um den nunmehrigen Berufungswerber handelt. In weiterer Folge leitete die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gegen K G wegen des Verdachtes der Übertretung des § 108 Abs 1 KFG ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Mit Schreiben vom 26.08.2005 wurde der Berufungswerber unter Vorhalt des Anzeigentextes in der K Zeitung zur Rechtfertigung aufgefordert. Am 13.09.2005 wurde der Berufungswerber zum Sachverhalt von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einvernommen und führte aus, dass der vorgeworfene Tatbestand nicht richtig sei. Er sei im Besitz eines Gewerbescheines der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 07.04.2005 für das freie Gewerbe Organisation und Durchführung von Verkehrstrainingsveranstaltungen (Lenken von Rennwagen und Erteilung von Instruktionen zur Fahrsicherheit und Fahrökonomie für Kraftfahrzeuge aller Art). Außerdem sei er im Besitz einer Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B. Im Wesentlichen wolle er nichts anderes machen als Familienangehörige von Fahrschülern, er fahre aber nur mit Personen, die bereits im Besitz einer Lenkberechtigung seien. Dazu habe er ein Fahrzeug angemeldet, welches mit Doppelpedalen ausgerüstet sei. Zur Einschaltung in der K Zeitung gebe er an, dass diese nicht als Werbung erfolgt sei. Er habe für diese Einschaltung nichts bezahlt. In weiterer Folge erging das in Berufung gezogene

Straferkenntnis. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 108 Abs 1 KFG ist das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung und das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse unbeschadet des § 4 Abs 9 erster Satz und der §§ 119 bis 122 b nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig. Diesbezüglich wurde zutreffend von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ausgeführt, dass die Gewerbeberechtigung zur Organisation und Durchführung von Verkehrstrainingsveranstaltungen bzw. die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen A und B keinesfalls ausreicht, um das Ausbilden von Bewerbern um eine Lenkberechtigung oder das entgeltliche Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung durch Vertiefung bereits erworbener Kenntnisse vorzunehmen. Derartige Tätigkeiten dürfen nur im Rahmen einer Fahrschule durchgeführt werden. Dennoch war der Berufung Folge zu geben, da die belangte Behörde den Berufungswerber in concreto nicht vorgeworfen hat, welche Handlungen er durchgeführt hat, die dem § 108 Abs 1 KFG widersprechen. Für die im § 108 Abs 1 KFG angeführten Tatbestandsmerkmale ausbilden von Bewerbern und entgeltliches Weiterbilden von Besitzern einer Lenkberechtigung, wären im Sinne des § 44 a Z 1 VStG jene konkreten Tätigkeiten anzuführen gewesen, die diesen Tatbestand erfüllen. § 108 Abs 1 sieht nämlich nicht vor, dass das Anbieten einer Tätigkeit, die nur im Rahmen des Betriebes einer Fahrschule zulässig ist, strafbar ist. Eine analoge Auslegung des § 1 Abs 4 Gewerbeordnung, wonach bereits das Anbieten einer gewerblichen Tätigkeit für einen größeren Personenkreis der Ausübung des Gewerbes gleich gehalten wird, ist aufgrund des Verbotes, strafbare Tatbestände im Wege der Analogie zu schaffen, nicht zulässig. Das inkriminierte Tatverhalten ohne tatsächliche Erteilung von Unterricht muss als bewilligungs- und straffreie Vorbereitungsmaßnahme angesehen werden, das noch nicht der herangezogenen Norm zu unterstellen ist. Die belangte Behörde hat weder dahingehend ermittelt, noch dem Berufungswerber jemals vorgehalten, konkrete Bewerber um eine Lenkberechtigung ausgebildet zu haben oder Besitzer einer Lenkberechtigung entgeltlich weitergebildet zu haben. Diesbezüglich ist gegenüber dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist kein tauglicher Tatvorwurf erhoben worden. Die Anführung der verba legalia der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift genügt nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44 a Z 1 VStG. Es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen.

Schlagworte
Fahrschule ausbilden anbieten Strafbarkeit Vorbereitungshandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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