TE UVS Tirol 2006/06/08 2006/17/0400-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn H. K., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. E. F., 5760 Saalfelden, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.01.2006, Zl VA-318-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung zu Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 80,--, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt, dass anstelle der Wortfolge ?mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l? die Wortfolge ?mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von mehr als 0,25 mg/l? eingefügt wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?1. Sie lenkten am 09.09.2005 um 22.30 Uhr den Pkw, Seat, in Kirchdorf i.T. auf der B178, Strkm. 31,4 mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l, obwohl das Lenken von Kraftfahrzeugen nur erlaubt ist, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt.

2. Sie haben das genannte Kraftfahrzeug gelenkt, obwohl dieses nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war.

3. Sie haben sich als Lenker, obwohl es ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass für das genannte Kraftfahrzeug keine Haftpflichtversicherung  bestand und

4. das Kennzeichen: XY angebracht war, welches für ein anderes Fahrzeug zugewiesen ist.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 37a FSG iVm § 14 Abs 8 FSG, zu Punkt 2. nach § 134 Abs 1 KFG iVm § 36 lit a KFG, zu Punkt 3. nach § 134 Abs 1 KFG iVm § 36 lit d KFG und zu Punkt 4. nach § 134 Abs 1 KFG iVm § 36 lit b KFG zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 37a FSG zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (108 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 108 Stunden), zu Punkt 3. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) und gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 84 Stunden) aufgetragen. Außerdem wurde ihm ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde erster Instanz gehe davon aus, dass die von den aufnehmenden Gendarmeriebeamten durchgeführte Messung von 0,33 mg/l Atemalkoholgehalt tatsächlich beim Beschuldigten vorgelegen habe, somit also tatsächlich der Beschuldigte eine Alkoholisierung aufgewiesen habe. Diese Alkoholisierung könne nur während der Fahrzeugpräsentation entstanden sein, da diese über mehrere Stunden gedauert habe und der Beschuldigte, abgesehen von inkriminierten Fahrten mit dem Pkw, immer dort zugegen gewesen sei. Wenn die Behörde erster Instanz daher damit argumentiere, dass es schlichtweg eine Ausrede sei, wenn der Beschuldigte behaupte, im Zuge einer Fahrzeugpräsentation Alkohol im Zuge eines Nachtrunkes zu sich genommen zu haben, jedoch im Faktum 1 des Straferkenntnisses selbst annehme, der Beschuldigte habe den Pkw im Zuge einer Fahrzeugpräsentation alkoholisiert gelenkt, so hebe sich diese Argumentation selbst auf.

 

Ebenso unzutreffend sei es, wenn die Behörde erster Instanz davon ausgehe, der Konsum von 3 Corona-Bier a 0,33 l durch den Beschuldigten innerhalb von maximal 10 Minuten sei unmöglich. Wenn die Behörde erster Instanz damit in den Raum stelle, dass ein derartiges Trinkverhalten in der Zeitspanne von 10 Minuten nicht möglich sei, so sei dies einerseits ebenfalls eine Scheinbegründung, da die Aufnahme einer derartigen Flüssigkeitsmenge natürlich in jenem Zeitraum selbstverständlich medizinisch-biologisch möglich sei. Es bestehe zudem auch keine Lebenserfahrung oder gesicherte Annahme, dass die Aufnahme dieser Trinkmengen unmöglich oder ungewöhnlich sei, insbesondere vor dem Hintergrund eines heißen Sommerabends. Der Beschuldigte habe gegenüber den aufnehmenden Beamten die genaue Menge des Nachtrunks angegeben und sei von den Beamten offenbar auch am Getränkeausschank angetroffen worden, weshalb die Angaben des Beschuldigten lebensnah seien. Hingegen sei die Argumentation der Erstbehörde völlig lebensfremd, wenn diese impliziere, der Beschuldigte als juristischer und medizinischer Laie habe bei Betretung durch die Beamten eine Rückrechnung des Alkoholgehaltes zum Tatzeitpunkt vorgenommen, dabei die Trinkmenge mit dem Alkoholgehalt der Corona-Biere ermittelt und sei dabei zu dem möglichen Ergebnis gelangt, dass zum Tatzeitpunkt keine Alkoholisierung von mehr als 0,5 Promille vorgelegen habe. Dass eine verlässliche Rückrechnung auch von der Behörde üblicherweise beim Amtsarzt in Auftrag gegeben werde, könne wohl als bekannt vorausgesetzt werden. Es wäre daher richtigerweise von der Bezirkshauptmannschaft und nun vom UVS eine Rückrechnung durch den Amtssachverständigen durchzuführen, da der Einwand des Nachtrunkes ausdrücklich im Verfahren erster Instanz vorgebracht worden sei. Die Behörde erster Instanz begnüge sich damit, die Einlassungen des Beschuldigten als unglaubwürdig abzutun, um offensichtlich einen weiteren Verfahrensaufwand zu vermeiden. Der Beschuldigte sei von Freunden und Kunden der Firma umgeben gewesen;

- dies betreffe auch den Umstand des Trinkverhaltens des Beschuldigten, sodass mehrere Zeugen zur Verfügung stehen, die die Behauptungen des Beschuldigten zum Nachtrunk bekräftigen könnten. Es werde beantragt, diese Zeugen einzuvernehmen.

 

Das Erstgericht lasse eine Abwägung der Straferschwernis bzw Strafmilderungsgründe nicht erkennen. Dies trotz des Umstandes, dass die Behörde erster Instanz selbst davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Fakten 2 bis 4 des Straferkenntnisses selbst zugestanden. Die Behörde erster Instanz hätte daher davon ausgehen müssen, dass der wesentliche Milderungsgrund eines Teilgeständnisses vorliege, was wie gesagt zur Gänze vernachlässigt worden sei. Es werde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, bei der E. A., H. S., A. B. und Insp. S. zeugenschaftlich einvernommen werden konnten. Auch der Berufungswerber konnte vernommen werden. Außerdem wurde ein Sachverständigengutachten, zur Abklärung, wie viel Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Lenkens vorgelegen ist, eingeholt. Die Berufungsbehörde hat auch Einsicht genommen in einen Auszug, den der  Rechtsvertreter des Beschuldigten aus dem Internet geladen hatte und dem Senat vorgelegt hat. Diesem Internetauszug ist zu entnehmen, dass Corona-Extra einen mittelmäßigen Alkoholgehalt von 4,6 Prozent aufweist.

 

Die Einvernahmen der Zeugen waren vor allem für die Beweisaufnahme hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Berufungswerber getrunkenen Corona-Biere interessant. Festzuhalten ist, dass E. A. angegeben hat, der Berufungswerber habe zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr in seinem Beisein ein Bier getrunken. H. S. gab an, der Berufungswerber habe um 20.30 Uhr zum ersten Mal mit ihm ein Bier getrunken. Nachdem er mit den Jugendlichen den gelben Seat Leon angeschaut hatte, ist der Berufungswerber noch einmal gekommen und habe wiederum mit ihm ein Bier getrunken. Angela Breitfuß sagte aus, der Beschuldigte habe zwischen 22.00 Uhr und 23.00 Uhr zwei Bier getrunken. Der Berufungswerber hat somit wahrnehmbar durch Zeugen um 20.30 Uhr und zwischen 21.30 Uhr und 21.45 Uhr ein Bier getrunken und zwischen 22.00 und 23.00 Uhr zwei Biere.

 

Der Beschuldigte selbst hat in seiner Verantwortung zugegeben, bevor er mit dem Fahrzeug gefahren sei, zwei Coronas getrunken zu haben; später dann noch einmal angeblich drei Flaschen.

 

Die Angaben der Zeugen waren im Großen und Ganzen glaubwürdig und nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Die Berufungsbehörde hat keinen Grund gesehen, den Angaben bezüglich der Wahrnehmungen, wie viel der Beschuldigte an Bier getrunken hat, nicht zu folgen. Diese Angaben haben immer nur zeitliche Einzelmomente betroffen und keine zeitlich durchgehende und vollständige Darstellung des Verhaltens des Beschuldigten darstellen können.

 

Dr. F. K. vom Amt der Tiroler

Landesregierung/Landessanitätsdirektion hat am 20.04.2006 auf Ersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ein Gutachten erstattet, welches wie folgt lautet:

 

?Mit Ersuchen des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.04.2006, eingelangt am 10.04.2006, soll zur Alkoholisierung des H. K. Stellung genommen werden. Hinsichtlich der Rückrechnung wird auf die Trinkverantwortung des Berufungswerbers hingewiesen, wonach dieser innerhalb von 10 Minuten 3 Bier nach dem Lenken des Fahrzeuges getrunken habe.

Gemäß den Ermittlungen der Polizeiinspektion Erpfendorf ist H. F. K. verdächtig, am 09.09.2005, um 22.30 Uhr, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand gelenkt zu haben. Zu seinem Alkoholkonsum befragt, gab Kaufmann jedoch an, Alkohol nicht vor sondern nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges im Sinne eines Nachtrunkes in der Zeit bis gegen 22.40 Uhr konsumiert zu haben. Konkret gab Herr K. an, nach der Fahrt in der Zeit von ca 22.30 Uhr bis zum Kontakt mit dem Beamten um ca 22.40 Uhr 3 Flaschen ?Corona" (a 0,33 1) getrunken zu haben. Sonst habe er keine alkoholischen Getränke konsumiert. Im Rahmen der weiteren Amtshandlung erfolgte eine Alkomatuntersuchung, wobei nach 3 Fehlversuchen wegen zu kurzer Blaszeit, schließlich um 23.03 Uhr und 23.07 Uhr, eine verwertbare Alkomatmessung mit einer Atemalkoholkonzentration von jeweils 0,33 mg/l Ausatemluft gemessen werden konnte.

Im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, vom 16.01.2006, wurde ua davon ausgegangen, dass H. K. am 09.09.2005, um

22.30 Uhr in Kirchdorf iT, auf der B 178, ein Fahrzeug in einem alkoholisierten Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,33 mg/l) gelenkt hatte. Die Stellungnahme des Beschuldigten, wonach dessen Alkoholisierung von der Konsumation von 3 Flaschen ?Corona-Bier" nach dem Lenken des Fahrzeuges resultiere, wurde verworfen, weil es sich nach Ansicht der Behörde dabei um eine Schutzbehauptung gehandelt habe.

In der Berufung vom 19.01.2006 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 16.01.2006 wurde vom Beschuldigten sinngemäß ausgeführt, dass es sehr wohl möglich sei, 3 Corona-Bier a 0,33 1 innerhalb von maximal 10 Minuten zu konsumieren und dieser behauptete Nachtrunk in den weiteren Schlussfolgerungen der Behörde keine entsprechende Würdigung fand.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2006 führte der Berufungswerber zur Alkoholkonsumation am gegenständlichen Abend an, ab ca 18.30 Uhr bis zum Zeitpunkt der Kontrolle durch die Beamten um ca 22.30 Uhr 2 Flaschen ?Corona" konsumiert zu haben. Nachdem er mit dem Fahrzeug gefahren war, habe er dann noch etwas getrunken und zwar 3 Flaschen ?Corona". Er habe diese aber nicht innerhalb von 10 Minuten, sondern ca 15 Minuten zu sich genommen. Gemäß den Angaben des Zeugen H. S. hat Herr K., nachdem er mit dem gelben Leon gefahren war, ein Bier getrunken. Vom Zeugen E. A. wurde ua berichtet, dass er Herrn K. um 21.30 Uhr das 1. Mal ein Bier trinken gesehen haben.

Stellungnahme:

Gemäß den Ermittlungen der Polizeiinspektion Erpfendorf hat H. K. am 09.09.2005, um 22.30 Uhr, ein Kraftfahrzeug gelenkt und wurde im weiteren Verlauf wegen des Verdachtes einer Alkoholisierung zur Alkomatmessung aufgefordert. Dabei konnte nach mehreren Fehlmessungen am 09.09.2005, um 23.03 Uhr, eine Atemalkoholkonzentration von 0,33 mg/l Ausatemluft gemessen werden. Die Messung war verwertbar. Von dieser Alkomatmessung ausgehend, kann auf der Grundlage des ?gesetzlichen" Umrechnungsfaktors gemäß den Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes auf eine Blutalkoholkonzentration von 0,66 Promille zum Messzeitpunkt geschlossen werden. Unter der Annahme einer weitgehend abgeschlossenen Alkoholresorption und eines minimalen stündlichen Alkoholabbaues von 0,10 Promille ergibt sich daraus rein rechnerisch - ohne Berücksichtigung der Nachtrunkbehauptung - für den Vorfallszeitpunkt am 09.09.2005, um 22.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,72 Promille.

Zur Trinkverantwortung des Berufungswerbers:

Gemäß der ursprünglichen Trinkverantwortung des H. K. habe dieser nicht vor sondern erst nach dem Lenken des Kraftfahrzeuges in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und ca 22.40 Uhr, 3 Bier ?Corona" (Alkoholgehalt 4,6 Vol. Prozent) a 0,33 1 konsumiert. Bei weitgehend abgeschlossener Alkoholresorption kann ein 70 kg schwerer Mann daraus resultierend eine Blutalkoholkonzentration von 0,60 Promille anresorbieren. Da die Resorptionszeit für Bier mit rund 1 Stunde einzuschätzen ist und bis zur Alkomatmessung um 23.03 Uhr erst rund eine halbe Stunde vergangen war, konnte aus dieser angegebenen Trinkmenge rd. die Hälfte des Alkohols (entsprechend 0,32 Promille) noch nicht resorbiert worden und auch ins Messergebnis nicht eingegangen sein. Das Alkomatmessergebnis vom 09.09.2005, um 23.03 Uhr, ist somit aus der Nachtrunkbehauptung alleine nicht erklärbar. Die ursprüngliche Trinkverantwortung gegenüber den Exekutivbeamten ist aus verkehrsmedizinischer Sicht als unvollständig zu werten. Geht man davon aus, dass bereits vor dem Lenken vom Berufungswerber Alkohol konsumiert wurde, wie er dies auch bei der mündlichen Verhandlung am 28.03.2006 ergänzt hat, und ein Nachtrunk von 3 Flaschen Corona-Bier a 0,33 1 zusätzlich relevant war, so ist die aus dem Nachtrunk bis zur Alkomatmessung bereits anresorbierte Alkoholmenge von der ursprünglich rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt (0,72 Promille) in Abzug zu bringen. Daraus ergibt sich rein rechnerisch unter Berücksichtigung des zum Alkomatmesszeitpunktes um 23.03 Uhr aus dem Nachtrunk bereits resorbierten Alkohols (0,28 Promille) eine korrigierte Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt am 09.09.2005, um 22.30 Uhr, von 0,44 Promille.

Unterstellt man jedoch nach dem Lenken des Fahrzeuges in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 22.40 Uhr einen Nachtrunk von lediglich einem ?Corona-Bier", a 0,33 l, konnte daraus resultierend, zum Alkomatmesszeitpunkt um 23.03 Uhr erst eine Alkoholmenge entsprechend 0,10 Promille ins Blut aufgenommen und in die Alkomatmessung eingegangen sein. Die aus dem Nachtrunk stammende Alkoholkonzentration muss dann ebenfalls - analog den obigen Ausführungen - von der rückgerechneten Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt (0,72 Promille) in Abzug gebracht werden. Bei den gegebenen zeitlichen Verhältnissen ergibt sich dann unter Berücksichtigung eines Nachtrunkes von lediglich einem Corona-Bier, a 0,33 1, für den Vorfallszeitpunkt am 09.09.2005, um 22.30 Uhr eine korrigierte Blutalkoholkonzentration von 0,62 Promille.?

 

Das Gutachten wurde dem Rechtsvertreter zur Kenntnisnahme und zur Stellungnahme übersandt. Eine Stellungnahme ist jedoch unterblieben.

 

Es ist festzuhalten, dass der Gutachter in seiner Stellungnahme auf Seite 2 hinsichtlich der Trinkverantwortung des Berufungswerbers darauf verweist, dass das Alkomatergebnis vom 09.09.2005 um 23.03 Uhr aus der Nachtrunkbehauptung des Berufungswerbers alleine nicht erklärbar ist. Die ursprüngliche Trinkverantwortung gegenüber dem Exekutivbeamten ist aus verkehrsmedizinischer Sicht als unvollständig zu werten. Der Unabhängige Verwaltungssenat in  Tirol folgt dieser Meinung und kann daher die Angaben des Beschuldigten hinsichtlich seines Alkoholkonsums nur als Schutzbehauptung bewerten. Der Gutachter führt weiter aus, dass wenn man dem Beschuldigten  Glauben schenkt und er drei Corona als relevanten Nachtrunk geltend gemacht hat, eine korrigierte Blutalkoholkonzentration zum Vorfallszeitpunkt am 09.09.2005 um

22.30 Uhr von 0,44 Promille vorliegen müsste.

 

Die Berufungsbehörde folgt jedoch den Angaben des Amtssachverständigen im letzten Absatz auf Seite 3. Sie geht davon aus, dass der Beschuldigte lediglich ein Corona-Bier in der Zeit zwischen 22.30 Uhr und 22.40 Uhr als Nachtrunk zu sich genommen hat. Dies ist zum einen nachvollziehbar und zum anderen ist es eher unwahrscheinlich, dass der Berufungswerber sich bei der Präsentation in seinem eigenen Autohaus nicht innerhalb von 10 Minuten drei Flaschen Bier einverleibt; - dies vor den Augen all seiner Kunden. Es ist vielmehr lebensnah und wurde auch von den Zeugen im Grunde genau so bestätigt, dass der Beschuldigte lediglich ein Corona-Bier bis 22.40 Uhr als Nachtrunk geltend machen konnte und ist daher das Ergebnis von 0,62 Promille das für die Berufungsbehörde relevante. Diese Angaben stimmen auch im Wesentlichen mit den Angaben der Zeugen überein. Lediglich A. B. hat bei einem doch relativ breiten Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr den Beschuldigten bei zwei Corona-Bier trinkend beobachten können. Es ist daher gut möglich, dass der Berufungswerber ein Bier vor dem Lenken und eines danach getrunken hat.

 

Hinsichtlich des  erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist festzuhalten, dass der Rechtsvertreter die Berufungen zu den Punkten 2 bis 4 zurückgezogen hat, sodass auf diese nicht mehr einzugehen war.

 

§ 14 Abs 8 FSG normiert, dass ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb genommen oder gelenkt werden darf, wenn beim Lenker der Alkoholgehalt der Blutes weniger als 0,5 g/l (0,5 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft weniger als 0,25 mg/l beträgt. Bestimmungen, die für den betreffenden Lenker geringere Alkoholgrenzwerte festsetzen, bleiben unberührt.

 

§ 37a FSG normiert, dass der, der entgegen den Bestimmungen des § 14 Abs 8 FSG ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt oder lenkt, eine Verwaltungsübertretung begeht und ? sofern nicht auch ein Verstoß gegen § 99 Abs 1 bis 1b StVO 1960 vorliegt, mit einer Geldstrafe von Euro 218,-- bis Euro 3.633,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen ist. Bei der Strafbemessung sind auch der Grad der Alkoholisierung und die Häufigkeit der Verstöße zu berücksichtigen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber die Übertretung nach § 14 Abs 8 FSG zweifellos gesetzt. Dies hat das Beweisergebnis durch die Einvernahme der Zeugen und auch durch die Einholung des Sachverständigengutachtens zweifelsfrei erbracht.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist nunmehr auszuführen, dass der Berufungswerber ein monatliches Einkommen in der Höhe von rund Euro 1.500,-- bis Euro 2.000,-- geltend gemacht hat. Es sind Schulden in der Höhe von Euro 400.000,-- bis Euro 800.000,-- angegeben worden, denen ein Vermögen in der Höhe von Euro 50.000,-- gegenüber steht. Die Schulden wurden jedoch für die Firma gemacht.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Grenze des Alkoholgehaltes bei 0,5 g/l (0,5 Promille) gelegen. Das amtsärztliche Sachverständigengutachten hat ergeben, dass die Blutalkoholkonzentration 0,62 Promille (0,31 mg/l) betragen hat. Es ist daher die Bemessung der über den Berufungswerber verhängten Geldstrafen in der Höhe von Euro 400,-- durchaus auch unter Berücksichtigung des Grades der Alkoholisierung zustande gekommen und ist für einen Durchschnittsverdiener eine solche Strafe angemessen und auch nötig, um den Berufungswerber in Hinkunft zu einem alkoholfreien Lenken seiner Fahrzeuge zu veranlassen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Im, gegenständlichen Fall, ist, die Grenze, des Alkoholgehaltes, bei, 0,5 g/l, gelegen, amtsärztliche, Sachverständigengutachten, hat, ergeben, dass, die Blutalkoholkonzentration, (0,31 mg/l), betragen, hat, daher, die Bemessung, der, über, den Berufungswerber, verhängten, Geldstrafen, Euro 400,--, durchaus, unter Berücksichtigung, des Grades, der Alkoholisierung, zustande, gekommen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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