TE UVS Tirol 2006/06/20 2006/14/0103-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.06.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn R. S.,XY-Straße 6, T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land vom 21.12.2005, Zahl VK-20529-2005, auf Grund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 20.6.2006 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 43,00 auf Euro 25,00 (bei Uneinbringlichkeit 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Euro 2,50 neu bestimmt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Nachstehendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 20.4.2005 um 08.51 Uhr

Tatort: Innsbruck auf der Maria-Theresien-Straße, vor dem HNr 42

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels abgestellt, wobei kein kurzes Halten zum Ein- und Aussteigen vorgelegen ist.

 

Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 43,00 (Ersatzarrest 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 28.12.2005 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist erhob der Berufungswerber eine als Einspruch bezeichnete Berufung. In dieser ist ausgeführt, dass er seine Sachverhaltsdarstellungen und die Begründung der oben genannten Berufung aufrecht erhalte und nochmals darauf verweise, dass er nicht im Haltebereich von öffentlichen Massenbeförderungsmitteln gehalten habe, sondern in der Kurzparkzone ? blaue Bodenmarkierung ? unter Auflage des Behindertenausweises auf dem Amaturenbrett hinter dem Lenkrad.

 

Infolge der erhobenen Berufung wurde am 20.6.2006 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der der Berufungswerber sowie als Zeuge Rev.Insp. M. H. einvernommen wurden. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zahl VK-20529-2005.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

 

Am 20.4.2005 gegen 08.51 Uhr befand sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug einem Mercedes mit dem Kennzeichen XY in Innsbruck und stellte er dieses in der Maria-Theresien-Straße vor dem Haus Nr 42 im Bereich einer Haltestelle eines Massenbeförderungsmittels ab. Der Grund dafür war, dass der Berufungswerber bei der Generali-Versicherung, welche schräg gegenüber des Hauses mit der Nr 42 liegt, etwas abgeben wollte. Um 08.51 Uhr befand sich Rev.Insp. M. H. auf Streife in der Maria-Theresien-Straße. Er bemerkte den vom Berufungswerber im Haltestellenbereich der IVB abgestellte Mercedes mit den Kennzeichen XY. Er füllte eine Organstrafverfügung aus und hinterließ diese mit einem Erlagschein hinter der Windschutzscheibe des Mercedes.

 

Der Berufungswerber ist im Besitze eines Behindertenausweises.

 

Einem Straßenaufsichtsorgan muss es zugebilligt werden können, feststellen zu können, ob ein Fahrzeug im Haltestellenbereich abgestellt ist oder nicht. Der Sachverhalt ist nicht kompliziert. Vor dem Haus Maria-Theresien-Straße 42 (bzw 42a) gibt es nur einen Haltestellenbereich.

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO ist das Halten und das Parken verboten im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.

 

Nach § 29 b Abs 1 StVO hat die Behörde Personen, die dauernd stark gehbehindert sind, auf deren Ansuchen einen Ausweis über diesen Umstand auszufolgen. Inhalt und Form des Ausweises hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu bestimmen. Bei Wegfall der dauernd starken Gehbehinderung ist der Ausweis vom Inhaber der ausstellenden Behörde unverzüglich abzuliefern; kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so hat die Behörde den Ausweis zu entziehen.

 

Laut Absatz 2 leg cit dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz 1 nach lit a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ?Halten und Parken verboten? ein Halte- und Parkverbot kundgemacht ist, entgegen der Vorschrift des § 23 Abs 2 StVO über das Abstellen eines Fahrzeuges am Rand der Fahrbahn mit dem von ihnen selbst gelenkten Fahrzeug oder mit einem Fahrzeug, das sie als Mitfahrer benützen, zum Aus- oder Einsteigen einschließlich des Aus- oder Einladens der für den Ausweisinhaber nötigen Behelfe (wie etwa ein Rollstuhl und dgl) für die Dauer dieser Tätigkeit halten.

 

Ferner dürfen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz 1 das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug oder Lenker von Fahrzeugen in der Zeit, in der sie einen Inhaber eines Ausweises gemäß Absatz 1 befördern, nach lit a auf Straßenstellen, für die durch das Straßenverkehrszeichen ?Parken verboten? ein Parkverbot kundgemacht ist,

 

b)

in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung,

c)

auf Straßen, für die ein Parkverbot, das gemäß § 44 Abs 4 kundzumachen ist,

 

erlassen worden ist, und

 

d) in einer Fußgängerzone während der Zeit, an der eine Ladetätigkeit vorgenommen werden darf, parken.

 

Gemäß Absatz 4 leg cit hat der Inhaber eines Ausweises gemäß Abs 1 nach Abs 2 diesen den Straßenaufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen. Beim Parken gemäß Abs 3 sowie beim Halten oder Parken auf den nach § 43 Abs 1 lit d frei gehaltenen Straßenstellen hat der Ausweisinhaber den Ausweis bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar, bei anderen Fahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.

 

Der Inhaber eines Gehbehindertenausweises ist daher nicht berechtigt im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels zu Halten oder zu Parken, ausgenommen zum Zweck des Aus- oder Einsteigens.

 

Ein solcher Ausnahmetatbestand ist im Gegenstandsfall nicht vorgelegen. Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der Ansicht, dass eine Geldstrafe von Euro 25,00 für schuld- und tatangemessen anzusehen ist.

 

Aus der Verantwortung des Berufungswerbers lässt sich entnehmen, dass er in diesem Haltestellenbereich sich nur kurze Zeit befunden hat, weil er bei der Generali-Versicherung etwas abgegeben hat und er somit nicht lange verweilte. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das nicht Vorliegen eines Verschuldens konnte der Berufungswerber nicht glaubhaft machen.

Aus vorgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, Inhaber, eines, Gehbehindertenausweises, ist, daher, nicht, berechtigt, im, Haltestellenbereich, eines, Massenbeförderungsmittels, während, der, Betriebszeiten, zu, halten, ausgenommen, zum, Zweck, des, Aus- und Einsteigens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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