TE UVS Tirol 2006/07/03 2005/14/0507-1

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Veröffentlicht am 03.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des B. W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.01.2005, Zl EX-OK-3820-2001, OK-3819-2001, EX-629-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Pfändung und Überweisung der Geldbetrages in Höhe von Euro 1.502,24 wegen Vollstreckungsverjährung unzulässig ist.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Aus dem angefochtenen Bescheid lässt sich entnehmen, dass von der Bezirkshauptmannschaft Kufstein gegen den Berufungswerber ein Pfändungs- und Überweisungsbescheid einer Geldforderung an die Firma F. und Co, Fernverkehr, XY, K. ergangen ist und zwar hinsichtlich eines Betrages von Euro 1.955,30.

 

Dieser Bescheid wurde sowohl dem Drittschuldner als auch dem Berufungswerber zugestellt. Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Berufung erhoben:

 

?In umseitig bezeichneten Rechtssachen erhebt der Abgabenschuldner gegen den Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung - der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.01.2005, ZI EX-OK-3820-2001, EX-OK-3819-2001, EX-629-2002, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung

an den Landeshauptmann von Tirol und führt dazu aus:

Mit dem angefochtenen Bescheid der BH Kufstein vom 24.01.2005 wurden wegen des Gesamtbetrages von Euro 1.955,30 die dem Abgabenschuldner aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Forderungen des Abgabenschuldners beim Arbeitgeber des Abgabenschuldners, Fa. F. und Co, K., XY, gepfändet.

 

Die Pfändung und Überweisung in Bezug auf die Abgabenschuld aus den Verfahren EX-OK-3 820-2001 und EX-OK-3819-2001, werden ausdrücklich als unzulässig angefochten. Die Exekution auf die Abgabenschuld aus dem Verfahren EX-629-2002 bleibt unberührt.

 

Begründung:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein verhängte in den Verwaltungsstrafverfahren zu Zl OK-3819-3820-3821-2001 jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ATS 20.000,00 zzgl Verfahrenskosten von ATS 2.000,00, sohin einen Gesamtbetrag von ATS 65.999,90 (in Euro 4.796,40).

 

Die jeweiligen Straferkenntnisse datieren mit 28.08.2001. Somit wurden die Straferkenntnisse nach Ablauf der Berufungsfrist von zwei Wochen rechtskräftig, sodass ab diesem Zeitpunkt die Vollstreckungsverjährungsfrist von 3 Jahren zu laufen begann.

 

Gemäß § 31 Abs 3 2. Satz VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.

Eine Vollstreckung der Strafe ist zwischenzeitig unzulässig.

 

2.)

Mit Teilzahlungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 30.01.2002 wurde dem Beschuldigten eine Bezahlung der Strafe in insgesamt 16 Raten bewilligt. Die letzte Rate wäre somit im April/Mai 2003 zur Zahlung fällig.

 

a.)

Durch den Erlass eines Teilzahlungsbescheides wird die gesetzliche Vollstreckungsverjährungsfrist eines Strafbescheides nicht ausgeschlossen bzw verlängert.

 

b.)

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch die Bewilligung einer Ratenzahlung der Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist auch nicht gehemmt. Nach Ablauf der Frist können ausstehende Raten nicht mehr exequiert werden (VwGH vom 22.1.2003, ZI 2002/04/0185)

 

c.)

Die Behörde hat bei der Bewilligung der Zahlungserleichterung darauf Bedacht zu nehmen, sodass eine Ratenzahlung nicht zu bewilligen ist, wenn die Vollstreckungsverjährungsfrist vor Zahlung der gesamten Geldschuld ablaufen würde (vgl Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm. 16 zu § 54b VStG; ebenso VwGH vom 7.6.1990, Zl 90/18/0036).

 

3.)

Die Vollstreckung der Geldstrafe in Höhe von Euro 1.502,24 ist wegen zwischenzeitig eingetretener Vollstreckungsverjährungsfrist unzulässig. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Betrag für die Kosten des Verfahrens in Höhe von Euro 453,06 bei geleisteten Teilzahlungsbeträgen zuerst in Abzug gebracht werden und keiner selbständigen Vollstreckung im gegenständlichen Verfahren unterliegen.

 

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass durch den gewährten Aufschub die Unterbrechung der Vollstreckungsverjährungsfrist zu keiner erheblichen Verlängerung der Verjährungsfrist führen darf, da widrigenfalls ein Aufschub nicht zu gewähren ist. Es wurde im Übrigen zu keinem Zeitpunkt eine nach außen gerichtete Vollstreckungsmaßnahme gesetzt, sodass zwischenzeitig Vollstreckungsverjährung eingetreten ist.

 

Aus all diesen Gründen wird gestellt der Antrag:

1.)

Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Exekutionsverfahren, Zl EX-OK-3820-2001 und EX-OK-3819-2001, der Berufung Folge geben, den Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung vom 24.01.2005 aufheben und die Exekution wegen zwischenzeitig eingetretener Verjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG einstellen, in eventu:

 

2.)

Der Landeshauptmann von Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung den Bescheid - Pfändung und Überweisung einer Geldforderung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24.01.2005, ZI EX-OK-3820-2001 und EX-OK-3819-2001, aufheben und die Exekution wegen zwischenzeitig eingetretener Verjährung gemäß § 31 Abs 3 VStG einstellen.?

 

Die Berufung ist teilweise berechtigt.

Zutreffend wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2003, Zl 2002/04/0185, hingewiesen, wonach dieser im Wesentlichen ausgeführt hat, dass die Bewilligung einer Ratenzahlung den Ablauf der Vollstreckungsverjährungsfrist nicht hemmt.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass das Straferkenntnis mit der Zahl OK-KU-3819 sowie OK-KU-3820-S/01, vom 22.06.2001 datiert und im August 2001 rechtskräftig geworden sind.

 

Gemäß § 31 Abs 3 VStG zweiter Satz darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.

 

Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2003, Zl 2002/04/0185, lässt sich entnehmen, dass die Gewährung einer Ratenzahlung keinen Strafaufschub darstellt und somit zur Berechnung der Frist der Strafbarkeitsverjährung hinsichtlich der verhängten noch offenen Geldstrafe von Euro 1.502,24 die Exekution nicht berechtigt war. Hinsichtlich der übrigen Beträge ist darauf zu verweisen, dass es sich dabei um Gebühren handelt, die nicht einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenats stützt sich darauf, dass die Vollstreckungsverjährung in § 31 Abs 3 VStG geregelt ist und nach Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.10.1997) eine Zuständigkeit des UVS für die Strafvollstreckung geregelt in III Teil des VStG, besteht.

 

Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung stattgegeben werden und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aus, der, Entscheidung, des, Verwaltungsgerichtshofes, lässt, sich, entnehmen, dass, die, Gewährung, einer, Ratenzahlung, keinen, Strafaufschub, darstellt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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