TE UVS Steiermark 2006/07/25 30.18-119/2005

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Veröffentlicht am 25.07.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn DI F G, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 01.08.2005, GZ.: III/S-28.403/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als damaliger Geschäftsführer der Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. und somit als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher und Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen bis dato unterlassen, der Behörde binnen einer Woche eine Änderung des Umstandes, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, nämlich, dass mit Eintragung vom 06.03.2002, Eintragungsnummer: 2, durch das Landesgericht für Zivilrechtsachen Graz die Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. gelöscht worden ist, anzuzeigen. Dies sei im Zuge des Vorfalles vom 20.06.2004 von 08.00 Uhr bis 08.15 Uhr in G VI., K, gegenüber Haus Nr. 16 und im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt worden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 42 Abs 1 Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (vier Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In seiner rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte DI F G vor, dass er von der Löschung seiner Firma nichts gewusst habe. Die Firmenlöschung sei durch ein normales grünes Kuvert erfolgt und nicht mittels RSa oder RSb. Diesen Brief habe er nicht erhalten. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 25.07.2006 wird von folgender Sach- und Rechtslage ausgegangen: Am 20.06.2004, um ca. 08.00 Uhr, wurde von RI D H von der Bundespolizeidirektion Graz im Zuge des Streifendienstes festgestellt, dass ein grauer Nissan mit dem Probefahrtkennzeichen in der K Nr. 16 abgestellt war. Beim Kennzeichen handelte es sich um ein Probefahrtkennzeichen, welches der Firma C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. mit dem Sitz A, G zugewiesen war. Das Probefahrtkennzeichen wurde von C P benutzt, der von ihm gelenkte graue Nissan war nicht zum Verkehr zugelassen. In weiterer Folge stellte sich aufgrund der Ermittlungen der belangten Behörde heraus, dass die Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H., deren Geschäftsführer der Berufungswerber war, bereits am 06.03.2002 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht wurde. Die Probefahrtbewilligung wurde in weiterer Folge am 31.03.2005 vom Berufungswerber zurückgelegt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt und dem durchgeführten Beweisverfahren und steht unbestritten fest. Gemäß § 42 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug zugelassen ist, binnen einer Woche jede Änderung von Umständen anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, wie insbesondere die Verlegung seines Hauptwohnsitzes, seiner Hauptniederlassung oder seines Sitzes oder des Ortes, von dem aus er über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt, innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches derselben Behörde oder Änderungen der Genehmigungsdaten des Fahrzeuges, sofern nicht vom Landeshauptmann ein neuer Zulassungsschein ausgestellt worden ist. Diese Bestimmung ist jedoch auf Besitzer von Probefahrtbewilligungen nicht anzuwenden, da eine Probefahrtbewilligung gemäß § 45 Abs 1 KFG nicht einer Zulassung gleichzusetzen ist. Gemäß § 45 Abs 1 KFG sind Probefahrten Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Gemäß § 45 Abs 4 KFG ist bei Erteilung einer Probefahrtbewilligung auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs 3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der in Abs 1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen. Gemäß § 45 Abs 6 a KFG kann die Behörde bei wiederholtem Missbrauch oder wenn die Vorschriften des Abs 6 wiederholt nicht eingehalten wurden, die Bewilligung aufheben. Die Bewilligung ist auch aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Bestimmungen der §§ 43 und 44 gelten sinngemäß. Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich, dass über die Erteilung der Bewilligung von Probefahrten, die wie die Zulassung nur mündlich verkündet und nur bei Ablehnung des Antrages in schriftlicher Bescheidform ergehen soll, eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen ist, die in ihrer Funktion ähnlich wie ein Zulassungsschein zu sehen ist. Daraus kann aber nicht die Schlussfolgerung abgeleitet werden, dass die Bestimmungen über den Zulassungsschein auch für Probefahrtkennzeichen anzuwenden sind. Aus § 45 Abs 6 a KFG ist zwar ersichtlich, dass die Bewilligung aufzuheben ist, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind und auch normiert, dass die §§ 43 und 44 über die Zulassung sinngemäß anzuwenden sind. Keinesfalls ist jedoch ableitbar, dass der Inhaber einer Probefahrtbewilligung verpflichtet ist, gemäß § 42 Abs 1 binnen einer Woche Änderungen von Umständen, durch die die behördlichen Eintragungen im Zulassungsschein berührt werden, anzuzeigen. Der diesbezügliche Tatvorwurf im Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 01.08.2005 ist daher gesetzlich nicht gedeckt. Auch war der Berufungswerber nicht Zulassungsbesitzer des PKW mit dem Kennzeichen, da eine derartige Fahrzeugkombination überhaupt nicht existierte. Die Fa. C Informations-, Handels- und Betriebsges.m.b.H. war auch nicht Zulassungsbesitzer, sondern Inhaber einer Probefahrtbewilligung. Da somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war der angefochtene Bescheid zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Schlagworte
Zulassungsbesitzer Bewilligung Probefahrten Anzeigepflicht Löschung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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