TE UVS Steiermark 2006/08/21 30.9-42/2006

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Veröffentlicht am 21.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn A B, vertreten durch die Rechtsanwälte OEG S & S, H 32-34, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 24.02.2006, GZ.: 15.1 10678/2005, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.02.2006, GZ.: 15.1 10678/2005, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgende Tatanlastung gemacht: Tatzeit: 29.11.2005, 17.00 Uhr Tatort: Gemeinde A, Gemeindestraße auf Höhe des Anwesens A, M Nr. 31

Ihre Funktion: Beschuldigter

1. Übertretung

Sie haben die Straße dadurch gröblich verunreinigt, indem Sie den von ihrem Dach gerutschten Schnee nicht entfernten, obwohl jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe, insbesondere durch Schutt, Kehricht, Abfälle und Unrat aller Art, sowie das Ausgießen von Flüssigkeiten bei Gefahr einer Glatteisbildung verboten ist. Wegen dieser Übertretung wurde gemäß § 92 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 4 lit g StVO eine Ermahnung erteilt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, dass das Straferkenntnis von dem Vorwurf ausgehe, der Beschuldigte habe eine Entfernung unterlassen. Diametral entgegengesetzt zur Annahme eines Unterlassungsdeliktes gründe sich das Straferkenntnis inhaltlich auf das Delikt einer Verunreinigung, damit einer aktiven Ausbringung von Stoffen. Demnach gründe sich das Erkenntnis nicht auf die im Gesetz unter Strafe gestellte aktive Verunreinigung. Es fehle somit die notwendige Tatbestandsverwirklichung. Weiters fehle für die Annahme des Schweregrades der Verunreinigung im Sinne von gröblich jede nachvollziehbare Tatsachenfeststellung. Die Annahme allein, dass Schnee vom Dach gerutscht sei, rechtfertige die Bestrafung nicht, insbesondere da ein solcher Vorgang bei allgemeiner Schneelage nichts Ungewöhnliches oder Strafbares darstelle. Die dazu notwendigen Tatsachenfeststellungen seien dem Erkenntnis nicht zu entnehmen. Entscheidungswesentlich sei aber auch, dass jegliche Tatsachenfeststellung fehle, wonach die nach dem Gesetz geforderte Gefährdung der Sicherheit der Straßenbenützer gegeben gewesen sei. Schließlich verkenne die Behörde, dass der Beschuldigte nicht Eigentümer, sondern nur Mieter der Liegenschaft M 31 sei. Auch die Beweiswürdigung sei unrichtig vorgenommen worden, so sei nicht zu entnehmen, über welche konkret nachvollziehbare Fläche sich die festgepresste Schneefläche erstreckt haben soll. Auch sei das Verfahren ohne Einvernahme des Beschuldigten durchgeführt worden und werde beantragt, die näher angeführten Zeugen einzuvernehmen sowie einen Ortsaugenschein durchzuführen. Abschließend werde beantragt, der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nach Verfahrensergänzung einzustellen. Zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Berufung angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Die Berufungsbehörde hat in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß § 99 Abs 4 lit g StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu ?

72,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 48 Stunden, zu bestrafen, wer Straßen gröblich verunreinigt oder als Besitzer oder Verwahrer eines Hundes die in § 92 bezeichnete Sorgfaltspflicht verletzt. § 92 Abs 1 StVO 1960 enthält nach der Rechtssprechung des VwGH zwei Tatbilder, nämlich die gröbliche Verunreinigung der Straße und die die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1969, Zl. 398/68). Während § 99 Abs 4 lit g StVO 1960 die Sanktionsnorm für den ersten Fall darstellt, fällt eine die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung unter die Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit a StVO (vgl. auch Messiner, Straßenverkehrsordnung10, 1999, 1248). Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was das erstgenannte Erfordernis anlangt, sind entsprechende, das heißt, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Dem erstinstanzlichen Verfahrensakt, insbesondere der Anzeige der Polizeiinspektion A, ist zu entnehmen, dass vom Dach des Hauses M 31, das der Berufungswerber als Mieter bewohnt, ein Teil des darauf befindlichen Schnees auf die Gemeindestraße gerutscht war und dadurch rund 10 cm festgepresster Schnee auf der Fahrbahn zu liegen kam. Von Beamten der Polizeiinspektion A wurde weiters festgestellt, dass die Gemeindestraße auf der gesamten Länge des Anwesens M 31 mit rund 2 cm bis 10 cm gepresstem Schnee bedeckt, die restliche Gemeindestraße in M schnee- und eisfrei war. Nicht entnommen werden konnte, ob eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer dadurch gegeben war. Weiters ist als wesentlich festzuhalten, dass eine Gefährdung der Verkehrssicherheit dem Tatvorwurf nicht zu entnehmen ist. Schon aus diesem Grund wäre eine nähere Umschreibung, insbesondere unter der Annahme eines Vorwurfes der gröblichen Verunreinigung, notwendig, zumal - wie bereits erwähnt - einerseits nicht dem Tatvorwurf entnommen werden kann, dass die Gemeindestraße auf einem bestimmten Teil oder überhaupt nicht befahrbar gewesen sei, somit etwa aus diesem Grund eine allfällige gröbliche Verunreinigung vorgelegen wäre oder allenfalls durch eine Kontaminierung des Schnees mit Schotter, Dachziegeln, oder ähnlichem, vielleicht aus diesem Grund eine gröbliche Verunreinigung, die dem § 92 Abs 1 StVO zu subsumieren gewesen wäre, vorgelegen ist. Zumal derartige Umstände den im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindlichen Verfolgungshandlungen nicht zu entnehmen sind, hat die belangte Behörde ihr Straferkenntnis mit nicht mehr sanierbarer, inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

Schlagworte
Verunreinigung gröbliche Schnee Kontaminierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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