TE UVS Tirol 2006/08/23 2006/12/1809-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Hermann Riedler über die Berufung des Herrn J. T., A., XY-Str, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.05.2006, Zl SI-574-2005, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 (TirAAG 2003), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insofern Folge gegeben, als gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 23.05.2006, Zl SI-574-2005, wurde Herrn J. T. Folgendes vorgeworfen:

 

?Sie haben als Unterkunftsgeber die für Nächtigungen in Ihrem Beherbergungsbetrieb ?Hotel A.? in K., XY-Straße, von Ihren Gästen an Sie entrichteten Aufenthaltsabgaben in der Höhe von Euro 0,55 pro Nächtigung für die folgenden Nächtigungen:

 

235, März 2004, fällig April 2004

181 April 2004, fällig Mai 2004

201, Mai 2004, fällig Juni 2004

342, Juni 2004, fällig Juli 2004

451, Juli 2004, fällig August 2004

425, August 2004, fälliug September 2004

419, September 2004, fällig Oktober 2004

206, Oktober 2004, fällig November 2004

191, November 2004, fällig Dezember 2004

insgesamt 2.651 Nächtigungen

 

bei einer sich somit errechnenden Abgabenschuld von Euro 1.458,05 nur bis zu einer Höhe von Euro 1.139,60 geleistet. Den Restbetrag von Euro 318,45 haben Sie bis zumindest 10.05.2005 fahrlässig nicht an den Tourismusverband Ferienland K. abgeführt.

 

(Die Bezahlung der Aufenthaltsabgaben erfolgte trotz Erlassung des Abgabenbescheides durch die Tiroler Landesregierung vom 17.02.2005, Zl llc-2/939173/26, bis einschließlich 10.05.2005 nicht.)?

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 12 Abs 2 lit a iVm § 7 Abs 1 TirAAG 2003 begangen. Über diesen wurde daher gemäß § 12 Abs 2 lit a leg cit eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, ds Euro 10,00, bestimmt.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr J. T. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und unter gleichzeitiger Vorlage von Unterlagen darin ausgeführt wie folgt:

 

?Dazu bemerkte ich schon in der Berufung am 23.5.2005. Es handelte sich beim gegenständlichen Fall um ein Verfahren innerhalb offener Berufungsfristen, wobei nach meiner Auffassung erhebliche Mängel in der Abrechnung des TVB selbst, Fehler in der Auslegung des Aufenthaltsabgesetzes 2003 durch die Tourismusabteilung und Mängel im Gesetz selbst die Gründe sind. Die von mir überprüften und korrigierten, Beträge zum Aufenthaltsabgabegesetz 2003 wurden jeweils fristgerecht bezahlt, was ja auch in der Strafverfügung vermerkt ist.

Weiters

In Ihrem Erkenntnis schreiben Sie von fahrlässigem nicht Abführen von Beträgen an den TVB K. Dies trifft in keinem Fall zu, da es in den betroffenen Monaten nicht nur Unterschiede in der Auffassung über das Aufenthaltsabgabegesetz 2003 gegeben hat, sondern auch nicht unerhebliche Mängel seitens des TVB K., welche im Zughe der Verfahren aufgearbeitet wurden. Es wurden von mir monatlich, innerhalb der Zahlungsfrist der TVB K. über die Mängel informiert. Die daraus resultierenden Meldungen an die Abteilung IIC sind mir im Detail nicht bekannt. Nachdem ich ja verpflichtet bin die Abgaben zu erklären, habe ich diesem Rechnung getragen und innerhalb der festliegenden Fristen nach meiner Auffassung objektiv richtig die Abgaben abgeführt. Nur dadurch konnte ich erreichen, dass ein Verfahren eröffnet wurde, was ja auch zu einigen Korrekturen, wie oben angeführt führte. Ich habe mir nachträglich einige Meldungen besorgt und überreiche Ihnen Kopien dazu.

Des weiteren habe ich fristgerecht in meiner Berufung vom 17.3.2005 um Stundung der Differenz angesucht, was Ihnen in einer vorliegenden Kopie bekannt ist.

Nach Entscheid der Berufungskommission habe ich unverzüglich die Differenz bezahlt. Bei meinem Besuch habe ich Ihnen angeboten den Beleg zu bringen, was Sie aber mit dem Bemerken quittierten, dass Sie mir das glauben. Sie können den Beleg jederzeit von mir haben oder auch von der Abteilung IIC anfordern und daraus das Zahlungsdatum sehen.

Es ist nicht so, dass durch fahrlässiges Verhalten ein beträchtliches Unheil entstanden ist, sondern dass ein normales Verfahren abgewickelt wurde, welches einigen Erfolg brachte aber auch eine Niederlage vor der Berufungskommission. Zum Sachverhalt selbst sind noch weitere Verfahren anhängig, wobei ich nun meinb Begehren auf einen Punkt einschränkte. Äußerst merkwürdig ist allerdings, dass innerhalb eines Verfahrens eine Strafverfügung erlassen wurde.?

 

Vom Berufungswerber wurde der Antrag gestellt, das Straferkenntnis aufzuheben.

 

Die Berufungsbehörde hat darüber erwogen wie folgt:

Im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch die öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 26.07.2006. Aufgrund dessen steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber hat als Unterkunftsgeber die für Nächtigungen in seinem Beherbergungsbetrieb ?Hotel A.? in K., XY-Straße, von seinen Gästen an ihn entrichteten Aufenthaltsabgaben in der Höhe von Euro 0,55 pro Nächtigung für die folgenden Nächtigungen:

 

235, März 2004, fällig April 2004

342, Juni 2004, fällig Juli 2004

451, Juli 2004, fällig August 2004

425, August 2004, fällig September 2004

419, September 2004, fällig Oktober 2004

206, Oktober 2004, fällig November 2004

191, November 2004, fällig Dezember 2004

insgesamt 2.651 Nächtigungen

 

bei einer sich somit errechneten Abgabenschuld von Euro 1.458,05 nur Euro 1.139,60 entrichtet. Den Restbetrag von Euro 318,45 hat er als Unterkunftgeber jedenfalls nicht innerhalb eines Monats, ab Entrichtung dieser Abgabenbeträge an ihn, bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband Ferienland K. (früher Tourismusverband K.) abgeführt.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen basieren einerseits auf dem erstinstanzlichen Akt, insbesondere auf dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung  als Abgabenbehörde I.

 

Instanz vom 17.2.2005, Zl IIc-2/939173/26, sowie der Berufungsentscheidung der Berufungskommission nach § 38 Tiroler Tourismusgesetz 1991 beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24.01.2006, Zl VII-10/147/3, sowie andererseits auf das Beweisergebnis der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.07.2006.

 

In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind die folgenden Bestimmungen beachtlich:

I.)

Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003, LGBl Nr 85/2003

?§ 7

Entrichtung

(1) Soweit in den Abs 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, ist die nächtigende Person zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Tag ihrer Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Der Unterkunftgeber hat die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband abzuführen.

....

 

§ 12

Strafbestimmungen

....

(2) Wer

a) die Abgabe fahrlässig nicht oder nicht vollständig entrichtet bzw abführt,

....

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.500,00 zu bestrafen.?

....

 

II.)

Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Für den Zeitraum vom März 2004 bis November 2004 errechnet sich aufgrund von 2.651 abgabepflichtigen Nächtigungen im Beherbergungsbetrieb Hotel A. des Berufungswerbers in K., XY-Straße, bei einer geltenden Abgabe von Euro 0,55 je Person und Nächtigung eine an den Tourismusverband Ferienland K. (früher Tourismusverband K.) abzuführende Aufenthaltsabgabe in Höhe von Euro 1.458,05. Herr J. T. hat davon Euro 1.139,60  geleistet, den Restbetrag von Euro 318,45 hat er jedenfalls nicht innerhalb eines Monats, ab Entrichtung dieser Abgabenbeträge an ihn, bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband Ferienland K. abgeführt.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten wie die heranzuziehende Strafnorm des § 12 Abs 2 lit a TirAAG 2003 expressis verbis (?...die Abgabe fahrlässig nicht ...?) zum Ausdruck bringt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Das Maß der Sorgfalt bestimmt sich objektiv nach der Anwendung jener Sorgfalt, zu der der Täter nach den Umständen des Einzelfalles verpflichtet ist und subjektiv

a) nach der Befähigung des Täters und b) der Zumutbarkeit zur Sorgfaltsübung.

 

In diesem Zusammenhang bringt der Berufungswerber nun vor, dass er dem Tourismusverband (damals) K. jedes Monat die Nächtigungen seines Hotels A. weitergeleitet habe. Der Tourismusverband habe in der Folge für das jeweilige Monat eine Aufenthaltsrechnung gestellt, diese seien von ihm kontrolliert, berichtigt und bezahlt worden. Daraus hätten sich für die ihm zur Last gelegten Monate die jeweils entsprechenden Abweichungen ergeben. Monat für Monat habe er überdies dem Tourismusverband die Gründe für allfällige Korrekturen bekannt gegeben. Die strittigen Punkte in Bezug auf eine unterschiedliche Bewertung der Berufstätigen für eine Nacht hätten schließlich die Differenz von Euro 318,45 ergeben.

 

Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Aufenthaltsabgabe vom Unterkunftgeber selbständig zu berechnen und abzuführen ist. Die seitens des Tourismusverbandes Ferienland Kufstein gepflogene Praxis ist so gesehen als eine vom TirAAG 2003 nicht vorgesehene und sohin als Serviceleistung zu betrachten. Vielmehr hat der Unterkunftgeber im Sinne des § 7 Abs 1 3. Satz leg cit die innerhalb eines Monats an ihn entrichteten Abgabenbeträge bis zum Ende des folgenden Monats ohne weitere Aufforderung an den Tourismusverband  abzuführen. Mit dieser Toleranzfrist zur Abführung der Aufenthaltsabgabe wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde grundsätzlich genügend Zeit gegeben, offene Fragen und Auslegungsdifferenzen über die Abgabenschuld durch die zuständige Abgabenbehörde I. Instanz beim Amt der Tiroler Landesregierung zu klären. Insofern vermag der Einwand des Berufungswerbers ihn nicht gänzlich zu exkulpieren. Das  Beweisverfahren hat jedenfalls nicht zu Tage gebracht, dass Herr T. zu dieser Sorgfaltsübung objektiv und subjektiv nicht in der Lage gewesen wäre. Es ist weiters auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach derjenige, der ein Gewerbe betreibt, verpflichtet ist, sich über die dabei zu beachtenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH 18.03.1986, Zl 85/04/0081 uva). Unterlässt er dies, ist ihm ein Sorgfaltsverstoß zur Last zu legen.

 

Bei diesem Zwischenergebnis ist ihm aber fahrlässiges Handeln in der Außerachtlassung der nach seinen Umständen auferlegten Sorgfalt vorzuwerfen, was schließlich zu einem schuldhaften Verhalten im Sinne der Verbotsnorm nach § 12 Abs 2 lit a TirAAG 2003 führt.

 

Zusammenfassen bleibt daher die Verwirklichung des objektiven und subjektiven Tatbestandes der vorliegenden Verwaltungsübertretung festzustellen.

 

Der Schuldspruch der Erstbehörde erfolgte demnach dem Grunde nach zu Recht.

 

Hinsichtlich des Strafausspruches wird wie folgt ausgeführt:

Der Unrechtsgehalt der der Berufungswerberin angelasteten Übertretung ist grundsätzlich nicht unerheblich. Zweck der Einhebung der Aufenthaltsabgabe ist die Förderung des Tourismus in Tirol. Die Bedeutung des Tourismus für die Tiroler Wirtschaft steht außer Zweifel. Es besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse daran, durch geeignete Maßnahmen zur Stärkung und Weiterentwicklung dieses Wirtschaftszweiges beizutragen. Dafür sind naturgemäß entsprechende Geldmittel erforderlich und besteht sohin auch ein erhebliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Bezahlung der Aufenthaltsabgaben. Indem nun im Gegenstandsfalle über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Entrichtung eines - wenn auch nicht beträchtlichen - Abgabenbetrages verabsäumt wurde, ist diesen Interessen zuwidergehandelt worden.

 

Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Es handelt sich bei der gegenständlichen Übertretung gegen die Bestimmungen des Tiroler Aufenthaltsabgabegesetz 2003 um die erste des Berufungswerbers, was ihm als Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zugute kommt.

 

Nach § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Abgabenbehörde I. Instanz in der bereits zitierten Abgabenvorschreibung vom 17.02.2005 zugunsten des Berufungswerbers teilweise zu anderen abgabepflichtigen Nächtigungszahlen gelangte als die korrespondierenden Aufenthaltsabrechnungen des Tourismusverbandes Kufstein, wird die Rechtfertigung des Beschuldigten, wonach Auslegungsdifferenzen in der Berechnung ua im Zusammenhang mit der unterschiedlichen Bewertung der Berufstätigen für eine Nacht bestanden hätten, glaubwürdig. Die  Berufungsbehörde wertet das Verschulden des Beschuldigten an der vorliegenden Abgabenverkürzung zwar nicht als entschuldbar, allerdings  als geringfügig im Sinne einer culpa levissima (leichtester Grad der Fahrlässigkeit).

 

Das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers bleibt in diesem Lichte betrachtet, erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Die Folgen der Übertretung sind bei einem Abgabenbetrag von Euro 318,45, der mittlerweile abgeführt wurde, unbedeutend. Nachdem damit im Ergebnis beide nach § 21 Abs 1 VStG geforderten Kriterien vorliegen, hatte die Berufungsbehörde von dieser Bestimmung Gebrauch zu machen. Die Erteilung einer Ermahnung erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol für erforderlich, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten

Schlagworte
Unter, Berücksichtigung, des, Umstandes, dass, die, Abgabebehörde I. Instanz, in, der, bereits, zitierten, Abgabenvorschreibung, zugunsten, des, Berufungswerbers, teilweise, zu, anderen, Nächtigungszahlen, gelangte, wird, die, Rechtfertigung, des, Beschuldigten, Auslegungsdifferenzen, bestanden, hätten, glaubwürdig, Verschulden, zwar, nicht, als, entschuldbar, allerdings, als, geringfügig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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