TE UVS Tirol 2006/08/30 2006/22/2025-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn K. S., XY-Weg, D-K., vd P. und S., Anwaltpartnerschaft, XY-Straße, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.05.2006, Zl VK-220-2006, nach öffentlicher, mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991(VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafen, das sind je Euro 28,00, sohin insgesamt Euro 56,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt berichtigt:

1. Bei der als erwiesen angenommen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nach Angabe der Tatzeit und des Tatortes bei  ?Fahrzeug? zu lauten:

 

?Sattelkraftfahrzeug, XY (D) - Sattelzugfahrzeug/XY (D) ? Sattelanhänger?

und anschließend

 

a) bei Faktum 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung befugtes Organ der S. Transport und Logistik GesmbH in XY, D-K., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 900 kg überschritten wurde.?

 

b) bei Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

?Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin nach außen zur Vertretung befugtes Organ der S. Transport und Logistik GesmbH in XY, D-K., diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Sattelzugfahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des KFG entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von T. A. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die gemäß § 4 Abs 8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 1412 kg überschritten wurde.?

 

2. Die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Z 2 VStG) hat beim Faktum 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zu lauten wie folgt:

?§ 103 Abs 1 Z 1 iVm § 4 Abs 8 KFG?

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 10.01.2006 um 15.20 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Musau / B 179, km 46.700

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY

 

1. Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in K., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. T. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40 Tonnen um 900 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie; die Summe der Achstasten von 40 Tonnen nicht überschritten werden darf.

2. Sie haben als Verantwortlicher der Firma S. in K., XY, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten Fahrzeuges, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. T. verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelzugfahrzeug die gem § 4 Abs 8 KFG zulässige Achslast bzw Summe der Achslasten der 2. Achse von 11.500 kg um 1.412 kg überschritten wurde.?

 

Dem Berufungswerber wurde zu Faktum 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 4 Abs 7a KFG und zu Faktum 2. eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG in Verbindung mit § 8 Abs 1 KFG zur Last gelegt und über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG Geldstrafen in Höhe von je Euro 140,00 (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene  Berufungswerber vor wie folgt:

 

?Berufungsgründe:

a) Unrichtige Sachverhaltsfeststellung b) unrichtiger rechtlicher Beurteilung:

ad a):

Die Verwiegung erfolgte rechtswidrigerweise und kann daher das Ergebnis der Verwiegung nicht verwertet werden:

Verfahrensgegenständliche Waage darf nur in einem Temperaturbereich von minus 10 Grad bis plus 40 Grad Celsius betrieben werden,

 

Im Zeitraum 10.01.05 bis 10.01.06 wurde dieser Temperaturbereich bei km 46.700 auf der B 179 bei Musau mehrfach unter- bzw überschritten. Es liegen daher Gründe nach § 48 MEG vor und war die Waage am 10.01.06 nicht mehr geeicht, da nach jeder Temperaturunter- bzw -überschreitung eine Nacheichung erfolgen hätte müssen. Dies ist nicht geschehen und war daher die Verwiegung am 10.01.06 unzulässig, daher rechtswidrig. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht die Luftsondern die Bodentemperaturen relevant sind.

 

Beweis: Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Wetterkunde, Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich des Eich- und Messwesens, ZV informierter Vertreter BEV Innsbruck, ZV informierter Vertreter der Herstellerin der Waage, amtswegige Einholung des Typenbuches bzw. Bedienungsanleitung für verfahrensgegenständliche Waage, wBv

 

ad b):

Spruchpunkt 2 wird jedenfalls durch Spruchpunkt 2 konsumiert. Spruchpunkt ist mangelhaft konkretisiert, da für die Tatvorwürfe die Anführung des Sattelanhängers notwenig wäre.?

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 03.08.2006, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erst- und zweitinstanzliche Akt, daraus insbesondere die Ablaufbeschreibung des Wiegebetriebes, der gegenständliche Eichschein bzw die Konformitätsbescheinigung, eine e-mail des DI D. S., BEV sowie das betreffende Wiegeprotokoll, verlesen. Der Berufungswerber ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

A) Sachverhalt

1. Sacherhaltsfeststellungen:

Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. Transport und Logistik GesmbH in XY, D-K., welche Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, bestehend  aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) ist.

 

T. A. lenkte dieses Sattelkraftfahrzeug am 10.01.2006 um 15.20 Uhr auf der B 179, km 46.700, und wurde dabei an der Kontrollstelle Musau einer Kontrolle unterzogen. Mit Hilfe der geeichten nichtselbsttätigen Brückenwaage (Konformitätsbescheinigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 09.02.2205, GZ 506/2005) wurde dabei festgestellt, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40 Tonnen um 900 kg überschritten wurde. Weiters wurde mit Hilfe der geeichten selbsttätigen Straßenfahrzeugwaage (Eichschein des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 29.03.2005, Eichschein Nr E05-0246) bei dieser Kontrolle festgestellt, dass beim Sattelzugfahrzeug die gemäß § 4 Abs 8 KFG zulässige Achslast der 2. Achse von 11.500 kg um 1412 kg überschritten wurde.

 

2. Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 16.01.2006, GZ A1/1435/01/2006. Im gegenständlichen Fall ist das in der Anzeige angegebene Gewicht durch das eingeholte Wiegeprotokoll sowie den oben zitierten Eichschein bzw die Konformitätsbescheinigung eindeutig objektiviert. Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zuzumuten ist, eine Verwiegung, die zu seiner täglichen Routinearbeit zählt, ordnungsgemäß durchzuführen. Die Ablaufbeschreibung zum Wiegevorgang zeigt überdies, dass eine Einflussnahme des Meldungslegers  auf das Ergebnis der Verwiegung systemimmanent ausgeschlossen ist. Es haben sich sohin gegenständlich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Verwiegung nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde.

 

Der Beschuldigte bringt nun zusammenfassend vor, die Verwiegung sei rechtswidrigerweise erfolgt, zumal im Zeitraum 10.01.2005 bis 10.01.2006 der zulässige Temperaturbereich von minus 10 Grad bis plus 40 Grad bei der Kontrollstelle Musau mehrfach unter- bzw überschritten wurde. Die Waage sei daher, zumal eine Nacheichung nicht erfolgte, als nicht geeicht anzusehen.

 

§ 48 MEG lautet wie folgt:

?§ 48. (1) Meßgeräte dürfen im eichpflichtigen Verkehr nicht mehr verwendet oder bereitgehalten werden, wenn

a)

die gesetzliche Nacheichfrist abgelaufen ist,

b)

einer der vorgeschriebenen Stempel verletzt, beseitigt oder entwertet ist,

 c) vorgeschriebene Bezeichnungen eigenmächtig geändert oder unzulässige Bezeichnungen, Maßgrößen, Einteilungen, Hervorhebungen, Aufschriften oder dergleichen hinzugefügt worden sind,

 d) Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen vorgenommen wurden, die Einfluß auf die meßtechnischen Eigenschaften des Gerätes haben können oder seinen Verwendungsbereich erweitern,

 e) auch bei noch gültigem Eichstempel oder Konformitätszeichen nach § 18 Z 5 leicht zu erkennen ist, dass das Messgerät unrichtig geworden ist oder sonst der Zulassung nicht mehr entspricht.

(2) Ein Meßgerät, dessen Eichung ungültig geworden ist, gilt als ungeeicht.?

 

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschuldigten ist entgegenzuhalten, dass sich aus § 48 MEG keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass in jenen Fällen, in denen der zulässige Temperaturbereich außerhalb der konkreten Verwiegung über- bzw unterschritten wurde, eine Nacheichung erfolgen müsste.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol richtete in diesem Zusammenhang folgende, mit 19.07.2006 datierte, Anfrage an das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen:

 

?Beim UVS-Tirol behängt ein Berufungsverfahren wegen einer Überladung eines Sattelkraftfahrzeuges (sowohl Gesamtgewicht als auch Antriebsachse). Die Überladung wurde an der Kontrollstelle Musau festgestellt.

 

Der Berufungswerber bringt nun zusammenfassend vor, dass bei der Kontrollstelle Musau davon auszugehen sei, dass der Temperaturbereich von minus 10 und plus 40 Grad Celsius (im Jahr vor der gegenständlichen Betretung) mehrfach unter- bzw überschritten wurde und aus seiner Sicht daher Gründe nach § 48 MEG vorliegen, die eine Nacheichung der Waage erfordert hätten. Der Berufungswerber geht also davon aus, dass bei jeder Unter- bzw Überschreitung des oben angeführten Temperaturbereiches eine Nacheichung zu erfolge hätte und sei daher die erfolgte Verwiegung unzulässig gewesen.

 

Diese Behauptung kann jedoch aus § 48 MEG nicht abgeleitet werden und entbehrt nach Ansicht des Gefertigten jeglicher Grundlage. Ich darf Sie trotzdem ersuchen, dazu aus fachlicher Sicht eine kurze Stellungnahme abzugeben.?

 

DI D. S., BEV, Leiter des Referates Masse und verwandte Größen, beantwortete unter Bezugnahme auf § 48 MEG diese Anfrage per 19.07.2006 wie folgt:

 

?Im gegenständlichen Fall wird vorgebracht, dass die Waage während des Jahres auch einer Umgebungstemperatur die außerhalb des zulässigen Bereiches liegt (minus 10 Grad C bis plus 40 Grad C) ausgesetzt war. In diesem Fall, dh wenn die Umgebungstemperatur außerhalb dieses Bereiches liegt, hätte das Gerät nicht für Kontrollzwecke verwendet werden dürfen. Dies ist nur der zulässige Temperaturbereich, in dem die Messungen zulässig sind. Die Geräte werden jedoch auch im Zulassungsverfahren auch bei anderen Temperaturen getestet ? Lagerbedingungen usw. Diese Lagerbedingungen dürfen auch keinen Einfluss auf die Messgeräte ausüben.

 

Dh diese Geräte können auch bei anderen Temperaturen gelagert (zB minus 20 Grad C) oder auch verwendet werden (zB nicht eichpflichtig). Die Einhaltung der Eichfehlergrenzen (Verkehrsfehlergrenzen) wird nur  im zulässigen Temperaturbereich (minus 10 Grad C bis plus 40 Grad C) erreicht.

 

Nach den Bestimmungen des § 47 Abs 2 lit b MEG ist die Verkehrsfähigkeit eines Messgerätes durch Entwertung des Eichstempels zu entziehen, wenn die in der Zulassung oder den Eichvorschriften festgelegten Bedingungen für die richtige Verwendung nicht eingehalten werden oder der ordnungsgemäße Zustand nicht hergestellt werden kann. Wird nun die zulässige Umgebungstemperatur unter- bzw überschritten, dann ist, so lange dieser Zustand andauert, das Messgerät ungeeicht, da die Anforderungen für die Verwendung nicht eingehalten werden. Sobald jedoch wieder die Umgebungstemperatur im zugelassen Bereich liegt, ist so wie in § 47 MEG angeführt der ordnungsgemäße Zustand wieder hergestellt und das Messgerät entspricht allen Bestimmungen und ist daher geeicht.

 

Auch eine Waage, die entgegen den Verwendungsbestimmungen in unzulässiger Weise auf einer schiefen Ebene aufgestellt ist, gilt als nicht geeicht. Wird die Waage wieder auf einer ebenen Fläche aufgestellt, ist sie verkehrsfähig. Auch hier würde niemand  eine Neu- oder Nacheichung beantragen, fordern oder vornehmen, nur weil einmal die Verwendungsbestimmungen  (Aufstellungsbestimmungen) nicht eingehalten wurden.?

 

Die Annahme der Berufungsbehörde, dass Über- bzw Unterschreitungen des Temperaturbereiches außerhalb der konkreten Verwiegung irrelevant sind und keine Nacheichung bedingen, hat sich sohin auch in technischer Hinsicht bestätigt.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 03.08.2006 brachte der Rechtsvertreter des Beschuldigten in diesem Zusammenhang ergänzend vor:

 

?Im übrigen wird darauf hingewiesen, dass DI S. selbst zugibt, dass eine ordnungs- und gesetzesmäßige Verwendung grundsätzlich nur in einem zulässigen Temperaturbereich von minus 10 Grad bis plus 40 Grad Celsius zulässig ist. Im übrigen sind seine Ausführungen angeblicher Wiedererlangung der Eichfähigkeit bei Vorliegen einer Unter- bzw Überschreitung des zulässigen Temperaturbereiches technisch nicht haltbar. Wie die jüngste Hitzewelle gezeigt hat, ist Stahl ein äußerst empfindliches Material bezüglich Temperatur, so wurden an mehreren Stellen in Österreich durch die Hitze Schienenstränge verzogen und verbogen, so verhält es sich selbstverständlich auch bei Brückenwaagen, da auch der Unterbau einer Brückewaage aus Stahl konstruiert ist. Bei Unter- oder Überschreitung des zulässigen Temperaturbereiches kommt es auch bei Brückenwaagen zu Verspannungen und Ausdehnungen, welche sich bei einer folgenden Temperaturänderung nicht mehr zurückbilden. Aus diesem Grund müsste nach jeder Unter- bzw Überschreitung sofort eine Nachjustierung erfolgen. Aus diesem Grund hat der Beschuldigte auch ausdrücklich Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Wetterkunde beantragt, mit diesem Beweismittel hätte die mehrfache Unter- bzw. Überschreitung des zulässigen Temperaturbereiches im Zeitraum 10.1.05 bis 10.1.2006 bewiesen werden können iVm der Einvernahme eines informierten Vertreters des Herstellers der Waage hätte auch bewiesen werden können, dass es tatsächlich bei Unterbzw Überschreitung des Temperaturbereiches zu den vorhin geschilderten Ausdehnungen und Verspannungen im Unterbau der Brückenwaage gekommen ist. Mit der amtswegigen Einholung des Typenbuches bzw der Bedienungsanleitung der gegenständlichen Waage hätte der Beschuldigte beweisen können, dass genau dieser Fall im Typenbuch bzw in der Bedienungsanleitung beschrieben ist. Nunmehr wird ausdrücklich die Nichteinholung vorher angeführter Beweismittel gerügt. Im übrigen ausdrücklich Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich des Waagen- und Messgerätebaus beantragt und

zwar zum Beweis dafür, dass es bei Unterschreitung bzw. Überschreitung des zulässigen Temperaturbereiches bzw jedenfalls bei Temperaturschwankungen zu Ausdehnungen bzw Verspannungen im Unterbau einer Brückenwaage, wie verfahrensgegenständlich vorliegend, kommen kann und dass in diesen Fällen erhebliche Messfehler in der Folge durch diese Verspannungen und Ausdehnungen entstehen können und folglich ein Grund nach § 48 MEG vorliegt und die gesetzlichen Sanktionen bzw Konsequenzen wie Nacheichung und Nachjustierung zu treffen gewesen wären und daher insgesamt das Messergebnis als unzulässig und daher nicht verwertet werden kann.?

 

Dieses völlig vage Vorbringen läuft auf einen unzulässigen Erkundigungsbeweis hinaus. Der Beschuldigte brachte nämlich nicht einmal konkret vor, welche (hohen) Temperaturen geherrscht haben, die die von ihm geschilderten Folgen (Verspannungen/Ausdehnungen in der Stahlkonstruktion der Waage) hervorgerufen haben und ob diese Folgen nun tatsächlich eingetreten sind. Schon aus diesem Grunde waren die diesbezüglich angebotenen Beweise nicht zu erheben.

 

Im übrigen ist auch diesbezüglich auf die obigen Ausführungen zu verweisen, wonach die gegenständliche Verwiegung mittels einer geeichten Waage durchgeführt wurde und bei der Verwiegung offenkundig keinerlei Hinweise auf einen Defekt der Waage vorgelegen sind. Den in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträgen war daher auch aus diesem Grunde keine Folge zu geben.

 

Dem weiteren Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschuldigten in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den Passus im Eichschein des BEV vom 29.03.2006 ?Die angegebene erweiterte Messunsicherheit U entspricht der zweifachen Standardunsicherheit (k ist gleich 2), welche für eine Normalverteilung einen Grad des Vertrauens von etwa 95 Prozent bedeutet.?, wonach seiner Ansicht die Verpflichtung resultiert, vom angezeigten Wert der Verwiegung 5 Prozent in Abzug zu bringen, ist entgegenzuhalten, dass mit diesem Passus offenkundig nicht der Wiegevorgang selbst, sondern vielmehr eine Vorgabe für die Eichung angesprochen wird.

 

Grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass für die Tatbestandsmäßigkeit einer Übertretung nach der genannten Vorschriften die Höhe der Überschreitung nicht ausschlaggebend ist (vgl VwGH vom 28.10.1998, Zl 98/03/0184). Als unrichtig gelten gemäß § 45 Abs 1 MEG geeichte Messgeräte dann, wenn die Verkehrsfehlergrenzen überschritten werden. Im Umkehrschluss steht daher fest, dass solange diese Verkehrsfehlergrenzen nicht überschritten werden, das Messergebnis richtig ist. Für die entscheidende Behörde gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Verkehrsfehlergrenzen überschritten wurden, weshalb auch kein Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses, wie es auf dem Wiegeschein dokumentiert ist, besteht. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Überprüfungen des Atemalkoholgehalts festgehalten, dass die Vornahme eines Abzuges vom festgestellten Atemalkoholgehalt im Ausmaß von Fehlergrenzen (§ 39 Abs 2 Z 2 und 3 Maß- und Eichgesetz) im Gesetz nicht vorgesehen ist. Vielmehr kommt es auf die vom Gerät gemessenen und angezeigten Werte an (VwGH 20.12.2002, 2000/02/0225). Nach Ansicht der Berufungsbehörde hat diese Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall Relevanz. Hier wie dort ist die entscheidende Frage, ob das Ergebnis, welches mit einem geeichten Messgerät festgestellt wurde, dem Strafverfahren zu Grunde zu legen ist oder ob das Ergebnis nachträglich um einen gewissen Betrag korrigiert werden muss. Im Lichte der zitierten Judikatur steht für die Berufungsbehörde fest, dass vom gewogenen Gewicht kein Abzug vorzunehmen ist. Dass im gegenständlichen Fall seitens der Kontrollbeamten zugunsten des Beschuldigten als Verkehrsfehler bezeichnete 100 kg in Abzug gebracht wurden, schadet selbstredend nicht.

 

Zusammenfassend steht sohin fest, dass die Richtigkeit der gegenständlichen Verwiegung aufgrund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse, insbesondere des Wiegeprotokolles und der Eichscheine, hinreichend dokumentiert ist. Die Berufungsbehörde ist aufgrund unsubstanzieller Vorbringen des Berufungswerbers auch nicht verpflichtet, in jede Richtung hin Erkundigungen in Bezug auf allfällige Fehler im Zuge der Feststellung von verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalten, für die es gegenständlich überdies keinerlei Anhaltspunkte gibt, zu pflegen.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

1. Schuldspruch:

a) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl 267, zuletzt geändert durch BGBl I 2005/117, lauten wie folgt:

 

?§ 4

?

(7a) Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 41 000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 44 000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m nicht überschreiten.

?

(8) Die Achslast (§ 2 Z 34) darf 10 000 kg, die der Antriebsachse jedoch 11 500 kg nicht überschreiten, wobei bei einem Fahrzeug mit mehreren Antriebsachsen eine gelenkte Achse nicht als Antriebsachse gilt.

?

 

§ 103

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

...

 

§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

??

 

b) Rechtliche Würdigung:

Der Berufungswerber bringt in rechtlicher Hinsicht vor, ?Spruchpunkt 2 wird jedenfalls durch Spruchpunkt 2 (richtig Spruchpunkt 1) konsumiert?.

Dem ist entgegenzuhalten, dass im Verwaltungsstrafverfahren das sogenannte Kumulationsprinzip (§ 22 VStG) gilt. Das bedeutet, dass für jedes Delikt eine eigene Strafe, somit nebeneinander mehrere Strafen, zu verhängen sind. Hiebei macht es keinen Unterschied, ob der Täter durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat (Realkonkurrenz) oder durch ein und dieselbe Tat mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Wenn durch eine einzige Tathandlung mehrere Deliktstatbestände verwirklicht werden, so spricht man von Idealkonkurrenz. Eine solche liegt jedoch nur dann vor, wenn diese Tathandlung unter mehrere ?einander nicht ausschließende Strafdrohungen? fällt oder anders, wenn trotz der Bestrafung wegen eines Deliktstatbestandes die Bestrafung wegen des anderen Deliktstatbestandes geboten ist. Trifft dies nicht zu, handelt es sich also um ?einander ausschließende Strafdrohungen? und liegt, obwohl es zunächst den Anschein hat, Konkurrenz in Wahrheit nicht vor; man spricht hier von Scheinkonkurrenz. Maßgeblich dafür, ob mehrere Strafdrohungen einander ausschließen oder nicht, ist ausschließlich das Gesetz; ihm muss entnommen werden, ob mit der Unterstellung des inkriminierten Verhaltens unter einen der mehreren in Frage kommenden Deliktstatbestände der Unrechtsgehalt der Tat vollkommen erfasst wird oder nicht (vgl Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2 Band II, 408 ff).

Einen Fall der Scheinkonkurrenz stellt die sogenannte Konsumtion dar. Konsumtion zweier Deliktstatbestände liegt dann vor, wenn eine wertende Beurteilung ergibt, dass der Unwert des einen Delikts von der Strafdrohung gegen das andere Delikt miterfasst wird, wie dies insbesondere im Fall der Verletzung desselben Rechtsgutes anzunehmen ist. Dies trifft aber dann nicht zu, wenn die Delikte in keinem typischen Zusammenhang stehen, mit anderen Worten, wenn das eine Delikt nicht notwendig oder doch nicht in der Regel mit dem anderen verbunden ist (vgl zB VwGH 21.12.1988, 88/03/0080 ua). Vorliegend verhält es sich nun so, dass die Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes keineswegs zwingend auch die Überschreitung der höchsten zulässigen Achslasten zur Folge hat. Dies gilt auch umgekehrt; die Überschreitung einer höchsten zulässigen Achslast muss nicht zwingend mit der Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes einhergehen. Damit beispielsweise die höchsten zulässigen Achslasten auch bei Einhaltung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes nicht überschritten werden, kann für jedes Fahrzeug ein Lastverteilungsplan erstellt werden. Die über die Ladefläche aufgetragene Kurve stellt die Zuordnung der möglichen Nutzlasten zu den jeweiligen Abständen der Ladungsschwerpunkte zu der vorderen Laderaumbegrenzung dar. Im Lastverteilungsplan wird neben der Einhaltung von zulässigen Nutz- und Achslasten auch berücksichtigt, dass eine bestimmte Vorderachslast, die vor allem aus Gründen der sicheren Lenkbarkeit nicht unter 20 Prozent des Fahrzeugleergewichtes liegen sollte, vorhanden ist. Aus dem Lastverteilungsplan ist letztlich ersichtlich, dass die höchste zulässige Nutzlast meist nur dann möglich ist, wenn der Lastschwerpunkt in einem ganz bestimmten, nicht allzu großen Bereich zwischen vorderer Laderaumbegrenzung und Hinterachse(n) liegt. Befindet sich der Schwerpunkt der höchsten zulässigen Nutzlast vor

diesem Bereich, wird die Vorderachse überlastet. Liegt er hinter

diesem Bereich, wird die Hinterachse überlastet.

Insgesamt ist daher der Erstinstanz beizupflichten, dass der Straftatbestand des Überschreitens des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes und der Straftatbestand des Überschreitens einer höchsten zulässigen Achslast einander nicht ausschließen, zumal sie nicht in einem solchen Verhältnis zueinander stehen, dass die Verwirklichung des einen Tatbestandes zwingend die Verwirklichung des anderen nach sich zieht und weil letztlich die Bestrafung wegen des einen Deliktes auch nicht den gesamten Unrechtsgehalt des Tatverhaltens erfassen würde.

Weiters moniert der Berufungswerber, der Spruch sei mangelhaft konkretisiert, da für die Tatvorwürfe die Anführung des Sattelanhängers notwenig wäre. Dieser Einwand geht schon deshalb ins Leere, zumal dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist die Möglichkeit der Akteneinsicht (samt Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme) eingeräumt wurde (siehe Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.03.2006). Bereits der Anzeige der Landesverkehrsabteilung Tirol vom 16.01.2006, GZ A1/1435/01/2006 ist zu entnehmen, dass es sich gegenständlich um ein Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (D) handelt. Dieser Vorgang stellt eine taugliche Verfolgungshandlung dar und war daher die Berufungsbehörde jedenfalls befugt, eine entsprechende Konkretisierung des Spruches vorzunehmen.

 

Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters in der mündlichen Verhandlung liegt gegenständlich keine Überschreitung der Sattellast, sondern vielmehr der Achslast (2. Achse des Sattelzugfahrzeuges) vor.

Der Berufungswerber hat daher jedenfalls tatbildlich im Sinne der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen gehandelt.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen und war daher jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Somit liegt der Tatbestand der dem Beschuldigten zu Last gelegten Verwaltungsübertretungen in objektiver und subjektiver Weise vor.

 

2. Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften über Gewichtsbeschränkungen sollen nicht nur der Schädigung von Straßen und Straßenbauanlagen entgegenwirken, sondern auch die möglichste Sicherheit im Straßenverkehr gewährleisten. Diese Schutzinteressen wurden aufgrund des festgestellten Ausmaßes der Überladungen  in einem  nicht unerheblichen Ausmaße beeinträchtigt. Hinsichtlich des Verschuldensgrades war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war eine einschlägige Verwaltungsstrafvormerkung bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck Land.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Strafzumessungsgründe können die Strafe in der Höhe von je Euro 140,00 keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca 3 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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