TE UVS Tirol 2006/08/31 2006/20/2334-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung der Frau D. P., Z., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.08.2006, Zahl FSE-1006/2006P (MPA), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des Bescheides wird insoweit präzisiert, als er wie folgt zu lauten hat:

 

?Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ordnet im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für eine Besitzerin einer Lenkberechtigung für die Klasse B Folgendes an:

1) im Sinne des § 4b Abs 1 Z 1 FSG die Durchführung einer Perfektionsfahrt

2) im Sinne des § 4b Abs 1 Z 2 FSG die Absolvierung eines Fahrsicherheitstrainings und eines verkehrspsychologischen Gruppengespräches, wobei beides an einem Tag abzuhalten ist, und

3) im Sinne des § 4b Abs 1 Z 3 FSG die Durchführung einer weiteren Perfektionsfahrt.?

 

Darüber hinaus wird das Ende der Frist, innerhalb der die oben genannten Anordnungen erfüllt sein müssen, mit 18.12.2006 (anstelle von 14.12.2006) bestimmt. Die übrigen Spruchteile bleiben unverändert aufrecht.

Text

Der Spruch des angefochtenen Bescheides lautet wie folgt:

?Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck

ordnet die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und des Fahrsicherheitstrainings im Sinne des § 4b Abs 1 Z 3 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Klasse B an. Mit dieser Anordnung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr bis zum 13.04.2008.

Wird dieser Anordnung bis zum 14.12.2006 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen.

 

Sie haben Ihren Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft, Verkehrsabteilung, 4. Stock, Zimmer 416, zur Eintragung der Verlängerung der Probefrist vorzulegen. Bei Zuwiderhandlung droht eine Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00.

 

Führerschein

ausgestellt von: BH Innsbruck

am: 3.04.2005

Zahl: 703-4-665-2005-FS

Klasse: B

 

Rechtsgrundlage: § 4c FSG;?

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser verwies die Berufungswerberin darauf, dass sie auf Grund eines Unfalles (Durchschneiden der Beugesehne des rechten Daumens) seit zwei Monaten nicht mehr Auto fahren könne. Die fehlenden Phasen hätte sie mit 10.07.2006 absolviert, dies deshalb erst so spät, da sie Schülerin sei und das Geld nicht auf der Seite gehabt hätte. Zuvor sei jedoch der Unfall passiert. Sie könne auch die Ambulanzkarte der Klinik vorlegen. Sie sei noch bis 01.10.2006 fahruntauglich und könne die beiden ersten Phasen erst bis Anfang November nachholen. Sie ersuche noch einmal Gnade walten zu lassen und ihr noch bis Anfang November dieses Jahres Zeit zu geben, ihre versäumte Pflicht nachzuholen.

 

Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt:

Daraus ergibt sich, dass der Berufungswerberin mit 13.04.2005 die Lenkberechtigung erteilt wurde. Auf dem die Mehrphasenausbildung der Berufungswerberin betreffenden Datenausdruck scheinen weder die Durchführung der Perfektionsfahrten (Fristen bis 13.08.2005 bzw 13.04.2006) noch die Durchführung eines Fahrsicherheitstrainings (mit Frist bis zum 13.01.2006) auf.

 

§ 4b Abs 1 FSG normiert die konkreten Inhalte der zweiten Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B. Diese hat ? unbeschadet des Abs 2 ? folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

 

eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, welche beide an einem Tag abzuhalten sind, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung sowie

eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

 

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

 

§ 4c FSG regelt das Verfahren betreffend die zweite Ausbildungsphase. In dessen Absatz 2 sind die Folgen der Nichtabsolvierung näher umschrieben. § 4c Abs 2 FSG hat folgenden Wortlaut:

 

?Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (neun Monate im Fall der Klasse A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 4 Abs 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs 3 sechster Satz vorzugehen. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.?

 

Für den gegenständlichen Fall ist zunächst festzuhalten, dass weder die  Absolvierung der beiden Perfektionsfahrten noch die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings erfolgte.

 

Nach dem Konzept des § 4c Abs 2 FSG verlängert sich die Frist zur Absolvierung fehlender Stufen der zweiten Ausbildungsphase um vier Monate, wenn die zweite Ausbildungsphase (bezogen auf den Erwerb der Lenkberechtigung der Klasse B) nicht innerhalb von 12 Monaten abgeschlossen ist. Dies bedeutet, dass der Berufungswerberin zunächst ein viermonatiger Zeitraum vom 13.04.2006 bis zum 13.08.2006 zur Verfügung gestanden ist, um die fehlenden Ausbildungsstufen zu absolvieren. Dem kam die Berufungswerberin nicht nach. Nachdem die fehlenden Ausbildungsstufen auch nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wurden, hatte die Behörde nach Maßgabe des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG die Absolvierung des Fahrsicherheitstrainings samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch sowie die Absolvierung der beiden Perfektionsfahrten anzuordnen. Nach dem vierten Satz der genannten Bestimmung war damit auch die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr verbunden.

 

Der Berufungswerberin sei in diesem Zusammenhang entgegengehalten, dass sie die nunmehr angeordneten fehlenden Ausbildungsstufen bereits bis zum 13.04.2006, also vor dem von ihr angeführten Unfall absolvieren hätte müssen. Da zwischen den beiden Perfektionsfahrten ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegen muss, hätte die Berufungswerberin auch bei der von ihr beabsichtigten Absolvierung der fehlenden Ausbildungsstufen im Juli 2006 die vom Gesetzgeber vorgegebene Nachfrist von 4 Monaten (hier also bis zum 13.08.2006) nicht einhalten können, sodass die mit dem gegenständliche Bescheid getroffenen Anordnungen vor allem in der Säumnis der Berufungswerberin im ersten Jahr nach der Erteilung der Lenkberechtigung und nicht im angeführten Unfall begründet sind.

 

Ergänzend sei auch angeführt, dass die im ersten Satz des § 4c Abs 2 FSG genannte Verständigung von der Einräumung einer viermonatigen Nachfrist keinen Bescheid darstellt, sondern nur eine Mitteilung mit Informationscharakter. Nach dem Wortlaut des dritten Satzes des § 4c Abs 2 FSG hat die Behörde die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) anzuordnen, ohne dass Voraussetzung dieser Maßnahme die nachweisliche Zustellung der zuvor erwähnten Verständigung wäre.

 

Darüber hinaus sei auch darauf hingewiesen, dass gemäß § 4a Abs 2 vorletzter Satz FSG die Behörde auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen kann, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist, aus denen hervorgeht, das sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Tei(e) nicht absolvieren konnte.

 

Die Spruchpräzisierung war im Hinblick darauf vorzunehmen, dass § 4b Abs 1 Z 2 FSG im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch vorschreibt. Bezüglich des Laufes der von der Erstbehörde angeordneten 4-Monatsfrist stellte die Berufungsbehörde auf das Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides ab. Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Hinweis:

Für die Vergebührung des Berufungsantrages (samt Beilagen) sind Euro 13,00 zu entrichten. Dieser Betrag ist binnen zwei Wochen nach Erhalt des Zahlscheines einzuzahlen.

Schlagworte
Der, Berufungswerberin, sei, entgegenzuhalten, dass, sie, die, nunmehr, angeordneten, Ausbildungsstufen, bereits, bis, 13.04.2006, also, vor, dem, angeführten, Unfall, absolvieren, hätte, müssen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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