TE UVS Tirol 2006/09/11 2006/30/1478-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn B. N., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.04.2006, Zl KS-4713-2006, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG 1991 iVm den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG 1991 wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Dem Berufungswerber wurde im bekämpften Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein angelastet, dass er das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen (I) XY (Sattelzugfahrzeug) und (B) XY (Sattelanhänger) am Dienstag, den 28.03.2006, um 14.34 Uhr auf der Inntalautobahn A12, einer Straße mit öffentlichen Verkehr, bei Strkm. 24,300 gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Dem Berufungswerber wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs 3 FSG vorgeworfen und wurde gegen ihn gemäß § 37 Abs 1 FSG und § 37 Abs 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 336,36 bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden zuzüglich 10 Prozent Verfahrenskosten verhängt.

 

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde das Straferkenntnis vollinhaltlich bekämpft. Unter anderem wurde ausgeführt, dass der Berufungswerber zum Lenken von Fahrzeugen der verfahrensgegenständlichen Klasse aufgrund des nationalen Führerscheines berechtigt gewesen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:

Aufgrund des Berufungsvorbringens und der gestellten Beweisanträge wurde beim Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol schriftlich nachgefragt, ob der Berufungswerber am 28.03.2006 (Tatzeit) im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war.

 

Das Amt für Führerscheine und  Fahrbefähigungen der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol hat mit Schreiben vom 22.08.2006 dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol Folgendes mitgeteilt:

 

?Mit diesem Schreiben können wir bestätigen, dass Herr B. N., geb. am XY in Schlanders am 28/03/2006 regulär im Besitz eines italienischen Führerscheins BZ/5013517/N ausgestellt am 26/09/1996 vom Amt für Führerscheine und Fahrbefähigungen von Bozen war.?

 

Gemäß § 1 Abs 4 FSG ist eine von einer zuständigen Behörde eines EWR-Staates ausgestellte Lenkberechtigung einer Lenkberechtigung gemäß Abs 3 gleichgestellt.

 

Aufgrund des sich im Berufungsverfahren ergebenden Sachverhaltes, insbesondere aufgrund der amtlichen Bestätigung des Amtes für Führerscheine und Fahrbefähigungen war davon auszugehen, dass der Berufungswerber tatsächlich zur Tatzeit im Besitze eines italienischen Führerscheines war und somit die ihm von der Erstbehörde angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, sodass spruchgemäß der Berufung stattzugeben, das verhängte Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war.

 

Die getroffene Entscheidung erscheint ausreichend begründet.

Schlagworte
Amt, für Führerscheine, Fahrbefähigungen, der Autonomen, Provinz, tatsächlich, Tatzeit, im, Besitz, eines, italienischen, Führerscheines, war
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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