Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn G. B., G., vertreten durch die Rechtsanwälte B., K., B. und Partner, M., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 14.2.2006, Zahl KS-3680-2005, aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 12.9.2006 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 28,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber
Nachstehendes vorgeworfen:
?Tatzeit: 24.08.2005 14.11 Uhr
Tatort: A 12 Inntalautobahn, km 28,310, Gemeinde Radfeld,
Fahrtrichtung Osten
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY
1. Sie haben als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G. B. Transport GmbH in P., XY 5, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von A. M. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs 7 a KFG von 40.000 kg um 950 kg überschritten wurde, obwohl bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achstasten von 38 000 kg nicht überschritten werden darf. Bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.?
Der Beschuldigte habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG verletzt.
Es wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 140,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) verhängt.
Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet. Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 16.2.2006 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde nachstehende Berufung erhoben. ?Als Berufungsgründe geltend gemacht werden materielle Rechtswidrigkeit und unrichtige rechtliche Beurteilung.
A. Zum Sachverhalt:
Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma G. B. Transport GmbH in P., XY 5, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ -Sattelzugfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen XY, sowie dem Anhänger mit dem behördlichen Kennzeichen XY nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug sei am 24.8.2005 um 14:11 Uhr auf der A12 Inntalautobahn, Kilometer 28,310, Gemeinde Rathfeld, Fahrtrichtung Osten mit dem Lenker A. M. angehalten worden, wobei festgestellt worden sei, dass bei dem betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte und die Summe der Achslasten gemäß § 4 Abs 7a KFG von 40.000 kg um 950 kg überschritten worden seien. Bei Kraftwägen mit Anhängern dürfe die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summer der Achslasten 38.000 Kilogramm nicht überschritten werden. Bei in einem EU ? Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug seien die genannten Gewichte um 5 vH, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
Der Beschuldigte habe hiedurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 4 Abs 7a KFG
weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 140,00, zuzüglich Euro 14,00 Verfahrenskosten zu verhängen gewesen sei.
B Eine Bestrafung des Beschuldigten wäre aus folgenden Gründen rechtwidrig:
1. Die Behörde wirft dem Beschuldigten als Vertreter der Zulassungsbesitzerin vor, in dieser Eigenschaft nicht für die Einhaltung der technischen Vorschriften der Kraftfahrzeuge gesorgt zu haben. Zur Bestätigung seiner Rechtfertigung, den Mietvertrag vorzulegen, sei der Beschuldigte zudem nach Aufforderung durch die erkennende Behörde nicht nachgekommen. Er habe lediglich mehre Monatsgutschriften vorgelegt, jedoch keinen Mietvertrag. Der Beschuldigte habe daher nicht belegen können, dass das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt vermietet gewesen sei.
Die Behörde ging bei der Bestrafung des Beschuldigten davon aus, dass die G. B. Transport GmbH bei dem gegenständlichen Transport die Verfügungsgewalt als Zulassungsbesitzerin inne hatte. Diese rechtliche Beurteilung ist jedoch verfehlt.
Der gegenständliche Sattelzug wird im Rahmen eines Lohnfuhrvertrages der XY Speditions Est., XY-Strasse 7, S., Liechtenstein, im Folgenden kurz ?XY Spedition? genannt, zur Verfügung gestellt. Die G. B. Transport GmbH war bei dem durchgeführten Transport daher nicht Zulassungsbesitzerin im Sinne des KFG als Verfügungsberechtigte über das Fahrzeug, da es ihrem Einfluss völlig entzogen war, welche Güter tatsächlich auf den Sattelzug geladen wurden und wo diese hintransportiert wurden.
Das Wesen des Lohnfuhrvertrages besteht darin, dass das Fahrzeug mitsamt Fahrpersonal dem Mieter zur Verfügung gestellt wird. Es obliegt allein dem Mieter ? im vorliegenden Fall der XY Spedition -, das Fahrzeug zur Durchführung von Transportaufträgen einzuteilen und liegt die tatsächliche Verfügungsgewalt über Fahrzeug und Lenker nicht beim formalen Zulassungsbesitzer, gegenständlich der G. B. Transport GmbH, sondern beim Mieter. Dieser Lohnfuhrvertrag ermöglicht es beiden beteiligten Unternehmen, flexibel auf die Erfordernisse des Marktes zu reagieren, vor allem kann der Mieter sofort und ohne Nachfragen das ihm überlassene Transportfahrzeug einsetzen.
Im Gegensatz zu einem Frachtvertrag, der zwischen der G. B. Transport GmbH und der XY Spedition nicht vorliegt, schuldet die G. B. Transport GmbH keinen bestimmten Beförderungserfolg, sondern nur die Zuverfügungstellung des Fahrzeuges samt Fahrer, den Beförderungserfolg führt die Fahrzeugmieterin beim Lohnfuhrvertrag selbst herbei. Die Verrechnung des von der XY Spedition an die G. B. Transport GmbH zu leistenden Entgelts erfolgt immer monatlich. Entsprechend dem tatsächlichen Einsatz des Sattelzuges samt Fahrer stellt die XY Spedition der G. B. Transport GmbH jeweils eine Gutschrift ausgestellt. Diesen Lohnfuhrvertrag versuchte der Beschuldigte bereits im Verfahren I. Instanz darzutun. Irrtümlich verwendete er jedoch den Begriff ?Mietvertrag?, da ihm als Nichtjuristen der Definitionsunterschied der jeweiligen Begriffe nicht bekannt war.
Beweis: PV;
zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters der XY
Speditions Est., XY-Strasse 7, S., Liechtenstein;
bereits vorgelegte Gutschriften der XY Spedition;
Hieraus erhellt, dass die G. B. Transport GmbH und der Beschuldigte als Geschäftsführer weder Kenntnis von den einzelnen Transporten hatten, noch haben mussten und somit der Beschuldigte nicht die Verfügungsgewalt als Zulassungsbesitzer hatte, wie sie vom KFG vorausgesetzt wird. Zwar war die G. B. Transport GmbH formal Zulassungsbesitzerin, da ihr aber die Verfügungsmacht aufgrund des Lohnfuhrvertrages gänzlich fehlte, kann dem Beschuldigten als Geschäftsführer der G. B. Transport GmbH kein Verschulden an der vorgehaltenen Verwaltungsübertretung angelastet werden.
Zur Einhaltung des höchst zulässigen Gesamtgewichtes bzw der höchst zulässigen Achslasten war allein die Mieterin des Sattelzuges, die XY Spedition, verpflichtet; ihr oblag es aufgrund der Verfügungsgewalt über Fahrzeug und Fahrer, die Einhaltung der Bestimmungen des KFG zu überprüfen und sicherzustellen. Der Beschuldigte hatte keinerlei Möglichkeit, hierauf Einfluss zu nehmen.
Auch wenn die bestehende Vereinbarung zwischen der XY Spedition und der G. B. Transport GmbH nicht explizit als Lohnfuhrvertrag bezeichnet ist, so kann trotzdem aufgrund der langjährigen Handhabung dieser Vereinbarung kein Zweifel daran bestehen, dass es sich dabei um einen Lohnfuhrvertrag handelt. Wie in der Branche üblich, wurde diese Vereinbarung nur mündlich getroffen. Vom Beschuldigten wurde bereits im Einspruch auf die fehlende Dispositionsmacht hingewiesen, trotz der irrtümlichen Verwendung des Begriffes ?Mietvertrag? hätte der erkennenden Behörde klar sein müssen, was der Beschuldigte meinte. Allenfalls hätte sie weitere Erhebungen zur Verfügungsmacht des Beschuldigten einzuholen gehabt.
Beweis : wie bisher;
Der Beschuldigte hat somit keinerlei Dispositionsspielraum über Fahrzeug und Fahrer, bzw über die einzelnen Transporte. Die Anweisungen für die Beladung, die Beförderung sowie die verwendete Fahrtroute ergingen und ergehen ausschließlich durch die XY Spedition direkt an den Fahrer.
Soweit die Behörde daher vermeint, der Beschuldigte habe die Verfügungsgewalt als Zulassungsbesitzer gehabt, liegt eine unrichtige rechtliche Beurteilung dem Straferkenntnis zu Grunde, weshalb es ersatzlos aufzuheben ist.
2. Weiters wirft die Behörde dem Beschuldigten vor, er habe sich vor Überlassung des Fahrzeuges an den Lenker der gegenständlichen Fahrt nicht ausreichend über den gesetzlichen Zustand des Kraftfahrzeuges vergewissert. Die Behörde führt an, dass es bereits fix in LKWs eingebaute Wiegeeinrichtungen gibt, mit welcher das Gewicht der Beladung bzw auch der einzelnen Achslasten vom Armaturenbrett aus ablesbar ist. Die Behörde wirft dem Beschuldigten vor, wenn er auf den Einbau solcher technisch möglicher Kontrollgeräte verzichte, so habe er umso größere Sorgfalt bei der Überprüfung des Ladegewichtes anzuwenden. Der Beschuldigte habe es daher an dieser Sorgfalt mangeln lassen.
Soweit die Behörde dem Beschuldigten den Nichteinbau von Wiegeeinrichtungen im LKW anlastet, so findet dies im Gesetz keine Deckung. Es ist auch nicht vom Gesetz vorgeschrieben, dass bei Verzicht auf technische Kontrollgeräte eine größere Sorgfalt anzuwenden wäre.
Soweit die Behörde dem Beschuldigten anlastet, er hätte, eine fixe Wiegeeinrichtung einzubauen, andernfalls eine größere Sorgfalt geboten sei, entspricht dies nicht dem Gesetzeswortlaut. Das Straferkenntnis ist daher mit materieller Rechtswidrigkeit belastet und aufzuheben.
Angemerkt wird, dass sich den Einbau solcher Wiegeeinrichtungen zudem nur ein wirtschaftlich ausreichend situiertes Unternehmen leisten kann.
Zudem können auch solche technischen Einrichtungen einmal defekt sein. Es ist daher in jedem Fall als ausreichend anzusehen, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer die Frachtpapiere kontrolliert. Diesbezüglich wird auf Punkt 3. verwiesen.
Die von der Behörde angesprochenen Wiegeeinrichtungen sind außerdem auf die Anwendung bei Triebachsen beschränkt. Eine Verwiegung mit einer solchen Wiegeeinrichtung hätte daher kein Ergebnis gebracht, da auf dem Anhänger eine solche nicht eingerichtet werden kann. Die Verwiegung hätte daher in keinem Fall so einfach, wie von der Behörde dargestellt, vorgenommen werden können.
3. Weiters meint die Behörde, dass der Beschuldigte im Zweifelsfalle vor Antritt der gegenständlichen Fahrt eine Verwiegung hätte durchführen müssen. Die Behörde meint, dass es erfahrungsgemäß sehr oft vorkomme, dass die in den Frachtpapieren angegebenen Gewichtsangaben nicht mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung übereinstimmen.
Angemerkt wird, dass erkundungsbedürftig wäre, woher die Behörde ihre Erfahrungswerte nimmt.
Sinn der Frachtpapiere und den darin enthaltenen Angaben ist es doch, dass sich aufgrund der angegebenen Gewichte eben ein ständiges Kontrollieren des Gewichtes der Ladung erübrigt. Andernfalls wäre die Gewichtsangabe in den Frachtpapieren gänzlich überflüssig. Dass bei Kontrollen durch behördliche Organe auch manchmal festgestellt wird, dass die in den Frachtpapieren angegebenen Gewichtsangaben nicht mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung übereinstimmen, mag stimmen. Tatsache ist aber, dass die erkennende Behörde doch nur von jenen Fällen erfährt, in denen die Angaben in den Frachtpapieren nicht mit den tatsächlichen Daten übereinstimmen und daher eine Anzeige erfolgt. Von den vielen Kontrollen, bei denen es bezüglich der Gewichtsangaben in den Frachtpapieren zu keiner Beanstandung kommt, erfährt die Behörde nichts.
Es wird im Gesetz nirgends vorgeschrieben, dass vor Antritt einer Fahrt eine tatsächliche Verwiegung durchgeführt werden muss. Der Beschuldigte konnte daher jedenfalls darauf vertrauen, dass die in den Frachtpapieren angegebenen Gewichtsangaben mit dem tatsächlichen Gewicht der Ladung übereinstimmen. Es gab keinerlei Hinweise darauf, an den in den Frachtpapieren angegebenen Gewichtsangaben zu zweifeln. Deshalb war auch ein tatsächliches Verwiegen vor der gegenständlichen Fahrt nicht notwendig.
Bei der Berechung des zulässigen Gewichtes addierte der Beschuldigte daher das laut Zulassungsschein eingetragene Eigengewicht des Sattelfahrzeuges mit Anhänger (bei welchem sämtliche Betriebsflüssigkeiten bereits berücksichtigt sind) von 14.100 kg mit dem laut Frachtpapieren angegebenen Gewicht der Ladung von 24.000kg. Dies ergab die Summe von 38.100 kg. Weiters betrug das Gewicht der mitgeführten Paletten 950 kg. Dies Gesamtsumme, auf die der Beschuldigte vertrauen durfte, ergab daher 39.050kg. Es wäre daher noch ein Spielraum von knapp 1.000 kg vorhanden gewesen. Eine Verwiegung war weder geboten noch angebracht, noch zumutbar.
Dem Beschuldigtem ist daher die Überschreitung der Gewichtsangaben subjektiv nicht vorwerfbar, da der Fahrer auf die Frachtpapiere sowie die darin enthaltenen Angaben vertrauen durfte, weshalb das Straferkenntnis rechtswidrig und aufzuheben ist.
C. Aus all diesen Gründen wird daher gestellt der Antrag
an den unabhängigen Verwaltungssenat Tirol:
1. Der UVS Tirol möge eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen.
2. Der UVS Tirol möge das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und das Strafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen; allenfalls nur eine Ermahnung aussprechen.?
Infolge der erhobenen Berufung wurde am 12.9.2006 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Berufungswerber nicht erschien. Es wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit der Zahl KS-3680-2005.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:
Am 24.8.2005 gegen 14.11 Uhr war Herr M. A. mit einem Sattelkraftfahrzeug der Firma G. B. Transport GmbH mit dem Kennzeichen XY sowie XY auf der A 12 bei Strkm 28,310 in Richtung Kufstein unterwegs. Bei der sogenannten Kontrollstelle Radfeld wurde das Sattelkraftfahrzeug mit der dort befindlichen geeichten Brückenwaage einer Verwiegung unterzogen und ergab sich, dass das Sattelkraftfahrzeug ein Gewicht von 40.950 kg aufwies. Der Berufungswerber ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma G. B. Transport GmbH.
Gemäß § 103 Abs 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger und seine Beladung) ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder ?bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung entspricht;
Nach § 4 Abs 7a KFG darf bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 38.000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42.000 kg nicht überschreiten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen Kraftfahrzeug sind die im ersten Satz genannten Gewichte um 5 von Hundert, gerundet auf volle tausend Kilogramm, zu erhöhen.
Die Firma G. B. Transport GmbH ist Zulassungsbesitzer des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY sowie XY. Der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges Herr M. A. ist unbestrittenermaßen bei der Firma G. B. Transport GmbH angestellt. Eine Überladung wird in der Berufung nicht bestritten, aber wohl behauptet, dass der Berufungswerber nicht zur Bestrafung herangezogen werden könne, da er das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug im Rahmen eines ?Lohnfuhrvertrages? der Speditionsfirma XY Speditions Est., XY-Straße 7, S., Lichtenstein, zur Verfügung gestellt hat. Das Wesen des Lohnfuhrvertrages bestehe darin, dass das Fahrzeug mitsamt Fahrpersonal dem Mieter zur Verfügung gestellt werde.
Das Vorhandensein eines allfälligen ?Lohnfuhrvertrages? befreit den Berufungswerber von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Verantwortlichen der Firma G. B. Transport GmbH, welche Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist, nicht.
Es ist auf die Bestimmung des § 103a Abs 1 Z 3 KFG zu verweisen, dass nur bei der Vermietung eines Fahrzeuges ohne Beistellung eines Lenkers der Mieter die im § 103 Abs 1 Z 1 hinsichtlich des Zustandes der Ladung und der zu erfüllenden Auflagen, Z 2 und 3, Abs 2, 3, 4, 5a und 6 und § 104 Abs 3 KFG angeführten Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat.
Diese Voraussetzungen treffen im Gegenstandsfall nicht zu.
§ 134 Abs 1 KFG hat in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung angeordnet, dass derjenige eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis 6 Wochen zu bestrafen ist, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung EG-Nr 3820/85 sowie der Verordnung EG-Nr 3821/85 zuwiderhandelt.
Von der Erstbehörde wurde dieser Strafrahmen bei weitem nicht ausgeschöpft sondern eine Geldstrafe im Ausmaß von ca 7 Prozent verhängt, sodass die Geldstrafe nicht als überhöht betrachtet werden kann. Bei der angelasteten Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsschrift kein Verschulden triff.
Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen.
Aus vorgenannten Gründen konnte der Berufung nicht stattgegeben werden und war spruchgemäß entscheiden.