TE UVS Tirol 2006/09/13 2006/18/2227-2

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Veröffentlicht am 13.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn W. G. N., D-D., vertreten durch die Rechtsanwälte K., S., K., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.6.2006, Zl KS-1814-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

I. (Punkt 1), 2), 3) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Punkt 1) Euro 28,00, zu Punkt 2) Euro 40,00, zu Punkt 3) Euro 28,00 und zu Punkt 5) Euro 8,00, sohin insgesamt Euro 104,00, zu bezahlen.

 

II. (Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses):

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis zu diesem Punkt behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Anhaltezeit: 04.02.2006  09.35 Uhr

Anhalteort: A 12 Inntalautobahn bei km 28,31, Gemeinde Radfeld,

Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY (D)

Sattelanhänger, XY (D)

 

1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, vom 01.02.2006 von 05.29 Uhr bis zum 02.02.2006 um 16.01 Uhr 17 Stunden und 43 Minuten gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit einzulegen, obwohl gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die Gesamtzeit zwischen zwei täglichen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht übersteigen darf. vom 03.02.2005 von 04.40 Uhr bis zum 04.02.2006 um 09.36 Uhr 18 Stunden und 48 Minuten gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit einzulegen, obwohl gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen zei täglichen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden oder zweimal pro Woche 10 Stunden nicht übersteigen darf.

2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist am 31.01.2006 das Sattelkraftfahrzeug zwischen 05.53 Uhr und 15.50 Uhr insgesamt 9 Stunden und 28 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine länger als 15-minütige Fahrtunterbrechungen im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingelegt, sondern lediglich 28 Minuten,

am 01.02.2006 das Sattelkraftfahrzeug zwischen 13.42 Uhr und 19.40 Uhr insgesamt 5 Stunden und 38 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine länger als 15-minütige Fahrtunterbrechungen im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingelegt, sondern lediglich 10 Minuten,

am 03.02.2006 das Sattelkraftfahrzeug zwischen 22.04 Uhr und 04.02.2006 04.36 Uhr insgesamt 5 Stunden und 50 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine länger als 15-minütige Fahrtunterbrechungen im Gesamtausmaß von mindestens 45 Minuten eingelegt, sondern lediglich 42 Minuten,

obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmten Schaublätter mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, zwischen 01.02.2006, 05.29 Uhr und 02.02.2005, 05.29 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf beziehungsweise 12 Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, da die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) lediglich 8 Stunden und 14 Stunden Minuten und die gesamte Ruhezeit lediglich 12 Stunden und 43 Minuten betragen hat, zwischen 03.02.2006, 04.40 Uhr und 04.02.2006, 04.40 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf beziehungsweise zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, da die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) lediglich 3 Stunden und 4 Minuten und die gesamte Ruhezeit lediglich 6 Stunden und 20 Minuten betragen hat,

obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 der Fahrer innerhalb von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einlegen muss.

4. Sie haben, wie anhans der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 03.02.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (24 Stundenzeitraum) verwendet.

5. Sie haben, wie anlässlich der bei der Verkehrskontrolle am Samstag den 04.02.2006 auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 28,700 auf der Autobahnkontrollstelle Radfeld beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, das Schaublatt des 28.01.2006, 10.07 Uhr bis zum 30.01.2006 06.07 Uhr mehr als 24 Stunden verwendet.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

1.

Art 6 Abs 1 EGVO 3820/85

2.

Art 7 Abs 1 EGVO 3820/85

3.

Art 8 Abs 1 EGVO 3820/85

4.

Art 15 Abs 2 EGVO 3821/85

5.

Art 15 Abs 2 EGVO 3821/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß

1.

140,00, 36 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG

2.

200,00, 48 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG

3.

140,00, 36 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG

4.

40,00, 12 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG

5.

40,00, 12 Stunden, -, § 134 Abs 1 KFG?

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. Dabei wurden hinsichtlich der Punkte 1), 2) und 3) lediglich die verhängten Strafen bekämpft, sodass diesbezüglich der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Zu Punkt 4) und Punkt 5) wurde das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes vorgebracht. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde die Berufung insofern präzisiert, als das Straferkenntnis zu diesen beiden Punkten vollinhaltlich bekämpft wird, sodass der Schuldspruch zu diesen beiden Punkten nicht in Rechtskraft getreten ist.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen.

 

Zu Punkt 1), 2) und 3) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist hinsichtlich der Strafhöhe anzuführen, dass nach § 19 Abs 1 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Im gegenständlichen Fall besteht nach § 134 Abs 1 KFG eine Strafandrohung mit Geldstrafen bis zur Höhe von Euro 5.000,00. Aus dieser Sicht sind die über den Beschuldigten zu den Punkten 1), 2) und 3) verhängten Strafen nicht als überhöht anzusehen. Diese befinden sich im untersten Bereich der Strafandrohung. Die Tatsache, dass die Erstbehörde aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren Angaben zu seinen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnissen unterlassen hat, von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen ist und nunmehr behauptet wird, dass der Beschuldigte arbeitslos wäre, sodass unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen würden, vermag insbesondere aufgrund des zur Anwendung kommenden Strafrahmens nicht zu bewirken, dass die Strafen als überhöht zu betrachten wären. Es darf nicht übersehen werden, dass in sämtlichen Fällen mehrere Tathandlungen zu fortgesetzten Delikten zusammengetreten sind. Der Unrechtsgehalt der Übertretungen ist daher als beträchtlich einzustufen. Die Berufungsbehörde sah sich daher auch bei Vorliegen von unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen nicht veranlasst, die Strafen herabzusetzen. Die Erstbehörde hat die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten bereits als Milderungsgrund berücksichtigt.

 

Zu Punkt 4) und 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist Nachstehendes anzuführen:

 

Gemäß § 15 Abs 2 der Verordnung EWG-Nr 3821/85 haben die Fahrer für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter zu benutzen. Das Schaublatt darf erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

 

Zu Punkt 4) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 3.2.2006 im Kontrollgerät mehr als ein Schaublatt an einem Tag (24 Stundenzeitraum) verwendet. Somit kommt der zweite Satz des Art 15 Abs 2 leg cit zur Anwendung, wonach das Schaublatt erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen werden darf, es sei denn, eine Entnahme wäre auf andere Weise zulässig. Somit wäre dem Beschuldigten zur Last zu legen gewesen, das (erste) Schaublatt vor Ablauf der täglichen Arbeitszeit entnommen zu haben, wobei diese Zeit der Entnahme zu konkretisieren gewesen wäre. Ein derartiger Vorwurf wurde dem Beschuldigten innerhalb der 6-monatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht im Rahmen einer Verfolgungshandlung angelastet, sodass zu diesem Punkt Verfolgungsverjährung eingetreten ist und daher das Straferkenntnis zu diesem Punkt zu beheben sowie das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen gewesen ist.

 

Anders verhält es sich zu Punkt 5) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses. Dabei wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, das Schaublatt des 28.1.2006 von 10.07 Uhr bis zum 30.1.2006, 06.07 Uhr, somit mehr als 24 Stunden, im Kontrollgerät verwendet zu haben. Damit hat der Beschuldigte dem dritten Satz des Art 15 Abs 2 leg cit, wonach kein Schaublatt über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden darf, zuwidergehandelt. Dieser zur Last gelegte Umstand ist der Auswertung der Kontrollblätter unzweifelhaft zu entnehmen. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der ihm zu Punkt 5) angelasteten Verwaltungsübertretung begangen.

 

Zur Strafbemessung ist diesbezüglich auf die Punkte 1), 2) und 3) zu verweisen, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass mit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00 eine Strafe verhängt worden ist, die nicht einmal 1 Prozent des zur Anwendung kommenden Strafrahmens ausmacht. Die über den Beschuldigten verhängte Strafe ist aus dieser Sicht in jeder Weise unbedenklich und auch im Hinblick auf die Strafandrohung mit dem Umstand zu vereinbaren, dass offenbar auf Seiten des Beschuldigten unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Somit, wäre, dem, Beschuldigten, zur, Last, zu, legen, gewesen, das, (erste), Schaublatt, vor, Ablauf, der, täglichen, Arbeitszeit, entnommen, zu, haben, wobei, diese, Zeit, der, Entnahme, zu, konkretisieren, gewesen, wäre
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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