TE UVS Salzburg 2006/09/14 35/10059/34-2006th

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Veröffentlicht am 14.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufungen der Nachbarn Gemeinde S., Johanna A. und Dr. Johann W. (auch für Gattin Irene W. und Söhne Gerhard W. und Dr. Günther W. samt Familien) gegen den Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 30.12.2004, Zahl 30302/152-926/586-2004 (Genehmigungswerberin M. K. H.), folgendes Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 359a GewO werden die angeführten Nachbarberufungen als unbegründet abgewiesen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides wird mit folgenden Maßgaben vollinhaltlich bestätigt:

 

1. Im Zitat der Rechtsgrundlagen ist die Angabe ?§ 81 Abs 1? durch ?§ 81a Z 1? zu ersetzen.

2. Im Auflagenpunkt 4. der chemisch-umwelttechnischen Auflagen hat die Wendung im ersten Satz ??die Einhaltung der unter Punkt 1 aufgelisteten Emissionsgrenzwerte? richtig ?? die Einhaltung der unter Punkt 2 aufgelisteten Emissionsgrenzwerte? zu lauten.

3. Im Auflagenpunkt 7. der chemisch-umwelttechnischen Auflagen hat der letzte Satz zu lauten:

?Die Bestimmungen für Messinstitut, Qualifikation, Berichterstattung und Dokumentation gelten sinngemäß wie für Auflagenpunkt 2 und sind im Auflagenpunkt 4 näher beschrieben.?

4. Auflagenpunkt 16 (Ärztliche Auflage) hat zu entfallen.

Text

Begründung:

Mit Antrag vom 25.8.2004 beantragte die M. K. H. durch ihre Rechtsvertreter die ?Bewilligung einer wesentlichen Änderung einer Betriebsanlage gemäß § 81a Z 1 GewO?. Gegenstand der beantragten Erweiterung der bestehenden H.betriebsanlage in W.-S. (MDF-Produktionsanlage zur Erzeugung von mitteldichten Faserplatten samt damit zusammenhängenden vor- und nachgeschalteten Einrichtungen und Anlagenteilen) ist die Erweiterung der Energiezentrale um eine Biomassekraftwerkanlage in der Holzreststoffe verwertet werden (31 MW thermisch, 5 MW elektrisch).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung als Genehmigungsbehörde hat über diesen Antrag am 9.11.2004 eine mündliche Genehmigungsverhandlung durchgeführt. Bis zur Genehmigungsverhandlung und anlässlich der Genehmigungsverhandlung haben mehrere Nachbarn Einwendungen erhoben, darunter auch die nunmehrigen Berufungswerber.

 

Die Gemeinde S. wendete als Eigentümerin der Liegenschaften, auf denen die Volksschule L. I situiert ist, sowie als Schulerhalterin nicht zumutbare Einwirkungen hinsichtlich Lärm, Geruch und Luftschadstoffen ein. Die Nachbarin Johanna A. wendete befürchtete verstärkte Luftschadstoff- und Lärmemissionen ein. Der Nachbar Dr. Johann W. (auch für Gattin Irene W. und Sohn Gerhard W., dessen Frau Alexandra W. und deren Kinder Sarah und Julia, sowie für Sohn Dr. Günther W., dessen Frau Dr. Dagmar W. und deren minderjährige Kinder Christian und Stefan) wendete ebenfalls befürchtete zusätzliche Lärmemissionen sowie eine Erhöhung der Abgasbelastung ein.

 

Die Genehmigungsbehörde hat im Verfahren Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen, eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen, eines chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen, eines ärztlichen Amtssachverständigen und eines luftfahrttechnischen Sachverständigen eingeholt. Das Arbeitsinspektorat Salzburg gab als Legalpartei eine Stellungnahme ab.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.12.2004 hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung der M. K. H., W., die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung der Energiezentrale durch Errichtung und Betrieb eines Biomasseheizkraftwerks zur Verwertung von Holzreststoffen am nördlichen Teil des Betriebsgeländes auf Grst.Nr. 1166/2, KG L. I (5071 W., K.weg 2) gemäß § 81 Abs 1 iVm §§ 77 und 77a GewO, § 356b Abs 1 GewO, § 92 Abs 2 und § 94 Abs 1 Luftfahrtgesetz und § 93 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt. Gleichzeitig wurden der Betriebsanlagenbetreiberin insgesamt 36 Auflagen vorgeschrieben. Die Einwendungen der Nachbarn wurden teils als unbegründet abgewiesen, teils als unzulässig zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid haben Frau Johanna A., C.-B.-Straße 5, Dr. Johann W., T.straße 17  (auch für Irene W., Gerhard W. samt Familie und Dr. Günther W. samt Familie) und die Gemeinde S. jeweils eine Nachbarberufung eingebracht.

 

Die Nachbarin Johanna A. moniert in ihrer Berufung im Wesentlichen, dass keine umfassende UVP-Prüfung durchgeführt worden sei und bringt vor allem befürchtete Gefährdungen durch Lärmimmissionen vor.

 

Der Nachbar Dr. Johann W. (auch für seine Familie) befürchtet ebenfalls eine wesentliche Verschlechterung der Lärmsituation der Anrainer und fordert vor Genehmigung der neuerlichen Betriebsanlagenerweiterung eine Überprüfung der Gesamtanlage gemäß § 79a

GewO.

 

Die Gemeinde S. moniert zunächst die Wahl des Verfahrens, da es sich ihrer Meinung nach um eine Neuerrichtung handle, die einer Genehmigung gemäß § 77a GewO bedürfe. Weiters wird die Frist zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs als zu kurz moniert. Das vorgelegte amtsärztliche Gutachten wird als unschlüssig bekämpft und wird auch das Fehlen einer olfaktometrischen Untersuchung hinsichtlich der Beurteilung der Geruchsemissionen moniert. Auch das vorliegende lärmtechnische Gutachten wird als unzureichend bekämpft.

 

Die Berufungsbehörde hat in der Sache am 20.9.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und ergänzende gutachtliche Stellungnahmen des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen und des gewerbe- und maschinenbautechnischen Amtssachverständigen sowie die gutachtliche Stellungnahme einer umweltmedizinischen Amtssachverständigen eingeholt. Der Auftrag an die Sachverständigen lautete, ihre Gutachten im Hinblick auf das Einwendungsberufungsvorbringen bezogen auf die jeweiligen konkreten Aufenthaltsorte der berufungswerbenden Nachbarn zu ergänzen.

Der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige wurde dabei auch ersucht, die Brennstoffwärmeleistung der bereits bestehenden genehmigten Anlagenteile mit Einbeziehung des nunmehr geplanten Anlagenteiles aufzulisten.

 

Der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige führte zu den emissionsseitigen Änderungen bei den sonstigen Luftschadstoffen bezogen auf die jeweiligen Nachbarn aus, dass die errechneten Zusatzbelastungen im Bereich der Messungenauigkeit liegen und sich in allen Rechenpunkten Konzentrationen von etwa der Hälfte der Grenzwerte nach IG-Luft ergeben. Hinsichtlich der geruchlichen Wahrnehmbarkeit führte der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige im Wesentlichen aus, dass es durch die Einbindung der Abluft der geplanten Feuerungsanlage tendenziell zu einer Zunahme der Kondensationskeime und zu einer ebenfalls in geringem Ausmaß gegebenen Aufstockung des Gehaltes organischer Substanz in der Abluft kommen werde. Eine wesentliche Änderung in der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung bzw in der Geruchscharakteristik der Abluftfahne werde nicht erwartet, da sich die Abluftmengen und damit auch die Bedingungen für ein Einbinden in bodennahen Luftschichten nicht ändern werden. Die Auflistung der Gesamtbrennstoffwärmeleistung bei der Betriebsanlage der M. K. Holzindustrie durch den Sachverständigen ergab einen Gesamtwert von 189,13 MW, wobei die Brennstoffwärmeleistung des gegenständlichen Biomassekraftwerkes 31 MW beträgt.

 

Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte in seiner ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass die Anlagentechnik der beantragten Betriebsanlagenerweiterung keine signifikanten tonalen Komponenten beinhaltet und der Betriebsstörlärm der neuen Anlagenteile eine breitbandige und mit dem Bestand vergleichbare Charakteristik aufweise. Für die nächstgelegenen Anrainerparzellen liege der errechnete Störlärmpegel durch die Anlagentechnik der Energiezentrale mit Dampfkessel und Kraftwärmekopplung im Nachtzeitraum um rund 13 dB unter dem Basispegel bzw um rund 16 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der gegebenen örtlichen Verhältnisse. Damit sei unter Berücksichtigung der physikalischen Gesetzmäßigkeiten selbst eine Wahrnehmung der neuen Anlagenteile nicht gegeben. Eine Anhebung der örtlichen Verhältnisse sei auszuschließen.

 

Die umweltmedizinische Amtssachverständige führte in ihrer auf den technischen Stellungnahmen aufbauenden gutachtlichen Stellungnahme vom 1.6.2006 im Wesentlichen aus, das sie anlässlich der Berufungsverhandlung bei den berufungswerbenden Nachbarn eine olfaktorische Prüfung durchgeführt habe. Weites habe sie auch mit der Leiterin der Volksschule L. I eine telefonische Anfrage durchgeführt habe. Die Volksschulleiterin habe mitgeteilt, dass seitens der Schüler, Eltern oder Lehrer bezüglich Belästigungen durch Geruch der Firma K. keine Beschwerden bekannt geworden seien. Die Firma K. sei gelegentlich bei ungünstigen Windverhältnissen in geringem Ausmaß geruchlich wahrnehmbar. Die Amtssachverständige erwarte aus umweltmedizinischer Sicht keine wesentliche zusätzliche Geruchsbelästigung der Nachbarn durch die geplante neue Anlage.

 

Parallel zum vorliegenden Genehmigungsverfahren hat die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Grund der vom chemisch-umwelttechnsichen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren erwähnten Anrainerbeschwerden wegen Geruchsbelästigungen der bestehenden MDF-Anlage von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 79 GewO eingeleitet und der M. K. Holzindustrie gemäß § 79 Abs 3 GewO den behördlichen Auftrag, ein Sanierungskonzept für eine weitergehende Reinigung der Abluft aus dem bestehenden genehmigten Trockner der MDF-Anlage des Plattenproduktionswerkes am Standort W., W.erweg 12, mit dem Ziel einer signifikanten Senkung der geruchlichen Wahrnehmbarkeit zu erreichen unter Bedingungen und Vorgaben erteilt. Als Frist für die Vorlagen des Sanierungskonzeptes wurde April 2007 festgelegt. Als Vorgaben wurden im Sanierungskonzeptsbescheid die Errichtung einer Versuchsanlage für Nasselektrofilter und Durchführung entsprechender Messungen in Absprache mit dem chemisch-umwelttechnischen Sachverständigendienst festgelegt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 359a GewO durch ein Einzelmitglied fest:

 

Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob gegenständlich das richtige Verfahren durchgeführt worden ist. Der vorliegende Antrag lautet auf Genehmigung gemäß § 81a Z 1

GewO (Änderung einer in Anlage 3 der GewO angeführten Betriebsanlage). Dabei handelt es sich um Betriebsanlagen, die in der so genannten IPPC-Richtlinie angeführt sind. Gemäß Punkt 1.1, Anlage 3, fallen Feuerungsanlagen bzw Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW unter diese Bestimmung. Nach der nicht bekämpften Auflistung des chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen beträgt die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der bestehenden genehmigten Betriebsanlage der M. K. Holzindustrie 158,13 MW. Die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung (Biomassekraftwerk) weist eine zusätzliche Brennstoffwärmeleistung von 31 MW auf. Die Gesamtbrennstoffwärmeleistung der Betriebsanlage einschließlich der beantragten Erweiterung beträgt somit 189,13 MW und liegt damit jedenfalls über dem Schwellenwert für IPPC-Anlagen gemäß Anlage 3 der GewO, aber noch unter dem Schwellenwert für die Annahme einer UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 Z 4a iVm § 3a Abs 5 UVP-Gesetz 2000, die bei Feuerungsanlagen eine Brennstoffwärmeleistung von mindestens 200 MW vorsieht.

 

Unter bereits genehmigten Betriebsanlagen im Sinne des § 81a GewO sind auch solche Betriebsanlage zu verstehen, die vor Inkrafttreten der Sonderbestimmungen für IPPC-Betriebsanlagen (1.9.2000, Gewerberechtsnovelle 2000) genehmigt wurden, nunmehr aber im Sinne der Anlage 3 unter den Begriff einer IPPC-Betriebsanlage fallen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO², RN 7 zu § 81a).

Dies trifft im vorliegenden Fall zu. Die M. K. Holzindustrie hat daher zutreffenderweise einen Genehmigungsantrag nach § 81a Z 1 GewO gestellt. Im vorliegenden Genehmigungsbescheid war daher auch die angeführte Rechtsgrundlage richtig zu stellen.

 

Zu den vorliegenden Nachbarberufungen:

 

Gemäß § 356 Abs 1 GewO iVm § 42 AVG idgF bleiben ua im Verfahren zur Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nur jene Nachbarn Parteien, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung zulässige Einwendungen erhoben haben.

 

Als zulässige Nachbareinwendungen sind solche im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO anzusehen. Die Parteistellung wird nur im Rahmen des Umfanges der erhobenen zulässigen Einwendungen beibehalten (vgl. VwGH 23.4.2003, 99/04/002).

 

Zu den behaupteten Beeinträchtigungen durch Lärm:

 

Sämtliche berufungswerbenden Nachbarn haben Einwendungen wegen befürchteter Lärmbelästigungen erhoben.

 

Ob die behaupteten Belästigungen der Nachbarn durch Lärm im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist gemäß § 77 Abs 2 GewO danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes normal empfindende Kind und auf einen gesunden normal empfindenden Erwachsenen auswirken. Es ist daher zu prüfen, ob durch das Hinzutreten der durch die beantragte Anlagenänderung bewirkten Immissionen zusätzliche Auswirkungen der veränderten Gesamtsituation auf Leben und Gesundheit zu erwarten sind.

 

Der gewerbetechnischen Amtssachverständigen führte aus, dass sich die bestehenden örtlichen Verhältnisse hinsichtlich Lärm anhand der messtechnisch erfassten Schallpegelwerte im schalltechnischen Projekt realistisch beschreiben lassen, wobei die Messpunkte 1 und 2 für die Definition der bestehenden örtlichen Verhältnisse der C.-B.-Straße herangezogen werden können. Laut den Ausführungen des Sachverständigen beinhaltet die Anlagentechnik der gegenständlichen Betriebsanlagenerweiterung keine signifikanten tonalen Komponenten und weist der Betriebsstörlärm der neuen Anlagenteile eine breitbandige und mit dem Bestand der Betriebsanlage vergleichbare Charakteristik auf. Der Sachverständige führte zusammenfassend aus, dass die Störlärmpegel verursacht durch die Anlagentechnik der Energiezentrale im Nachtzeitpunkt um rund 13 dB unter dem Basispegel bzw um rund 16 dB unter dem energieäquivalenten Dauerschallpegel der gegebenen örtlichen Verhältnisse liegen. Er führt aus, dass unter Berücksichtigung der physikalischen Gesetzmäßigkeit selbst eine Wahrnehmung der neuen Anlagenteile für die nächstgelegenen berufungswerbenden Nachbarn  in der C.-B.-Straße (Dr. W. u. Frau A.; Entfernungen von 370 m bzw. 390 m  zum Emissionspunkt der Betriebsanlagenerweiterung) nicht gegeben sei. Für die noch weiter entfernten Nachbargrundstücke (T.straße bzw. Volksschule L. I; Entfernungen von ca. 500 m bzw. 700 m zum Emissionspunkt)  sei von einer weiteren Verringerung der Immissionsanteile auszugehen.

 

Für die Berufungsbehörde sind diese Ausführungen schlüssig nachvollziehbar.

 

Für die Durchführung einer zusätzlichen psychoakustischen Beurteilung, wie vom Vertreter des Nachbarn Gemeinde S. gefordert, sieht die Berufungsbehörde kein Erfordernis. Wie auch der durchgeführte Lokalaugenschein im Rahmen der Berufungsverhandlung bestätigte, ist im Bereich der Volksschule L. I auf Grund der Entfernung und Abschattungswirkung des Lieferinger Hügels eine akustische Wahrnehmbarkeit selbst der bestehenden Betriebsanlage K. nicht gegeben. Eine Änderung dieser örtlichen Verhältnisse, ist nach den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen nicht zu erwarten.

 

Auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten erachtet es die Berufungsbehörde somit als erwiesen, dass für die berufungswerbenden Nachbarn auf Grund der bestehenden Entfernungen zur Emissionsquelle der vorliegenden Betriebsanlagenerweiterung bei gleicher Geräuschcharakteristik wie bei der bestehenden Betriebsanlage eine Änderung der örtlichen Verhältnisse und eine akustische Wahrnehmbarkeit der zusätzlich beantragten Anlagenteile nicht gegeben sein wird.

 

Zu den behaupteten Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe (Abgase):

 

Auch diesbezüglich wurden von allen drei berufungswerbenden Nachbarn im erstinstanzlichen Verfahren zulässige Einwendungen erhoben.

 

Für die Berufungsbehörde ergab das Ermittlungsverfahren, wobei auf die ausführliche Stellungnahme des chemisch-umwelttechnischen Sachverständigen verwiesen wird, dass die Zusatzbelastungswerte von Stickstoffdioxid und Feinstaub durch den Betrieb der Biomassefeuerung sich im Bereich der Messungenauigkeit bewegen werden. Die umweltmedizinische Amtssachverständige führte dazu aus, dass keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit zu erwarten ist und mit keiner Gesundheitsgefährdung zu rechnen ist.

 

Die Berufungsbehörde rechnet daher durch die im Bereich der Messungenauigkeit prognostizierte Zusatzbelastung der Luftschadstoffe auch mit keiner unzumutbaren Belästigung der Berufungswerber.

 

Zu den behaupteten Geruchsbeeinträchtigungen:

 

Diesbezüglich wurden im erstinstanzlichen Verfahren dezidierte Einwendungen nur durch die Gemeinde S. erhoben.

 

Der chemisch-umwelttechnische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten zur Geruchssituation aus, dass es durch die Einbindung der Abluft der geplanten Feuerungsanlage tendenziell zu einer Zunahme der Kondensationskeime kommen würde und es zu einer gegebenenfalls im geringen Ausmaß gegebenen Aufstockung des Gehaltes organischer Substanz in der Abluft kommen wird, wobei eine wesentliche Änderung in der Häufigkeit der Geruchswahrnehmung bzw in der Geruchscharakteristik der Abluftfahne nicht erwartet, da sich die Abluftmengen und ?temperaturen und damit auch die Bedingungen für ein Einbinden in bodennahen Schichten nicht ändern werden.

 

Die umweltmedizinische Amtssachverständige hat im Zuge der durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle Geruchswahrnehmungen durchgeführt und auch die Leiterin der Volksschule L. I zu Geruchsbelästigungen befragt. Im Bereich des Schulgeländes konnten keine Geruchswahrnehmungen hinsichtlich der Betriebsanlage K. gemacht werden und ergab die Befragung der Volksschulleiterin, dass seitens der Schüler, Lehrer oder Eltern bezüglich Geruchsbelästigungen von der Firma K. bislang keine Beschwerden bekannt geworden seien.

 

Die Berufungsbehörde erachtet daher für die Volksschule L. I, dass auch durch die vom chemisch-umwelttechnischen Sachverständigen zu erwartende Aufstockung des Gehaltes organischer Substanz in der Abluft im geringen Ausmaß in Bezug auf die bestehende örtliche Situation im Bereich der Volksschule L. I keine solche Änderung eintreten wird, die als unzumutbare Belästigung einzustufen sein wird.

 

In diesem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass auf Grund der vom chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren gemachten Ausführungen über Geruchsbelästigungen aus der bestehenden genehmigten MDF-Anlage durch die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein Sanierungsverfahren gemäß § 79 GewO eingeleitet wurde. Die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung hat dazu wie bereits ausgeführt mit Bescheid vom 5.4.2004 der Betriebsanlageninhaberin die Vorlage eines Sanierungskonzeptes für eine weitergehende Reinigung der Abluft aus dem Trockner der genehmigten MDF-Anlage mit dem Ziel einer signifikanten Senkung der geruchlichen Wahrnehmbarkeit aufgetragen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig und weist eine Vorlagefrist bis spätestens April 2007 aus. Es ist somit in absehbarer Zeit (siehe dazu VwGH vom 27.5.1997, 97/04/0026) mit einer Änderung der Geruchssituation der bestehenden Betriebsanlage im Sinne einer Verbesserung zu rechnen, sodass auch unter diesem Aspekt eine unzumutbare Geruchsbelästigung der berufungswerbenden Nachbarn und auch der Kinder, Lehrer und sonstigen Personen in der Volksschule L. I nicht erwartet wird. Aus diesem Grund erachtet die Berufungsbehörde im vorliegenden Fall auch die Durchführung von aufwendigen olfaktometrischen Messungen und Beurteilungen, wie es die Gemeinde S. fordert, für nicht erforderlich.

 

Insgesamt sind nach Ansicht der Berufungsbehörde die Einwendungen der Nachbarn nicht ageeignet, die beantragte Betriebsanlagenänderungsgenehmigung zu versagen, weshalb die Berufungen abzuweisen sind. Der Genehmigungsbescheid war daher zu bestätigen, wobei die angeführten Korrekturen im Wesentlichen die Klarstellung von Verweisungsfehler in den Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides betreffen.

 

Die Berufungsbehörde teilt die Ansicht des chemischumwelttechnischen Amtssachverständigen, dass die in der ärztlichen Auflage 16. geforderten Messungen zu ungenau umschreiben sind. Die Durchführung entsprechender Kontrollmessungen ist überdies bereits detailliert in den chemisch-umwelttechnischen (Punkte 4., 7., 9. hinsichtlich Abgase) bzw. gewerbetechnischen Auflagen (Punkte 12. und 13. hinsichtlich Lärm) vorgeschrieben, sodass die ärztliche Auflage ersatzlos entfallen kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Vorschreibung eines Sanierungskonzepts, Änderung der Geruchssituation in absehbarer Zeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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