TE UVS Tirol 2006/09/18 2005/15/3401-04

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Veröffentlicht am 18.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn S. Sch., vertreten durch die F. B. GmbH, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 14.11.2005, Zl SG-240-2005-WUC, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Sie haben gemäß § 9 VStG als strafrechtlich Verantwortlicher der F. B. Gesellschaft m.b.H., Firmenbuchnummer XY zu verantworten, dass am 14.04.2005 um 10:42 Uhr bei einer gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern nicht dafür Sorge getragen wurde, dass am gegenständlichen Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XY, gelenkt von U, A., ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher gemäß den Vorschriften des § 17 Abs 3 Güterbeförderungsgesetz ausgefüllt war, obwohl der Absender dafür Sorge zu tragen hat, dass das tatsächliche Bruttogewicht der Sendung sowie sonstige Angaben über die Menge des Gutes im Frachtbrief enthalten sind.

 

Das Eigengewicht der Zugmaschine und des Sattelanhängers ergab 14.090 kg. Die Ladung Schnittholz wurde mit 24.000 kg beziffert. Das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges hätte somit ca. 38.000 kg betragen müssen. Bei der Wiegung des Fahrzeuges am 14.04.2005 um

10.42 Uhr wurde jedoch ein Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 43.650 kg festgestellt. Die im Frachtbrief angegebene Menge Schnittholz wurde somit falsch angegeben.

 

Das Kraftfahrzeug war auf der Fahrt von Fügen im Zillertal nach Novi Ligure (Italien) und hatte Schnittholz geladen. Dies wurde bei einer Überprüfung der Autobahnkontrollstelle Kundl im Gemeindegebiet von Radfeld auf der Inntalautobahn A 12 bei Straßenkilometer 28.310 (Fahrtrichtung Kufstein) zum angegebenen Zeitpunkt festgestellt.

 

Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit § 17 Abs 4 Z 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 in der geltenden Fassung, sowie unter Bedachtnahme des § 9 VStG 1991 begangen.

 

Gemäß § 23 Abs 1 Z 7 in Verbindung mit Abs 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 363,-- verhängt.

 

Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von

3 Tagen und 12 Stunden.?

 

Ferner wurden über den Berufungswerber Verfahrenskosten erster Instanz verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass den Berufungswerber aufgrund des vorhandenen Kontrollsystems kein Verschulden treffe. Es werde die Verwiegung insofern bestritten, als das Gewicht rein rechnerisch festgestellt worden sei. Es sei auch kein Beweis dahingehend aufgenommen worden, ob sich die Organe der Straßenaufsicht vergewissert haben, ob der Sattelanhänger nur Schnittholz der Firma F. B. GmbH geladen habe oder auch andere Güter geladen worden seien. Darüber hinaus seien keine Feststellungen getroffen, ob die gegenständliche Beförderung überhaupt dem Güterbeförderungsgesetz unterliege oder ob es sich um eine gewerbliche Güterbeförderung handle.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2005/15/3401, sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Schwaz, Zl SG-240-2005-WUC.

 

Fest steht, dass Herr A. U. am 14.4.2005 um 10.42 Uhr gewerbsmäßig Güter befördert hat, wobei ein Frachtbrief mitgeführt wurde, welcher gemäß den Vorschriften des § 17 Abs 3 GBefG nicht entsprechend ausgefüllt war, da das tatsächliche Bruttogewicht der Sendung im Frachtbrief falsch angegeben worden war.

 

Nach § 17 Abs 1 GBefG haben die Güterbeförderungsunternehmer bei Güterbeförderungen ab 50 km Entfernung oder über die Grenze für jede Sendung, mindestens jedoch für das auf ein Kraftfahrzeug (einen Kraftwagenzug) verladene Gut, jeweils einen Frachtbrief mitzuführen.

 

Nach § 17 Abs 3 GBefG hat der Frachtbrief hat folgende Angaben zu enthalten:

9. das Bruttogewicht der Sendung und sonstige Angaben über die Menge des Gutes.

 

Im Gegenstandfall war das Bruttogewicht der Sendung falsch angegeben.

 

Nach § 17 Abs 1 GBefG in der Fassung BGBl I Nr 2006/23 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

 

Eine Bezeichnung des Bruttogewichtes und darüber hinaus gehende genaue detaillierte Aufzeichnungen betreffend das transportierte Gut sind somit nicht mehr erforderlich.

 

Der Wechsel der Strafbarkeit ist als Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG zu werten und hat zur Straffreiheit des Beschuldigten zu führen (VwGH 7.7.1980, Slg 10202A). Es würde auch sachlich nicht vertretbar erscheinen, zwar ein geringeres Unwerturteil des Normgebers, das zur Verhängung einer niedrigeren Strafe zu führen hat, zu berücksichtigen, nicht aber den gänzlichen Wegfall des Unwerturteils, der auf der Meinung des Normgebers beruht, eine strafwürdige Tat liege gar nicht vor(VwGH 27.4.1995, Zl 95/11/0012). Es mangelt daher im Gegenstandsfall an der Strafwürdigkeit der Übertretung.

 

Nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen, und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Dies trifft auf den Gegenstandsfall zu und es war daher der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Schlagworte
Der Wechsel, der Strafbarkeit, ist, als Anwendungsfall, des § 1 Abs 2 VStG, zu, werten, Bezeichnung, des Bruttogewichtes, darüber, hinausgehende, detaillierte, Aufzeichnungen, nicht, mehr, erforderlich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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