TE UVS Tirol 2006/09/25 2006/25/1813-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.09.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung des Herrn G. G., T.,XY-Straße 3/8, vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter Herrn Rechtsanwalt Mag. P. M., XY-Straße 3/II, T., vom 12.06.2006 gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 20.01.2006, Zahl II-STR-03375e/2005, betreffend Übertretungen der Gewerbeordnung 1994, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

Text

Im bekämpften Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 20.01.2006 werden Herrn G. G. ein Verstoß gegen § 46 Abs 2 Z 2 GewO (Standortverlegung ohne entsprechende Anzeige an die Gewerbebehörde) und ein Verstoß gegen § 74 Abs 2 GewO (Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne Betriebsanlagengenehmigung) vorgeworfen. Hinsichtlich beider Fakten werden über ihn Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen ausgesprochen und wird er zur Tragung des Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verwaltungsstrafverfahren verpflichtet.

 

Dieser Bescheid wurde Herrn Geir mittels RSa-Brief durch Hinterlegung zugestellt, wobei der erste Zustellversuch am 26.01.2006 stattfand, wo zugleich im Hausbrieffach eine Ankündigung eines zweiten Zustellversuches eingelegt wurde, welcher dann am 27.01.2006 erfolgte. Bei diesem ebenfalls erfolglosen Zustellversuch wurde dann im Hausbrieffach die Verständigung über die Hinterlegung beim Postamt 6410 Telfs eingelegt. Der Beginn der Abholfrist wurde mit 27.01.2006 bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die Berufung von Herrn G. G., vertreten durch seinen gerichtlich bestellten Sachwalter, vom 12.06.2006. Darin wird Bescheidbehebung beantragt. Weiters wird vorgebracht, dass die Zustellung seinerzeit an einen Geschäftsunfähigen und somit nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, weshalb gegenständliche Entscheidung auch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Die angefochtene Entscheidung sei dem Sachwalter am 29.03.2006 per Telefax übermittelt worden, weshalb die eingebrachte Berufung als rechtzeitig anzusehen sei.

 

Mit Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 29.06.2006 wurde dem Sachwalter mitgeteilt, dass sein Rechtsmittel offenbar verspätet eingebracht worden ist. Er wurde darin ersucht, die Fragen zu beantworten, ob sich G. G. zum Zeitpunkt der Zustellung nicht regelmäßig an der Abgabestelle aufgehalten habe, ob er zu dieser Zeit vorübergehend kurz vom Zustellort abwesend war, sodass er vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und wann er an die Abgabestelle wieder zurück gekehrt ist. Sollte er zum Zeitpunkt der Zustellung nicht am Zustellort aufhältig gewesen sein, so wurde er aufgefordert, durch die  Angabe von Beweismitteln, wie die Vorlage von Flugtickets, Hotelrechnungen etc. diesen Umstand glaubhaft zu machen. Weiters wurde in diesem Schreiben mitgeteilt, dass ? falls innerhalb einer Frist von zwei Wochen keine Antwort erfolgen sollte ? angenommen wird, dass die Zustellung rechtsgültig erfolgt ist.

 

Dazu nahm der Sachwalter des Berufungswerbers im Schreiben vom 14.07.2006 Stellung, in der er mitteilte, dass seines Erachtens eine mangelhafte Zustellung vorliege, da diese an einen Geschäftsunfähigen erfolgt wäre. Herr G. sei bereits seit Geburt geistig behindert und nicht in der Lage, die Folgen einer allfälligen Zustellung durch Hinterlegung zu beurteilen. Die angefochtene Entscheidung sei ihm am 29.05.2006 vom Stadtmagistrat erstmals übermittelt worden, sodass die eingebrachte Berufung jedenfalls als rechtzeitig anzusehen sei. Der Aufgabenbereich des Sachwalters laut Bestellungsbeschluss umfasse eben auch die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden und Gerichten und privaten Vertragspartnern.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu erwogen:

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 28.10.2005, Zahl 8 P 46/05w-6, wurde Rechtsanwalt Mag. P. M., XY-Straße 3, T., für die Dauer des Verfahrens, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft wird, zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Der einstweilige Sachwalter hat folgende dringende Angelegenheiten zu besorgen:

1)

Beendigung der Beteiligung an der G. G. KEG,

2)

Schuldenregulierung

3)

Ersatzansprüche gegen den Bruder des Betroffenen.

 

Nach Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens bestellte das Bezirksgericht Telfs mit Beschluss vom 09.03.2006, Zahl 8 P 46/05w-14, den bisherigen einstweiligen Sachwalter Rechtsanwalt Mag. P. M. gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter. Gemäß diesem Beschluss hat der Sachwalter folgenden Kreis von Angelegenheiten zu besorgen (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB):

1) Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten und privaten Vertragspartnern

2) Schuldenregulierung der im Rahmen der G. KEG aufgeschlagenen Schulden

3) Es wird angeordnet, dass Herr G. seinen letzten Willen nur mündlich vor Gericht oder vor einem Notar erklären kann.

 

Gemäß § 63 Abs 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, welches gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

 

§ 32 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt, dass nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche enden, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Der Beginn und Lauf einer Frist wird gemäß § 33 Abs 1 leg cit durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Die Tage des Postlaufes werden gemäß Abs 3 dieser Bestimmung in die Frist nicht eingerechnet.

 

Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser  Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinn des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Das bekämpfte Straferkenntnis vom 20.01.2006 enthält eine inhaltlich korrekte Rechtsmittelbelehrung. Der Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, ist nach dem letzten Satz in § 17 Abs 2 Zustellgesetz vom Zusteller festzusetzen und in der Verständigung anzugeben. Dies ist mit der Angabe des Datums 27.01.2006 erfolgt. Somit wurde der angefochtene Bescheid laut Rückschein am Freitag, dem 27.01.2006 zugestellt. Daher endete die zweiwöchige Rechtsmittelfrist am Freitag, dem 10.02.2006, 24.00 Uhr.

 

Bei einer Rechtsmittelfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, bei der eine Verlängerung nicht möglich ist. Gegenständliches Straferkenntnis ist somit seit dem 11.02.2006, 00.00 Uhr, rechtskräftig und daher durch die Rechtsmittelinstanz nicht mehr abänderbar.

 

Im Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 28.10.2005 über die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters ist in den dort angeführten drei Punkten über den Aufgabenbereich des einstweiligen Sachwalters nichts enthalten, was auf die Zustellung eines Bescheides zutreffen könnte. Erst in der Bestellung von Mag. M. zum Sachwalter gemäß § 273 ABGB im Beschluss des Bezirksgerichtes Telfs vom 09.03.2006 ist unter Punkt 1) auch enthalten ?Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden, ??. Damit ist die Zustellung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde umfasst. Dieser Beschluss erging erst nach Zustellung gegenständlichen bekämpften Straferkenntnisses am 27.01.2006. Da das Gericht in seinem Beschluss am 28.10.2005 noch keine derartige Aufgabe für den einstweiligen Sachwalter im Gegensatz zum Beschluss vom 09.03.2006 vorgesehen hat, ist davon auszugehen, dass das Gericht dem Sachwalter zu dieser Zeit Aufgaben wie die Empfangnahme behördlicher Schriftstücke noch nicht übertragen wollte. Eine Zustellung des gegenständlichen Straferkenntnisses an G. G. am 27.01.2006 ohne Einbindung des einstweiligen Sachwalters war damit zulässig und rechtsgültig, weshalb auch die Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen hat und das Straferkenntnis in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen ist. Die durch den Sachwalter mit Schriftsatz vom 12.06.2006 dagegen erhobene Berufung war deshalb als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte
Im, Beschluss, des, Bezirksgerichtes, Telfs, über, die, Bestellung, eines, einstweiligen, Sachwalters, ist, unter, Pkt1), auch, enthalten, Vertretung, des, Beschuldigten, vor, Ämtern, Behörden, Dieser, Beschluss, erging, erst, nach, Zustellung, des, gegenständlich, bekämpften, Straferkenntnisses
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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