TE UVS Tirol 2006/10/06 2006/25/2668-1

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Veröffentlicht am 06.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn Mag. R.-H. U., XY-Weg 21, I., vom 20.08.2006, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters von Innsbruck vom 10.08.2006, Zahl II-STR-00455e/2006, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Herrn Mag. U. zur Last gelegt, er habe am 10.02.2006 zwischen 13.00 Uhr und 17.00 Uhr unzulässigerweise trennungspflichtige Abfälle, und zwar aus Papier bestehende Werbeprospekte und andere Papierabfälle in einem für die Sammlung von Restmüll der Bewohner des Hauses I., XY-Weg, beim Haus I., XY-Weg 6, aufgestellten Müllbehälter gelagert und damit Abfälle außerhalb hiefür genehmigter Anlagen oder außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten gelagert und damit gegen § 15 Abs 3 AWG 2002 verstoßen. Deshalb wurde gemäß § 79 Abs 2 AWG 2002 über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Seine Beitragspflicht zu den Kosten es erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde mit Euro 36,00, bestimmt.

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung von Mag. R. U., in welcher dieser vorbringt, dass der Vorwurf, er habe Papierabfälle in einem Müllbehälter gelagert, falsch sei. Er sei im genannten Zeitraum am 10.02.2006 gar nicht am genannten Standort, sondern nachweislich in seinem Unternehmen an dessen Standort XY-Gasse 61 gewesen. Er habe die im Straferkenntnis ihm angelastete Verwaltungsübertretung weder zum genannten noch zu einem anderen Zeitpunkt begangen.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Dem Berufungswerber wird der Sachverhalt zur Last gelegt, dass er getrennt zu sammelnde Papierabfälle nicht in den zu dem von ihm bewohnten Objekt gehörenden Müllbehältern gelagert, sondern diese Abfälle in den Restmüllbehälter eines Nachbarobjektes geworfen hat.

 

Gemäß § 15 Abs 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

Bei den für die getrennte Müllsammlung und den Restmüll bestimmten Müllbehältern für den Hausmüll handelt es sich um keine genehmigten Anlagen oder für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten im Sinne des § 15 Abs 3 AWG 2002.

 

§ 11 Abs 1 lit b TAWG verpflichtet die Grundeigentümer bzw die sonstigen Verfügungsberechtigten dafür zu sorgen, dass der nach § 10 Abs 1 der Abfuhrpflicht unterliegende Hausmüll ausschließlich in den Müllbehältern gesammelt wird und die getrennt zu sammelnden Abfälle in die hiezu bestimmten Müllbehälter eingebracht werden.

 

Nach § 27 Abs 2 lit a leg cit begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3.600,00 zu bestrafen, wer als Eigentümer eines Grundstückes bzw als sonst hierüber Verfügungsberechtigter den Verpflichtungen nach § 6 Abs 3, § 11 und § 13 Abs 3 erster Satz nicht nachkommt.

 

Das dem Berufungswerber zur Last gelegte Verhalten wäre unter die zuletzt zitierten Gesetzesbestimmungen zu subsumieren gewesen. Da es sich bei dem Vorhalt nach dem AWG 2002 um eine andere Übertretung handelt, konnte die Berufungsbehörde den Tatvorwurf nicht austauschen; nachdem der Berufungswerber die ihm im gegenständlichen Verfahren angelastete Übertretung nicht begangen hat, war seiner Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren diesbezüglich gegen ihn einzustellen.

Schlagworte
Ds, dem, Berufungswerber, zur, Last, gelegte, Verhalten, wäre, unter, die, zuletzt, genannten, Gesetzesbestimmungen, subsumieren, gewesen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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