TE UVS Tirol 2006/10/06 2006/19/2126-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Barbara Glieber über die Berufung von Herrn M. H., B., vertreten durch die Rechtsanwälte P. und S., XY-Straße, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 12.07.2006, Zl VK-45137-2005, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51ff Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als im letzten Satz des Spruches des bekämpften Straferkenntnisses die Wortfolge ?bzw Herabfallen? zu entfallen hat und von gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.09.2005, 10.15 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 23,230 in Fahrtrichtung Tösens

Fahrzeug:Sattelkraftfahrzeug, XY und XY

 

Der Beschuldigte, H. M., geb. XY, wohnhaft in B., XY-Straße 64, pA XY Transport und Lagerhaus GmbH, hat als Verantwortlicher der Firma XY Transporte und Lagerhaus GmbH in B., XY-Strasse 64, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Y. B. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. Es wurde festgestellt, dass die gesamte Ladung, bestehend aus 186 Stück Waschmaschinen, gegen seitliches Verrutschen bzw Herabfallen in keinster Weise gesichert war.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurden über den Beschuldigten eine Geldstrafe von Euro 150,00 verhängt und wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verpflichtet.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber Folgendes aus:

?1.) Das Straferkenntnis der BH Landeck vom 12.07.06, VK-45137-2005, wird vollinhaltlich bekämpft.

2.) Berufungsgründe: unrichtige Sachverhaltsfeststellung iVm.

Mangelhaftigkeit des Verfahrens:

 

Die Ladung war formschlüssig und daher gesetzeskonform verladen. Die Ladung war aufgrund der Reißfestigkeit der Tautliner-Plane und die Alu-Latten ausreichend gesichert.

Zu keiner Zeit bestand irgendeine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer.

Ausdrücklicher Beweisantrag: kraftfahrtechn. Sachbefund und Gutachten, w.B.v.

 

3.) Berufungsantrag:

Die Berufungsbehörde möge eine Berufungsverhandlung anberaumen, die angebotenen Beweise aufnehmen und in der Folge das Verfahren einstellen.?

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens, Einvernahme des kraftfahrzeugtechnischen Amtssachverständigen und Einvernahme des Meldungslegers.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Y. B. lenkte am 28.09.2005 um 10.15 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Zugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger) auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 23,230 im Gemeindegebiet von Pfunds, in Fahrtrichtung Tösens. Bei der durchgeführten Kontrolle wurde festgestellt, dass die Ladung, bestehend aus 186 Stück Waschmaschinen gegen seitliches Verrutschen nicht ausreichend gesichert war. Dazu hätte es auch zweier Zurrgurte bedurft.

 

Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges ist die Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße 64. Handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser Firma ist Herr M. H., geb. am XY.

 

Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere der kfz-technische Amtssachverständige führte sowohl in seinem schriftlichen Gutachten als auch anlässlich seiner Einvernahme bei der mündlichen Verhandlung aus, dass ein Herabfallen der gegenständlichen Ladung auszuschließen sei. Lediglich die Möglichkeit des seitlichen Wanderns besteht, wobei jedoch ebenfalls auszuschließen ist, dass die Ladung seitlich herabfallen kann. Er stufte die Gefährdung der Verkehrssicherheit als leicht ein. Diesem schlüssigen Vorbringen ist die Berufungsbehörde gefolgt.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende gesetzliche Bestimmungen maßgeblich:

 

1. Kraftfahrgesetz 1967 ? KFG 1967, BGBl Nr 267, in der zum Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 104/2004:

 

§ 101

Beladung

(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs 2 und 5 nur zulässig, wenn ?.

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.

 

§ 103

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

 

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

?.

 

§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(?.)

?.

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zum Schuldspruch:

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH dafür verantwortlich ist, dass beim Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY und XY die auf dem Sattelanhänger verstaute Ladung von 186 Waschmaschinen seitlich hätte verrutschen können, da seitlich weder eine form- noch kraftschlüssige Ladungssicherung vorhanden war. Den Ausführungen des Berufungswerbers, wonach auf die gegenständlichen Waschmaschinen aufgrund ihres geringen Eigengewichtes von je 30 kg durch die Tautlinerplane (Reißfestigkeit pro m2 von 750 kg) und die Alulatten ausreichend gesichert gewesen seien, da die Auflagefläche eines Kartons, in welcher eine Waschmaschine verpackt war, genau 1 m2 betragen habe und die Niederlage sich 30 kg Eigengewicht und 750 kg Reißfestigkeit - also die 25fache Rückhaltekraft - gegenüber gestanden seien, sind die Ausführungen des kfz-technischen Amtssachverständigen entgegenzuhalten. Demnach ist jede Ladung, auch wenn die Reibungskräfte die Beschleunigungskräfte kompensieren sollten, gegen ?Wandern? zu sichern, außer die Ladung ist komplett formschlüssig gesichert. Eine derartige komplett formschlüssige Sicherung ist gegenständlich jedoch nicht vorgelegen.

 

Die Bestrafung ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zum Absehen von der Strafe:

Der kfz-technische Amtssachverständige hat auch ausgeführt, dass der Abstand zwischen Ladung und seitlichen Planen gering ist und daher die Gefährdung der Verkehrssicherheit als leicht eingestuft. Nachdem somit die Voraussetzungen für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs 1 VStG vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Demnac, ist,jede, Ladung, auch, wenn, die, Reibungskräfte, die, Beschleunigungskräfte, kompensieren, sollten, gegen, Wandern, zu, sichern, § 21 Abs 1 VStG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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