TE UVS Tirol 2006/10/09 2005/20/2310-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn T. G., P., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. N. K. M., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 01.08.2005, Zahl VK-7518-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 08.02.2005 um 09.45 Uhr

Tatort: Gemeinde Matrei am Brenner, auf der B 182, bei km 20.430,

Kundenparkplatz der RAIBA Matrei/Brenner

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Personenschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht sofort die nächste Sicherheitsdienststelle verständigt.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wird im wesentlichen geltend gemacht, dass der Berufungswerber mit dem Vorfall vom 08.02.2005 in keinem ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Es habe nicht einmal ein Verkehrsunfall stattgefunden.

 

Der Berufungswerber sei am 08.02.2005 um ca. 09.45 Uhr mit seinem PKW, Marke Audi 80, Kennzeichen XY, vom Kundenparkplatz der Raiffeisenkasse Matrei a.Br. rückwärts in die Bundesstraße B 182 eingefahren, um in der Folge Richtung Ortsmitte Matrei a.Br. weiterzufahren. Am Beifahrersitz habe er M. G. mitgeführt. Als der Berufungswerber den ersten Gang eingelegt habe und bereits im Begriff gewesen sei, in der Folge Richtung Ortsmitte Matrei a.Br. weiterzufahren, sei er im Glauben, einen Pfiff oder ein Hupen gehört zu haben, auf einen Vorfall hinter seinem KFZ aufmerksam gemacht worden. Der Berufungswerber sei ausgestiegen und habe die ältere und gehbehinderte A. M. H. auf der Fahrbahn hinter seinem KFZ liegen gesehen. Zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten KFZ und der Fußgängerin H. sei es zuvor zu keiner Berührung gekommen. Eine Berührung sei weder vom Berufungswerber noch von dessen Beifahrer bemerkt worden. Hätte eine Kollision stattgefunden, hätte eine solche von den beiden Insassen bemerkt werden müssen.

 

Die Behauptung der Verletzten, sie wäre durch die Fahrzeugberührung zu Sturz gekommen und wäre ihr in weiterer Folge das Fahrzeug mit dem rechten Hinterrad über beide Füße unterhalb des Knies gerollt, sei mit den übrigen Aussagen sämtlicher Zeugen nicht in Übereinstimmung zu bringen und wenig glaubhaft. Nach dem von ihr behaupteten Sachverhalt hätte H. in der Endlage unter dem KFZ, genau zwischen dem Hinter- und dem Vorderrad des KFZ?s liegen müssen, da sich das KFZ (auch nach der Unfallschilderung der Verletzten) danach nicht mehr bewegt habe. Sie sei jedoch nicht unter sondern hinter dem Fahrzeug gelegen.

 

Ein Sturz durch eine (aus Sicht der Verletzten) seitliche Kollision würde jedoch bedingen, dass die Verletzte zumindest teilweise unter dem Fahrzeug zu liegen gekommen sei. Es sei auch unmöglich, mit dem KFZ über zwei Unterschenkel zu fahren, ohne dass der Fahrer oder Beifahrer hievon etwas bemerken würde. Auch stimme das Verletzungsbild mit dem von der Verletzten geschilderten Unfallhergang nicht überein. Nach einem Überfahren beider Unterschenkel wäre nicht nur eine unverschobene Innenknöchelfraktur rechts und lediglich ein Hämatom links festzustellen gewesen. Eine Hämatombildung (nur) am linken Unterschenkel sei unerklärlich, wenn zugleich ein derart heftiger Aufprall von rechts erfolgt sein sollte, der die Verletzte zum Sturz gebracht und sie anschließend auch noch überrollt worden wäre. Am Fahrzeug sei auch keine auf eine Kollision hindeutende Beschädigung feststellbar gewesen.

 

Die Gehsteigkante im Bereich jener Stelle, wo die Verletzte die Bundesstraße überqueren hätte wollen und wo sie in weiterer Folge hinter dem KFZ des Beschuldigten zu Sturz gekommen sei, sei jedenfalls teilweise vereist gewesen. Der Berufungswerber könne keine näheren Angaben zum Sturz der Verletzten machen. Er könne jedoch mit Sicherheit ausschließen, dass sie auf Grund einer Kollision mit seinem Fahrzeug zu Sturz gekommen sei.

 

Wer sich nicht bewusst sei, dass sein Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stehe, habe nicht die Verpflichtung, sofort die nächste Sicherheitsdienststelle zu verständigen, sondern unter den Voraussetzungen des § 4 Abs 3 StVO als Zeuge Hilfe zu leisten. Ein Bewusstsein des Beschuldigten, dass sein Verhalten offenkundig oder bloß nach den Erfahrungen des täglichen Lebens zum Sturz der Verletzten geführt habe, sei nicht vorgelegen, da diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte vorgelegen seien, wie zB eine dem Sturz vorangegangene Kollision.

 

Eine Verständigungspflicht setze auch voraus, dass objektive Umstände bewusst seien oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen der Berufungswerber die Möglichkeit einer Verletzung erkennen hätte können. Die Verletzte sei ansprechbar gewesen und hätte mit Hilfe des Berufungswerbers aufstehen können, anschließend hätte sie selbständig stehen können. Der Berufungswerber habe sofort nach Kenntnis, dass der Vorfall einen Personenschaden nach sich gezogen habe, ohne Anerkenntnis der Rechtspflicht die nächste Gendarmeriedienststelle von dem Vorfall verständigt.

 

Die Erstbehörde verweise im angefochtenen Straferkenntnis zu Unrecht darauf, dass an den Angaben des Anzeigers nicht zu zweifeln wäre. Die Erstbehörde habe kein Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die Begründung sei in Wahrheit eine Scheinbegründung. Zum Unfallszeitpunkt sei ein geschultes Organ nicht zugegen gewesen. Es gebe auch keine Wahrnehmung eines geschulten Organs, ob ein Verkehrsunfall tatsächlich stattgefunden habe etc. Da die Erstbehörde die Rechtfertigung des Berufungswerbers völlig ignoriert und in unsachlicher Weise übergangen habe, sei das Straferkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rechtswidrig. Auch über den Antrag auf Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens habe die Erstbehörde nicht entschieden. Ergänzend werde auch die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Unfallrekonstruktion beantragt, zum Beweis dafür, dass auf Grund der Unfallendlage der Verletzten das dem Beschuldigten vorgeworfene Kollisionsgeschehen und somit ein Verkehrsunfall auszuschließen sei.

 

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige sei kein Sachverhalt zu entnehmen, wonach auf eine tatsächlich stattgefundene Kollision verwiesen werden könne. In der Anzeige sei lediglich die Formulierung enthalten, dass es zu einer Kollision zwischen Fußgänger und dem Fahrzeug gekommen sein dürfte. Die Anzeige enthalte daher keinen Sachverhalt, sondern einen Verdacht. Die Erstbehörde hätte jedenfalls ? im Zweifel ? das Strafverfahren einzustellen gehabt, da lediglich die Möglichkeit eines Sachverhalts, nicht jedoch ein zweifelsfreier Sachverhalt feststehe. Es werde daher beantragt, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und allenfalls nach Verfahrensergänzung und Aufnahme der angebotenen Beweise das Strafverfahren einzustellen.

 

Seitens der Berufungsbehörde wurde in Erfahrung gebracht, dass wegen desselben Vorfalls gegen den Berufungswerber beim Bezirksgericht Innsbruck ein Strafverfahren wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB anhängig gemacht wurde. Seitens der Berufungsbehörde wurde auch der Verlauf dieses ursprünglich zu Zahl 7 U 129/2005a anhängenden Verfahrens verfolgt.

 

Am 06.06.2005 sowie am 28.09.2005 wurde seitens des Bezirksgerichts in diesem Verfahren eine Hauptverhandlung durchgeführt und erging in der fortgesetzten Verhandlung am 28.09.2005 ein Urteil. Mit diesem wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 08.02.2005 in Matrei a.Br. als Lenker des PKW?s mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) infolge mangelnder Vorsicht und Aufmerksamkeit im Straßenverkehr beim Rückwärts ausparken auf die Straße die dort gehende A. M. H. übersehen und niedergestoßen, wodurch diese fahrlässig schwer am Körper verletzt worden sei, indem sie eine unverschobene Innenknöchelfraktur rechts und ein Hämatom am linken Unterschenkel erlitten habe, und habe er dadurch das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB begangen. Auf Grund dessen wurde er nach § 88 Abs 4 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen (30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie gemäß § 369 StPO zur Zahlung von Euro 500,00 Teilschmerzengeld an A. M. H. sowie zum Ersatz der Kosten des Verfahrens verurteilt. Der einzelne Tagessatz wurde mit Euro 27,00 bestimmt, sodass insgesamt eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.620,00 festgesetzt wurde. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde der Vollzug der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt nachgesehen.

 

Das Gericht stützt sich dabei auf nachfolgende Beweismittel:

 

Anzeige Gendarmerieposten Matrei a.Br. samt Personalblatt, Strafregisterauskunft, Verletzungsanzeige und Lichtbild, Zeugenaussagen A. M. H., M. G., E. N., R. H.,

Gutachten des Sachverständigen DI M.

Privatgutachten des Univ.Prof.Dr. L. ?J. L.,

die Verantwortung des Beschuldigten vor Gendarmerie und Gericht.

 

Gegen dieses Urteil wurde Berufung erhoben, welcher das Landesgericht Innsbruck mit einem Urteil vom 03.03.2006, Zahl 21 Bl 10/06b, wegen Nichtigkeit Folge gab, das angefochtene Urteil als nichtig aufhob und die Strafsache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwies. In der Begründung verwies das Berufungsgericht darauf, dass dem Ersturteil der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO anhafte. In dem zur Unfallrekonstruktion eingeholten Gutachten des DI T. M. sei die Unfallskausalität der bei der Zeugin festgestellten Verletzung nur dann bejaht worden, wenn der Angeklagte nach dessen Rückwärtsfahrt auch noch eine Strecke von ein bis 1,5 Metern wieder nach vorne gefahren wäre. Der Anklagte und der Zeuge M. G. hätten jedoch ausgesagt, dass der Angeklagte nur rückwärts aber nicht mehr vorwärts gefahren sei. Mit den Angaben des Zeugen M. G. habe sich das Erstgericht nicht ausreichend auseinander gesetzt.

 

In der Folge wurde vom Bezirksgericht Innsbruck zu Aktenzahl 1 U 30/06 am 30.08.2006 neuerlich eine Verhandlung durchgeführt, wobei der Angeklagte ergänzend einvernommen wurde. Die Verkehrsunfallsanzeige vom 09.03.2005 des Gendarmeriepostens Matrei sowie das Hauptverhandlungsprotokoll, insbesondere die Aussage des Zeugen G. der R. H., das Sachverständigengutachten des DI M. sowie des Dr. R. sowie das Gutachten des Univ.Prof. Dr. L. wurden verlesen. Nach Schluss der Verhandlung erging neuerlich ein Schuldspruch nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB, wobei die Strafhöhe wiederum mit 60 Tagessätzen (allerdings nunmehr mit jeweils Euro 25,00) festgesetzt wurde, sodass die Gesamtstrafe Euro 1.500,00 beträgt. Auch wurde der Berufungswerber gemäß § 369 Abs 1 StPO zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages von Euro 500,00 an die Privatbeteiligte A. M. H. verurteilt. Die verhängte Geldstrafe wurde gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von einem Jahr bedingt nachgesehen.

 

In der Begründung wird unter anderem auf das Gutachten des Univ.Prof. Dr. R. verwiesen, aus welchem eindeutig abzuleiten und nachzuvollziehen sei, dass die Unterschenkelverletzung der Frau H. nicht durch ein normales Sturzgeschehen zu erklären sei. Weiters sei unter Bezugnahme auf die Angaben der Frau H. und der Aussage der R. H. lebensnah, dass es zu einer Berührung zwischen dem PKW und Frau H. gekommen sei. Das Gutachten des DI M. sei insoferne nicht nachzuvollziehen, weil es zu Schlüssen komme, die auf reinen Annahmen beruhen würden, die durch keine objektiven Werte gesichert seien. Die Angaben der Verletzten, sie sei vom Fahrzeug an beiden Beinen überrollt worden, seinen offensichtlich nicht richtig. Die Verantwortung des Berufungswerbers, er hätte überhaupt nichts von einem Anstoß bemerkt, sei nicht glaubhaft, weil er ansonsten sicher nicht ausgestiegen wäre. Dass er möglicherweise durch eine Pfiff oder einen Anruf stehen geblieben sei, hätte durch nichts erhärtet werden können. Der Beifahrer habe bestätigt, dass der Berufungswerber zu ihm sinngemäß gesagt habe, dass etwas los gewesen sei, sodass davon auszugehen sei, dass er zumindest einen leichten Anstoß bemerkt habe. Dass er beim Zurückfahren mit seinem PKW dem hinter ihm befindlichen Raum der Fahrbahn zu wenig Beachtung geschenkt habe, sei ihm als Fahrlässigkeit vorzuwerfen.

 

Seitens der Verteidigung wurde unmittelbar nach der Verkündung des Urteils volle Berufung angemeldet.

 

Mit Schreiben vom 11.09.2006 ersuchte der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol das Bezirksgericht Innsbruck um kurzfristige Einsichtnahme in den in Rede stehenden Gerichtsakt. Dieser langte am 18.09.2006 beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ein. Am 20.09.2006 wurde dem Rechtsvertreter des Berufungswerbers telefonisch mitgeteilt, dass der Gerichtsakt zwischenzeitlich bei der Berufungsbehörde eingelangt sei und dass auf die bei diesem Akt befindlichen Beweisergebnisse Bedacht genommen werde. Der Rechtsvertreter erklärte daraufhin, dass die Berufung (im gerichtlichen Verfahren) ausgeführt werde und dass eine Ablichtung dieser Berufung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren übermittelt werde.

 

In einem Schriftsatz vom 04.10.2006 verwies der Rechtsvertreter des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren nochmals darauf, dass das zwischenzeitlich im zweiten Rechtsgang ergangene Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 30.08.2006 mittels Berufung angefochten werde und daher nicht rechtskräftig sei. Als Berufungsgründe habe der Berufungswerber im gerichtlichen Strafverfahren Nichtigkeit des Urteils infolge des unvollständigen, teilweise unbegründeten und teilweise aktenwidrigen Ausspruches des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen und die mangelnde Überzeugungskraft und Vollständigkeit der zur Verurteilung herangezogenen Beweismittel geltend gemacht. Gleichzeitig mit dem gegenständlichen Schriftsatz werde auch eine Abschrift dieser Berufung vorgelegt.

 

Abgesehen davon, dass es mit Ausnahme der zweifelhaften Aussage der Verletzten (Berührung am rechten Oberschenkel, Überrollen beider Beine) keine objektivierten Umstände über einen Verkehrsunfall gebe, aus denen auf einen für die Verletzungen kausalen Anstoß geschlossen werden könne, könnten auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO mehrere abstrakte Möglichkeiten der Kausalität nicht zu Lasten des Berufungswerbers ausgelegt werden, sondern seien diese zu Gunsten des Berufungswerbers auszulegen und anzunehmen. Der Strafanspruch des Staates reiche im Verwaltungsstrafverfahren nicht weiter als im Kriminalstrafrecht. Für eine Verurteilung bedürfe es daher einer erforderlichen Sicherheit und Gewissheit über einen konkreten Geschehnisablauf. Dies sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Der Berufungswerber sei sich keiner Schuld bewusst und sei der Überzeugung, an keinem Verkehrsunfall beteiligt gewesen zu sein.

 

Gemäß § 51e Abs 3 Z 3 VStG wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den eingeholten Gerichtsakt mit dem Aktenzeichen 1 U 30/06z. Im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt findet sich die Anzeige des Gendarmeriepostens Matrei a.Br. vom 24.03.2005 an die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck-Land sowie eine Ablichtung der im Gerichtakt befindlichen Verkehrsunfallsanzeige vom 09.03.2005. Dieser Verkehrsunfallsanzeige sind mehrere Niederschriften angeschlossen, nämlich mit

 

dem Berufungswerber, aufgenommen am 10.02.2005 am Gendarmerieposten Matrei a.Br.,

A. M. H., aufgenommen am 05.03.2005 am Gendarmerieposten Matrei

a. Br.,

M. G., aufgenommen am 15.02.2005 am Gendarmerieposten Matrei a.Br., E. N., aufgenommen am 18.02.2005 am Gendarmerieposten Matrei a.Br., R. H., aufgenommen am 18.02.2005 am Gendarmerieposten Matrei a.Br.

 

Weiters ist dieser Anzeige eine Lichtbildbeilage zum Verkehrsunfall angeschlossen, in welcher sich insgesamt drei Aufnahmen vom Tatortbereich befinden.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der von der Erstbehörde angenommene und dem angefochtenen Straferkenntnis zu Grunde gelegte Sachverhalt als erwiesen fest.

 

Ergänzend ist auf Sachverhaltsebene Folgendes festzuhalten:

Am 08.02.2005 gegen 09.45 Uhr fuhr der Berufungswerber von einem Parkplatz vor der Raika Matrei rückwärts ausparkend auf die Brennerbundesstraße (B 182), um anschließend auf der B 182 in Richtung Norden wegzufahren. Er fuhr in langsamen Tempo rückwärts auf die Brennerbundesstraße, wobei er mit seinem PKW einen Halbkreis in Richtung Süden einschlug, um dann in Richtung Norden weiterfahren zu können. Er beobachtete dabei den Verkehr auf der Brennerstraße. Während sich der Berufungswerber mit seinem Fahrzeug rückwärts bewegte, kam aus östlicher Richtung die zum Unfallszeitpunkt fast 83jährige Pensionistin A. M. H. und wollte die Straße in Richtung Westen überqueren. Sie bewegte sich bereits auf der Bundesstraße, als der Berufungswerber mit seinem PKW rückwärts vom Parkplatz in die Bundesstraße einfuhr. Dabei übersah er die Pensionistin und stieß sie mit dem Heck seines PKW?s zu Boden, wobei Frau H. eine unverschobene Innenknöchelfraktur rechts und ein ausgeprägtes Hämatom am linken Unterschenkel erlitt.

 

Unmittelbar nach dem Anstoß stieg der Berufungswerber aus dem Fahrzeug aus, wobei er die hinter dem Fahrzeug liegende A. M. H. vorfand. In der Folge kümmerte sich der Berufungswerber um die Verletzte und fragte sie, inwieweit ihr etwas fehle. Frau H. antwortete, dass sie dies noch nicht sagen könne. Anschließend half der Berufungswerber Frau H. auf. Sie konnte selbständig stehen. Nochmals erkundigte sich der Berufungswerber, ob Frau H. irgendwelche Schmerzen verspüre, oder ob er ihr sonst Hilfe anbieten könne. Daraufhin bat Frau H. den Berufungswerber, nach Hause geführt zu werden. In der Folge trafen P. M. und E. N., die beide in der nahegelegenen Raika Matrei beschäftigt sind, am Unfallsort ein. Bei E. N. handelt es sich um einen Neffen der Verletzten A. M. H. Die beiden Bankangestellten kümmerten sich anschließend um die Verletzte und brachten sie zu einem Fahrzeug, um sie zu einer Untersuchung zum Arzt zu bringen. Dabei konnte sie selbständig gehen, humpelte dabei aber ein wenig. Dem Berufungswerber wurde von E. N. mitgeteilt, dass er verständigt würde, sobald man mehr wisse. Knapp vor Mittag erkundigte sich der Berufungswerber in der Bank bei E. N. über den Zustand von Frau H. Dabei wurde ihm mitgeteilt, dass sie vom Arzt zu einer weiteren Untersuchung mit der Rettung ins Bezirkskrankenhaus Hall überstellt worden sei. Um 11.50 Uhr verständigte der Berufungswerber telefonisch den Gendarmerieposten Matrei a.Br. und teilte mit, dass er offensichtlich in einen Unfall verwickelt gewesen sei.

 

Die Feststellungen in Bezug auf den Geschehnisablauf unmittelbar nach den Anstoß ergeben sich insbesondere aus den Angaben des Berufungswerbers sowie des E. N. gegenüber dem Gendarmerieposten Matrei a.Br. (Niederschriften vom 10.02.2005 bzw 18.02.2005). Dass Frau A. M. H. unmittelbar hinter dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug lag, nachdem dieser sein Fahrzeug nach dem Reversieren zum Stillstand gebracht hatte, ist unstrittig. Auch die bei Frau H. festgestellten Verletzungen sind unstrittig. Sowohl aus den Ausführungen des Berufungswerbers, als auch aus jenen des E. N. ergibt sich, dass sich der Berufungswerber zunächst um Frau H. gekümmert hat und in der Folge diese von P. M. und E. N. übernommen wurde. Dass der Berufungswerber den Gendarmerieposten Matrei a.Br. erst um 11.15 Uhr vom Vorfall verständigte, ergibt sich einerseits aus der Verkehrsunfallsanzeige vom 09.03.2005 und andererseits auch aus den eigenen Angaben des Berufungswerbers.

 

Strittig ist im gegenständlichen (wie auch im gerichtlichen) Verfahren die Frage, inwieweit Frau A. M. H. auf Grund einer Berührung mit dem vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeug oder ohne eine solche Berührung aus EIGENEM zu Sturz gekommen ist.

 

Diesbezüglich ist im gerichtsmedizinischen Gutachten des Univ.Prof. Dr. W. R. festgehalten, dass der Innenknöchelbruch der A. M. H. durch eine Verdrehung und Verkippung des rechten Fußes entstanden sei, wie dies auch bei einem normalen Stolpervorgang durchaus vorkommen könne.

 

Hinsichtlich der Verletzung im Unterschenkelbereich gelangt der Gerichtsmediziner in seinem Sachverständigengutachten zur Ansicht, dass die beschriebene Weichteileinblutung im mittleren Drittel des linken Unterschenkels an der vorderen Innenseite die Folge einer lokalen stumpfmechanischen Gewalteinwirkung sei. Wodurch diese Gewalteinwirkung entstanden sei, könne aus dem beschriebenen Verletzungsbild nicht mit Sicherheit rekonstruiert werden. Für die Einwirkung einer Stoßstange sei diese Verletzung zu tiefliegend, möglicherweise seien am gegenständlichen Fahrzeug tieferliegende Strukturen vorgelegen, die diese Verletzung erklären könnten. An anderer Stelle ist in diesem Gutachten diesbezüglich festgehalten, dass der Kontakt im mittleren Drittel des Unterschenkels grundsätzlich nicht der Stoßstangenhöhe entspreche, ?allenfalls dann, wenn das Bein angehoben gewesen wäre?.

 

Im unfallchirurgischen Fachgutachten des Univ. Prof. Dr. L. ?J. L. ist im Bezug auf die Quetschung im Unterschenkelbereich links festgehalten, dass diese mit einer direkten stumpf-traumatischen Verletzung in Verbindung zu bringen sei, wobei es sich jedoch sicherlich nicht um ein Überrolltrauma handeln könne. Aus unfallschirurgischer Sicht sei jedoch ausgehend von der massiven Quetschung von Haut-Weichteilen, Unterhautbindgewebe im Unterschenkelbereich links aus dem streckseitigen Verletzungsmuster am linken Unterschenkel von einer Berührung zwischen PKW und Verletzter auszugehen. Die Folgen dieser Quetschmarke könnten nicht als übliche Folgen einer Sturzverletzung gesehen werden. Die Defektsituation am linken Unterschenkel entspreche einer massiven lokalen Quetschung, nicht etwa einer oberflächlichen Abschürfung, wie sie sich im Rahmen eines Sturzes, etwa an den Knien jederzeit ergeben könnte.

 

Sowohl der unfallschirurgische Sachverständige als auch der gerichtsmedizinische Sachverständige gelangen daher in ihrer Beurteilung zum Ergebnis, dass das Verletzungsbild im Bereich des linken Unterschenkels auf Grund einer Gewalteinwirkung entstanden ist, und an sich ein derartiges Verletzungsbild im Rahmen eines Sturzes ohne Kontakt mit dem  Fahrzeug im Grunde genommen nicht erklärbar ist.

 

Die Berufungsbehörde konnte dem zur Unfallrekonstruktion eingeholten Gutachten des DI T. M. nicht folgen, zumal dieser von unzutreffenden Voraussetzungen ausging. Auf Seite 9 seines Gutachtens ist nämlich festgehalten, dass Univ.Prof. Dr. L. in seinem unfallchirurgischen Gutachten davon ausgegangen sei, dass der linke innere Unterschenkel der Beteiligten (gemeint A. M. H.) wahrscheinlich vom linken Hinterrad des Beschuldigtenfahrzeuges angefahren worden sei. Eine derartige Annahme wurde jedoch im unfallchirurgischen Gutachten nicht getroffen. Vielmehr ist diesbezüglich festgehalten, dass, wie bereits erwähnt, eine Berührung zwischen PKW und Verletzter im Unterschenkelbereich auf Grund des Verletzungsbildes anzunehmen sei, während hinsichtlich des Innenknöchelbruches rechts eine direkte Traumatisierung, sei es durch den Reifen oder ähnlichem, nicht denkbar sei. Die von DI T. M. getroffene Beurteilung, dass die Verletzung der Beteiligten wahrscheinlich nicht vom Beschuldigtenfahrzeug verursacht worden sei, wenn das Fahrzeug nach dem Stehen geblieben und nicht mehr nach vor bewegt worden sei, geht daher von unzutreffenden Voraussetzungen aus.

 

Dass es zu einer Berührung zwischen dem vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeug und Frau A. M. H. gekommen ist, gründet sich auch auf jene Angaben, welche die (auf Grund ihres Gesundheitszustandes zwischenzeitlich nicht mehr vernehmungsfähige) A. M. H. am 05.03.2005 am Gendarmerieposten Matrei a.Br. machte. In dieser erklärte sie, dass sie von einem PKW angefahren worden sei, wobei sie sich ca. in der Straßenmitte befunden habe. Das Fahrzeug habe sie im rechten Oberschenkelbereich berührt, worauf sie Sturz gekommen sei. Diese Angaben sprechen eindeutig für einen Kontakt zwischen dem Fahrzeug und der Zeugin und lassen keinen Zweifel daran, dass das Rückfahrmanöver des Berufungswerbers dafür ausschlaggebend war, dass Frau H. zu Sturz kam.

 

Das weitere Unfallgeschehen wird von Frau H. so geschildert, dass das Fahrzeug glaublich mit dem rechten Hinterrad über beide Füße unterhalb der Knie gefahren sei, was jedoch sowohl auf Grund des unfallchirurgischen als auch des gerichtsmedizinischen Gutachtens auszuschließen ist. Diese Darstellung lässt sich durchaus auch damit erklären, dass das Unfallgeschehen von Frau A. M. H. traumatisch erlebt wurde. Wenngleich die diesbezüglichen Angaben der Zeugin H. objektiv unrichtig sind, sprechen ihre Aussagen eindeutig dafür, dass das Rückfahrmanöver des Autos und auch eine dadurch bedingte Berührung auslösend für den Sturz waren.

 

Dass es zu einem Anstoß gekommen ist, ergibt sich nach Ansicht der Berufungsbehörde aber auch auf Grund des Verhaltens des Berufungswerbers. Dieser erklärte nämlich, dass er, nachdem er das Fahrzeug zurückgelenkt habe aus dem Fahrzeug ausgestiegen sei. Dass dies auf Grund eines Pfiffs oder eines Zurufes erfolgt sei, ist nicht nachvollziehbar, vielmehr erklärte der Beifahrer des Berufungswerbers, dass Letzterer nach Beendigung des Rückfahrmanövers, als er ?abfahrtsbereit nach vorne war, zu ihm sagte, jetzt ist was gewesen?. Auch der Umstand, dass sich der Berufungswerber unmittelbar darauf, wie auch der Beifahrer M. G. gegenüber dem Gendarmerieposten Matrei am 15.02.2005 bestätigte, hinter das Fahrzeug begab, spricht dafür, dass der Berufungswerber selbst den Verdacht hatte, dass er im Zuge des Zurückfahrens gegen etwas gefahren sein könnte.

 

Die Zeugin R. H., die den Vorfall von den Räumlichkeiten der Raika Matrei aus beobachtete, gab gegenüber dem Bezirksgericht an, dass sie den rückwärts fahrenden Berufungswerber und die die Straße querende Frau H. gesehen habe und sie dann auch am Boden liegen gesehen habe. Ob es zu einer Berührung zwischen der Frau und dem Fahrzeug gekommen sei, könne sie beim besten Willen nicht sagen, jedoch habe sie ein Naheverhältnis zwischen Fahrzeug und Frau H. wahrgenommen. Auch dies spricht dafür, dass das Zurückfahren des Berufungswerbers jedenfalls auslösend dafür war, dass es zu einem Sturz von Frau H. gekommen ist. Die Zeugenaussage ist jedenfalls nicht geeignet, die Ausführungen im unfallschirurgischen und im gerichtsmedizinischen Sachverständigengutachten zu erschüttern, wonach auf Grund des Verletzungsbildes von einer Berührung zwischen Fahrzeug und Verletzter auszugehen sei.

 

Wenn der Beifahrer des Berufungswerber Herr M. G. gegenüber dem Gericht ausführte, dass er kein Anstoßgeschehen bemerkt und auch ein diesbezügliches Geräusch nicht gehört habe, so schließt dies eine Berührung zwischen Fahrzeug und M. H. nicht aus. Einerseits ist denkbar, dass der Anstoß derart leicht war, dass er lediglich von dem gegenüber dem Beifahrer aufmerksameren Berufungswerber wahrgenommen wurde. Andererseits ist denkbar, dass der Berufungswerber das Sturzgeschehen im Rückspiegel wahrgenommen hat.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 4 Abs 2 StVO verpflichtet Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhange steht, soweit bei einem Verkehrsunfall Personen verletzt worden sind, unter anderem die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle sofort zu verständigen.

 

Gegen diese Verständigungspflicht hat der Berufungswerber verstoßen. Auf Grund der getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber an der Verletzung der A. M. H. jedenfalls ursächlich beteiligt war. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass selbst dann von einer ursächlichen Beteiligung auszugehen wäre, wenn Frau A. M. H. ohne Berührung des vom Berufungswerber gelenkten Kraftfahrzeuges jedoch auf Grund des Reversiermanövers zu Sturz gekommen wäre, sofern sich das Sturzgeschehen jedenfalls als Folge des vom Berufungswerber durchgeführten Manövers darstellt.

 

Auf Grund der Situation, wie sie sich dem Berufungswerber nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug darbot, insbesondere im Hinblick auf das hohe Alter von Frau A. M. H. aber auch auf Grund der Äußerungen, hätte der Berufungswerber bei Aufwendung der entsprechenden Sorgfalt damit rechnen müssen, dass Frau H. verletzt wurde. Er hätte daher ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle verständigen müssen. Die Verständigung um 11.15 Uhr erweist sich als verspätet, weshalb der Berufungswerber einen Verstoß gegen § 4 Abs 2 zweiter Fall StVO zu verantworten hat.

 

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat nicht als unerheblich anzusehen ist. Durch die verspätete Mitteilung waren etwa unfallsrelevante Feststellungen nicht mehr möglich. In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend und mildernd war nichts.

 

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien erscheint die ohnedies im unteren Bereich des Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe nicht unangemessen hoch und lässt sich auch mit den vom Berufungswerber gegenüber dem Gericht bekanntgegebenen Einkommensverhältnissen (monatliches Einkommen ca Euro 1.500,00, Hälfteeigentümer an einem Einfamilienhaus, keine Sorgepflichten) in Einklang bringen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Verkehrsunfall, mit, Personenschaden, im, wesentlichen, geltend, gemacht, mit, dem, Vorfall, in, keinem, ursächlichem, Zusammenhang, gestanden, zu, haben, Aufgrund, der, getroffenen, Feststellungen, ist, davon, auszugehen, dass, der, Berufungswerber, an, der, Verletzung, der, A.H., jedenfalls, ursächlich, beteiligt, war, Due, Verständigung, um, 11.15 Uhr, erweist, sich, als, verspätet
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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