TE UVS Tirol 2006/10/16 2006/13/0034-5

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Veröffentlicht am 16.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des E. J. S., vertreten durch T. und Partner, Rechtsanwälte in I., XY-Straße 17a, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 30.11.2005, Zahl VA-67-2005, nach der am 24.04.2006 durchgeführten öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 120,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 03.05.2005 um 22.35 Uhr

Tatort: L 69 km 9.600

Fahrzeug: Personenkraftwagen XY

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l?.

 

Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 1b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 8 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass er am 03.05.2005  im Laufe des nachmittags und abends lediglich 4 Bier getrunken habe, weshalb der ihm nunmehr vorgeworfene Alkoholgehalt der Atemluft mit 0,42 mg/l in keiner Weise nachvollziehbar sei. Wie auch in der Anzeige des Gendarmeriepostens Reutte ersichtlich, habe er lediglich geringfügige Anzeichen einer Alkoholisierung aufgewiesen und sei dies ebenfalls mit dem angeblichen Messergebnis nicht in Einklang zu bringen. Weiters würden im erstinstanzlichen Akt keinerlei objektive Beweisergebnisse vorliegen, welche die Messung belegen würden, insbesondere sei bislang das Messprotokoll nicht vorgelegt. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er am 03.05.2005 um ca 19.00 Uhr eine Tablette Aspirin zu sich genommen habe und sei daher nicht auszuschließen, dass diese das Messergebnis verfälscht habe. Aus der Anzeige des Gendarmeriepostens Reutte sei auch ersichtlich, dass bei der ersten Messung um 23.11 Uhr angeblich ein Alkoholgehalt der Atemluft um 0,44 mg/l festgestellt worden sei, bei der 2. Messung lediglich 1 Minute später sei jedoch bereits nur mehr ein Alkoholgehalt der Atemluft im Ausmaß von 0,42 mg/l festgestellt worden. Das Messergebnis werde sohin ausdrücklich bestritten und die Einholung eines medizinischen Gutachtens beantragt, insbesondere zum Beweis dafür, dass bei einem Konsum von lediglich 4 Bier während eines Zeitraumes von nachmittags bis abends um 23.00 Uhr es nicht möglich sei, dass ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,42 mg/l gemessen werden könne, insbesondere da während des langen Zeitraumes ja Alkohol im Körper bereits wieder abgebaut werde und dass das Messergebnis durch die Einnahme der Tablette Aspirin offensichtlich verfälscht worden sei. Bestritten werde auch, dass der Alkomat aufgrund der obigen Ausführungen ordnungsgemäß funktioniert habe. Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in e

ventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe allenfalls unter Anwendung des § 20 VStG, beantragt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 24.04.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Zeugen BI H. B., weiters durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere durch Einsichtnahme in das eingeholte Gutachten des Amtssachverständigen Dr. F. K., die schriftliche Stellungnahme des Zeugen RI W. als auch in das Schreiben des Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vom 26.04.20006.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Berufungswerber hat am 03.05.2005 um 22.53 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen XY (D) auf der L 69 im Gemeindegebiet von Vils bei Strkm 9,600 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,84 Promille) gelenkt. Der Berufungswerber, welcher auf der Reuttener Straße aus Richtung Vils kommend unterwegs gewesen ist, wurde von BI B. und RI W. vom Gendarmerieposten Reutte am Parkplatz des Nachtlokals A. (XY-Brücke) zur einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle konnten die Beamten beim Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale feststellen, so wies der Berufungswerber einen leichten Alkoholgeruch auf, seine Bindehäute waren leicht gerötet, sein Benehmen beherrscht. Der Berufungswerber wurde daher von BI B. zur Durchführung des Alkotests aufgefordert. Dieser Aufforderung hat der Berufungswerber sofort und anstandslos Folge geleistet.

 

Der Alkomattest wurde mittels Alkomaten der Marke Siemens M 52052/A15, Geräte Nr. A10-316, um 23.11 Uhr und 23.12 Uhr durchgeführt. Die Messung um 23.11 Uhr ergab ein Messergebnis von 0,44 mg/l und um 23.12 Uhr ein solches von 0,42 mg/l. Dieser gegenständliche Alkomattest wurde an Ort und Stelle durchgeführt. Der Alkomat war vor Ort.

 

Der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26.04.2006 ist zu entnehmen, dass der gegenständlich verwendete Alkomat zuletzt am 19.11.2003 geeicht wurde, die Nacheichfrist endete mit 31.12.2005.

 

Mit dem gegenständlich verwendeten Gerät hat es noch nie Probleme gegeben, der Alkomat hat immer einwandfrei funktioniert.

 

Anlässlich seiner Anhaltung gab der Berufungswerber wie auch in seiner Berufung an, dass er im Laufe des Nachmittags und abends nicht mehr als 4 Bier getrunken und nicht geglaubt habe, dass diese zuviel gewesen sei. Der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung sei am 03.05.2005 gegen 22.40 Uhr gewesen. Weiters habe er am 03.05.2005 gegen 19.00 Uhr eine Tablette Aspirin eingenommen. Der Berufungswerber ist zur durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.04.2006 trotz ausgewiesener Ladung an seine Rechtsvertreter nicht erschienen. Seine Rechtsvertreterin konnte keine näheren Angaben zu den vom Berufungswerber angegebenen 4 Bieren machen, weder der Marke nach noch der Menge nach.

 

Die Berufungsbehörde holte bei der Landessanitätsdirektion Tirol eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage ein, inwieweit die vom Berufungswerber angegebenen 4 Bieren mit dem Alkomatmessergebnis in Einklang zu bringen sind, weiters wurde die Landessanitätsdirektion gebeten zur Frage Stellung zu nehmen, inwieweit durch die Einnahme einer Tablette Aspirin am 03.05.2005 gegen 19.00 Uhr das Messergebnis des Alkomaten verfälscht worden ist.

 

In seiner Stellungnahme führte der Amtssachverständige Dr. F. K. aus, dass man, wenn man hinsichtlich der Trinkverantwortung des Berufungswerbers davon ausgehe, dass dieser bei einem Körpergewicht von 84 kg und einer Körpergröße von 1, 84 m in einem Zeitraum von etwa 3 Stunden vor der gegenständlichen Alkomatmessung 4 große Bier (0,5 l) konsumiert gehabt habe, er daraus resultierend zum Alkomatmesszeitpunkt um 23.12 Uhr nach einer weitgehend abgeschlossenen Alkoholresorption und Berücksichtigung eines minimalen stündlichen Alkoholabbaues von 0,10 Promille eine Blutalkoholkonzentration bis maximal 0,92 Promille aufbauen habe können. Die angegebenen Trinkmengen wären unter diesen Rahmenbedingungen mit dem Alkomatmessergebnis durchaus in Einklang zu bringen. Durch die Einnahme einer Tablette Aspirin gegen 19.00 Uhr des Tattages haben sich bei der Alkomatmessung keine Verfälschungen ergeben. Das Medikament Aspirin sei der wissenschaftlichen Literatur folgend nicht geeignet, den Alkoholstoffwechsel positiv oder negativ zu beeinflussen.

 

Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Beweiswürdigung:

Das Lenken des Fahrzeuges, die vorangegangene Konsumation von Alkohol wird vom Berufungswerber nicht bestritten. Dass der verwendete Alkomat der Marke Siemens zum Tatzeitpunkt vorschriftsmäßig geeicht war, ergibt sich unzweifelhaft aus der Eichbestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 26.04.2006. Es ergeben sich auch keine Hinweise dafür, dass das verwendete Alkomatmessgerät nicht ordnungsgemäß bedient worden wäre. Mit dem gegenständlichen Alkomatmessgerät hat es laut Aussage des Zeugen BI B., welcher anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde einen äußerst verlässlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ, noch nie Probleme gegeben und hat es immer einwandfrei funktioniert. Dass die vom Berufungswerber angegebene Trinkmenge von 4 Bieren mit dem Alkomatmessergebnis durchaus in Einklang zu bringen sind sowie weiters dass die Einnahme der Aspirintablette gegen 19.00 Uhr des Tattages nicht geeignet ist, den Alkoholstoffwechsel positiv oder negativ zu beeinflussen, ergibt sich aus den schlüssigen nachvollziehbaren Gutachten des Amtssachverständigen Dr. K. Für die Berufungsbehörde gibt es keinen Grund, die Ausführungen des Amtssachverständigen auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen.

 

Rechtlich wird dieser festgestellte Sachverhalt wie folgt beurteilt:

Gemäß § 5 Abs 1 StVO darf derjenige der sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, weder ein Fahrzeug lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache hat der Berufungswerber am 03.05.2005 um 22.53 Uhr seinen Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei in Folge einer Messung mittels Alkomaten um 23.12 Uhr die Atemluft einen Wert von 0,42 mg/l aufwies. Aus diesem Wert ergibt sich, dass der Berufungswerber bei seiner Fahrt alkoholbeeinträchtigt gewesen ist. Er hat daher den Tatbestand des § 5 Abs.1 StVO in subjektiver und objektiver Weise erfüllt.

 

Die vom Berufungswerber missachtete Norm dient der Vermeidung von Gefahren durch Alkohol beeinträchtigte Fahrzeuglenker. Diesem Interesse hat der Berufungswerber zweifelsfrei zuwidergehandelt.

 

In subjektiver Hinsicht ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerende Umstände lagen keine vor. Mildernd wirkte sich die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers aus. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers konnte die Rechtsvertreterin anlässlich der durchgeführten öffentlich mündlichen Berufungsverhandlung keine Angaben machen. Es wird daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Der im Gegenstandsfall zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs 1b StVO Euro 581,00 bis Euro 3.633,00. Es war daher die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 bei einem Alkoholisierungsgrad von 0,84 Promille durchaus schuld- und tatangemessen und sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen  notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Dass, die, vom, Berufungswerber, angegebene, Trinkmenge, von, Bieren, mit, dem, Alkomatergebnis, durchaus, in, Einklang, zu, bringen, ist, weiters, dass, die, Einnahme, der, Aspirintabletten, gegen, 19.00 Uhr, des, Tattages, nicht, geeignet, ist, den, Alkoholstoffwechsel, positiv, oder, negativ, zu, beeinflussen, ergibt, sich, aus, dem, schlüssigen, Gutachten, des, Amtssachverständigen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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