TE UVS Tirol 2006/10/19 2006/28/2158-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn M. K., XY-Straße 2, A-M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.07.2006, Zl VK-2985-2006, nach durchgeführter öffentlich mündlicher Berufungsverhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu den Spruchpunkten 1. und 2. Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10.07.2006, Zl VK-2985-2006, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 30.01.2006 um 11.15 Uhr

Tatort: Gemeinde Birgitz, Hoadlstraße, bei km 3.600, Kehre unterhalb

des Gasthauses Adelshof

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben Sie den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nachgewiesen.

 

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 4 Abs 5 StVO

2.

§ 4 Abs 1 lit c StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Freiheitsstrafe von, Gemäß

 

1.

218,00, 60 Stunden, -, § 99 Abs 3 lit b StVO

2.

218,00, 60 Stunden, -, § 99 Abs 2 lit a StVO

 

Dagegen erhob der Berufungswerbers fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus, dass ?er Berufung gegen den Bescheid VK-2985-2006 einlegt und die seinerseits angebotenen Zeugen bis zum heutigen Tag nicht einvernommen wurden.?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt und die dagegen erhobene Berufung, aufgrund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 03.08.2006, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Berufungswerbers vom 18.08.2006, aufgrund des Telefonates des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 11.09.2006, aufgrund der Einsichtnahme in das E-Mail des Berufungswerbers vom 12.09.2006, aufgrund der Einsichtnahme in das Schreiben der Polizeiinspektion Axams vom 13.09.2006 samt Lichtbildbeilage sowie aufgrund der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol am 11.10.2006, bei welcher der Berufungswerber selbst, der Zeuge P. K. und der Zeuge T. Z. einvernommen wurden.

 

Der Berufung kommt aus folgenden Gründen Berechtigung zu:

Zu Spruchpunkt 1.:

Aus § 4 Abs 5 StVO geht hervor, dass insoferne bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die im Abs 1 genannten Personen die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen haben. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die im Abs 1 genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird dann von einem Schaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO nicht gesprochen werden können, wenn die Herstellung des früheren Zustandes ohne nennenswerten Aufwand gewährleistet ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellen geringfügige Spuren, deren Folgen ohne Kostenwand beseitigt werden können oder vom Betroffenen gar nicht als Beschädigung aufgefasst werden, keinen Sachschaden im Sinne des § 4 Abs 5 StVO dar.

 

Da beim Fahrzeug des Zeugen T. Z. lediglich, wenn überhaupt ein Kunstabrieb an der linken Fahrzeugseite vorhanden war, wobei die Herstellung des früheren Zustandes ohne nennenswerten Aufwand gewährleistet war, ist im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein Vermögensschaden eingetreten und bedurfte es keiner Reparatur.

 

Ganz abgesehen davon bleiben große Zweifel an der Schuld des Berufungswerbers. Es stehen die Aussagen des Berufungswerbers und des Zeugen T. Z. diametral gegenüber und kann nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Berufungswerber das Vergehen auch tatsächlich beging.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist, insoferne trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers verbleiben, nach dem Grundsatz ?in dubio pro reo? vorzugehen und hat die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Dem Berufungswerber wird vorgeworfen, er habe es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er nach Kenntnis des Verkehrsunfalls die Fahrt fortsetze.

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht die in § 4 Abs 1 lit c StVO ausgesprochene Verpflichtung nur dann, insoferne es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestands kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinn des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst.

 

Im Übrigen kann jedoch eine Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, nicht angenommen werden.

 

Das gegenständliche Beweisverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass es sich nicht um einen Verkehrsunfall mit Personenschaden handelte, weshalb der Berufungswerber auch nicht der Verpflichtung unterlag, an der Feststellung des Sachverhaltes im Sinn des § 4 Abs 1 lit c StVO mitzuwirken und zum anderen wurde seitens des Zeugen T. Z. die Tatbestandaufnahme auch nicht verlangt.

Das Verfahren war daher einzustellen.

Schlagworte
Nach, Ansicht, des, Verwaltungsgerichtshofes, stellen, geringfügige, Spuren, deren, Folgen, ohne, Kostenaufwand, beseitigt, werden, können, oder, vom, Betroffenen, gar, nicht, als, Beschädigung, aufgefasst, werden, können, keinen, Sachschaden, im, Sinne, des § 4 Abs 5 StVO, dar
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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