TE UVS Tirol 2006/10/25 2006/11/2493-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.10.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Herrn M. H., geb. am XY, vertreten durch das Advokaturbüro P. und S., F., XY-Straße 4, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VK-41850-2005, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bei der als erwiesen angenommenen Tat statt ? als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße 64, ? nunmehr ? als Verantwortlicher, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH mit dem Sitz in B., XY-Straße 64,? zu lauten hat.

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 22,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.07.2006, Zl VK-41850-2005, wurde M. H. folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

?Tatzeit: 16.05.2005, 10.50 Uhr

Tatort: Strengen, auf der Arlbergersatzstraße B-316, bei km 3,300 in Fahrtrichtung Westen

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen Kennzeichen: XY und XY

 

Der Beschuldigte, H. M., geb. XY, wohnhaft in B., XY-Straße 64, pA XY Transport und Lagerhaus GmbH, hat als Verantwortlicher der Firma XY Transport und Lagerhaus GmbH in B., XY-Straße 64, diese ist Zulassungsbesitzerin des angeführten KFZ, nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von Benestante Albino gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass beim Sattelanhänger mit einem höchst zulässigem Gesamtgewicht von über 3,5 Tonnen der Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Position des Reifens: 1 Achse rechts.?

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe von Euro 110,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden) verhängt wurde.

 

Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich vertretene Martin Hartmann fristgerecht Berufung erhoben und ausgeführt wie folgt:

?1.) Das Straferkenntnis der BH Landeck vom 25.07.06, VK-41850-2005, wird vollinhaltlich bekämpft.

2.) Berufungsgründe:

Vorweg wird festgehalten, dass, wenn M. M. die Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, der Beschuldigte diese auch nicht begangen haben kann.

Unrichtige rechtliche Beurteilung:

Dem Spruchpunkt mangelt es an einem konkreten Tatvorwurf: es wird lediglich der Gesetzestext zitiert. Aus diesem Grunde wird an dieser Stelle bereits die Einstellung des Verfahrens beantragt.

Unrichtige Sachverhaltsdarstellung:

Die Profiltiefenmessung erfolgte ohne geeichtes Messgerät. Zudem können derartige Messungen aOuS nicht durchgeführt werden (Schmutz im Profil).

Beweis: kraftfahrtechnischer Sachbefund und Gutachten, w.B.v.?

 

Der Berufungswerber hat schließlich beantragt, das Verfahren ohne weiteres einzustellen, anderenfalls eine Berufungsverhandlung anzuberaumen, die angebotenen Beweise aufzunehmen und das Verfahren einzustellen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen insbesondere durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einvernahme der beiden Meldungsleger anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung am 12.10.2006.

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sieht die Berufungsbehörde folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen an:

B. A. hat das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY Sattelanhänger) am 16.05.2005 um 10.50 Uhr auf der Arlbergersatzstraße B 316 im Gemeindegebiet von Strengen bei Strkm 3,300 in Fahrtrichtung Westen gelenkt. Im Zuge einer Kontrolle wurde festgestellt, dass beim Sattelanhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3,5 t der Reifen auf der

1. Achse rechts in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 2,0 mm aufwies. Diese Unterschreitung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestprofiltiefe wurde von den beiden Meldungslegern durch Besichtigung des Reifens festgestellt und durch Anfertigung von Fotos dokumentiert.

Der Lenker B. A. wurde von den beiden Meldungslegern mit seinem Sattelkraftfahrzeug bis zum Parkplatz der OMV-Tankstelle in Schnann begleitet. Dort wurde vom Lenker der Reifen auf der 1. Achse rechts des Sattelanhängers gewechselt.

Zulassungsbesitzerin sowohl des Sattelzugfahrzeuges als auch des Sattelanhängers ist die XY Transport und Lagerhaus GmbH mit dem Sitz in B., XY-Straße 64. Der Berufungswerber M. H. ist handelsrechtlicher Geschäftsführer dieser GmbH. Damit ist er nach § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen berufen und somit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ.

 

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich, was den Tatort, die Tatzeit, das Fahrzeug, die Zulassungsbesitzerin und die Person des Lenkers anbelangt, aus der Anzeige der Polizeiinspektion St. Anton am Arlberg vom 05.07.2005, Zl A1/7952/01/2005. Für die Berufungsbehörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellung, dass der Reifen auf der 1. Achse rechts des Sattelanhängers nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von mindestens 2 mm aufwies, stützt sich ebenfalls auf die vorangeführte Anzeige sowie auf die Aussagen der beiden Meldungsleger im Zuge der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An der Richtigkeit dieser Aussagen bestehen keine Zweifel. Den Meldungslegern als Organen der Straßenaufsicht ist schon aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass sie diese verwaltungsstrafrechtlich relevanten Fakten richtig und vollständig wahrgenommen und wiedergegeben haben. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände die Meldungsleger veranlasst haben sollten, diesbezüglich falsche Angaben zu machen, zumal sie diesfalls mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müssten. Die beiden Meldungsleger haben übereinstimmend angegeben, es sei augenscheinlich gewesen, dass die vorhandene Profiltiefe jedenfalls unter 2 mm gelegen habe. Stellenweise sei nämlich der Reifen nahezu profillos gewesen bzw habe man gerade noch erkennen können, dass der Reifen einmal ein Profil gehabt habe. Weit unter der erforderlichen Profiltiefe von 2 mm sei der Reifen überall gewesen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen der beiden Meldungsleger wird darüber hinaus in augenscheinlicher Weise durch die bei der gegenständlichen Kontrolle angefertigten Lichtbilder dokumentiert. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht erforderlich, Sachbefund und Gutachten aus dem Bereich der Kraftfahrtechnik, insbesondere zum Beweisthema einzuholen, dass mit freiem Auge eine Profiltiefe nicht erkennbar ist. Dem diesbezüglichen Beweisantrag war folglich nicht näher zu treten.

Dass schließlich der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY Transport und Lagerhaus GmbH ist und auch im Tatzeitpunkt war, ergibt sich aus dem Firmenbuch.

 

Rechtliche Beurteilung:

Die im gegenständlichen Fall maßgeblichen Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG), BGBl Nr 267, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 175/2004, lauten wie folgt:

 

?§ 103

Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers

(1) Der Zulassungsbesitzer

1. hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht;

...

 

§ 7

Reifen, Radabdeckungen, Gleisketten, Gleitschutzvorrichtungen

(1) Kraftfahrzeuge und die mit ihnen gezogenen Anhänger außer Anhängeschlitten müssen mit Reifen oder Gleisketten versehen sein, die nach ihrer Bauart, ihren Abmessungen und ihrem Zustand auch bei den höchsten für das Fahrzeug zulässigen Achslasten und bei der Bauartgeschwindigkeit des Fahrzeuges verkehrs- und betriebssicher sind, und durch die die Fahrbahn bei üblicher Benützung nicht in einem unzulässigen Ausmaß abgenützt werden kann; Räder von Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und Räder von Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, müssen mit ausreichenden Radabdeckungen wie Kotflügeln und dergleichen versehen sein.

...

 

§ 134

Strafbestimmungen

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 2.180,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

...?

 

Weiters beachtlich ist nachstehende Bestimmung der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (KDV 1967) BGBl Nr 399, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl II Nr 535/2004:

 

?§ 4

Reifen und Schneeketten

...

(4) Die Tiefe der für die Ableitung des Wassers von der Lauffläche des Reifens erforderlichen Vertiefungen des Laufstreifens (Profiltiefe) muss im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite einnimmt, bei Kraftfahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, ausgenommen Motorfahrräder, und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf, am gesamten Umfang mindestens 1,6 mm, bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg mindestens 2 mm, betragen.?

 

Schließlich sind noch folgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, zu beachten:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

...

 

§ 9

(1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

...

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

...?

 

Schuldspruch:

Da der Reifen auf der 1. Achse rechts des in Rede stehenden Sattelanhängers zum Tatzeitpunkt nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von mindestens 2 mm aufwies, ergibt sich ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 KFG iVm § 4 Abs 4 KDV. Danach hat die Mindestprofiltiefe im mittleren, ca drei Viertel der Breite des Reifens umfassenden Bereich bei Anhängern über 3,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2 mm zu betragen. Der Berufungswerber hatte als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs 1 VStG die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschriften durch die XY Transport und Lagerhaus GmbH zu tragen.

 

Dem Berufungswerber liegt aber auch ein Verschulden zur Last. Gemäß § 103 Abs 1 Z 1 KFG hat der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug und seine Beladung ? unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen ? den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Dem Zulassungsbesitzer bzw dem Verantwortlichen gemäß § 9 VStG kommt daher für den Zustand des Fahrzeuges eine durch § 134 KFG verwaltungsstrafrechtlich sanktionierte Überwachungsfunktion zu. § 103 Abs 1 Z 1 KFG stellt ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG dar, das heißt, dass der Zulassungsbesitzer bzw der für diesen verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche einen nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Zustand des Fahrzeuges zu verantworten hat, wenn er nicht glaubhaft macht, dass ihn daran kein Verschulden trifft. Er muss somit darlegen, dass er wirksame Maßnahmen (zB Kontrollen oder Beauftragung anderer Personen zur Vornahme dieser Kontrollen) gesetzt hat, um derartige Verstöße zu vermeiden. Unterlässt er dies oder misslingt ihm die Glaubhaftmachung, hat er einen eventuellen Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen zu verantworten (vgl VwGH vom 25.10.1989, Zl 88/03/0180). Die in § 103 Abs 1 Z 1 KFG normierte Verhaltenspflicht verlangt dabei zwar nicht, dass der Zulassungsbesitzer bzw Verantwortliche gemäß § 9 VStG selbst das Fahrzeug dahingehend überprüft, ob es den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sondern ist es im Hinblick auf die im heutigen Wirtschaftsleben vielfach notwendige Arbeitsteilung zulässig, dass er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtungen anderer Personen bedient, in diesem Fall hat er aber jene Vorkehrungen zu treffen, die mit Grund erwarten lassen, dass Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen hintangehalten werden. Er hat also ein wirksames Kontrollsystem einzurichten. Der Berufungswerber hat nun aber nicht ansatzweise dargelegt, dass er ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat und wie dieses aussieht. Damit steht für die Berufungsbehörde fest, dass der Berufungswerber ein schuldhaftes Verhalten zu verantworten hat.

 

Nicht gefolgt werden kann dem Vorbringen des Rechtsfreundes des Berufungswerbers anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, wonach ?mangelnde Tathandlungsbeschreibung? vorliege, weil nicht erkennbar bzw zuordenbar sei, welches Kennzeichen zum verfahrensgegenständlichen Sattelanhänger gehöre. Einerseits ergibt sich die Zuordnung der Kennzeichen zum Sattelzugfahrzeug und zum Sattelanhänger sehr wohl aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnis; andererseits genügt die Tatumschreibung im erstinstanzlichen Straferkenntnis ? selbst wenn man der Argumentation des Berufungswerbers folgen wollte ? auf jeden Fall dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, zumal der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt so konkret umschrieben ist, dass kein Zweifel bestehen kann, wofür der Berufungswerber bestraft worden ist.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Übertretung ist nicht unerheblich. Die in Rede stehenden Verwaltungsbestimmungen sollen insbesondere sicherstellen, dass das betreffende Kraftfahrzeug den Verkehrssicherheitserfordernissen entspricht. Diese Schutzinteressen wurden, nachdem der gegenständliche Reifen stellenweise nahezu profillos war, in nicht unerheblichem Maße beeinträchtigt.

Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war zu werten, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt aufscheint. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber im Verfahren nicht dargelegt, weshalb insofern nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen (vgl VwGH 11.11.1998, Zl 98/04/0094; 05.04.1990, Zl 89/09/0166). Im Hinblick auf alle diese Strafzumessungsgründe kann nun aber die verhängte Geldstrafe auf keinen Fall als überhöht angesehen werden, zumal diese den gesetzlichen Strafrahmen lediglich zu rund 5 Prozent ausschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe lässt sich sogar mit allenfalls bescheidenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in Einklang bringen und war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschrift aufzuzeigen.

 

Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 VStG haben nicht vorgelegen. In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 17.04.1996, Zl 94/03/0003 ua). Im gegenständlichen Fall haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Berufungswerber ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Allerdings war eine geringfügige Änderung des Spruches vorzunehmen. Dabei handelt es sich lediglich um eine Präzisierung; hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu dieser Modifikation berechtigt.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die angeführte Gesetzesbestimmung.

Schlagworte
Die, beiden, Meldungsleger, haben, übereinstimmend, angegeben, Richtigkeit, dieser, Ausführungen, wird, in, augenscheinlicher, Weise, durch, bei, der, Kontrolle, angefertigten, Lichtbilder, dokumentiert, nicht, erforderlich, Sachbefund, aus, den, Bereich, der, Kraftfahrtechnik, einzuholen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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