TE UVS Salzburg 2006/11/08 5/12381/8-2006nu

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Veröffentlicht am 08.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Mag. Peter Nußbaumer über die Berufung von Herrn Alfred Hans H., D-Pirmasens, vertreten durch Rechtsanwalt Berthold S., Rodalber Straße 4, D-P.,

gegen den Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 11.7.2006, Zahl 30206/369-23259-2005, folgendes Erkenntnis :

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Text

Begründung :

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Beschuldigten vom 14.2.2006 gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31.10.2005, Zahl 30206/369- 23259-2005, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Beschuldigte hat hiegegen rechtzeitig schriftliche Berufung eingebracht und auf seine Stellungnahme vom 25.4.2006 verwiesen. Dort wurde auf ein weiteres Schreiben verwiesen. Demnach habe Herr H. bereits per E-Mail Einspruch gegen die Strafverfügung eingelegt. Das E-Mail sei vom Computer der Tochter Natalie H. abgesandt worden. Die Tochter könne bestätigen, dass das E-Mail übersandt wurde. Über diesen Umstand wurde mit Schreiben des Beschuldigtenvertreters vom 15.5.2006 eine eidesstattliche Versicherung von Frau Natalie H. vorgelegt.

 

Im Berufungsverfahren wurde der Beschuldigtenvertreter ergänzend aufgefordert, weitere Nachweise für die Einbringung eines elektronischen Einspruches am 7.5.2005 vorzulegen. Der Beschuldigtenvertreter gab dazu bekannt, dass eine Übermittlungsbestätigung nicht mehr vorliege. Auf Grund eines technischen Problems am Computer seien diese Bestätigungen gelöscht.

 

Eine Anfrage bei der Informatik des Amtes der Salzburger Landesregierung (welche für die EDV-Belange der Bezirkshauptmannschaft Hallein zuständig ist) hat ergeben, dass der Umstand einer Übermittlung dieses E-Mails nicht mehr nachforschbar ist, weil die betreffenden Daten nach drei Monaten gelöscht werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied erwogen:

 

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die den Einspruch erlassen hat.

 

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 31.10.2005, Zahl 30206/369-23259-2005, wurde dem Beschuldigten am Samstag, dem 5.11.2005 persönlich zugestellt. Die Einspruchsfrist von zwei Wochen ist daher am Montag, dem 21.November 2005 abgelaufen.

 

Der Beschuldigte hat auf Grund einer Mahnung mit Schreiben vom 14.2.2006 einen Einspruch erhoben und darauf verwiesen, dass er sofort per E-Mail "Widerspruch eingelegt" habe.

 

Außer Streit steht, dass der Einspruch vom 14.2.2006 als verspätet anzusehen ist. Insoweit der Beschuldigte auf seinen angeblich am 7.11.2005 eingebrachten Einspruch verweist ist festzuhalten, dass das Risiko des Postweges grundsätzlich denjenigen trifft, der eine Eingabe an die Behörde übermittelt (vgl VwGH 4.3.1983, 81/70/0092). Dies gilt auch im Fall der Übermittlung eines Rechtsmittels auf elektronischem Weg.

 

Laut Strafakt der Bezirkshauptmannschaft Hallein ist ein vom Beschuldigten am 7.11.2005 per E-Mail übermittelter Einspruch dort nicht eingelangt. Gründe für das Nichteinlangen wurden keine aktenkundig. Nach Auskunft der Landesinformatik bildet der Umstand, dass nach der Absendung des E-Mail eine Sendebestätigung eingelangt sei, keine Gewähr für eine erfolgreiche Zustellung an die Empfängeradresse. Eine Fehlermeldung (zB im Fall eines Tippfehlers bei der Adresseingabe) komme manchmal erst Tage danach zum Absender und werde ? so die dortige Erfahrung ? von den Leuten oft nicht gelesen. Damit war ? auch unter der Annahme, dass am 7.11.2005 tatsächlich ein Einspruch per E-Mail abgeschickt wurde - davon auszugehen, dass bei der Bezirkshauptmannschaft Hallein kein rechtzeitiger Einspruch gegen die Strafverfügung vom 31.10.2005 eingelangt war.

Der Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Schlagworte
Postweg, elektronische Übermittlung, Risikotragung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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