TE UVS Tirol 2006/11/10 2005/17/2917-5

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Veröffentlicht am 10.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn A. J., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. L., L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.9.2005 zur Zahl VK-41128-2005 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu allen Punkten Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zu allen Punkten eingestellt.

 

Gemäß § 52a wird das mündlich verkündete Berufungserkenntnis zu Punkt 1., 2. und 3. insofern abgeändert, als der Berufung zu diesen Punkten Folge gegeben wird, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben wird und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung gebracht wird.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 16.04.2005, 09.30 Uhr

Tatort: Zams, auf der Inntalautobahn, A-12 bei km 145,500 in Fahrtrichtung Osten

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

Der Beschuldigte, J. A. D., geb XY, wohnhaft in L., XY-Straße 37, hat

als Zulassungsbesitzer des angeführten Lastkraftwagens nicht dafür gesorgt, dass der Zustand des genannten Kraftfahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass folgende bei der Zulassung vorgeschriebene Auflagen nicht erfüllt wurden:

Laut Auflage des Zulassungsscheines (Änderungsbescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 28.04.2000) müssen Beförderungseinheiten mit denen gefährliche Güter befördert werden mit orangefarbenen Warntafeln, Gefahrzetteln und sonstigen Aufschrift gemaß Rn 1055 ADR deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

als Beförderer von Gefahrengut, nicht dafür gesorgt, dass die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG) eingehalten wurden. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker D. C. 800 Liter Heizöl Extra Leicht befördert, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt wurde, da der Empfänger und die Menge des beförderten Gutes fehlten.

als Beförderer von Gefahrengut, sich nicht durch eine Sichtprüfung vergewissert, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw. Mit der angeführten Beförderungseinheit wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort vom Lenker D. C. 800 Liter Heizöl Extra Leicht befördert, obwohl die Feuerlöschern nicht überprüft waren, obwohl laut Unterabschnitt

8.1.4.4 ADR Feuerlöschgeräte in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssen, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Die letzte Überprüfung erfolgte 10/99. Die nächste Überprüfung wäre 10/01 fällig gewesen.

als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von D. C. gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagen von 2.830 kg durch die Beladung um 410 kg überschritten wurde, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten wird.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit c KFG, zu Punkt 2. nach § 13 Abs 1a Z 2 GGBG iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit b ADR, zu Punkt 3. nach § 27 Abs 1 Z 1 GGBG iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs 1a Z 3 GGBG und zu Punkt 4. nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit a KFG zur Last gelegt und wurde ihm zu Punkt 1. gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu Punkt 2. gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage), gemäß § 27 Abs 1 Z 1 GGBG zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage) und gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 4. eine Geldstrafe in der Höhe Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt:

 

Zu Punkt 1. des Straferkenntnisses:

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck werfe dem Beschuldigten vor, dass er gegen die Auflagen des Zulassungsscheines verstoßen habe. Dies sei jedoch nicht Gegenstand des Tatvorwurfes im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz gewesen. Ein derartiger Tatvorwurf sei seitens der Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht erhoben worden, weshalb der Beschuldigte diesbezüglich auch keine Rechtfertigung erstattet habe. Die gesetzlichen Vorschriften hätten sich aufgrund der Änderungen des ADR geändert und wäre die Bezirkshauptmannschaft Landeck von Amts wegen verpflichtet gewesen, die Auflage des Zulassungsscheines zu ändern bzw. zu streichen. Der nunmehrige Tatvorwurf sei verspätet und nicht gerechtfertigt. Bei freigestellten Mengen müsse der Beschuldigte auch bei Auflage einer diesbezüglichen Bestimmung im Zulassungsschein keine orangefarbenen Warntafeln gemäß Rn 1055 ADR an der Beförderungseinheit anbringen. Richtigerweise hätte daher die Bezirkshauptmannschaft Landeck den Tatvorwurf in Punkt 1. einstellen müssen.

 

Zu Punkt 2. des Straferkenntnisses:

Der Beschuldigte habe sich am 16.4.2005 auf Urlaub befunden. Vor Antritt des Urlaubes und bereits in regelmäßigen Abständen zuvor, sei seitens des Beschuldigten eine Schulung des C. D. vorgenommen worden. Aufgrund der urlaubsbedingten Abwesenheit habe durch den Beschuldigte am 16.4.2005 auch keine Kontrolle ausgeführt werden können. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Kärnten habe in seinem Bescheid vom 10.7.2003 zur Zahl KUVS-1326-1329/7/2002 auf die Befreiung von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen Berufenen einer Firma hingewiesen, wenn das Personal entsprechend den gemäß § 2 GGBG in Betracht kommenden Vorschriften über die Besonderheiten der Beförderung und über deren Pflichten bei Unfällen oder Zwischenfällen belehrt.

 

Bei freigestellten Mengen handle es sich außerdem um eine Menge unter 1000 Litern und es sei auch ein Freistellungsvermerk im Beförderungspapier möglich.

 

Zu Punkt 3. des Straferkenntnisses:

Bei freigestellten Mengen im Sinn des ADR gelten unter anderem die Vorschriften für die Fahrzeugbesatzung, Ausrüstung, Betrieb und Dokumentation nicht. Deswegen unterliegt die in Punkt 3. vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht den Bestimmungen des § 27 Abs 1 GGBG iVm § 7 Abs 1 und § 13 Abs1 lit a Z 3 GGBG. Der Beschuldigte hätte nicht nach dieser Gesetzesbestimmung bestraft werden dürfen. Bei richtiger Anwendung der gesetzlichen Vorschriften hätte die Bezirkshauptmannschaft Landeck ebenfalls eine Einstellung hinsichtlich dieses Punktes vornehmen müssen. Die Schutzausrüstung ist ein Ausstattungsgegenstand, nicht jedoch Teil der Beförderungseinheit oder der Ladung, weshalb der Spruch in diesem Punkt ebenfalls mangelhaft und die verletzte Verwaltungsvorschrift nicht formalrechtlich richtig dem Beschuldigten vorgeworfen worden sei.

 

Zu Punkt 4. des Straferkenntnisses:

Es werde auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Der Beschuldigte sei urlaubsbedingt abwesend gewesen und habe vor seiner Abreise den Fahrer hinsichtlich der Beladung ordnungsgemäß und ausreichend aufgeklärt.

 

Es werde daher beantragt, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung von einer mehrfach fortgesetzten öffentlichen und mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Berufungswerber nie erschienen ist. Erschienen ist jedoch der Zeuge RI T. R.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Anzeige der Verkehrsabteilung Außenstelle Imst vom 23.5.2005 zur Zahl A1/31151/01/2005 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber als Verantwortlicher der Firma J. in Z., XY-Straße 37, welche Beförderer von Gefahrgut sei, nicht dafür gesorgt habe, dass die Vorschriften des GGBG eingehalten worden seien. Es sei am 16.4.2005 um 09.30 Uhr vom Lenker D. C. 800 Liter Heizöl Extra Leicht befördert worden, obwohl keine orangefarbene Kennzeichnung mit Zahl gemäß Kapitel 5.3 ADR angebracht gewesen sei.

 

Außerdem habe der Lenker die Beförderung durchgeführt, obwohl kein richtig ausgefülltes Beförderungspapier mitgeführt worden sei, da der Empfänger und die Menge des beförderten Guts gefehlt hätten. Der Feuerlöscher sei nicht überprüft worden, obwohl laut Unterabschnitt

8.1.4.4. ADR Feuerlöschgeräte in Übereinstimmung mit den zugelassenen nationalen Normen einer wiederkehrenden Prüfung unterzogen werden müssten, um die Funktionssicherheit zu gewährleisten. Die letzte Überprüfung sei 10/99 erfolgt. Die nächste Überprüfung sei 10/01 fällig gewesen. Außerdem sei das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens von 2.830 kg durch die Beladung um 410 kg überschritten worden, obwohl die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern unbeschadet der Bestimmungen der Absätze 2 und 5 nur zulässig ist, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Starrdeichselanhängern abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Stützlasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Stützlasten, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten durch die Beladung nicht überschritten werde.

 

Der angezeigte Sachverhalt sei von einer Patrouille der Verkehrsabteilung Außenstelle Imst anlässlich von Kontrollen in Zams festgestellt worden. Der Lenker habe den auf dem LKW montierten Aufsatztank mit ca 800 Liter Heizöl Extra Leicht befüllt. Es habe sich um Gefahrgut der Klasse 3/III gehandelt. Die Beförderungseinheit sei nicht mittels orangefarbenen Tafeln als solche gekennzeichnet gewesen, obwohl dies als Auflage im Zulassungsschein ausdrücklich vorgesehen gewesen sei. Der Lenker habe zwar ein Beförderungspapier mitgeführt, in diesem aber die Angaben hinsichtlich Empfänger und Menge des beförderten Gutes nicht ausgefüllt. Die Verwiegung sei auf der geeichten Brückenwaage bei der Firma P. in Z. erfolgt und habe ein Gesamtgewicht von 3.240 kg ergeben. Eine Weiterfahrt sei untersagt worden.

 

Hinsichtlich Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses:

Festgehalten wird, dass Tatzeit der 16.4.2005, 09.30 Uhr, ist, das Straferkenntnis am 28.9.2005, somit 5 Monate und 12 Tage später, ergangen ist. Es ist daher noch keine Verfolgungsverjährung eingetreten. Diesbezüglich ist auf § 31 Abs 1 VStG zu verweisen, wonach die Verfolgung einer Person unzulässig ist, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Abs 2 legt fest, dass die Verjährungsfrist bei den Verwaltungsübertretungen 6 Monate beträgt.

 

Der Vorwurf im Punkt 1. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist nicht konkretisiert genug im Sinne des § 44a VStG. Dort ist festgehalten, dass der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, erstens die als erwiesen angenommene Tat, zweitens die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, drittens die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung, etc zu enthalten hat. Die Erstbehörde hat angeführt, dass laut Auflage des Zulassungsscheines Beförderungseinheiten, mit denen gefährliche Güter befördert werden mit orangefarbenen Warntafeln, Gefahrenzetteln und sonstigen Aufschrift gemäß Rn 1055 ADR deutlich sichtbar gekennzeichnet sein müssen. Dazu ist zu sagen, dass die Randzahlenzitierung des ADR seit 1.7.2001 nicht mehr existent ist. Zudem hat die Berufungsbehörde unter der Rn 1055 ADR nachgesehen und dort keinen dem gegenständlichen Fall entsprechenden Gefahr- Stoff gefunden. Außerdem wurde dem Berufungswerber nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit c KFG die gegenständliche Tatbestandsverletzung vorgeworfen und auch die Strafvollzugsnorm dem KFG entnommen. Hiezu ist festzuhalten, dass das KFG in seinem § 92 Abs 1 normiert, dass die Bestimmungen zur Beförderung gefährlicher Güter dem GGBG zu entnehmen sind. Somit hätte im gegenständlichen Fall eine Übertretung nach § 13 Abs 5 Z 1 iVm § 6 Abs 4 GGBG normiert werden müssen und wäre die Strafvollzugsnorm ebenfalls nach dem GGBG zu bestimmen gewesen, nämlich § 27 Abs 2 Z 10 GGBG. Da somit weder die als erwiesen angenommene Tat aufgrund der falschen Zitierung der gefährlichen Stoffe sowie aufgrund der falsch angewandten Verwaltungsvorschriften korrekt vorgehalten worden ist, war das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.

 

Hinsichtlich Punkt 2. ist festzuhalten, dass im erstinstanzlichen Akt ein Beförderungspapier erliegt, in welchem als Empfänger einmal eine Tankstelle, einmal ein gewisser Herr P. in Ötztal-Bahnhof und einmal (aufgrund der schlechten vorliegenden Kopie) eine nicht leserliche Person in Pfunds angeführt sind. Der Vorwurf, wonach weder der Empfänger noch die Menge des beförderten Gutes gefehlt haben, ist so nicht richtig. Sowohl die Empfänger als auch die Abgabemenge (litermäßig) angeführt sind und hat der einvernommene Zeuge nichts davon gesagt, dass das Beförderungspapier nachgereicht worden wäre. Die Berufungsbehörde geht daher mangels anderer Hinweise davon aus, dass das ADR-Beförderungspapier, welches im erstinstanzlichen Akt erliegt, jenes ist, welches beanstandet worden ist. Da sich somit dieser Vorwurf hinsichtlich Punkt 2. des Straferkenntnisses als haltlos erwiesen hat, war das Verwaltungsstrafverfahren zu diesem Punkt zur Einstellung zu bringen.

 

Hinsichtlich Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte in diversen Schriftsätzen dargetan hat, dass er sich zum Tatzeitpunkt auf einer Urlaubsreise befunden hat und daher die Sichtprüfung nicht durchführen konnte. Der Berufungswerber war jedoch als Beförderer nicht verpflichtet auf eine regelmäßige Überprüfung der Feuerlöschgeräte zu achten. Hier ist lediglich die Anlastung des Lenkers (§ 13 Abs 3 iVm § 27 Ziff.9 GGBG) bzw. des Zulassungsbesitzer (§ 13 Abs 5 Z 1 iVm § 6 Z 2 GGBG) möglich. Es war daher Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zur Einstellung zur bringen, hätte hier als Qualifikation der Zulassungsbesitzer und nicht der Beförderer von Gefahrgut genannt werden müssen.

 

Hinsichtlich Punkt 4. ist zunächst festzuhalten, dass § 1 Abs 1 Z 1 GGBG normiert, dass das Gefahrgutbeförderungsgesetz auf die Beförderung gefährlicher Güter ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr anzuwenden ist, wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet. § 6 Abs 1 GGBG normiert, dass Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter nur verwendet werden dürfen, wenn sie nach den verkehrsträgerspezifischen generellen Vorschriften (§ 3 Z 9 GGBG) im Verkehr verwendet werden dürfen. Hier (bei § 6 Z 1 GGBG)ist nun Normadressat der Zulassungsbesitzer. Damit fällt jede Übertretung des KFG durch den Zulassungsbesitzer im Zusammenhang mit der Verwendung eines Fahrzeuges im Zusammenhang mit einem Gefahrguttransport unter diese Z 1 des § 6 GGBG. Lediglich für KFZ mit ausländischem Kennzeichen ist der § 6 Z 1 GGBG nicht anwendbar.

 

Im gegenständlichen Fall ist es daher nicht möglich, dem Zulassungsbesitzer anzulasten, dass eine Überladung in welcher Form auch immer stattgefunden hat, weil der Zulassungsbesitzer nach dem § 13 GGBG wegen diesem Delikt nicht strafbar gemacht werden kann. Hier wäre konsequenterweise der Beförderer gemäß § 13 Abs 1a Z 5 GGBG zur Verantwortung zu ziehen gewesen. Da es jedoch ein notwendiges Tatbestandsmerkmal ist, ob der Beförderer bzw. der Zulassungsbesitzer gegenständliche Übertretung gesetzt hat und hier fälschlicherweise der Zulassungsbesitzer und nicht der Beförderer bestraft worden ist, wobei nochmals darauf hingewiesen wird, dass der Zulassungsbesitzer, der ein gefährliches Gut transportiert nicht nach dem KFG zu strafen ist, war Punkt 4. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG zur Einstellung zu bringen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Bei, freigestellten, Mengen, im, Sinn, des, ADR, gelten, unter, anderem, die, Vorschriften, für, die, Fahrzeugbesatzung. Ausrüstung, Betrieb, Dokumentation, nicht, Deswegen, unterliegt, die, in, Pkt 3, vorgeworfene, Verwaltungsübertretung, nicht, den, Bestimmungen, des, § 27 Abs 1 GGBG
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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