TE UVS Tirol 2006/11/20 2006/26/1015-9

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Veröffentlicht am 20.11.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn P. M., p.A. I. SA, XY Avenue XY, CH-T.-V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.03.2006, Zl 5Ab-1047/6-06, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 02.03.2006, Zl 5Ab-1047/6-06, wurde Herrn P. M., CH-T.-V., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Sie haben es als ?directeur? und damit als das im Sinn des § 9 Abs 1 österreichisches Verwaltungsstrafgesetz 1991 zur Vertretung der Firma I. SA, Avenue XY, T.-V., nach außen berufene Organ zu verantworten, dass am 23./24.02.2005 23.630 kg als Matallspäne deklarierte Materialien von der M. GmbH in D-G., XY-Straße 9-13 über den Grenzübergang Füssen-Reutte/Fernpass zur XY-Werke B. AG in B., XY-Straße 1-3, wobei es sich dabei um disperse Stäube handelt, die der Position AA040 des Anhanges III der Verordnung zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der EG, Nr 93/259/EWG des Rates vom 1. Februar 1993, zuzuordnen sind, ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verbracht wurden, obwohl einer notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach Österreich der Bundesminister für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zustimmen muss.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 69 AWG 2002 verstoßen. Über diesen wurde daher gemäß § 79 Abs 2 Z 18 leg cit eine Geldstrafe von Euro 1.500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 360 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafe bestimmt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr P. M. fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben. In der über Verbesserungsauftrag der Berufungsbehörde in die deutsche Sprache übersetzten Eingabe vom 20.03.2006 hat der Berufungswerber im Wesentlichen vorgebracht, dass die Abfälle durch die XY-Gesellschaft nach Österreich geliefert worden seien. Die Verantwortung für die Übertretung liege daher bei dieser Gesellschaft.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt, durch Einvernahme des Zeugen Mag. H. M., XY-Werke B. AG, in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 24.07.2006 und durch Einholung diverser Unterlagen von der XY-Gesellschaft mbH in G.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Die I. SA mit Sitz in Avenue XY, CH-T.-V., hat mit Kaufvertrag vom 18.02.2005 ca 25 t Messingspäne mit einem Kupfergehalt von mindestens 60 Prozent an die XY-Werke B. AG verkauft. Herr P. M. ist ?directeur? der I. SA.

Die I. SA hat ihrerseits bei der XY-Gesellschaft mbH mit Sitz in XY-Straße 9, D-G., einem nach deutschem Recht genehmigten Entsorgungsfachbetrieb mit der Befugnis zum Einsammeln, Befördern, Lagern und Behandeln diverser Abfälle, ca 22 t Messingfeinspäne erworben. Das Verkaufanbot der XY-Gesellschaft mbH wurde seitens der I. SA mit dem Vermerk ?Free delivery XY-Werke B.? bestätigt. Die XY-Gesellschaft mbH hat in der Folge ohne weitere Rücksprache mit der I. SA den Speditionsauftrag vergeben.

Der Transport wurde am 23./24.02.2005 durch die L. R. GmbH und Co Speditions KG bzw die K. Transporte, XY-Straße 13, D-D., als nachfolgender Frachtführer durchgeführt. Die Einfahrt in das Bundesgebiet ist über den Grenzübergang Füssen-Reutte erfolgt. In dem bei der Transportfahrt mitgeführten Frachtbrief scheint als Absender die XY-Gesellschaft mbH auf. Die XY-Gesellschaft mbH hat für den betreffenden Transport entsprechend dem Art 11 EGVO 93/259/EWG auch einen Begleitschein für wiederverwertbare Abfälle ausgestellt, worin die Messingfeinspäne als Abfälle der ?Grünen Liste? laut EGVO 93/259/EWG eingestuft worden sind. Auch in diesem Begleitschein ist die XY-Gesellschaft mbH als Versender angeführt. Bei den transportierten Materialien hat es sich tatsächlich um

23.639 kg Schleifstaub aus Messing gehandelt, bei dem der Anteil der Fraktion mit einer Partikelgröße kleiner 100 um 93,4 Prozent betragen hat.

Eine Zustimmung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu dieser Verbringung von Abfällen in das Bundesgebiet hat nicht vorgelegen.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zu den zwischen der I. SA und der XY-Werke B. AG bzw der I. SA und der XY-Gesellschaft mbH abgeschlossenen Kaufverträgen ergeben sich aus den im erstinstanzlichen Akt einliegenden bzw durch die XY-Gesellschaft mbH übermittelten Unterlagen.

Dass der Berufungswerber ?directeur? der I. SA ist, ergibt sich aus der Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.04.2005.

Die Feststellungen zu den rechtlichen Befugnissen der XY-Gesellschaft mbH ergeben sich ebenfalls aus den durch diese Gesellschaft übermittelten Unterlagen (Zertifikat). Dasselbe gilt für die Feststellungen bezüglich der Beautragung der verfahrensgegenständlichen Transportfahrt.

Aus dem im erstinstanzlichen Akt in Kopie einliegenden Frachtbrief bzw dem durch die XY-Gesellschaft mbH in Kopie übermittelten Begleitschein ergibt sich, dass darin jeweils die XY-Gesellschaft mbH als Absender/Versender aufscheint. Aus dem Begleitschein bzw der schriftlichen Mitteilung der XY-Gesellschaft folgt sich weiters, dass die transportierten Abfälle durch diese Gesellschaft als solche der ?Grünen Liste? eingestuft worden sind.

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Beschaffenheit der Abfälle, insbesondere zur Partikelgröße, ergeben sich aus dem Gutachten der Amtssachverständigen DI S. L. sowie aus dem Prüfbericht Nr 0503/45 der Umweltbundesamt GmbH.

Unstrittig ist schließlich die in der Anzeige des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13.04.2005 enthaltene Feststellung, wonach keine Zustimmung dieser Behörde zur Verbringung der betreffenden Abfälle nach Österreich vorgelegen hat.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen lauten wie folgt:

 

?1. Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr 102/2002, in der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 155/2004 und der Kundmachung BGBl I Nr 181/2004:

 

Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

§ 69

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

....

 

Strafhöhe

§ 79

....

(2) Wer

....

18. entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Art 25 Abs 2 der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß § 69 nicht einhält,

....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von Euro 360,00 bis Euro 7.270,00 zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von Euro 1.800,00 bedroht.

....

 

2. Verordnung 93/259/EWG des Rates vom 01. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft:

 

Artikel 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Gemeinschaft.

....

(3) a) Mit Ausnahme der Buchstaben b), c), d) und e) sowie des Art 11 und des Art 17 Abs 1, 2 und 3 gilt diese Verordnung nicht für die Verbringung von ausschließlich zur Verwertung bestimmten und in Anhang II aufgeführten Abfällen.

....

 

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung sind

....

g) ?notifizierende Person?: alle Personen, die zur Notifizierung verpflichtet sind, dh eine der nachstehend genannten Personen, die beabsichtigt, Abfälle zu verbringen oder verbringen zu lassen:

i) die Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Abfallerzeuger); oder

ii) wenn dies nicht möglich ist: ein von einem Mitgliedstaat zugelassener Einsammler oder eingetragener oder zugelassener Händler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt; oder

iii) wenn diese Personen unbekannt oder nicht zugelassen sind: die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über sie verfügt (Besitzer); oder

iv) im Falle der Einfuhr der Abfälle in oder ihrer Durchfuhr durch die Gemeinschaft: die in den Rechtsvorschriften des Versandstaats bestimmte Person oder, wenn eine solche Person nicht bestimmt wurde, die Person, die im Besitz der Abfälle ist oder über  sie verfügt (Besitzer).

....

 

ANHANG II

GRÜNE LISTE

GA. ABFÄLLE AUS METALLEN UND METALLEGIERUNGEN (OHNE DISPERSIONSRISIKO)

....

Anhang III

GELBE LISTE

AA. METALLHALTIGE ABFÄLLE

....

AA 040 ex 2620 30  Kupferhaltige Aschen und Rückstände2)

....

 

2) Diese Aufzählung umfasst Aschen, Rückstände, Schlacken, Abschöpfgut, Zunder, Stäube, Schlämme und Kuchen, die anderweit nicht ausdrücklich genannt sind.

....

 

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Der Berufungswerber wurde im angefochtenen Straferkenntnis als unmittelbarer Täter bestraft.

 

Nach dem durch die Erstinstanz angezogenen § 79 Abs 2 Z 18 AWG 2002 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer entgegen § 69 Abfälle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt.

Unmittelbarer Täter im Sinne dieser Strafnorm ist also, wer die bewilligungslose Abfallverbringung entweder selbst durchführt oder durch Hilfskräfte durchführen lässt.

Dies trifft nach Ansicht der Berufungsbehörde für die I. SA bzw den Berufungswerber als deren zur Vertretung nach außen berufenes und damit verwaltungsstrafrechtlich verantwortliches Organ nicht zu. Die I. SA hat die Abfälle nicht selbst von Deutschland nach Österreich verbracht, sondern wurde der Transport von einem beauftragten Frachtunternehmen durchgeführt. Dieses Frachtunternehmen hat dabei aber nicht als Gehilfe der I. SA fungiert, sondern ist die Auftragserteilung an den Frachtführer entsprechend dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch die Metallverwertungsgesellschaft mbH erfolgt. Die Metallverwertungsgesellschaft mbH hat diese Lieferung ihrerseits nicht aufgrund eines ihr durch die I. SA erteilten Beförderungsauftrages, sondern in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen aus dem mit der I. SA abgeschlossenen Kaufvertrag (Lieferung frei Haus) veranlasst.

Bei dieser Sachlage wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht der Berufungswerber, sondern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen das zur Vertretung nach außen befugte Organ der XY-Gesellschaft mbH als unmittelbarer Täter anzusprechen gewesen. Diese Gesellschaft hat nämlich eigenständig durch ein von ihr beauftragtes Frachtunternehmen die Abfälle von Deutschland nach Österreich verbringen lassen. Der vorliegenden Berufung kommt daher bereits aus diesem Grund Berechtigung zu.

Inwieweit der Berufungswerber allenfalls wegen Anstiftung oder Beihilfe (§ 7 VStG) hätte bestraft werden können, war seitens der Berufungsbehörde nicht zu prüfen. Gemäß § 66 Abs 4 AVG (diese Vorschrift findet zufolge des § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung) hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. ?Sache? im Sinne dieser Gesetzesstelle ist dabei, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargelegt hat (vgl. VwGH v. 24.06.1948 in Slg NF Nr 460/A, vom 23.06.1975 in Slg NF Nr 8855/A, und v 27.06.1975 in Slg NF Nr 8864/A), immer die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat. Demnach darf aber die Berufungsbehörde ohne Überschreitung ihrer Befugnis nur die Frage prüfen, ob der Beschuldigte die ihm von der Erstbehörde angelastete Tat begangen hat oder nicht. Hingegen fehlt der Berufungsbehörde die Sachbefugnis zur Wahrnehmung einer dem Beschuldigten von der Erstbehörde nicht vorgeworfenen bzw von dieser nicht als erwiesen angenommenen Tat. Vor diesem rechtlichen Hintergrund würde daher, wenn dem Berufungswerber erstmals durch die Berufungsbehörde vorgeworfen würde, dass er als Beitragstäter gehandelt hat, nicht bloß eine (unter Wahrung der Identität der Tat) zulässige Modifizierung der Tatumschreibung, sondern eine unzulässige Auswechslung der Tat erfolgen (vgl zu den vorstehenden Ausführungen insbesondere VwGH 23.10.1995, Zl 94/04/0080).

 

Schließlich wird angemerkt, dass sich für die Berufungsbehörde auch im Zusammenhalt mit den Bestimmungen der EGVO Nr 259/93/EWG Bedenken gegen eine Bestrafung des Berufungswerbers als unmittelbarer Täter ergeben haben.

In Art 2 lit g dieser Verordnung werden die notifizierungspflichtigen Personen angeführt. Dabei wird festgelegt, in welcher Reihenfolge Personen zur Notifzierung angehalten sind. Demnach hat zunächst der Abfallerzeuger die Notifizierung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, hat die Notifizierung durch einen von einem Mitgliedstaat zugelassenen Einsammler oder Makler, der für die Beseitigung oder Verwertung von Abfällen sorgt, zu erfolgen. Ist diese Person unbekannt oder nicht zugelassen, so trifft die Notifizierungspflicht den Abfallbesitzer. Die in Rede stehenden Abfälle wurden von der XY-Gesellschaft mbH laut deren Mitteilung im Rahmen ihrer abfallwirtschaftlichen Tätigkeit übernommen. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich nach dem Ergebnis des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens um einen in einem Mitgliedstaat zugelassenen Abfallsammler. Damit hat für sie entsprechend der vorzitierten Bestimmung eine Notfizierungspflicht bestanden. Dass die in der Schweiz ansässige IMETAL SA ebenfalls unter den in Art 2 lit g ii der zitierten Verordnung aufgeführten Personenkreis fällt, ließ sich im Verfahren hingegen nicht feststellen.

 

Der Berufung war daher aus den vorstehenden Erwägungen Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 AWG 2002 einzustellen.

Schlagworte
Die, hat, die, Abfälle, nicht, selbst, von, Deutschland, nach, Österreich, verbracht, sondern, wurde, der, Transport, von, einem, beauftragten, Frachtunternehmen, durchgeführt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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