TE UVS Tirol 2006/12/13 2006/21/3173-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Volker-Georg Wurdinger über die Berufung des Herrn B. T., N. (im Weiteren kurz Berufungswerber genannt), vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. K. H., XY-Straße 27/II, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2006, Zl VK-9914-2006, nach  durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen in Höhe von zusammen Euro 300,00, sohin Euro 60,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 18.02.2006 um 14.30 Uhr

Tatort: Innsbruck auf der Amraser See Straße auf Höhe der HNr 56a, nördlicher DEZ Parkplatz auf Höhe des Nordeinganges

Fahrzeug: Pkw, XY

Sie sind als Lenker des angeführten Fahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

 

Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben weder ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt, noch haben sie den anderen Beteiligten bzw dem Geschädigten ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 4 Abs 1 lit a StVO

2.

§ 4 Abs 5 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Beschuldigten zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, Ersatzarrest 36 Stunden, unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt wie folgt:

 

In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache erstattet der Beschuldigte durch seinen bevollmächtigten Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2006 zu VK-9914-2006, zugestellt am 27.10.2006, sohin innerhalb offener Frist nachstehende

BERUFUNG:

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2006 zu VK-9914-2006 wird seinem gesamten Inhalt und Umfang nach angefochten und im Einzelnen ausgeführt wie folgt:

 

Die erstinstanzliche Behörde führt im Rahmen der Begründung aus, dass im gegenständlichen Fall für die Behörde kein Grund bestehe, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Es müsse einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Den Ausführungen der erstinstanzlichen Behörde ist zu entgegnen, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Übertretung nicht von einem geschulten Organ der Straßenaufsicht festgestellt wurde, sondern von einem Tatzeugen, dessen Aussage jedoch höchst unglaubwürdig ist. Dieser gibt nämlich an, dass der Beschuldigte selbst dann die Streifung eindeutig wahrnehmen hätte müssen, wenn er Musik im Auto gehört hätte. Diesbezüglich sei darauf verwiesen, dass lediglich eine Lackabschürfung am hinteren Stoßfänger am rechten Eck in der Größe von ca 10 x 5 cm sowie Lackabschürfungen im vorderen, unteren Bereich des rechten, hinteren Radlaufes in der Größe von ca 10 x 3 cm festgestellt werden konnten. Die Spuren am angeblich geschädigten Fahrzeug sind somit derart minimal, dass die Aussage des einvernommenen Zeugen, wonach der Beschuldigte die Streifung eindeutig wahrnehmen hätte müssen, nicht nachvollziehbar ist. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht weiters, dass er seine Behauptung, wonach der abgestellte Pkw der K.-B. durch den Anstoß heftig geschaukelt habe, nicht aufrechterhalten konnte. Die Aussage des Zeugen, wonach er den Beschuldigten noch gepfiffen hätte, dieser jedoch nicht reagiert hätte, ist wohl nicht ganz ernst zu nehmen. Bei geschlossenen Fenstern würde man selbst dann nicht das Pfeifen einer weiter weg stehenden Person hören, wenn man keine Musik hört.

 

Der Aussage des Zeugen G. lässt sich somit weder entnehmen, dass der Beschuldigte die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen, noch, dass der Beschuldigte die angebliche Sachbeschädigung tatsächlich wahrnahm. Da auch sonst keine Beweise dafür vorliegen, ist das Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben.

 

Auch aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 22.2.2006 ergibt sich, dass er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht begangen hat. Der Beschuldigte hat nämlich vom gegenständlichen Vorfall nichts bemerkt. Daraus folgt, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 4 Abs 1 lit a StVO nicht verwirklicht haben kann, da die Anhaltepflicht nach ständiger Rechtsprechung des VwGH das Wissen um einen Unfall voraussetzt (vgl etwa VwGH 25.5.1970, ZVR 1971/64; 17.9.1982 ZVR 1984/188 uvm). Dem Beschuldigten kann auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen, da durch den Anstoß weder Karosserie noch Stoßfänger eingedrückt wurden. Es konnte - wie bereits erwähnt - lediglich eine Lackabschürfung am hinteren Stoßfänger am rechten Eck in der Größe von ca 10 mal 5 cm sowie Lackabschürfungen im vorderen, unteren Bereich des rechten, hinteren Radlaufes in der Größe von ca 10 mal 3 cm festgestellt werden. Die Spuren am angeblich geschädigten Fahrzeug sind somit derart minimal, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen werden kann, dass er die Kollision bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen hätte müssen.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte die angebliche Sachbeschädigung nicht wahrnahm, kommt auch ein Verstoß gegen § 4 Abs 5 StVO nicht in Betracht. Auch die Verpflichtung zur Meldung einer Sachbeschädigung setzt nämlich das Wissen um diese voraus (vgl VwGH 9.9.1968 ZVR 1969, 226; 21.2.1977 ZVR 1987/71). Eine Verletzung der Vorschrift, bei Unfällen eingetretene Sachbeschädigungen unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle anzuzeigen, kann nur dann angenommen werden, wenn der Beschädiger von dem Ereignis Kenntnis erlangt hat (VwGH 12.10.1979 ZVR 1980/285). Daraus folgt, dass der Beschuldigte auch nicht gegen § 4 Abs 5 StVO verstoßen hat.

 

Das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck im Rahmen der Begründung genannte geschulte Organ der Straßenaufsicht, musste selbst zugeben, dass es sich beim Parkplatz des DEZ um einen Privatbesitz des Einkaufszentrums handelt. Es liegt somit keine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 1 StVO vor. Aufgrund dessen waren die amtshandelnden Beamten nicht legitimiert, auf diesem Privatparkplatz die in der Anzeige beschriebenen Amtshandlungen durchzuführen.

 

Das erstinstanzliche Verfahren ist außerdem auch mangelhaft geblieben. Der Beschuldigte hat nämlich in der Stellungnahme vom 24.05.2006 zum Beweis dafür, dass die Kollision, die lediglich minimale Spuren hinterlassen hat, vom Beschuldigten nach Geräusch und Erschütterung bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht bemerkt werden konnte, die Einholung des Gutachtens eines technischen Sachverständigen beantragt. Diesem Antrag wurde nicht Folge geleistet und ist daher das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft geblieben.

 

Der nunmehr angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ist jedoch nicht nur aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens ergangen, sondern ist das Straferkenntnis auch inhaltlich rechtwidrig, da die Behörde es als erschwerend berücksichtigt hat, dass der Beschuldigte bereits strafvorgemerkt aufscheint. Die Berücksichtigung dieses Erschwerungsgrundes ist insofern unzulässig, als die erstinstanzliche Behörde dem Beschuldigten diese Strafvormerkungen nicht zur Kenntnis gebracht hat und somit dem Beschuldigten auch nicht die Möglichkeit gegeben hat, hiezu Stellung zu nehmen.

 

Aus obgenannten Gründen werden sohin gestellt die ANTRÄGE:

Die Berufungsbehörde wolle

1.) in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 24.10.2006 zu VK-9914-2006 ersatzlos beheben, in eventu

 

2.) in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wird, in eventu

 

3.) in Stattgebung dieser Berufung das angefochtene Straferkenntnis aufheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung sowie zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen, in eventu

 

4.) die Geldstrafe entsprechend herabsetzen.

 

5.) Eine mündliche Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, Zl VK-9914-2006, sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol, Zl 2006/21/3173.

 

Beweis wurde weiters aufgenommen durch Abführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 12.12.2006. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen, wohl aber sein Rechtsvertreter.

 

In der Verhandlung wurde Herr A. G. als Tatzeuge einvernommen und führte aus wie folgt:

 

Ich kenne den Berufungswerber nicht. Ich habe ihn bis heute noch nie gesehen.

 

Zusammen mit zwei weiteren Personen weiblichen Geschlechts, die mir jedoch nicht bekannt sind, ich bin nur zufällig mit ihnen gleichzeitig auf der  Straße gegangen, beschritt ich den Parkplatz am Weg zum DEZ. Dabei mussten wir drei stehen bleiben, weil der Berufungswerber seinen Pkw im Rückwärtsgang aus einer Parklücke heraus gelenkt hat. Alle drei konnten wir genau beobachten, wie der Berufungswerber mit seinem Pkw an einem anderen Pkw gestreift ist. Soweit ich mich erinnern kann, war die Anstoßstelle am Pkw des Berufungswerbers hinten rechts. Der andere Pkw, an den der Berufungswerber angestoßen ist, wurde glaublich im Bereich der Stoßstange beschädigt und zwar bei der hinteren Stoßstange rechts.

 

Ein Aufprallgeräusch in Form eines Kratzgeräusches, eines Knirschens, war deutlich wahrnehmbar.

 

Ob der Berufungswerber selbst dieses Geräusch hören musste, kann ich nicht sagen. Für mich auf jeden Fall war es deutlich wahrnehmbar. Natürlich auch für die Damen, die mir aber  wie  gesagt  nicht bekannt sind. Ich kenne weder Name noch Adresse. Es hat sich um einen längeren Knirschton gehandelt. Das andere Fahrzeug hat gewackelt. Das andere Fahrzeug hat deutlich sichtbar gewackelt. In dem Moment sage ich zu den Damen, jetzt wird er wohl aussteigen.

 

Zu meinem Erstaunen ist der Berufungswerber jedoch nicht  stehen geblieben, ist nicht ausgestiegen, sondern ist einfach weitergefahren. Ich habe laute Musik in seinem Fahrzeug nicht feststellen können. Daraufhin hat eine der beiden Damen die Nummer des  vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges aufgeschrieben. Ich habe dem Berufungswerber noch einmal nachgepfiffen. Ich habe gesehen, wie der Berufungswerber in den Rückspiegel gesehen hat. Er hat dann aber Gas gegeben und ist weggefahren. Ich ging sodann mit den beiden Damen ins DEZ und haben den Lenker des beschädigten Fahrzeuges ausrufen lassen. Ich hab meinen Namen beim DEZ hinterlassen. Die Besitzerin des beschädigten Fahrzeuges ist dann gekommen. Ich habe ihr den Vorfall geschildert. Ich habe dann von der Bezirkshauptmannschaft eine Vorladung bekommen und wurde dort zeugenschaftlich einvernommen. Was ist doch gesagt habe, ist richtig.

 

Über Fragen des Rechtsvertreters:

Ich habe mit der Besitzerin des beschädigten Fahrzeuges meine Adresse ausgetauscht bzw. habe ihr meine Adresse bekannt gegeben. Die anderen beiden Damen, die den Vorfall auch beobachtet haben, waren aus Südtirol, haben aber ihre Adresse nicht hinterlassen.

 

Über Frage des Rechtsvertreters, woran ich erkennen konnte, dass der Berufungswerber in den Rückspiegel geschaut hat, so gebe ich an, er hat in den Innenspiegel geblickt und das konnte ich erkennen.

 

Wenn ich noch einmal nach dem Unfallhergang vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers gefragt werde, so berichtige ich die Anstoßstelle. Wenn ich mir die Situation noch einmal vor Augen halte, muss beim beschädigten Fahrzeug hinten rechts gewesen sein und beim Fahrzeug des Berufungswerbers irgendwo im hinteren linken Bereich. Ich kann das aber nicht mehr genau sagen. Ich vermute das. Zum Zeitpunkt, wo ich dem Auto des Berufungswerbers nachgepfiffen habe, war ich etwa vier bis fünf Meter von diesem Fahrzeug  entfernt. Ich hatte jedoch den Eindruck, dass der Berufungswerber den Pfiff gehört hat. Auch die Damen haben sich mir gegenüber so geäußert, dass sie den Eindruck hatten, dass der Berufungswerber den Pfiff gehört hätte.

 

In der abschließenden Stellungnahme beantragte der Vertreter des Berufungswerbers die Ausforschung der beiden weiteren, aber unbekannten Tatzeuginnen, beantragte die Vornahme eines Ortsaugenscheines, beantragte die Einvernahme des Berufungswerbers als Partei und beantragte weiters die Einholung eines kfz-technischen Sachverständigengutachtens.

 

Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest:

 

Der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vorgeworfene Sachverhalt basiert auf den Beobachtungen des Zeugen A. G., welcher den Tathergang sowohl vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als auch vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol in der mündlichen Verhandlung am 12.12.2006 ausführlich geschildert hat.

 

Vom Berufungswerber wird der Anstoß an einen weiteren Pkw in der Berufung gar nicht bestritten. Bestritten wird lediglich die Wahrnehmung des Unfalles. Der Berufungswerber behauptet, den Anstoß nicht gehört zu haben, weil er im Autoradio laute Musik gespielt hat. Ein Wackeln bzw Schaukeln des von ihm beschädigten Fahrzeuges habe er ebenfalls nicht wahrgenommen. Der Zeuge G. konnte jedoch glaubhaft vermitteln, dass er beim Anstoß ein deutliches, langgezogenes Knirschgeräusch gehört hat und darüber hinaus das Wackeln des beschädigten Fahrzeuges deutlich sichtbar gewesen sei.

 

Feststellungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Berufungswerbers können keine getroffen werden, da Angaben hiezu nicht unterbreitet worden sind.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in der Berufungsverhandlung am 12.12.2006.

 

Der Zeuge G. A.hinterließ einen glaubwürdigen Eindruck. Seine Ausführungen sind schlüssig und nachvollziehbar und mit den allgemeinen Lebenserfahrungen im Einklang. Die vom Berufungswerber beantragten weiteren Beweise wurden wegen geklärter Sach- und Rechtslage nicht aufgenommen. Es ist nicht  ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse anlässlich eines Ortsaugenscheins hätten getroffen werden können. Weiters ist nicht ersichtlich, dass die erkennende Behörde durch Ausforschung der beiden unbekannten weiteren Tatzeugen zu weiteren Erkenntnissen betreffend den Tathergang hätte kommen können. Der Tathergang als solcher wurde vom Berufungswerber ja selbst nicht bestritten. Bestritten ist lediglich seine Wahrnehmung des Anstoßes. Diesbezüglich hat der als Zeuge einvernommene A. G. glaubhaft berichtet, dass der Berufungswerber den Anstoß auf jeden Fall hätte wahrnehmen müssen.

 

Auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte im gegenständlichen Fall keine zweckdienlichen Ergebnisse gebracht, zumal auch ein Sachverständiger lediglich zu dem Ergebnis kommen könnte, dass bei gehöriger Aufmerksamkeit das Schauckeln eines angestoßenen Fahrzeuges eben objektiv optisch wahrnehmbar ist. Die Tatsache, dass im Pkw des Berufungswerbers angeblich laute Musik gespielt wurde, vermag keinesfalls entschuldigend zu wirken.

 

Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

Ausgehend von den oben getroffenen Feststellungen sind dem Berufungswerber die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zurechenbar. Der Anstoß als solcher steht unbestreitbar fest, ebenso die Beschädigungen, die bei Gegenüberstellung der beiden Fahrzeuge zusammenpassend erkennbar waren. Nach Ansicht der erkennenden Behörde hätte der Berufungswerber den  Anstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit bemerken müssen, was nicht zuletzt durch die glaubhafte Zeugenaussage des A. G. untermauert wird.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung somit im Sinne eines Verschuldens zu vertreten.

 

Was nunmehr die Höhe der verhängten Strafe anbelangt, so ist hiezu auszuführen, dass im Gesetz ein Strafrahmen in der Höhe bis zu jeweils Euro 726,00 vorgesehen ist. Die Erstbehörde hat somit in beiden Fällen Strafen im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens verhängt. Auch unter Annahme bescheidenster Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse kommt daher eine Strafherabsetzung nicht in Betracht. Die gewählte Strafhöhe war notwendig, um den Berufungswerber in Zukunft von der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Der Kostenspruch stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatz: Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 7.9.2007,2007/02/0221-5 die Behandlung der Beschwerde des Berufungswerbers abgelehnt.

Schlagworte
Ausgehend, von, den, getroffenen, Feststellungen, sind, dem, Berufungswerber, die, vorgeworfenen, Verwaltungsübertretungen, in, objektiver, Hinsicht, zurechenbar. Der, Anstoß, als, solcher, steht, unbestreitbar, fest, ebenso, die, Beschädigungen, die, bei, Gegenüberstellung, der, beiden, Fahrzeuge, zusammenpassend, erkennbar, waren. Nach, Ansicht, der, erkennenden, Behörde, hätte, der, Berufungswerber, den, Anstoß, bei, gehöriger, Aufmerksamkeit, bemerken, müssen, was, nicht, zuletzt, durch, die, glaubhafte, Zeugenaussage, des, A.G., untermauert, wird.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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